Gepostet am 03. November 2022 von
Im ersten Schritt erwartet die EZB von den Banken, die Klima- und Umweltrisiken angemessen zu kategorisieren und bis spätestens März 2023 eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeiten der Banken vorzunehmen. Des Weiteren wird im zweiten Schritt, spätestens bis Ende 2023, erwartet, dass die Banken Klima- und Umweltrisiken in ihre Unternehmensführung, ihre Strategie und ihr Risikomanagement einbeziehen. Im letzten Schritt sollen Kreditinstitute bis Ende 2024 alle verbleibenden aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken aus dem Jahr 2020 erfüllen, einschließlich der vollumfänglichen Eingliederung in den internen Kapitaladäquanzbewertungsprozess (ICAAP) und Stresstests. Die EZB kündigte an, die Erfüllung der Fristen genau zu beobachten und wenn - sofern erforderlich - geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Aufsichtsbehörden beziehen bereits bankenspezifische Klima- und Umweltbefunde in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) ein. Dazu hat die EBA ihre SREP-Leitlinien überarbeitet, sodass die Beurteilung von ESG-Risiken und deren Auswirkungen auf die Überlebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells der Bank miteinfließen. Die EZB hat in ihrem jährlichen SREP verbindliche qualitative Anforderungen an mehr als 30 Banken gestellt. Darüber hinaus wirkten sich die Ergebnisse der 2022 durchgeführten aufsichtlichen Prüfungen von Klima- und Umweltrisiken bei einer kleinen Anzahl von Banken auf ihre SREP-Bewertungen aus. Diese wiederum wirken sich auf ihre Kapitalanforderungen der Säule 2 aus.
Die Frist der Konsultation des Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ ist vor wenigen Tagen abgelaufen. Diese 7. Novelle soll die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene sowie an Auslagerungen verstärken. Zum ersten Mal nimmt die BaFin auch Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken auf. Dabei lehnt sie sich an ihr bereits Ende 2019 veröffentlichtes (unverbindliches) Merkblatt an, deren Vorgaben damit in ein Rundschreiben einfließen. So sind beispielsweise die Auswirkungen von ESG-Risiken bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Risiken explizit einzubeziehen, sowie bei Risikosteuerungs- und Controllingprozessen oder Stresstests zu berücksichtigen. Auch Geschäftsleiter werden aufgefordert, ESG-Risiken beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zur ihrer Begrenzung treffen zu können.
Zusammenfassend ist zu sehen, dass das Thema Nachhaltigkeit und ESG deutlich an Fahrt gewinnt und die Banken sowie Finanzmarktteilnehmer sich darauf einstellen müssen, dass dieses Thema fester Bestandteil der Aufsichtspraxis ist.
Auf www.regupedia.de sind, soweit verfügbar, alle künftigen Rechtsakte im Bereich der Nachhaltigkeit bereits im Konsultationsstadium enthalten - im Sinne des Horizon Screening die entscheidende Voraussetzung, um sich auf regulatorische Vorgaben vorzubereiten. Setzen Sie sich in Regupedia.de einfach einen E-Mail-Alert zum Thema ESG – so bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand!
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Wir senden Ihnen eine E-Mail zum Zurücksetzen Ihres Passwortes.