Gepostet am 24. August 2022 von
Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom Juni 2021 wurde die Aufsicht gemäß § 34 Abs. 3 VAG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens bzgl. der Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu erlassen. Diese Ermächtigung wird in der Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV) begründet werden. Im Dezember 2021 veröffentlichte die BaFin die Konsultationsfassung der Verordnung [zum Regupedia-Steckbrief]. Die Anzeigepflichten zielen darauf ab, der BaFin einen umfassenden Überblick über die ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu verschaffen.
Hintergrund ist der Umstand, dass die Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten auf Dienstleister die Gefahr birgt, dass die bei Dienstleistern entstehenden Risiken nicht mehr ausreichend überwacht werden können. In der Folge können weder die Institute noch die Aufsicht diesen Risiken adäquat begegnet.
Nachdem die VersAusgl-AnzV bereits vom Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium geprüft wurde, wird die Deutsche Bundesbank die Verordnungen freigeben. In diesem Fall nimmt die BaFin diesen fakultativen Schritt in Kauf. Als Grund gab sie an, dass die elektronische Meldeplattform (MVP), über welche die Anzeigen über Ausgliederungen gemeldet werden, erst live geschaltet wird, wenn alle Verordnungen für alle Sektoren in Kraft treten.
Die BaFin erwartet, dass die Regelungen der VersAusgl-AnzV im Herbst 2022 in Kraft treten werden. Weiter Informationen hierzu finden Sie im vollständigen Fachartikel der BaFin [Link].
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