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Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Neu in Regupedia: 20.11.2024 Letztes Update: 06.08.2026
06.08.2026
Upload der Berichtigung des EU Rates und des Parlaments vom 06.08.2026 unter "Dokument geändert/ersetzt durch".

20.10.2025
Upload der Berichtigung des EU Rates und des Parlaments vom 17.10.2025 unter "Dokument geändert/ersetzt durch".

03.07.2025
Upload der Berichtigung des EU Rates vom 17.06.2025 unter "Dokument geändert/ersetzt durch".

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Verordnung veröffentlicht, mit der die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen gestärkt werden soll. Diese Verordnung zielt darauf ab, harmonisierte Anforderungen zu schaffen, um Risiken zu verringern, Sicherheitslücken zu schließen und den Schutz von Verbrauchern und Unternehmen in der EU zu gewährleisten.

Hintergrund:

Die Verordnung (EU) 2024/2847 wurde veröffentlicht, um die wachsenden Cyberbedrohungen in einer zunehmend vernetzten Welt zu adressieren. Mit der Verbreitung digitaler Technologien sind Verbraucher und Unternehmen vermehrt Sicherheitsrisiken ausgesetzt, was wirtschaftliche Schäden und Vertrauensverluste nach sich zieht. Bisherige uneinheitliche nationale Regelungen erschwerten einen effektiven Schutz und behinderten den Binnenmarkt. Durch die Einführung harmonisierter Cybersicherheitsstandards soll nicht nur ein höheres Sicherheitsniveau erreicht, sondern auch der freie Warenverkehr gefördert werden. Zudem stärkt die Verordnung das Vertrauen der Verbraucher in sichere digitale Produkte.

Inhalt:

Die Verordnung (EU) 2024/2847 zielt darauf ab, einheitliche Cybersicherheitsstandards für Produkte mit digitalen Elementen in der Europäischen Union zu schaffen. Sie wurde eingeführt, um die Sicherheit digitaler Produkte zu erhöhen, Cyberrisiken zu minimieren und das Vertrauen in digitale Technologien zu stärken. Hersteller, Importeure und Händler stehen im Fokus der Regelung. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte den vorgegebenen Sicherheitskriterien entsprechen. Dies umfasst unter anderem die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen Cyberangriffe, die regelmäßige Bereitstellung von Sicherheitsupdates sowie die Durchführung von Konformitätsprüfungen. Weiterhin müssen diese Akteure gewährleisten, dass relevante Dokumentationen verfügbar sind und Nutzer über potenzielle Sicherheitsrisiken aufgeklärt werden.

Nutzer digitaler Produkte, wie Banken, Kapitalmarktteilnehmer, Versicherungen und andere Organisationen, sind nicht direkt adressiert, tragen jedoch eine Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz konformer Produkte. Sie müssen sicherstellen, dass nur Produkte verwendet werden, die den festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen, um Risiken für ihre IT-Infrastruktur und Geschäftsprozesse zu reduzieren.

Weiterführende Information:

Eine Vergleichsversion zwischen dem Entwurf und der finalen Version dieser Verordnung finden Sie hier.

Urheberschaft: Europäischer Rat / Parlament
Land: Europa
Kategorie: Verordnung EU
Status: in Kraft
Rubrik
Bankenregulierung
Berichts-/Meldepflichten, Risikomanagement
Kapitalmarktregulierung
Marktinfrastruktur, Berichts-/Meldepflichten
Versicherungsregulierung
Risikomanagement, Berichts-/Meldepflichten
Rubrikenübergreifende Regulierung
IT-Sicherheit, Datenschutz
Adressaten
Banken
IT/Organisation, Risikocontrolling, Compliance, Revision, Zahlungsverkehr, Recht
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Die Durchführung, Dokumentation und fortlaufenden Aktualisierung produktspezifischer Risikobewertungen sowie die Implementierung der in technischen Spezifikationen festzulegenden konkreten Cybersicherheitsvorgaben sowie die geforderte Erkennung und Behebung von Sicherheitslücken über den gesamten Produkt-Lebenszyklus hinweg, die in der Verordnung gefordert werden, können erheblichen Aufwand mit sich bringen.
Kapitalmarktteilnehmer
Handelsplätze, Zentrale Gegenpartei (CCP), Zentralverwahrer, Datenbereitstellungsdienste, Transaktionsregister
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Die Durchführung, Dokumentation und fortlaufenden Aktualisierung produktspezifischer Risikobewertungen sowie die Implementierung der in technischen Spezifikationen festzulegenden konkreten Cybersicherheitsvorgaben sowie die geforderte Erkennung und Behebung von Sicherheitslücken über den gesamten Produkt-Lebenszyklus hinweg, die in der Verordnung gefordert werden, können erheblichen Aufwand mit sich bringen.
Asset Manager
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Die Durchführung, Dokumentation und fortlaufenden Aktualisierung produktspezifischer Risikobewertungen sowie die Implementierung der in technischen Spezifikationen festzulegenden konkreten Cybersicherheitsvorgaben sowie die geforderte Erkennung und Behebung von Sicherheitslücken über den gesamten Produkt-Lebenszyklus hinweg, die in der Verordnung gefordert werden, können erheblichen Aufwand mit sich bringen.
Versicherungen
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Die Durchführung, Dokumentation und fortlaufenden Aktualisierung produktspezifischer Risikobewertungen sowie die Implementierung der in technischen Spezifikationen festzulegenden konkreten Cybersicherheitsvorgaben sowie die geforderte Erkennung und Behebung von Sicherheitslücken über den gesamten Produkt-Lebenszyklus hinweg, die in der Verordnung gefordert werden, können erheblichen Aufwand mit sich bringen.
Aufsichtsbehörden
Verabschiedung
23.10.2024
Datum
20.11.2024
Inkrafttreten
10.12.2024
Letzte Änderung
15.08.2026
Aktualisierung der verwandten Dokumente (Verlinkung des Dokuments “Cyber Resilience Act: Annex" vom 27.07.2026 unter “(Rechts-)Grundlage für weitere Rechtsakte/Dokumente“).
Implementierungsfrist
11.06.2026
Kapitel IV (Artikel 35 bis 51)
11.09.2026
Artikel 14
11.12.2027
thorsten.reepen@severn.de

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