Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Verordnung veröffentlicht, mit der die bestehende Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angepasst werden soll, um den Abwicklungszyklus für Wertpapiergeschäfte in der Union zu verkürzen. Ziel ist es, Risiken zu reduzieren, die Effizienz der Kapitalmärkte zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit im globalen Vergleich zu sichern.
Hintergrund:
Die Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde veröffentlicht, um den Abwicklungszyklus von Wertpapiergeschäften in der Europäischen Union zu verkürzen. Bislang gilt für die meisten Transaktionen auf Handelsplätzen der sogenannte T+2-Zyklus, das heißt, die Abwicklung erfolgt spätestens zwei Geschäftstage nach dem Handel. Diese längere Frist erhöht Risiken für die Vertragsparteien, bindet Kapital und führt angesichts globaler Entwicklungen zu Wettbewerbsnachteilen. Viele Drittstaaten haben den Schritt zu einem kürzeren Abwicklungszyklus (T+1 oder sogar T+0) bereits vollzogen oder befinden sich in der Umsetzung. Dadurch entstehen Misalignments zwischen der EU und internationalen Märkten, die Kosten verursachen und die Effizienz beeinträchtigen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat in einem Bericht von 2024 empfohlen, auch in der Union auf T+1 umzustellen, da dies Risiken senkt, Kapital freisetzt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte stärkt.
Inhalt:
Die Verordnung sieht eine verpflichtende Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T+1 vor. Damit muss die Abwicklung börsengehandelter Wertpapiertransaktionen spätestens einen Geschäftstag nach dem Handel erfolgen. Zentralverwahrer (CSDs) können auch weiterhin freiwillig Abwicklungen am selben Tag (T+0) durchführen, sofern dies technisch machbar ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Geschäfte, insbesondere Wertpapierfinanzierungstransaktionen (z. B. Wertpapierleihe, Repo-Geschäfte), da diese häufig nicht standardisierte Abwicklungsfristen erfordern. Für nicht dokumentierte Geschäfte gilt die T+1-Pflicht weiterhin, um Umgehungen zu verhindern.
Die ESMA erhält den Auftrag, die Markteffizienz während der Umstellung eng zu überwachen und regelmäßig zu berichten. Zudem soll die Europäische Kommission prüfen, ob Anpassungen an den bestehenden Regelungen zu Geldstrafen bei Abwicklungsfehlern erforderlich werden, um mögliche Nebenwirkungen wie steigende Fehlabwicklungen abzufedern. Die Verordnung wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, die Anwendung ist ab dem 11. Oktober 2027 vorgesehen. Der Verordnungsentwurf sieht eine verpflichtende Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T+1 vor. Damit muss die Abwicklung börsengehandelter Wertpapiertransaktionen spätestens einen Geschäftstag nach dem Handel erfolgen. Zentralverwahrer (CSDs) können auch weiterhin freiwillig Abwicklungen am selben Tag (T+0) durchführen, sofern dies technisch machbar ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Geschäfte, insbesondere Wertpapierfinanzierungstransaktionen (z. B. Wertpapierleihe, Repo-Geschäfte), da diese häufig nicht standardisierte Abwicklungsfristen erfordern. Für nicht dokumentierte Geschäfte gilt die T+1-Pflicht weiterhin, um Umgehungen zu verhindern.
Weiterführende Informationen:
Eine Vergleichsversion zwischen dem Entwurf und der Verordnung finden Sie hier. Die Änderungen werden von der Regupedia-Redaktion als gering eingestuft.