Feedback

Gepostet am 06. Juli 2018 von  Mariya Atanasova, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement

Die 5. Geldwäscherichtlinie tritt in Kraft - Was erwartet uns in Deutschland und Österreich?

Am 19. Juni 2018 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültige Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie. Ein schnell ins Leben gerufenes Regelwerk, das schon vor der Umsetzung seines Vorgängers – der 4. Geldwäscherichtlinie - zur Konsultation stand. Und dies nicht ohne Grund: Die Skandale um die Panama Papers sowie die deutlich gestiegene Bedeutung der virtuellen Währungen aufgrund der vorhandenen Anonymität und das daraus resultierende mögliche kriminelle Verhalten sind nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich hat man auch früh genug erkannt, dass die Risikoprävention eventuell noch nicht vollständig gelungen war.

Zu den Highlights der Änderungen gehören die Aufnahme der Anbieter von virtuellen Währungen (z.B. die sog. Bitcoins) sowie der Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Verpflichtetenkreis der Richtlinie. Damit sollte das durch die Anonymität der Transaktion erhöhte Risiko abgewendet werden.

Als weitere Präventivmaßnahmen werden einerseits die Verschärfung der Sorgfaltspflichten bei nicht wiederaufladbaren E-Geldprodukten hervorgehoben, bei denen mittlerweile die Grenze für eine Befreiung von der Anwendung der Sorgfaltspflicht bei 150 EUR liegt. Andererseits wird der Höchstbetrag in Bezug auf den Rücktausch in Bargeld von 100 Euro auf 50 Euro halbiert. Für Deutschland bedeutet dies angesichts des § 25 i Abs. 2 Nr. 1 und 6 KWG keine gravierende Änderung, da hier bereits die Grenzen auf 100 EUR bzw. 20 EUR gesetzt wurden. In Österreich richtete man sich bei der Umsetzung nach dem Wortlaut der Richtlinie und die Betragsgrenze für die Nichtanwendung der Sorgfaltspflichten liegt somit bis zum 31. Dezember 2019 bei 250 EUR (§ 46 Z 1 FM-GWG). Daher sollten die Vorschriften im österreichischen Recht entsprechend angepasst werden.

Der Umgang mit Drittländern ist auch im Fokus der Richtlinie - bis jetzt haben die Mitgliedsstaaten allgemein die Anwendung von Sorgfaltspflichten angeordnet – die neue Richtlinie schreibt gerade in Bezug auf Drittländer die Anwendung konkreter Sorgfaltspflichten vor.

Die Gewährleistung von mehr Transparenz ist auch eins der Hauptziele der Richtlinie – z.B. durfte früher nur derjenige Einsicht in das Transparenzregister nehmen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen konnte (Deutschland: § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG, Österreich § 10 WiERegG) – nach der Umsetzung der Richtlinie nun jeder, der einen Antrag darauf stellt. Zur besseren Risikobekämpfung gibt die Richtlinie auch Vorgaben vor, wie die Zusammenarbeit der Behörden funktionieren sollte, und erweitert ihre Befugnisse.

Es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedsstaaten die Anforderungen der Richtlinie konkret umsetzen werden. Eins ist aber sicher:  Bei manchen Anforderungen besteht trotz der mittelbaren Wirkung der Richtlinie keine Ausweichmöglichkeit für die Mitgliedsstaaten. Insbesondere die Anbieter von Kryptowährungen und elektronischen Geldbörsen müssen rechtzeitig mit der Umsetzung anfangen.

Damit sich unsere Kunden einen besseren Überblick über die Regelungen der 5. Geldwäscherichtlinie verschaffen, haben wir für sie ein Whitepaper und eine Impact Analyse über die wesentlichen Änderungen erstellt.

Login 



Passwort vergessen?

Newsletter abonnieren


















Captcha*

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Anmeldung eine dienstliche E-Mail benötigen. Außerdem können wir Anmeldungen von Branchendienstleistern nicht berücksichtigen.