23.05.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
die Finanzdienstleistungsbranche wird seit mehreren Jahren von einer wahren Regulierungsflut überrollt. Insbesondere das Wertpapiergeschäft genießt die besondere Aufmerksamkeit der nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden. Nicht ganz unschuldig an der Situation ist die einige Jahre zurückliegende, aber immer noch präsente Finanzmarktkrise, der wir Umsetzungsvorgaben wie die Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder auch die Investmentsteuerreform verdanken. Doch die Flut ebbt nicht ab: In den kommenden Monaten hat die Finanzindustrie regulatorische Vorgaben zu zwei bedeutenden Regulierungsmaßnahmen - die Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) und die Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTR) - umzusetzen.
Europaweite Harmonisierung der Wertpapierabwicklung
Mit der CSDR wird die Harmonisierung der Nachhandelsstrukturen weiter vorangetrieben. Die Regulierung richtet sich zwar in erster Linie an Zentralverwahrer (CSDs), allerdings treffen diese Maßnahmen direkt und indirekt alle angeschlossenen bzw. teilnehmenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Umsetzung der damit verbundenen Normen und Standards ist bereits seit einigen Jahren im Gange. Die europaweit gültige Verordnung zielt darauf ab, die Disziplin in der Wertpapierabwicklung zu steigern und den Schutz der Kundenfinanzinstrumente weiter zu erhöhen.
Der aktuell von der BaFin zur Konsultation gestellte Rundschreibenentwurf zu den Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Konsultation 07/2018, MaDepot) unterstreicht die Notwendigkeit, die sog. Settlement Risiken genauer unter die Lupe zu nehmen. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergeben sich im Wesentlichen aus MiFID II, welche im deutschen Recht u.a. durch das WpHG konkretisiert wurde. Insbesondere § 84 WpHG i.V.m. § 10 WpDVerOV sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 und das Depotgesetz (DepotG) bilden hierfür den rechtlichen Rahmen. Stakeholder haben noch bis zum 8. Juni 2018 Gelegenheit, hierzu ihre Stellungnahme abzugeben.
Die neue MaComp - erfüllen Sie die Mindeststandards?
Vor rund einem Monat hatte die BaFin ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance (Rundschreiben 05/2018, MaComp) aktualisiert - es ist bereits die dritte Aktualisierung seit der Erstveröffentlichung im Jahre 2010! Grund genug für uns, aktiv zu werden und verschiedene Checklisten zu den Informationsvorgaben, zur Beschwerdebearbeitung und den geforderten Anzeigepflichten zu erstellen. Mit unseren Quick Checks erfahren Sie schnell, ob Sie die Anforderungen der deutschen Aufsicht erfüllen. Darüber hinaus verschafft Ihnen unser Whitepaper einen praxisorientierten Überblick über die wesentlichen Änderungen der aktualisierten MaComp.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Paul Gronau
Senior Manager Severn Consultancy GmbH
Grundlegende Regularien
Rundschreiben 05/2018 (WA) MaComp der BaFin inkl. Whitepaper
Konsultation der BaFin: MaDepot
Verfahren
Verfahren 2018/0041 (COD): Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds
CSDR
Whitepaper: CSDR
BaFin wird ESMA-Leitlinien über die CSDR anwenden
Checklisten
Überprüfung der Umsetzung des BT 12 Beschwerdemanagements und Beschwerdebericht
Checkliste zur Ermittlung einer Anzeigepflicht bei Beschwerden nach § 87 WpHG
Erfüllt Ihr Institut die Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen?
Termine
Inkrafttreten
VO des Parlaments und des Rates: Europäisches Rahmenwerk für STS Verbriefungen
VO des Parlaments und Rates: Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Änderung der CRR)
Settlement-Risiken
Webinar: Identifizierung und Beseitigung von Settlement-Risiken
Settlement-Risiken bei Wertpapiergeschäften
Blog
Regulators' next hit: Securities Financing Transactions Regulation
Das Rundschreiben der BaFin aktualisiert das bestehende Rundschreiben zu MaComp. Es zielt vorrangig auf die Darstellung der Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten ab.
Im Regupedia-Whitepaper erhalten Sie einen praxisorientierten Überblick über die wesentlichen Änderungen. Dazu gehören die neuen Module über Product Governance, Querverkäufe und die besonderen Anforderungen an die Qualifikation von Mitarbeitern. Darüber hinaus hat die BaFin einige Module, z.B. über das Beschwerdemanagement und die Aufzeichnungspflichten, an die neue Rechtslage angepasst.
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Mit dem vorliegenden Dokument wird ein geplantes Rundschreiben zur Konsultation gestellt, welches einen Überblick über die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bieten und Verhaltens- und Organisationspflichten für das Depotgeschäft festlegen soll. Auch soll mit dem Rundschreiben die Verwaltungspraxis der BaFin zu ausgewählten Fragen dargestellt werden. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergeben sich im Wesentlichen aus MiFID II, welche im deutschen Recht u.a. durch das WpHG konkretisiert wurde.
Die BaFin hat zu der neu gefassten Wertpapierdienstleistung-Prüfungsverordnung (WpDPV) Erläuterungen veröffentlicht.
Die Neuformulierung der WpDPV diente dazu, die Gliederung der WpDPV grundlegend zu überarbeiten. Die neue Gliederung unterteilt die WpDPV in verschiedene Abschnitte. Die BaFin hat in dem vorliegenden Artikel die einzelnen Vorschriften thematisch untergliedert und kürzer gefasst.
Am 21. März 2018 veröffentlichte die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ihre Leitlinien für Stresstestszenarien nach Art. 28 der Verordnung über Geldmarktfonds. Ziel der Leitlinien ist es, gemeinsame Referenzparameter für die Stresstest-Szenarien vorzugeben, die die Grundlage für die nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über Geldmarktfonds vorgesehene Stresstests bilden.
Die BaFin hat jetzt erklärt, dass sie diese Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.
Das vorliegende Rundschreiben behandelt die Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement von CRR-Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten und Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Das Rundschreiben legt die Anforderungen in Bezug auf die internen Vorkehrungen zum Beschwerdemanagement und zum Verfahren zur Beschwerdebearbeitung fest. Ziel ist es, eine Verwaltungspraxis für die genannten beaufsichtigten Unternehmen bezüglich Beschwerden festzulegen.
Aufgrund des 2. FiMaNoGs wurde die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) neu gefasst. Die neue WpDPV gilt für die Prüfung:
Im Folgenden sind die laufenden Verfahren aufgelistet, die das Europäische Parlament in den letzten sechs Monaten mit Blick auf Wertpapierdienstleistungen initiiert hat:
Verfahren 2018/0042 (COD): Änderung der CRR/ Forderungen aus gedeckten Schuldverschreibungen
Verfahren 2018/0043 (COD): Definition gedeckter Schuldverschreibungen
Verfahren 2018/0044 (COD): Anwendbares Recht auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen
Verfahren 2018/0047 (COD): Änderung der MiFID II (Crowdfunding)
Verfahren 2018/0048 (COD): Verordnung über Crowdfunding-Dienstleister
Verfahren 2017/0358 (COD): Überprüfung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Richtlinie)
Verfahren 2017/0359 (COD): Überprüfung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Verordnung)
Mit der CSDR soll zum einen die Stabilität der Zentralverwahrer und der von ihnen betriebenen Wertpapierabwicklungssysteme auch in Krisenzeiten sichergestellt, zum anderen die Übertragung von Wertpapieren im Nachhandelsbereich durch die Schaffung eines wettbewerbsfördernden Umfelds effizienter gestaltet werden.
In unserem Whitepaper können Sie sich einen Überblick über die Anforderungen und Auswirkungen der CSDR verschaffen.
Die BaFin hat am 5. April 2018 beschlossen ihre aufsichtliche Praxis bezüglich Zentralverwahrern an die neuen Leitlinien der ESMA anzupassen. Mit der europäischen Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) wird unter anderem die Zulassung von Zentralverwahrern (CSDs) sowie die Aufsicht über diese Finanzmarktinfrastrukturen festgelegt. Daher muss auch die BaFin ihre Aufsicht entsprechend anpassen.
Mit dem vorliegenden Dokument veröffentlicht die ESMA Leitlinien über die internalisierte Abwicklung nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Central Securitties Depositories Regulation, CSDR).
Die Leitlinien richten sich an Aufsichtsbehörden und Abwicklungsinternalisierer. Betroffen sind Meldungen von internalisierten Abwicklungen und der Informationsaustausch zwischen der ESMA und den nationalen Aufsichtsbehörden. Mit den Leitlinien soll eine einheitliche und konsistente Anwendung des Art. 9 CSDR sowie der Del. VO (EU) 2017/391 und der DVO (EU) 2017/393 geschaffen werden.
Für die Beschwerdebearbeitung sind interne Vorkehrungen und Verfahren festzulegen und umzusetzen. Aufgrund dessen sollten die bestehenden internen Prozesse und Zuständigkeiten überprüft und erweitert werden.
Aus der Anforderung des Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565, wonach Wertpapierfirmen der zuständigen Behörde Informationen über Beschwerden und deren Abwicklung übermitteln, resultiert der Beschwerdebericht. Der vollumfängliche Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565 ist erstmals bis zum 01.03.2020 einzureichen. Ein Bericht in verkürzter Form ist bis zum 01.03.2019 einzureichen.
Die Vorlage für den Beschwerdebericht hat die BaFin als Anlage BT 12.2 MaComp – Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dargestellt.
Mit unserer Checkliste können Sie die Umsetzung der Anforderungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Das ORO Team unterstützt Sie gerne mit einer fachlichen Beratung.
Zur Checkliste gelangen Regupedia-Kunden hier.
Die Begriffsbestimmung zur Beschwerde nach BT12.1.1 MaComp umfasst jede Äußerung der Unzufriedenheit, die sich gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen richtet. Dabei bedarf es keiner bestimmten Form. Der Begriff "Beschwerde" muss nicht zwingend verwandt werden. Der Beschwerdebegriff bei Anzeigen ist hingegen enger gefasst. In dem Beschwerderegister der BaFin sollen Beschwerden erfasst werden, die sich auf Tätigkeiten von Anlageberatern beziehen. Ziel ist es, der BaFin einen Überblick darüber zu verschaffen, wo die Schwerpunkte bei den Kundenbeschwerden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens liegen und Kundenbeschwerden risikoorientiert zu bewerten und folglich Missständen in der Anlageberatung effizienter entgegenzuwirken.
Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen.
Analysieren Sie die Erforderlichkeit einer Anzeige mit unserem Quick-Check und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der Entscheidung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung.
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Alle Informationen zu Finanzinstrumenten oder Wertpapier(neben)dienstleistungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen entsprechend der Vorgaben des § 63 Abs. 6 WpHG redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, unabhängig davon, ob diese werblicher Art sind oder nicht.
Analysieren Sie die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen des § 63 Abs. 6 WpHG des BT 3 MaComp mit unserem Quick-Check, und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der vorgenommenen Überprüfung. Die Checkliste zeigt Ihnen im Ergebnis, ob die Information WpHG-konform ist. Formulierungsbeispiele finden Sie in unserer Checkliste „Beispiele zu den Darstellungsvorschriften für Informationen nach BT 3.3 MaComp“.
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Zur Checkliste mit den Darstellungsbeispielen gelangen Regupedia-Kunden hier.
17.01.2018
VO des Parlaments und des Rates: Europäisches Rahmenwerk für STS Verbriefungen
08.06.2018
Konsultation der BaFin: MaDepot
15.06.2018
Konsultation der ESAs: RTS zur Änderung der EMIR unter der VerbriefungsVO
20.07.2018
Konsultation der EBA: Leitlinien über STS-Kriterien bei ABCP-Verbriefungen
20.07.2018
Konsultation der EBA: Leitlinien über STS-Kriterien bei Nicht-ABCP Verbriefungen
01.07.2018
2. FiMaNoG bzgl. WpHG
03.07.2018
Mitarbeiteranzeigeverordnung
21.07.2018
Prospekt Verordnung
21.07.2018
Verordnung über Geldmarktfonds
01.09.2018
Registrierung von Wertpapierfirmen als systematische Internalisierer
01.09.2018
Meldungen über Wertpapierinvestments an die Bundesbank
01.01.2023, 01.01.2025
Implementierung CSDR
Referent: Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy GmbH
Durch die zunehmende Vernetzung der Finanzmärkte sowie steigende Komplexität in Produktstrukturen wachsen die Ansprüche an die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit in der Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Eine stetige Optimierung und Weiterentwicklung der Clearing- und Settlement-Prozesse ist daher gefordert. Parallel steht die Sicherung der Kundenbestände mehr denn je im Fokus der Aufsichtsbehörden.
Norman Nehls, Partner der Severn Consultancy, erklärte im ORO-Webinar, wie Finanzinstitute Settlement-Risiken identifizieren und effizient beheben können.
Fachartikel Risikomanager
Autor: Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy GmbH
An der weitgehend als standardisiertes Massengeschäft betrachteten Abwicklung von Wertpapiergeschäften hat sich für Banken seit Jahren nichts geändert. Wettbewerbsvorteile für Finanzinstitute lassen sich mit den bisher als risikoarm eingestuften Dienstleistungen kaum erringen.
Dennoch können Prozess- und Kontrollschwächen in der Wertpapierabwicklung zu nicht vertretbaren Einzelrisiken führen: eine Entwicklung, die auch die Bankenaufsicht kritisch verfolgt. Die Sicherung von Kundenbeständen steht mehr denn je im Fokus interner und externer Prüfungshandlungen. Während Banken sich derzeit mit der Umsetzung von Marktstandards wie Target2-Securities und neuen Regularien wie MiFiD II beschäftigen, bleiben die wirklichen Risiken der Wertpapierabwicklung unberücksichtigt. Ein Fehler, der gravierende Folgen haben kann.
Gepostet am 27. März 2018 von Paul Gronau, Senior Manager bei Severn Consultancy GmbH und Marco Iezzi, Mitbegründer von Simplex Advisors in Regularien
Nach MiFID II stehen die Marktteilnehmer bereits vor einer weiteren regulatorischen Herausforderung: der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions Regulation, SFTR). Bislang konnten sich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der regulatorischen Prüfung entziehen, doch mit SFTR kann auch diese Lücke geschlossen werden.
Die Verordnung stärkt die Transparenz bestimmter Aktionen an den Finanzmärkten, wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen.
Dieser Beitrag wurde auch auf Thomson Reuters Regulatory Intelligence veröffentlicht.
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