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Gepostet am 09. März 2017 von  Wiebke Wolter, Senior Consultant bei Severn Consultancy GmbH in Regularien

MiFID II: Haben Sie das Rezept schon gefunden?

Während der Brexit die Finanzmedien fest im Griff hat, werden die Institute durch die Umsetzung der MiFID II auf Trab gehalten. Und das, obwohl die nationalen Vorgaben in Form des 2. FiMaNoG erst noch finalisiert werden müssen. Christian Bock, Abteilungsleiter der noch recht jungen Abteilung Verbraucherschutz der BaFin, verglich auf dem 10. Finanzplatztag in Frankfurt die Herstellung des Verbraucherschutzes unter der MiFID II ganz trefflich mit dem Vorgang des Zubereitens und Servierens einer Speise.

Der Garpunkt ist vorgegeben

Zwar wird für das FiMaNoG eine eins-zu-eins-Umsetzung angestrebt und auch ein kontinuierlicher Dialog mit den Marktteilnehmern gepflegt. Nichtsdestotrotz müssen die Akteure in ihrer laufenden Umsetzung der noch nicht finalisierten Vorgaben eine gewisse Flexibilität bewahren, um auf mögliche Abweichungen von den bekannten europäischen Vorgaben entsprechend reagieren zu können. Der Faktor Zeit wird dabei eine zentrale Rolle spielen. Herr Bock geht von einer umgehenden Anwendbarkeit der Vorschriften aus - Übergangszeiträume soll es nicht geben. Um das Damoklesschwert des 3. Januar 2018 jedoch nicht zu tief hängen zu lassen, verdeutlichte Herr Bock nochmals, dass die BaFin ihre Aufsichtsfunktion ab diesem Tag zunächst nicht mit der "Kleinlichkeit von Reagenzglas und Pipette" wahrnehmen werde. Stattdessen werde sie die Institute mit dem nötigen Augenmaß beaufsichtigen.

Damit folgt die BaFin einer allgemeinen Ausrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs). Diese teilten in einem Schreiben vom 23. Februar 2017 mit, dass bestehende Fristen schon lange bekannt seien und man keine weiteren Übergangszeiträume gewähren werde (Zum Steckbrief des Dokuments). Stattdessen seien die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities, NCAs) angehalten, mit dem nötigen Augenmaß zu beaufsichtigen und bei nachweislichen Bemühungen der Akteure zu der Umsetzung der Vorgaben und der Risikominimierung während des Zeitraums der Non-Compliance eine entsprechende Nachsicht walten zu lassen. Zwar bezog sich dieses Schreiben der ESAs auf die Umsetzung der mit der delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgegebenen Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate. Die BaFin zeigt mit dem von ihr kommunizierten, daraus übernommenen Verhalten im Kontext der MiFID II jedoch Verständnis für die prekäre Lage der Finanzbranche, die zwischen einem Wettlauf gegen die Zeit und dem Ziel einer möglichst genauen Umsetzung noch nicht finalisierter Vorgaben schon einmal die Orientierung verlieren kann.

Das Salz in der Suppe

Als eine ihrer zentralen Rollen in der Suppenküche des Verbraucherschutzes sieht die BaFin ihre Verantwortung darin, "schädliche Zusatzstoffe auf dem Teller des Gastes" zu identifizieren und zu beseitigen. Damit spielte Herr Bock auf die Interventionsbefugnisse der Behörde an. Im Juli des vergangenen Jahres sorgte die von ihr geäußerte Absicht zum Verbot des Vertriebs von Bonitätsanleihen für großen Aufruhr in der Branche (Zum Steckbrief des Dokuments). Vom Tod der Selbstbestimmung der Anleger war die Rede. Herr Bock wies jedoch noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass diese Interventionsbefugnis ein in europäischen Rechtsakten festgeschriebenes Recht und gar eine Pflicht der NCAs sei. Dementsprechend identifizierte die BaFin als weiteren gefährlichen Zusatzstoff die Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFDs), zu deren Vertriebsverbot an Privatanleger sie ebenfalls konsultierte (Zum Steckbrief des Dokuments).

Mit dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes und gerade vor dem Hintergrund des immer größer werdenden Einflusses der Digitalisierung auf die Finanzdienstleistung, werde die BaFin an ihrem Weg festhalten und sich auf diesem Weg nicht vom Aufschrei der Branche fehlleiten lassen. Insbesondere die Digitalisierung könne zu einer Disruption der Geschäftsmodelle führen. Einen "regulatorischen Rabatt" bei der Aufsicht von FinTechs werde es seitens der BaFin nicht geben, so Bock.

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