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Gepostet am 15. Februar 2024 von  Tariq Qaisrani, Senior Consultant bei Severn Consultancy 🕐 6 min Lesezeit

Quo Vadis Geldwäscheparadies? Eine ausführliche Analyse des neuen Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG)

Die wichtigste und umfangreichste Gesetzesmaßnahme, die als Reaktion auf die FATF Länderprüfung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2022 in die Wege geleitet wurde, ist das "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKGB)".


Lesen Sie dazu auch unseren ersten Teil der Serie


Das FKBG, welches am 1. April 2024 in Kraft treten soll, ist ein sogenanntes Artikelgesetz, d.h. mit dem Gesetz werden neue Gesetze geschaffen und zudem bestehende Gesetze geändert. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Errichtung einer „Supergeldwäschebehörde“, Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) – Lesen Sie mehr dazu in unserem dritten Teil.

Weitere wesentliche Änderungen durch das FKBG sind die beabsichtigte Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Kreditwesengesetzes (KWG), die bedeutenden Änderungen - insbesondere für die künftigen Verpflichteten - mit sich bringen und von ihnen dringenden Handlungsbedarf erfordern.

Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität – BBF

Um das Ziel, ein ganzheitliches Vorgehen gegen Finanzkriminalität und Geldwäsche zu erreichen wird die Struktur des künftigen BBF aus den folgenden drei Säulen bestehen: Analyse (Financial Intelligence Unit - FIU), Ermittlung (Ermittlungszentrum Geldwäsche - EZG) und Aufsicht (Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht - ZfG und Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung - ZfS). Den Aufgaben und der Struktur des neuen BBF werden wir uns ausführlich in Teil III der Blog-Serie widmen, der in Kürze erscheinen wird.

Änderungen zum Geldwäschegesetz (GwG)

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten

Vor dem Hintergrund Risiken adressieren zu können, die sich insbesondere aus stark verzweigten und international agierenden Finanzholdinggesellschaften ergeben, werden alle (gemischten) Finanzholdinggesellschaften mit dem FKBG in den Kreis der Verpflichteten vollumfänglich aufgenommen (§ 2 Absatz 1 Nr. 2a GwG-E). Zudem zählen künftig Versicherungs-Holdinggesellschaften, Unternehmen gemäß § 293 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist, sowie Unternehmen, die einen beherrschenden Einfluss auf ein Versicherungsunternehmen ausüben, ebenfalls als Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7a bis 7c GwG-E.

Anpassung an die Gegebenheiten innerhalb der EU bzgl. Ausweisdokumente

Mit der Überarbeitung des § 8 Absatz 2 Satz 1 GwG wird klargestellt, dass EU-Ausweisdokumente, bei denen die ausstellende Behörde nicht vermerkt ist, und die zur Identifizierung bspw. bei der Kontoeröffnung vorgelegt werden, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausreichend sind, sofern der ausstellende Staat in der Dokumentation aufgenommen wird.

Verbesserung der Datenqualität in Bezug auf das Transparenzregister

§ 18 Absatz 3a GwG-E ermöglicht der registerführenden Stelle, von der vertretungsberechtigten Person, die eine Mitteilung zur Erfüllung ihrer Transparenzpflichten nach §§ 20 oder 21 GwG vornimmt, bei berechtigtem Zweifel geeignete Nachweise für die Vertretungsberechtigung zu verlangen. Zudem wird die registerführende Stelle berechtigt, zur risikobasierten und stichprobenartigen Überprüfung von im Transparenzregister bestehenden Eintragungen, Daten aus dem Kontenabrufverfahren der BaFin nach § 24c KWG, dem Melderegister und den Stiftungsverzeichnissen der Länder abzurufen (§ 18 Absatz 3b GwG-E). Ferner können Vereinigungen nach § 20 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG durch einen entsprechenden Antrag und der Bestätigung durch die registerführende Stelle erwirken, dass diese gegenüber der registerführenden Stelle ausschließlich durch eine bestimmte natürliche Person vertreten werden (§ 18a GWG-E). Dadurch soll das Risiko fehlerhafter Eintragungen durch nicht vertretungsberechtigte Personen beseitigt werden.

Mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Nr. 2 GwG-E wird die Angabe des Geburtsorts des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtend. Durch Aufnahme des Absatz 7 in § 23a GwG-E wird der registerführenden Stelle ermöglicht, das Verfahren zur Prüfung von Unstimmigkeiten einzuleiten, auch wenn Hinweise auf Unstimmigkeiten von anderen als den in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG genannten Verpflichteten oder von behördlicher Seite eingehen (z. B. von Nichtregierungsorganisationen, NGOs).

Errichtung eines Immobilientransaktionsregisters

Der neue Abschnitt 4a, im konkreten die §§ 26b bis 26g GwG-E, regeln Einführung, Inhalt und Zweck des neuen Immobilientransaktionsregisters. Das Immobilientransaktionsregister dient der Verhütung und Verfolgung von Geldwäsche, der in § 26b Absatz 3 Satz 2 GwG-E genannten Straftaten sowie der Sanktionsdurchsetzung nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz. In das Immobilientransaktionsregister werden Daten zu Rechtsvorgängen aufgenommen, die nach § 18 Absatz 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes durch Gerichte, Behörden und Notare an die Finanzämter anzuzeigen sind (bspw. Erwerb/Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden) und bei denen der bezahlte oder noch zu bezahlende Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt. Auskünfte aus dem Immobilientransaktionsregister können auf Ersuchen an die FIU, die ZfS,  Strafverfolgungsbehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst sowie an die Gerichte erteilt werden.

Registrierungspflicht und Folgen bei Nichteinhaltung

Der neue § 51 Absatz 5c GwG-E verpflichtet die (künftigen) Verpflichteten sich bei der Aufsichtsbehörde (BaFin) zu registrieren. Eine Nichtregistrierung durch die künftigen Verpflichteten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2a, 7a-c GwG-E) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 51 Absatz 5c GwG-E). Zudem wird die BaFin ermächtigt, in Bezug auf (gemischte) Finanzholdinggesellschaften Personen, die die Geschäfte der Verpflichteten tatsächlich führen, abzuberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen oder gegen die Bestimmungen des GwG oder der BaFin verstoßen. Eine entsprechende Bestimmung für Versicherungs-Holdinggesellschaften ist bereits im VAG geregelt.

§ 56 Absatz 2 Nr. 8 GwG-E stellt klar, dass die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei der FIU ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Aktuell sieht § 56 Absatz 2 Satz 2 GwG Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 Euro vor.

Änderungen zum Kreditwesengesetz (KWG)

Anpassungen an das GwG

Da im Rahmen des FKBG alle (gemischte) Finanzholdinggesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG gelten, wird der § 25I KWG gestrichen. Dieser schreibt vor, dass (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, die über eine Zulassung nach 2f Absatz 1 KWG verfügen, als Verpflichtete nach dem GwG gelten.

Ausweitung der Inhaberkontrollen

Durch die Einführung des § 2c Absatz 4 KWG-E werden die Inhaberkontrollen auf (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ausgeweitet.

Geldwäscheprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung

§ 29 Absatz 2a KWG-E schreibt vor, dass bei Jahresabschlussprüfungen von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften vom Abschlussprüfer ebenfalls zu prüfen ist, ob die Gesellschaften ihren geldwäscherechtlichen Verpflichtungen gemäß §§ 25h bis 25m KWG (interne Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten) nachkommen.

Fazit für die Verpflichteten

Von den beabsichtigten Änderungen durch das FKBG sind unmittelbar (gemischte) Finanzholdinggesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften betroffen. Zum einen sollen diese mit dem Inkrafttreten des FKBG als Verpflichtete nach dem GwG gelten und alle Verpflichtungen des GwG einhalten. Zum anderen werden diese Gesellschaften zur Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) und der FIU verpflichtet. Andernfalls drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 EUR. Für die übrigen Verpflichteten ergeben sich mit der Einführung des FKBG keine wesentlichen Änderungen, denn die überwiegenden Bestimmungen betreffen in erster Linie das neue Bundesamt BBF und regeln die Aufgaben und die Zusammenarbeit der einzelnen staatlichen Stellen, die mittelfristig vollständig in das neue Bundesamt integriert werden sollen.


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