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Gepostet am 27. Juli 2022 von  Samira Ewald, Senior Consultant bei Severn Consultancy 🕐 3 min Lesezeit

Regulatory Reminder: Implementierungsfristen in Bezug auf die Anwendung der nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten

Am 1. sowie am 2. August 2022 beginnen die Implementierungsfristen von vier delegierten Rechtsakten mit verschiedenen Zielen, zum Beispiel der Umwandlung der europäischen Wirtschaft in ein grüneres, widerstandsfähigeres und zirkuläres System im Einklang mit den Zielen des europäischen Green Deals.

Zu berücksichtigende Nachhaltigkeitsfaktoren im Versicherungssektor ab 02.08.22

Um sicherzustellen, dass Klima- und Umweltrisiken auch von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksam abgewickelt werden, sollten Nachhaltigkeitsrisiken bei der Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1256 berücksichtigt werden. Dazu müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in ihrem Anlageprozess abbilden.

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 sind zum einen Kriterien eingeführt worden, die bei der Gestaltung von Versicherungsprodukten und bei der Bestimmung des Zielmarktes sowie der passenden Kundengruppe berücksichtigt werden sollen. Zum anderen wird dadurch die Darstellung eines Versicherungsprodukts transparenter werden. Die del. VO ist mit der Offenlegungsverordnung eng verwandt und dient dazu eine umfassende Offenlegungsregelung für Nachhaltigkeitsaspekte zu schaffen.

Einbeziehung in den Produktüberwachungspflichten der Anlageberater

Durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten sollen Anlageberater ab dem 2. August 2022 dazu verpflichtet werden, ihre Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen und nur dementsprechende Produkte anzubieten. Neben der Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden, sollen Wertpapierfirmen Berichte für Kunden erstellen, in denen hervorgeht, wie die Empfehlung an diesen Kunden seinen Anlagezielen, seinem Risikoprofil, seiner Verlusttragfähigkeit und seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht.

Kriterien der Nachhaltigkeit bei OGAW

Ab dem 1. August 2022 besagt die delegierte Richtlinie 2021/1270, dass die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) die zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren anzuwenden hat. Bis 31. Juli 2022 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften und wenden diese ab dem 1. August 2022 an.


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