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Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung

Neu in Regupedia: 04.09.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes veröffentlicht, um die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht umzusetzen. Ziel ist es, einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, damit Unternehmen künftig verlässliche Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenlegen.

Hintergrund:

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist Teil des „European Green Deal“ und erweitert die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht erheblich. Sie verpflichtet Unternehmen, umfassend über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten – insbesondere zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Die Richtlinie soll Transparenz fördern und nachhaltige Investitionsentscheidungen erleichtern. Mit der „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (EU) 2025/794 wurde die Berichtspflicht für kleinere Unternehmen zeitlich verschoben. Weitere Erleichterungen auf EU-Ebene – etwa durch Anhebung von Schwellenwerten und Reduktion der Berichtspflichten – sind geplant, aber noch nicht beschlossen. Deutschland setzt die Vorgaben dennoch zügig um, um seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Inhalt:

Das beabsichtigte Gesetz sieht vor, die Vorgaben der CSRD durch Änderungen im Handelsgesetzbuch und zahlreiche weitere Gesetze in deutsches Recht zu überführen. Zentrale Neuerung ist die verpflichtende Erweiterung des Lage- und Konzernlageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht für große sowie bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen. Der Nachhaltigkeitsbericht soll insbesondere die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Umwelt, Gesellschaft und Governance sowie die Auswirkungen dieser Faktoren auf das Unternehmen darstellen. Dabei sind relevante Informationen zur Strategie, zu Risiken, Zielen, Auswirkungen und zur Wertschöpfungskette zu berichten – im Einklang mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Berichtsstandards (ESRS).

Das geplante Gesetz ist nicht sektorspezifisch, sondern branchenübergreifend angelegt. Prinzipiell trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen, wenn sie große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind oder kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind.

Für Tochterunternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten, sofern ein übergeordnetes Mutterunternehmen bereits entsprechende Nachhaltigkeitsberichte veröffentlicht. Auch kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen erhalten inhaltliche Erleichterungen. Zudem wird ein einheitliches europäisches elektronisches Berichtsformat verbindlich eingeführt. Darüber hinaus werden die Organmitglieder verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht zu versichern. Flankierend erfolgen technische, organisatorische und aufsichtsrechtliche Anpassungen in zahlreichen Gesetzen – unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Kapitalanlagegesetzbuch. Ziel ist es, einen kohärenten und durchsetzbaren Rechtsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland zu schaffen.

Weiterführende Informationen:

Eine Vergleichsversion zwischen dem Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf finden Sie hier. Die Änderungen werden von der Regupedia-Redaktion als gering eingestuft. Das Infopapier finden Sie hier.

Urheberschaft: Bundesregierung
Land: Deutschland
Kategorie: Gesetz
Status: Entwurf
Rubrik
Rubrikenübergreifende Regulierung
Rechnungslegung, Anleger-/Verbraucherschutz
Adressaten
Banken
Risikocontrolling, IT/Organisation, Finanzen (Rechnungswesen/Steuern/Controlling), Compliance
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Für Banken, die entweder kapitalmarktorientiert oder als große Kapitalgesellschaften einzustufen sind, besteht ein unmittelbarer Handlungsbedarf zur Umsetzung der erweiterten Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Sie müssen ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzen, der den Vorgaben der EU-Standards (ESRS) entspricht und digital im ESEF-Format veröffentlicht wird. Dazu sind interne Kontroll- und Datenmanagementsysteme zu etablieren, um die prüfpflichtigen Angaben zuverlässig zu erheben und bereitzustellen.
Kapitalmarktteilnehmer
Institutionelle Investoren, Börsennotierte Unternehmen
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Kapitalmarktorientierte Unternehmen – auch wenn sie nicht groß im Sinne des HGB sind – unterliegen grundsätzlich den erweiterten Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit. Für kleine und mittelgroße Emittenten gelten zwar inhaltliche Erleichterungen, die Berichtspflicht selbst bleibt jedoch bestehen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Berichte alle relevanten Informationen zu Strategie, Risiken, Zielen und ESG-Auswirkungen enthalten und extern prüfbar sind.
Asset Manager
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Asset Manager fallen dann in den Anwendungsbereich, wenn sie selbst groß oder kapitalmarktorientiert sind, unterliegen aber auch indirekt durch den sogenannten Trickle-Down-Effekt Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette. Selbst wenn keine direkte Verpflichtung besteht, müssen sie auf Anfrage Nachhaltigkeitsinformationen für berichtspflichtige Vertragspartner bereitstellen. Es ist daher unerlässlich, geeignete Prozesse zur Datenerfassung, -prüfung und -weitergabe aufzubauen.
Versicherungen
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Versicherungsunternehmen sind direkt betroffen, wenn sie kapitalmarktorientiert oder groß im Sinne des HGB sind, und müssen dann umfassend zur Nachhaltigkeit berichten. Zusätzlich besteht ein indirekter Handlungsbedarf, wenn sie Bestandteil von Liefer- oder Wertschöpfungsketten berichtspflichtiger Unternehmen sind oder als Tochtergesellschaft in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden. Sie sollten daher frühzeitig Strukturen zur ESG-Datenerhebung, Konzernabstimmung und Offenlegung schaffen.
Aufsichtsbehörden
Datum
03.09.2025

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