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Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union

Neu in Regupedia: 14.10.2025

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Verordnung veröffentlicht, mit der die bestehende Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angepasst werden soll, um den Abwicklungszyklus für Wertpapiergeschäfte in der Union zu verkürzen. Ziel ist es, Risiken zu reduzieren, die Effizienz der Kapitalmärkte zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit im globalen Vergleich zu sichern.

Hintergrund:

Die Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde veröffentlicht, um den Abwicklungszyklus von Wertpapiergeschäften in der Europäischen Union zu verkürzen. Bislang gilt für die meisten Transaktionen auf Handelsplätzen der sogenannte T+2-Zyklus, das heißt, die Abwicklung erfolgt spätestens zwei Geschäftstage nach dem Handel. Diese längere Frist erhöht Risiken für die Vertragsparteien, bindet Kapital und führt angesichts globaler Entwicklungen zu Wettbewerbsnachteilen. Viele Drittstaaten haben den Schritt zu einem kürzeren Abwicklungszyklus (T+1 oder sogar T+0) bereits vollzogen oder befinden sich in der Umsetzung. Dadurch entstehen Misalignments zwischen der EU und internationalen Märkten, die Kosten verursachen und die Effizienz beeinträchtigen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat in einem Bericht von 2024 empfohlen, auch in der Union auf T+1 umzustellen, da dies Risiken senkt, Kapital freisetzt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte stärkt.

Inhalt:

Die Verordnung sieht eine verpflichtende Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T+1 vor. Damit muss die Abwicklung börsengehandelter Wertpapiertransaktionen spätestens einen Geschäftstag nach dem Handel erfolgen. Zentralverwahrer (CSDs) können auch weiterhin freiwillig Abwicklungen am selben Tag (T+0) durchführen, sofern dies technisch machbar ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Geschäfte, insbesondere Wertpapierfinanzierungstransaktionen (z. B. Wertpapierleihe, Repo-Geschäfte), da diese häufig nicht standardisierte Abwicklungsfristen erfordern. Für nicht dokumentierte Geschäfte gilt die T+1-Pflicht weiterhin, um Umgehungen zu verhindern.

Die ESMA erhält den Auftrag, die Markteffizienz während der Umstellung eng zu überwachen und regelmäßig zu berichten. Zudem soll die Europäische Kommission prüfen, ob Anpassungen an den bestehenden Regelungen zu Geldstrafen bei Abwicklungsfehlern erforderlich werden, um mögliche Nebenwirkungen wie steigende Fehlabwicklungen abzufedern. Die Verordnung wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, die Anwendung ist ab dem 11. Oktober 2027 vorgesehen. Der Verordnungsentwurf sieht eine verpflichtende Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T+1 vor. Damit muss die Abwicklung börsengehandelter Wertpapiertransaktionen spätestens einen Geschäftstag nach dem Handel erfolgen. Zentralverwahrer (CSDs) können auch weiterhin freiwillig Abwicklungen am selben Tag (T+0) durchführen, sofern dies technisch machbar ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Geschäfte, insbesondere Wertpapierfinanzierungstransaktionen (z. B. Wertpapierleihe, Repo-Geschäfte), da diese häufig nicht standardisierte Abwicklungsfristen erfordern. Für nicht dokumentierte Geschäfte gilt die T+1-Pflicht weiterhin, um Umgehungen zu verhindern.

Weiterführende Informationen:

Eine Vergleichsversion zwischen dem Entwurf und der Verordnung finden Sie hier. Die Änderungen werden von der Regupedia-Redaktion als gering eingestuft.

Urheberschaft: Europäischer Rat / Parlament
Land: Europa
Kategorie: Verordnung EU
Status: in Kraft
Rubrik
Bankenregulierung
Berichts-/Meldepflichten
Kapitalmarktregulierung
Berichts-/Meldepflichten, Marktinfrastruktur
Adressaten
Banken
Risikocontrolling, Meldewesen, IT/Organisation, Investment Banking, Capital Markets
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Für Banken ergibt sich ein klarer Handlungsbedarf, da sie eine zentrale Rolle in der Wertpapierabwicklung einnehmen. Sie müssen ihre Systeme, Prozesse und Schnittstellen so anpassen, dass Transaktionen spätestens am nächsten Geschäftstag (T+1) ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Besonders kritisch sind Anpassungen im Bereich der Handelsabwicklung, der Liquiditätsplanung und des Risikomanagements. Zudem sollten Banken frühzeitig testen, ob ihre internen Abläufe mit den verkürzten Zeitfenstern kompatibel sind, um eine Zunahme von Abwicklungsfehlern zu vermeiden.
Kapitalmarktteilnehmer
Zentralverwahrer, Zentrale Gegenpartei (CCP), Depotbanken, Handelsplätze
Symbolische Darstellung der Relevanz als rote Ampel
Für diese Gruppe besteht ebenfalls direkter Handlungsbedarf. Sie müssen sicherstellen, dass Handelsprozesse, Bestätigungen, Abgleiche und Meldungen erheblich beschleunigt werden. Der Zeitdruck auf nachgelagerte Prozesse wie Corporate Actions oder Sicherheitenmanagement steigt deutlich. Marktteilnehmer sollten insbesondere operative Engpässe identifizieren und automatisierte Systeme einsetzen, um die kürzere Frist einzuhalten. Eine stärkere Abstimmung mit Kontrahenten und zentralen Gegenparteien wird notwendig, um Settlement-Fails zu minimieren.
Asset Manager
Symbolische Darstellung der Relevanz als gelbe Ampel
Für Asset Manager ergibt sich ein eher indirekter, aber dennoch substantieller Handlungsbedarf. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Order-Management-Systeme und die Abstimmung mit Depotbanken und Brokern so ausgestaltet sind, dass Wertpapierkäufe und -verkäufe innerhalb des T+1-Zeitrahmens abgeschlossen werden. Anpassungen sind vor allem in den Back-Office-Prozessen erforderlich, da etwa die Fristen für Fondsbuchhaltung, Cash-Management und die Bereitstellung von Sicherheiten deutlich enger werden. Asset Manager müssen zusätzlich die Auswirkungen auf Fondsstrategien und Liquiditätssteuerung prüfen.
Aufsichtsbehörden
Verabschiedung
08.10.2025
Datum
14.10.2025
Inkrafttreten
03.11.2025
Letzte Änderung
12.11.2025
Keine inhaltliche Änderung
Implementierungsfrist
11.10.2027

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