Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes veröffentlicht, um die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht umzusetzen. Ziel ist es, einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, damit Unternehmen künftig verlässliche Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenlegen.
Hintergrund:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist Teil des „European Green Deal“ und erweitert die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht erheblich. Sie verpflichtet Unternehmen, umfassend über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten – insbesondere zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Die Richtlinie soll Transparenz fördern und nachhaltige Investitionsentscheidungen erleichtern. Mit der „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (EU) 2025/794 wurde die Berichtspflicht für kleinere Unternehmen zeitlich verschoben. Weitere Erleichterungen auf EU-Ebene – etwa durch Anhebung von Schwellenwerten und Reduktion der Berichtspflichten – sind geplant, aber noch nicht beschlossen. Deutschland setzt die Vorgaben dennoch zügig um, um seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Inhalt:
Das beabsichtigte Gesetz sieht vor, die Vorgaben der CSRD durch Änderungen im Handelsgesetzbuch und zahlreiche weitere Gesetze in deutsches Recht zu überführen. Zentrale Neuerung ist die verpflichtende Erweiterung des Lage- und Konzernlageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht für große sowie bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen. Der Nachhaltigkeitsbericht soll insbesondere die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Umwelt, Gesellschaft und Governance sowie die Auswirkungen dieser Faktoren auf das Unternehmen darstellen. Dabei sind relevante Informationen zur Strategie, zu Risiken, Zielen, Auswirkungen und zur Wertschöpfungskette zu berichten – im Einklang mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Berichtsstandards (ESRS).
Das geplante Gesetz ist nicht sektorspezifisch, sondern branchenübergreifend angelegt. Prinzipiell trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen, wenn sie große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind oder kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind.
Für Tochterunternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten, sofern ein übergeordnetes Mutterunternehmen bereits entsprechende Nachhaltigkeitsberichte veröffentlicht. Auch kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen erhalten inhaltliche Erleichterungen. Zudem wird ein einheitliches europäisches elektronisches Berichtsformat verbindlich eingeführt. Darüber hinaus werden die Organmitglieder verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht zu versichern. Flankierend erfolgen technische, organisatorische und aufsichtsrechtliche Anpassungen in zahlreichen Gesetzen – unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Kapitalanlagegesetzbuch. Ziel ist es, einen kohärenten und durchsetzbaren Rechtsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland zu schaffen.
Weiterführende Informationen:
Eine Vergleichsversion zwischen dem Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf finden Sie hier. Die Änderungen werden von der Regupedia-Redaktion als gering eingestuft. Das Infopapier finden Sie hier.