Gepostet am 30. März 2016 von in
Noch vor zehn Jahren war Corporate Social Responsibility (CSR) ein Thema, das in Kommunikationsabteilungen von Konzernen diskutiert wurde. Heute beschäftigen sich eigene CSR-Abteilungen damit – und das nicht erst, seitdem die EU-Kommission im Oktober 2014 die sogenannte CSR-Richtlinie (2014/95/EU) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen veröffentlicht hat. CSR ist Chefsache, denn es geht um weit mehr als um gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen.
Am 11. März hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie veröffentlicht, die bis zum 6. Dezember, so will es die EU-Kommission, in deutsches Recht umzuwandeln ist. Die neuen Vorschriften zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollen anschließend für die Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2016 für betroffene Unternehmen verbindlich sein.
Große Kreditinstitute in der Pflicht
Viel Zeit bleibt den Verantwortlichen also nicht, um die neuen CSR-Vorschriften zu studieren und an die Besonderheiten der eigenen Organisation anzupassen. Um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, sind Änderungen der bilanzrechtlichen Regelungen des HGB nötig. Dabei sollen große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet werden, über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten. Diese beziehen sich mindestens auf Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Betroffene Unternehmen müssen hierbei u. a. folgende Informationen darlegen:
Entscheidend sind dabei laut Gesetzgeber jene nichtfinanziellen Informationen, die für das Verständnis der Lage und der Auswirkungen der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Darüber hinaus sollen bestimmte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen ergänzen.
Spielraum bei der Art der Veröffentlichung
Immerhin können Unternehmen selbst wählen, ob sie die erforderlichen Informationen im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht oder in einem gesonderten (Nachhaltigkeits-) Bericht offenlegen. Wer sich für einen gesonderten Bericht auf der Unternehmens-Homepage entscheidet, hat sogar sechs Monate ab dem Bilanzstichtag Zeit für die Veröffentlichung.
Langfristige Konzepte gefragt
Doch die Herausforderungen sind gleichermaßen hoch, denn es sind viele Fragen im Vorfeld zu klären: Welche nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind für das Unternehmen von Belang? Wie misst man den Erfolg/ Misserfolg dieser Indikatoren? Welche Risiken ergeben sich für nichtfinanzielle Belange und welche Folgen können diese haben, sowohl für das Unternehmen als auch auf die Gesellschaft? Welches CSR-Konzept macht Sinn und kann glaubwürdig vermittelt werden?
Wie die EU-Kommission bezweckt auch der deutsche Gesetzgeber, mit seinem Entwurf einen Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft zu leisten, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. Auf Sicht werden sich daher auch Organisationen, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, mit CSR auseinandersetzen müssen.
Finanzinstitute, die bislang noch kein schlüssiges CSR-Konzept haben, sind in jedem Fall gut beraten, sich noch vor der Sommerpause damit auseinanderzusetzen. Ende September startet in den Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, die Geschäftsberichtesaison mit der Konzepterstellung für die Lageberichte 2016.
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