Hintergrund:
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD II) vom 25. November 2015. Diese löst die Richtlinie 2007/64/EG (Erste Zahlungsdiensterichtlinie, PSD) ab und passt die Vorschriften für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt an.
Ziel der PSD II ist eine Stärkung des Wettbewerbs, des Verbraucherschutzes und der Sicherheit – insbesondere im elektronischen – Zahlungsverkehr im Rahmen EU-weit harmonisierter Regelungen, weshalb Abweichungen nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sind. Außerdem soll hiermit der durch die PSD geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen weiterentwickelt werden. Beispielsweise dürfen Händler europaweit in vielen Fällen – weder an der Ladenkasse noch im Internet – keine gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften von Verbrauchern verlangen. Darüber hinaus wird das achtwöchige Erstattungsrecht bei Lastschriften, das bisher vertraglich mit der Bank vereinbart wurde, nun gesetzlich verankert.
Kerninhalte:
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Das Gesetz findet Anwendung auf E-Geld-Institute, CRR-Kreditinstitute, die Europäische Zentralbank sowie auf sämtliche Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten, unter die nun auch Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister fallen. Ein zugelassener Zahlungsdienstleister ist nicht befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegenzunehmen. Die Führung von Zahlungskonten und die Vergabe von Krediten ist nur im Rahmen des Zahlungsvorgangs gestattet und darf nicht verzinst werden.
Erlaubniserteilung
Um im Inland Zahlungsdienste erbringen zu dürfen, bedarf es der Genehmigung durch die BaFin. Dieser ist hierbei ein Antrag, inklusive des Geschäftsmodells und -plans, Nachweises über das erforderliche Anfangskapital, Sicherungsvorkehrungen und Identität der verantwortlichen Personen einzureichen. Die BaFin kann innerhalb von drei Monaten die Erlaubnis erteilen oder diese versagen, sofern beispielsweise nicht ausreichend Anfangskapital zur Verfügung steht oder begründete Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit auftreten. Zudem ist es der BaFin in bestimmten Fällen möglich eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen.
Eigenmittel und Absicherung im Haftungsfall
Ein Institut hat zur Erfüllung seiner geschäftlichen Verpflichtungen über Eigenmittel zu verfügen, die zu keiner Zeit unter den erforderlichen Betrag des Startkapitals fallen dürfen. Zudem haben sie mindestens vierteljährlich bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin die Verfügbarkeit der Eigenmittel nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, per Verordnung nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zu erlassen, insb. in Bezug auf Berechnungsmethoden, Inhalt und Format der einzureichenden Angaben und Meldeverfahren. Zudem hat ein Zahlungsauslösedienstleister während seiner Tätigkeit stets über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen, zu derem Umfang und Inhalt das Bundesfinanzministerium ebenfalls per Verordnung nähere Bestimmungen erlassen kann.
Sicherungsanforderungen
Geldbeträge, die von den Nutzern an die Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen übergeben wurden, müssen angemessen gesichert werden. Entweder ist der Betrag mithilfe einer Versicherung oder einer vergleichbaren Garantie abzusichern oder es ist sicherzustellen, dass das Geld getrennt von anderen Vermögenswerten des Instituts aufbewahrt wird und eine Vermischung mit Geldbeträgen von anderen natürlichen oder juristischen Personen jederzeit ausgeschlossen ist. Angemessene Sicherungsmaßnahmen sind auf Anforderung der BaFin nachzuweisen.
Beaufsichtigungsvorschriften
Die Institute, ihre Mitarbeiter, Zweigniederlassungen und zentrale Kontaktpersonen unterliegen der Aufsicht der BaFin. Diese kann jederzeit Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten verlangen, Kopien von Unterlagen anfertigen, Vor-Ort-Prüfungen vornehmen oder entsprechende Rechte dazu auf die Bundesbank übertragen. Die BaFin ist des Weiteren dazu befugt, Geschäftsleiter vorübergehend oder dauerhaft und gänzlich oder teilweise abzuberufen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit bei dem Institut zu untersagen, sofern vorsätzlich oder leichtfertig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder zur Durchführung erlassene Verordnungen verstoßen wird. Im Falle einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit eines Instituts ist diese von den Geschäftsleitern unverzüglich anzuzeigen und die BaFin kann Maßnahmen zu Vermeidung eines Insolvenzverfahrens erlassen.
Jahresabschlüsse der Institute sind innerhalb der ersten drei Monate des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstellen, von einem Abschlussprüfer zu prüfen und bei der BaFin einzureichen. Ein Anschlussprüfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit zudem die gesamtwirtschaftliche Lage sowie die Einhaltung von Anzeigepflichten und anderen Gesetzgebungen zu prüfen und in seinen Prüfungsbericht mitaufzunehmen.
Wenn ein Institut Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen will, hat es der Bundesbank und der BaFin Angaben zur Identität und Tätigkeit des Agenten sowie über interne Kontrollmechanismen zu machen Bei einer Auslagerung von für die Geschäftstätigkeiten relevanten Prozessen muss der Zahlungsdienstleister angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Weder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, noch die Kontrolle über die Tätigkeiten dürfen durch eine Auslagerung beeinträchtigt werden. Auch bei der Auslagerung von Tätigkeiten ins Ausland bleibt die BaFin die beaufsichtigende Behörde. Vor einer Auslagerung sind die Deutsche Bundesbank und BaFin davon in Kenntnis zu setzen.
Das Institut hat über eine ordnungsgemäße Geschäftsstruktur, Kontrollmechanismen und Verfahren zu verfügen, die gewährleisten, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann. Zudem sind eine vollständige Dokumentation sämtlicher Geschäftstätigkeiten sowie ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme erforderlich.
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft
E-Geld-Institute dürfen Agenten zum Vertrieb oder zum Rücktausch von E-Geld einsetzen, nicht jedoch E-Geld über natürliche oder juristische Personen im Namen des Instituts ausgeben. E-Geld-Institute sind verpflichtet, E-Geld-Inhabern E-Geld in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen und können auf diese Leistung nur ein Entgelt verlangen, sofern dies im Vertrag festgeschrieben ist.
Zweigniederlassungen
Plant ein zugelassenes Institut die Errichtung einer Zweigstelle im EU-Ausland, so hat sie dies der BaFin unter Angabe des Staates, des Geschäftsplans, der Postanschrift und Leitung der Zweigniederlassung mitzuteilen. Die BaFin ist verantwortlich für die Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden, bleibt aber selbst die beaufsichtigende Behörde der ausländischen Zweigstellen oder ins Ausland ausgelagerten Funktionen des im Inland beheimateten Zahlungsdienstleisters. Im EU-Ausland zugelassene Zahlungsdienstleister dürfen ohne Genehmigung der BaFin über eine Zweigniederlassung Zahlungsdienste im Inland anbieten, sofern keine begründete Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch das Unternehmen besteht.
Pflichten von Zahlungsdienstleistern
Kontoführende Zahlungsdienstleister sind verpflichtet einem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Angaben über die Verfügbarkeit eines bestimmten Betrags auf dem Konto des Zahlenden zu machen. Zudem müssen sich kartenausgebende Zahlungsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister beim kontoführenden Institut angemessen identifizieren, wenn eine Zahlung ausgelöst bzw. durchgeführt werden soll. Außerdem werden Zahlungsdienstleister generell verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung bei online Kontozugriffen oder elektronischen Zahlungsvorgängen vorzunehmen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten getroffen werden, um einen Betrug oder Missbrauch im Zahlungsverkehr auszuschließen.
Änderung des BGB und weiterer Gesetze
Des Weiteren werden durch das Gesetz redaktionelle Änderungen am BGB (Art. 2) vorgenommen sowie ein neuer § 270a eingefügt, welcher die Entrichtung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Überweisung oder -Lastschrift untersagt. Des Weiteren ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Sperrung des Zugangs zu einem Zahlungskonto sowie zum Erstattungsrecht bei Lastschriften, welches auf acht Wochen festgesetzt wird.
Darüber hinaus gibt es geringfügige Anpassungen in Bezug auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Wertpapierprospektgesetz (WpPG), Kreditwesengesetz (KWG), Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz, Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), die Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV).