Gepostet am 25. April 2019 von
Bis dato ist London der größte Standort für Banken und Finanzdienstleister in Europa. Die Stadt an der Themse wird zwar auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Finanzwelt weltweit spielen, spürt aber jetzt die Folgen des Brexit durch Abwanderungen von Banken und Finanzdienstleistern, weil das sogenannte „financial passporting“ nicht ohne weiteres möglich ist: Da das UK – im Falle eines harten Brexit - kein Mitglied des europäischen Binnenmarktes mehr sein wird, verlieren in London beheimatete Finanzdienstleister und Banken ihren ungehinderten Zugang zum Finanzmarkt der EU. Schon jetzt bemühen sich Finanzhäuser um Lizenzen in anderen EU-Mitgliedstaaten, wobei die BaFin bereits erklärt hat, dass es sich bei den Niederlassungen nicht um Briefkastenbanken handeln dürfe. Auch die Gewährleistung eines „level playing field“ – also gleichen Wettbewerbsbedingungen - für Banken, um damit die Finanzstabilität in Europa sicherzustellen, könnte mit einem harten Brexit schwierig werden. Ein großes Problem stellen außerdem die Regelungen zum Datenschutz dar, die sich im UK ändern würden. Infolge eines harten Brexit müssten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (<link info-center search-center detail-ansicht dokument>DSGVO) Unternehmen, die Daten an das UK übermitteln, alle Dokumente entsprechend überarbeiten. Da die DSGVO fast alle Geschäftsbereiche betrifft, ist es wünschenswert wenn die Verordnung in britisches Recht überführt werden würde.
Damit sich Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen auf einen harten Brexit vorbereiten können, haben sowohl die <link info-center search-center detail-ansicht dokument>EBA, die <link info-center search-center detail-ansicht dokument>ESMA als auch die <link info-center search-center detail-ansicht dokument>EIOPA Dokumente veröffentlicht, die den Betroffenen helfen, sich bestmöglich auf den Austritt des UK aus der EU vorzubereiten. Mit dem <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Brexit-Steuerbegleitgesetz, das am 28. März 2019 erschienen ist, hat die deutsche Bundesregierung steuerliche Regelungen aufgestellt, die sich sowohl auf den Fall eines „harten Brexit“ als auch auf den Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase beziehen. Das Gesetz beinhaltet u.a. Regelungen zur Vermeidung einer nachteiligen Auswirkung im Finanzmarktbereich bei einem harten Brexit. Dazu soll die BaFin soweit erforderlich die Möglichkeit erhalten, bislang grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, zu gestatten, ihr Bestandsgeschäft für einen Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 fortzuführen.
Eine Verschiebung des Austrittszeitraums der Briten verlagert das Problem nur zeitlich. Ein neues für jeden zufriedenstellendes Abkommen zu erstellen, was drei Jahre lang ein schwieriges Unterfangen war, wird auch in den kommenden Monaten nicht leichter werden. Darüber hinaus hat Brüssel schon angekündigt, das Austrittsdatum nicht ewig hinauszögern zu können. Die Zukunft bleibt also unverändert ungewiss.
Das ORO-Team beobachtet - wie auch sein Kooperationspartner, die Wirtschaftskanzlei GSK Stockmann - täglich die Entwicklungen in Bezug auf den Brexit. Mehr dazu erfahren Sie auf www.regupedia.de, dem Informationsportal für Finanzmarktregulierung, und auf https://www.gsk.de/de/brexit/, dem Brexit-Update von GSK Stockmann.
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