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Gepostet am 16. Mai 2018 von  Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement

Erfüllt Ihr Institut die Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen?

Alle Informationen zu Finanzinstrumenten oder Wertpapier(neben)dienstleistungen, die Wertpapier-dienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen entsprechend der Vorgaben des § 63 Abs. 6 WpHG redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, unabhängig davon, ob diese werblicher Art sind oder nicht. Ausschließlich an geeignete Gegenparteien gerichtete Informationen sind vom § 68 Abs. 1 WpHG ausgenommen.

Der Kundenbegriff ist weit auszulegen, womit auch Informationen an potenzielle Kunden in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen. Im Hinblick auf die Verbreitung stellt das Gesetz darauf ab, dass Informationen Privatkunden und professionellen Kunden zugänglich gemacht werden. Neben Informationen die ursprünglich von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen stammen, fallen auch solche Informationen in den Anwendungsbereich, die von einem Dritten (Emittenten, Kapitalverwaltungs-gesellschaften) zur Verfügung gestellt werden und Kunden daraufhin von dem Wertpapier-dienstleistungsunternehmen zugänglich gemacht werden.

Bei Informationen mit absatzfördernder Zielrichtung (Marketingmitteilungen) besteht eine Pflicht zur ausdrücklichen Kennzeichnung, wenn der werbliche Charakter der Information ansonsten nicht eindeutig erkennbar ist. Bei einer Marketingmitteilung handelt es sich um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftragung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will.

Beispiele für kennzeichnungspflichtige Informationen:

  • Ihrem Anschein nach objektive Beiträge in Kundenzeitschriften eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die primär jedoch eine absatzfördernde Zielrichtung verfolgen.
  • Schreiben an Kunden (insbesondere persönlich adressierte), die den Erwerb bestimmter Wertpapiere nahelegen, sofern es sich nicht um Anlageberatung handelt. Nach § 92 WpHG (Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen) kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung zu begegnen.

Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung verbundenen Risiken hinweist,
  2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,
  3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter versieht, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,
  4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder über die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder Drittstaaten versieht.

Analysieren Sie die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen des § 63 Abs. 6 WpHG des BT 3 MaComp mit unserem Quick-Check, und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der vorgenommenen Überprüfung.

Die Checkliste zeigt Ihnen im Ergebnis, ob die Information WpHG-konform ist.

Formulierungsbeispiele finden Sie in unserer Checkliste "Beispiele zu den Darstellungsvorschriften für Informationen nach BT 3.3 MaComp".

Unser ORO-Team steht Ihnen gerne für eine fachliche Beratung zur Seite.

 

Zu den Checklisten gelangen Regupedia-Kunden hier.

Zu den Darstellungsbeispielen gelangen Regupedia-Kunden hier

 

Auszug:

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