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Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Neu in Regupedia: 13.12.2024 Letztes Update: 22.12.2025
22.12.2025
Upload von vier Q&As der ESMA vom 18.12.2025 unter "(Rechts-)Grundlage für weitere Rechtsakte/Dokumente".

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Verordnung veröffentlicht, mit der die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) gestärkt werden sollen. Die Verordnung zielt darauf ab, Kapitalströme in nachhaltige Investitionen zu lenken und Vertrauen in ESG-Ratings zu fördern. Diese Verordnung richtet sich direkt an Rating-Agenturen, Finanzinstitute können indirekt tangiert sein.

Hintergrund:

Die Verordnung wurde veröffentlicht, um auf wesentliche Defizite und Herausforderungen im Markt für ESG-Ratings zu reagieren. Zentrale Gründe sind die mangelnde Transparenz der Methoden und Ziele, die von ESG-Rating-Anbietern angewandt werden, sowie bestehende Interessenkonflikte, die das Vertrauen der Marktteilnehmer beeinträchtigen. Zudem besteht Uneinheitlichkeit in den Standards, was zu fehlender Vergleichbarkeit und Klarheit der Ratings führt. Diese Defizite erschweren es, Kapitalströme gezielt in nachhaltige Investitionen zu lenken und tragen zum Risiko von Greenwashing bei. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von ESG-Ratings für Finanzmärkte und Investitionsentscheidungen ist eine verlässliche, transparente und kohärente Regelung notwendig, um das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.

Inhalt:

ESG-Ratings, die Unternehmen oder Finanzinstrumente hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren bewerten, sind für Investoren, Finanzinstitute und Unternehmen zunehmend wichtig, um Risiken und Chancen im Zusammenhang mit nachhaltigen Aktivitäten zu bewerten. Ein wesentliches Problem bisher war die mangelnde Transparenz der Methoden, die von ESG-Rating-Anbietern genutzt werden. Diese führte zu Intransparenz bei den Bewertungskriterien und der Gewichtung einzelner Faktoren, was Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Ratings erschwert hat. Die Verordnung verpflichtet ESG-Rating-Anbieter daher, ihre Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenzulegen und klar zu kennzeichnen, ob Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren isoliert oder in aggregierter Form bewertet werden. Auch müssen sie erklären, ob und wie die sogenannte doppelte Wesentlichkeit berücksichtigt wird, also sowohl die finanziellen Risiken für ein Unternehmen als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft.

Ein weiterer zentraler Inhalt der Verordnung ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. ESG-Rating-Anbieter dürfen keine zusätzlichen Dienstleistungen anbieten, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, wie z. B. Beratungstätigkeiten. Organisatorische Vorkehrungen müssen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Ratings objektiv, unparteiisch und von angemessener Qualität sind. Dazu gehören interne Kontrollmechanismen und Maßnahmen zur Überwachung von potenziellen Interessenkonflikten bei Mitarbeitern. Zusätzlich räumt die Verordnung bewerteten Unternehmen oder Emittenten das Recht ein, die für die Ratings verwendeten Daten zu überprüfen, um sachliche Fehler zu korrigieren, ohne die Ratings selbst zu beeinflussen.

Die Verordnung legt außerdem fest, dass ESG-Rating-Anbieter, die ihre Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten wollen, entweder zugelassen oder registriert sein müssen. Anbieter aus Drittländern müssen bestimmte Gleichwertigkeitskriterien erfüllen oder ihre Ratings von einem in der EU zugelassenen Anbieter übernehmen lassen. Für kleinere ESG-Rating-Anbieter gibt es Übergangsregelungen, um den Markteintritt zu erleichtern, während dennoch die Mindestanforderungen an Transparenz und Qualität sichergestellt werden.

Die Verordnung ist klar und systematisch aufgebaut: In den einleitenden Erwägungsgründen werden die Ziele und der regulatorische Bedarf der Verordnung ausführlich begründet. Es folgen die Bestimmungen zum Anwendungsbereich und zu zentralen Begriffen wie ESG-Ratings, ESG-Rating-Anbietern und den verschiedenen Nutzergruppen. Der Hauptteil der Verordnung umfasst spezifische Anforderungen an ESG-Rating-Anbieter, darunter Transparenz- und Offenlegungspflichten, organisatorische Anforderungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Voraussetzungen für die Zulassung und Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Besondere Regelungen zur Einbindung von Rating-Anbietern aus Drittländern und zur Förderung kleiner ESG-Rating-Anbieter runden den Hauptteil ab. Schließlich enthält die Verordnung Bestimmungen zur Durchsetzung, zu Sanktionen bei Verstößen sowie zur Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde. Damit schafft die Verordnung einen klaren Rechtsrahmen, der Vertrauen in die Qualität und Unabhängigkeit von ESG-Ratings fördert und zur Erreichung der europäischen Nachhaltigkeitsziele beiträgt.

Urheberschaft: Europäischer Rat / Parlament
Land: Europa
Kategorie: Verordnung EU
Status: in Kraft
Rubrik
Bankenregulierung
Risikomanagement, Berichts-/Meldepflichten
Kapitalmarktregulierung
Berichts-/Meldepflichten, Rating
Versicherungsregulierung
Kapitalanlagen, Risikomanagement
Rubrikenübergreifende Regulierung
Anleger-/Verbraucherschutz
Investmentregulierung
Wohlverhaltensregeln
Adressaten
Banken
Risikocontrolling, Compliance, Kreditgeschäft (Marktfolge), Investment Banking, Recht
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Für Banken besteht ein mittlerer Handlungsbedarf, da sie ESG-Ratings für die Bewertung von Kreditrisiken, Nachhaltigkeitsrisiken und Investitionsentscheidungen nutzen. Sie müssen sicherstellen, dass die verwendeten Ratings von zugelassenen oder anerkannten ESG-Rating-Anbietern stammen und den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Besonders betroffen sind Abteilungen wie Risikomanagement, Kreditgeschäft (Marktfolge) und Compliance. Zwar richtet sich die Verordnung primär an Ratingagenturen, dennoch müssen Banken ihre internen Prozesse zur Auswahl, Nutzung und Dokumentation von ESG-Ratings anpassen, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und Reputationsrisiken, wie Greenwashing, zu vermeiden.
Kapitalmarktteilnehmer
Ratingagenturen, Institutionelle Investoren, Börsennotierte Unternehmen, Anlageberater
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Kapitalmarktteilnehmer wie institutionelle Investoren und börsennotierte Unternehmen haben einen hohen Handlungsbedarf. Da sie ESG-Ratings intensiv zur Steuerung von Anlageentscheidungen und Risikobewertungen einsetzen, müssen sie die Verordnung strikt berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Wahl transparenter ESG-Ratings, die Erfüllung von Offenlegungsanforderungen und die Nachvollziehbarkeit der ESG-Datenquellen. Kapitalmarktteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie ausschließlich mit zugelassenen ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten. Die Anpassung betrifft besonders Investmentprozesse und Risikomanagement, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Asset Manager
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Für Asset Manager besteht ein hoher Handlungsbedarf, da ESG-Ratings eine zentrale Rolle in ihrer Investitionsstrategie und Risikobewertung spielen. Die Verordnung erfordert, dass Asset Manager die Qualität und Transparenz der verwendeten ESG-Ratings sorgfältig prüfen und die Einhaltung der neuen Standards sicherstellen. Darüber hinaus müssen sie ihre Offenlegungspflichten gegenüber Kunden erweitern, um zu belegen, dass ihre Entscheidungsprozesse auf zuverlässigen, zugelassenen ESG-Ratings beruhen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Investmentprozesse, Berichterstattung und Wohlverhaltenspflichten aus, was zu zusätzlichen operativen und rechtlichen Anpassungen führt.
Versicherungen
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Versicherungen haben einen mittleren Handlungsbedarf, insbesondere im Bereich Kapitalanlagen und Risikomanagement. ESG-Ratings sind für die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Ausrichtung der Kapitalanlagestrategie relevant. Die Verordnung verlangt von Versicherern, sicherzustellen, dass sie ESG-Ratings nur von konformen Anbietern beziehen, die den neuen Transparenz- und Qualitätsanforderungen entsprechen. Im Risikomanagement müssen Prozesse zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren entsprechend angepasst werden, um regulatorischen Erwartungen gerecht zu werden. Auch die Offenlegung gegenüber Stakeholdern muss angepasst werden, wenn ESG-Ratings in Berichten oder Analysen verwendet werden.
Aufsichtsbehörden
Verabschiedung
27.11.2024
Datum
12.12.2024
Inkrafttreten
01.01.2025
Letzte Änderung
23.12.2025
Aktualisierung "Updates"
Implementierungsfrist
02.07.2026

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