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Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rate vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Neu in Regupedia: 19.05.2025

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 7. Mai 2025 die Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassen. Ziel ist die Anpassung des Anwendungsbereichs, der Drittstaatenregelungen und Meldepflichten für Referenzwerte im Finanzsektor. Die hier geänderte Benchmark-Verordnung (BMR) regelt die Bereitstellung, Verwendung und Überwachung von Referenzwerten (Benchmarks) in der EU.

Hintergrund:

Dieser Rechtsakt wurde veröffentlicht, um den bestehenden Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2016/1011 („Benchmark-Verordnung“) zielgerichtet weiterzuentwickeln und an die tatsächliche wirtschaftliche Relevanz von Referenzwerten anzupassen. Ziel ist es, insbesondere kleinere Referenzwert-Administratoren und Nutzer zu entlasten, indem übermäßiger Verwaltungsaufwand reduziert und regulatorische Anforderungen auf die systemisch bedeutsamsten Referenzwerte konzentriert werden. Hintergrund ist die Kritik von Marktteilnehmern, dass die bisherigen Regelungen in ihrer Breite unverhältnismäßig seien, insbesondere wenn Referenzwerte mit geringem Marktvolumen oder begrenzter Nutzeranzahl betroffen sind. Die Änderungen tragen zur Stärkung der Finanzmarktstabilität bei, sichern die Integrität von Referenzwerten und schaffen gleichzeitig mehr Flexibilität für Akteure in der EU – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Akteure, die maßgeschneiderte Indizes bereitstellen. Die Überarbeitung folgt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und reagiert auf die Forderung nach einer differenzierteren, praxisnäheren Regulierung.

Inhalt:

Die Verordnung (EU) 2025/914 verfolgt das Ziel, die Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011 gezielter und verhältnismäßiger anzuwenden, um übermäßige regulatorische Belastungen abzubauen. Sie beschränkt die umfassenden regulatorischen Anforderungen künftig auf wirtschaftlich bedeutende Referenzwerte – insbesondere auf kritische, signifikante sowie klimabezogene EU-Referenzwerte – und schafft damit eine Entlastung für kleinere Administratoren, deren Referenzwerte nur begrenzte Marktrelevanz haben.

Darüber hinaus wird die bisher komplexe und aufwendige Anerkennungs- bzw. Übernahmeregelung für Administratoren aus Drittstaaten überarbeitet. Ziel ist es, diesen Akteuren einen leichteren Zugang zum EU-Markt zu ermöglichen, ohne die Integrität und Verlässlichkeit der verwendeten Referenzwerte zu gefährden. Dies soll einer drohenden Verringerung der Vielfalt an Referenzwerten entgegenwirken, die durch hohe regulatorische Hürden bislang abschreckend wirkte.

Ergänzt wird die Reform durch eine Stärkung der Rolle der ESMA, die künftig verstärkt für die einheitliche Überwachung signifikanter Referenzwerte sowie für die Koordinierung zwischen nationalen Aufsichtsbehörden zuständig ist. Neue Schwellenwerte, standardisierte Einstufungsverfahren und klarere Meldepflichten sollen für mehr Transparenz, Kohärenz und Rechtssicherheit sorgen.

Weiterführende Information:

Eine Vergleichsversion zwischen dem vorangegangenen Vorschlag und dieser finalen Verordnung finden Sie hier. Die Änderungen werden von der Regupedia-Redaktion als umfangreich eingestuft.

Urheberschaft: Europäischer Rat / Parlament
Land: Europa
Kategorie: Verordnung EU
Status: in Kraft
Rubrik
Kapitalmarktregulierung
Mitteilungspflichten, Berichts-/Meldepflichten, Prospektvorschriften
Bankenregulierung
Berichts-/Meldepflichten, Risikomanagement
Versicherungsregulierung
Berichts-/Meldepflichten, Kapitalanlagen, Risikomanagement
Rubrikenübergreifende Regulierung
Anleger-/Verbraucherschutz
Adressaten
Banken
Risikocontrolling, Meldewesen, Compliance, Capital Markets, Investment Banking
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Banken sind als beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet, bei der Verwendung von Benchmarks sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß zugelassen oder registriert sind. Sie müssen zudem robuste schriftliche Fallback-Pläne vorhalten, falls ein verwendeter Referenzwert nicht mehr bereitgestellt wird oder sich wesentlich verändert. Bei prospektpflichtigen Produkten ist darüber hinaus eine transparente Offenlegung über den Status der Benchmarks erforderlich.
Kapitalmarktteilnehmer
Institutionelle Investoren, Börsennotierte Unternehmen
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Kapitalmarktteilnehmer, insbesondere Emittenten von Finanzinstrumenten, müssen im Rahmen von Prospekten offenlegen, ob der verwendete Referenzwert im ESMA-Register geführt wird. Sie dürfen keine Benchmarks mehr nutzen, die nicht zugelassen oder registriert sind, was eine systematische Prüfung und ggf. Umstellung bestehender Strukturen erfordert. Zudem müssen sie auf Mitteilungen der Aufsicht reagieren und entsprechende interne Anpassungen sicherstellen.
Asset Manager
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Asset Manager, die Benchmarks zur Performance-Messung oder Indexnachbildung einsetzen, müssen sicherstellen, dass diese Benchmarks regulierungskonform und registriert sind. Bei Verwendung von ESG-Benchmarks (z. B. CTB oder PAB) gelten erweiterte Offenlegungspflichten zur Methodik und Datenbasis. Zusätzlich sind auch für Asset Manager Fallback-Pläne vorzuhalten, um auf den Ausfall eines Benchmarks vorbereitet zu sein.
Versicherungen
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in ihrer Kapitalanlagestrategie ausschließlich zugelassene oder registrierte Benchmarks zu verwenden und bei ESG-Anlagestrategien erhöhte Transparenzanforderungen zu erfüllen. Sie müssen ebenfalls Vorkehrungen für den Fall treffen, dass ein genutzter Referenzwert wegfällt oder unbrauchbar wird. Diese Anforderungen erfordern Anpassungen im Risikomanagement sowie in der internen Governance von Investmentprozessen.
Verabschiedung
07.05.2025
Datum
19.05.2025
Inkrafttreten
08.06.2025
Letzte Änderung
10.06.2025
Änderung des Status von veröffentlicht zu in Kraft
Implementierungsfrist
01.01.2026

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