Gepostet am 25. Februar 2021 von in
Die Informationsbeschaffung (Regulatory Monitoring) erfolgt häufig unstrukturiert, ohne Gewährleistung der Vollständigkeit, durch Newsletter oder durch fallweise Recherche im Internet. In der Abarbeitung herrschen immer noch Email und Excel als bevorzugte Systeme für das RCM vor. In einigen Fällen hat die Aufsicht diese Verfahren bereits im Rahmen von Sonderprüfungen moniert. Die Organisationen, die bisher nicht im Rahmen von Sonderprüfungen auf Defizite aufmerksam gemacht wurden, operieren weiterhin nach althergebrachten Mustern. Bisher lag es im Ermessen der Aufsicht, ob und welche Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden. Bestanden bereits in der Vergangenheit eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorschriften zur Implementierung eines RCM-Systems, so fehlten doch z.T. konkrete gesetzlich verankerte Sanktionsmechanismen.
In den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) stellt die BaFin klar, dass Geschäftsleiter für die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems - inklusive der Compliance-Funktion - verwantwortlich sind. Damit wird auch die Erwartungshaltung seitens der Aufsicht offenkundig. Eine Sammlung relevanter Regularien samt deren Einschätzung, z. B. im Excel-Format, erfüllt diese Anforderung sicher nicht.
In unserem Whitepaper "Regulatory Compliance-Management-System (CMS)" geben wir Ihnen einen Überblick, über die gesetzlichen und aufsichtlichen Anforderungen sowie Sanktionsmechanismen in diesem Zusammenhang. Ferner skizzieren wir die allgemeinen Grundsätze bei der Einrichtung einesCompliance-Management-Systems.
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