Gepostet am 12. August 2021 von
Genau diese Fragen haben wir den Teilnehmern unseres Webinars „Abwicklungsdisziplin im Rahmen der CSDR“ (<link info-center glossar>Central Securities Depositories Regulation, <link info-center search-center detail-ansicht dokument>VO (EU) Nr. 909/2014) gestellt, dessen Aufzeichnung Regupedia-Kunden hier finden.
Von unseren Teilnehmern befindet sich die große Mehrheit bereits in der Vorbereitung der Umsetzung der Maßnahmen. Die meisten sind nicht an einen Buy-in Agent angeschlossen und etwa die Hälfte davon plant dies auch in der Zukunft nicht, während die andere Hälfte noch in der Entscheidungsfindung ist.
Es besteht keine generelle Verpflichtung, sich an einen Buy-in Agent anzuschließen. Kommt es allerdings zu einem failed Settlement und verstreicht der zugehörige Verlängerungszeitraum ohne eine Lieferung der Wertpapiere, ist es Aufgabe des Wertpapierkäufers, einen Buy-in zu initiieren. Hierfür ist eine Anbindung an einen Buy-in Agent – zumindest indirekt über ein anderes Institut – erforderlich. Der Prozess der Anbindung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass Severn eine Anbindung im Voraus empfiehlt.
Ein Buy-in Agent ist ein neutraler Dritter, der den mit der Verordnung zur Abwicklungsdisziplin eingeführten, verpflichtenden Buy-in durchführt. Unter einem Buy-in wird ein ersetzender Kauf von Wertpapieren von einer dritten Partei verstanden, der eine fehlgeschlagene Belieferung ersetzt. Der verpflichtende Buy-in wird mit der Delegierten Verordnung zur Abwicklungsdisziplin (<link info-center search-center detail-ansicht dokument>Del. VO (EU) 2018/1229) eingeführt.
Neben dem verpflichtenden Buy-in Regime müssen Marktteilnehmer beachten, dass für jeden Tag nach dem Intended Settlement Date (ISD), an dem keine Lieferung von Geld oder Stücken erfolgt, eine Geldbuße fällig wird. Diese berechnet sich auf Grundlage der <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Delegierten Verordnung (EU) 2017/389 und ist abhängig von der Dauer der Verzögerung, dem Nominal und dem Referenzpreis.
Es sind verschiedene Maßnahmen durch die Institute zu ergreifen, um die Implementierung sicherzustellen. Unter anderem muss die oben aufgeworfene Frage der Anbindung an einen Buy-in Agent beantwortet werden. Daneben müssen anfallende Kosten für den Buy-in aber auch im Zusammenhang mit Geldbußen verrechnet und verschiedene Verträge neu geschlossen und/oder angepasst werden.
Die kurze Umsetzungsfrist bis 1. Februar 2022 erfordert ein rasches Handeln durch die teilnehmenden Institute. Nach dem aktuellen Marktsounding deutet alles darauf hin, dass es zu keiner weiteren Verschiebung des Inkrafttretens der Abwicklungsdisziplin kommt. Der Umgang mit den Geldbußen sowie die Anbindung an einen Buy-in Agent erfordern sowohl organisatorische als auch systemseitige Anpassungen in den Häusern. Sofern noch keine Projekte zur Umsetzung der Vorgaben gestartet worden sind, wird es allerhöchste Zeit das Thema bei der Bewertung des eigenen Projektportfolios entsprechend hoch zu priorisieren.
Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung unterstützen Severn und ORO Sie gerne bei der Umsetzung der Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin im Rahmen der CSDR.
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