13. Oktober 2026
Der Cyber Resilience Act (CRA), festgelegt in der EU-Verordnung (EU) 2024/2847, schafft verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit dieser Produkte bereits in der Entwicklungsphase zu verankern und ihren sicheren Betrieb sowie regelmäßige Sicherheitsupdates über den gesamten Unterstützungszeitraum hinweg zu gewährleisten. Mehr zu CRA und dessen Schnittstellen zu DORA können Sie in unserem vorangegangenen Blog nachlesen.
Inwiefern gelten die Vorgaben des CRA auch für Banken und Finanzdienstleister und in welchem Umfang sind Institute betroffen? Auf diese Fragen gibt der nachfolgende Blog eine klare Hilfestellung.
Während DORA die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen regelt, so zielt der CRA auf die Cybersicherheit von digitalen Produkten ab. Banken sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Finanzunternehmen unmittelbar vom CRA betroffen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei einzelnen Produkten mit digitalen Elementen beispielsweise als Hersteller, Einführer oder Händler auftreten.
Am Anfang steht deshalb eine strukturierte Übersicht der potenziell relevanten Angebote. Dazu können Banking-Apps, Authentifizierungsanwendungen, Sicherheitstoken oder unter eigener Marke angebotene Software gehören. Eine Betroffenheitsmatrix unterstützt dabei, diese Produkte aus dem Blickwinkel des CRA strukturiertet aufzunehmen und zu bewerten. Dabei wird insbesondere geprüft, ob
Fazit: Die Betroffenheitsmatrix, welche als separates Arbeitsblatt in unserem Quick enthalten ist (siehe Punkt 2), liefert eine erste Einordnung und zeigt, bei welchen Produkten die Rolle des Instituts vertiefend zu untersuchen ist.
Aufbauend auf der Betroffenheitsmatrix stellen sich häufig die nächsten Fragen:
Die Antworten darauf liefert unser CRA Quick-Check. Anhand konkreter Fragen kann schnell und zuverlässig eine Betroffenheit definiert und erster Handlungsbedarf abgeleitet werden. Im Mittelpunkt stehen dabei Themen wie Anwendungsbereich, Produktübersicht, Verantwortung und das Risikomanagement, die sichere Produktentwicklung, der Umgang mit Schwachstellen und Meldungen sowie Dokumentation und Konformität.
Das Ergebnis macht sichtbar, welche Grundlagen bereits vorhanden sind und in welchen Bereichen weiterer Handlungsbedarf besteht. Es ersetzt keine abschließende rechtliche oder technische Bewertung, schafft aber eine erste Grundlage für die nächsten Schritte.
| Hinweis: Besondere Aufmerksamkeit gilt aktuell dem CRA-Meldeprozess, der ab dem 11. September 2026 anzuwenden ist. |
Besteht akuter Handlungsbedarf, wird die Konsultation ihres "Arztes oder Apothekers“ empfohlen. Als langjähriger Partner in der wirksamen Erfüllung regulatorischer Anforderungen unterstützen wir Finanzunternehmen mit einem CRA-Anforderungskatalog, der die Vorgaben des CRA in operative Maßnahmen übersetzt.
Bewertet werden unter anderem Governance, Produktinventar, Cyberrisikomanagement, sichere Entwicklung, Komponenten und Lieferkette, Schwachstellenmanagement, Meldewesen sowie technische Dokumentation und Konformität. Festgestellter Anpassungsbedarf wird automatisch in einen Maßnahmenplan übernommen. So lassen sich Verantwortlichkeiten, Prioritäten und Zieltermine strukturiert festhalten.
Damit ist prüfungssicher nachweisbar, in welchem Umfang Anforderungen zu erfüllen sind bzw. welche Prozesse und Instrumente, bspw. aus der Umsetzung von DORA, synergistisch herangezogen werden können. Mit diesem Vorgehensmodell lässt sich Doppelarbeit vermeiden und Klarheit über noch tatsächlich verbleibende Gaps schaffen.
Fazit
Der Einstieg in die CRA-Umsetzung muss nicht unmittelbar mit einer umfassenden Detailanalyse beginnen. Zunächst braucht es Klarheit über relevante Produkte, die Rolle des Instituts und den vorhandenen Vorbereitungsstand. Der Quick-Check und die darin als separates Arbeitsblatt enthaltene Betroffenheitsmatrix bilden eine erste Grundlage für die weitere Umsetzung der Anforderungen des Cyber Resilience Act (CRA).
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