Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag des Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit dem das bestehende Rahmenwerk für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten reformiert und vereinheitlicht werden soll, um eine klarere Struktur, höhere Transparenz und bessere Vergleichbarkeit nachhaltiger Finanzprodukte zu gewährleisten.
Hintergrund:
Die überarbeitete Verordnung COM(2025) 841 final wurde veröffentlicht, um grundlegende Probleme des bestehenden SFDR-Rahmens zu beheben. Seit 2021 hat sich gezeigt, dass die ursprüngliche SFDR zwar ein zentraler Baustein des EU-Sustainable-Finance-Rahmens ist, ihre praktische Umsetzung jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Die Kommission stellt in ihrer umfassenden Bewertung fest, dass zahlreiche Vorgaben zu komplex, schwer nachvollziehbar und in der Praxis wenig effektiv waren. Insbesondere führte die uneinheitliche Auslegung der Artikel-8- und Artikel-9-Kategorien zu Verwirrung, Marktfragmentierung und erheblichem Greenwashing-Risiko, da die Kategorien als implizite Labels genutzt wurden, obwohl ihnen keine einheitlichen Kriterien zugrunde lagen.
Zudem erschwerten mangelnde Kohärenz mit anderen Regulierungsvorhaben wie der CSRD oder der Taxonomie-Verordnung sowie fehlende oder unzuverlässige ESG-Daten die rechtskonforme Anwendung. Die Offenlegungen waren für Anleger häufig nicht aussagekräftig und für Marktteilnehmer administrativ äußerst belastend. Vor diesem Hintergrund besteht politisch ein klarer Bedarf, Transparenz zu erhöhen, irreführende Nachhaltigkeitsaussagen zu verhindern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes für nachhaltige Finanzprodukte zu stärken und die Regeln gleichzeitig zu vereinfachen und praktikabler zu gestalten.
Inhalt:
Die Verordnung reformiert das SFDR-Regime umfassend, indem sie die Offenlegungsvorgaben entschlackt, die Struktur der nachhaltigkeitsbezogenen Produktkommunikation neu ordnet und die Kohärenz im Sustainable-Finance-Rahmen herstellt. Ein zentrales Element ist die deutliche Reduktion und Straffung der Berichtspflichten: Die bisher besonders aufwendigen Entity-Level-Angaben, insbesondere zu den Principal Adverse Impacts, entfallen vollständig, wodurch Doppelungen mit der CSRD vermieden und erhebliche Kosten reduziert werden. Zugleich werden die Produkt-Offenlegungen vereinfacht und stärker standardisiert, sodass Anleger klar vergleichbare Informationen erhalten. Herzstück der Reform ist die Einführung eines dreistufigen Kategoriensystems für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte („Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“), das die früheren Artikel-8/9-Unterscheidungen ersetzt. Diese Kategorien beruhen auf klar definierten Kriterien und dienen der eindeutigen Zuordnung von Produkten mit Nachhaltigkeitsbezug, wodurch irreführende Vermarktung und Greenwashing verhindert werden sollen.
Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert: Produktanbieter bleiben verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen und entsprechende Informationen bereitzustellen, während Finanzberater vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, da sie keine Produkte herstellen. Die Reform stellt außerdem sicher, dass die SFDR eng an weitere Sustainable-Finance-Instrumente wie die Taxonomie, die Benchmarks-Verordnung, CSRD und CSDDD anschließt und die regulatorische Landschaft vereinheitlicht. Insgesamt schafft die Verordnung ein klareres, kohärenteres und weniger belastendes System, das Anlegern verständliche Informationen liefert und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes für nachhaltige Finanzprodukte stärkt.
Weiterführende Informationen:
Die Anhänge finden Sie in den verwandten Dokumenten unter “(Rechts-)Grundlage für weitere Rechtsakte/Dokumente”.