30.09.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
was erwartet die Finanzbranche im Herbst?
Gerade erst aus der Sommerpause zurück, startet die EU-Kommission gleich mit mehreren Verfahren zur Optimierung der Finanzaufsicht. Diese sollen die Aufgabenverteilung, Steuerung und Finanzierung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) neu justieren (zu den <link info-center search-center external link in new>Regupedia-Steckbriefen). Die Neuerungen betreffen allerdings nicht nur die Behörden selbst, sondern auch zahlreiche andere Normen und Standards: MiFID / MiFIR, die neue europäische <link info-center search-center detail-ansicht dokument external link in new>Prospektverordnung, die <link info-center search-center detail-ansicht dokument external link in new>Benchmarkverordnung und <link info-center search-center detail-ansicht dokument external link in new>Solvency II sind nur einige Beispiele hierfür. Laut Kommission sollen all diese Bemühungen die Kapitalmarktunion nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU vorantreiben.
Auf internationaler Ebene ist das Warten auf die Verabschiedung der Basel III-Reformen schon fast zur Gewohnheit geworden. Offizielle Neuigkeiten aus Basel gibt es zwar nicht, doch die Aufseher mahnen den Basler Ausschuss (BCBS) in regelmäßigen Abständen, die Reformen zügig zu verabschieden. Aber auch die aktuellen Basel III-Vorgaben stellen die deutsche Kreditwirtschaft unverändert vor Herausforderungen. Dies bestätigte jüngst wieder Bundesbank-Vorstand Andreas Dombret im Rahmen einer bankaufsichtsrechtlichen Fachkonferenz in Frankfurt. Dabei bezog er sich nicht nur auf die gestiegenen Kapital- und Liquiditäts-vorgaben, sondern auch auf die Anforderungen des BCBS zur Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung.
Auf nationaler Ebene sind damit zwei Rundschreiben der BaFin verbunden, deren Entwürfe längst zur Konsultation gestellt, aber noch nicht verabschiedet wurden:
Sie sehen, liebe Leserinnen und Leser – es bleibt spannend in der Banken- und Finanzmarktregulierung!
Viel Spaß bei der Lektüre und herzliche Grüße,
Michael Luderer
Geschäftsführer ORO Services GmbH
INHALT
International
Bericht des BCBS: Basel III Monitoring (September 2017)
FAQ des BCBS: Basel III - Kapitaldefinitionen (September 2017)
Europa
Verfahren 2017/0230 (COD): Änderung der EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnung [...]
Bericht der EBA: Leitlinien zur internen Governance
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten: PSD II-Umsetzungsgesetz
Konsultationsende: Standard über Alternative zum Marktrisiko-Standardansatz (BCBS)
Sonstige Termine: 3. Konferenz für Finanztechnologie in Frankfurt
Deutschland
Bericht der Bundesbank: Basel III / CRR / CRD IV Monitoring (September 2017)
Stellungnahme der DK: EBA-Leitlinien zur Offenlegung nach IFRS 9
Höchstrichterliche Rechtspr.
BGH: Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
BGH: Unzulässigkeit der Feststellungsklage/Pflichtangaben beim Verbraucherdarlehen
Neue Documents by ORO
Regulatory Compliance - zwischen Regulierungsflut und Digitalisierung
Aktuelle Blogs
Regupedia.de – eine Wachstumsstory
BCBS 416
Seit 2011 prüft der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) halbjährlich die Auswirkungen der Basel-III-Regelungen für Banken. Nun wurden die Daten von 200 Banken mit Stichtag 31. Dezember 2016 erhoben, von denen 105 zu Gruppe-1-Instituten gehören. Insgesamt 30 dieser 105 Institute sind den global systemrelevanten Banken (G-SIB) zuzurechnen.
Banken werden bei der Auswertung in zwei Gruppen eingeteilt, wobei Gruppe 1 für ein Tier-1-Kapital über 3 Mrd. Euro steht sowie für internationale Aktivität. Alle anderen Institute werden der Gruppe 2 zugeordnet. Der Bericht liefert zum ersten Mal nicht nur globale Mittelwerte, sondern auch eine regionale Aufschlüsselung für viele Schlüsselkennzahlen.
BCBS 417
Nachdem die ersten drei Versionen bereits im Laufe des Jahres 2011 veröffentlicht wurden, hat der BCBS seine FAQ bzgl. Basel III - Kapitaldefinitionen nun zum vierten Mal überarbeitet. Die Fragen und Antworten, die im Vergleich zur vorherigen Version vom Dezember 2011 ergänzt oder aktualisiert wurden, sind kursiv gedruckt und beziehen sich u. a. auf:
Der vorliegende Statusbericht des FSB und des Internationalen Währungsfonds bezieht sich auf die zweite Implementierungsphase der Data Gaps Initiative (DGI-2) für den vorgeschlagenen Aktionsplan in Bezug auf die eigenen Empfehlungen. Nach dem ersten Statusbericht im September 2016, der damals von den Regierungschefs der G-20 Staaten positiv aufgenommen wurde, liefert dieser Bericht einen Überblick über den Fortschritt seit dem vergangenen Jahr.
Der Umsetzungsstand des Aktionsplans ist trotz der bestehenden Herausforderungen zufriedenstellend. Die G20-Staaten konnten sich zuletzt auf ein neues Überwachungssystem über den Umsetzungsstand einigen, welches für eine einheitlichere Umsetzung sorgen soll.
Gegenstand des vorliegenden Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission sind Änderungen an insgesamt neun Verordnungen, die die Arbeitsweise der europäischen Aufsichtsbehörden, EBA, ESMA und EIOPA und infolgedessen sechs weitere sektorspezifische Verordnungen betreffen.
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist eine Änderung der Rahmenwerke, in denen die europäischen Aufsichtsbehörden agieren, um sicherzustellen, dass diese auch die volle Verantwortung für die Finanzmarktaufsicht übernehmen bzw. diese auch angemessen ausüben können. Damit sollen u. a. auch die EuVECA- und EuSEF-Verordnung, MiFIR, ELTIF und die Benchmarkverordnung durch Änderungen oder Ergänzungen angepasst werden.
Die Konsultation der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) zu den überarbeiteten Richtlinien der Internen Governance gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) ist am 28. Januar 2017 abgeschlossen worden. Die daraus resultierenden Richtlinien streben eine weitere Harmonisierung der Internen Governance in den Institutionen innerhalb der EU an und berücksichtigen das Proportionalitätsprinzip.
Schwächen innerhalb der Corporate Governance einiger Institute haben zu einer übermäßigen Risikobereitschaft im Bankensektor beigetragen, was zu einem Versagen einiger Institute und zu systemischen Problemen geführt hat. Um diesen schädlichen Effekten einer schwach designten Corporate Governance entgegenzuwirken, hat die EBA ihre Richtlinien vom 27. September 2011 überarbeitet.
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Beschluss (GASP) 2016/1509 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK), die mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 umgesetzt werden.
Am 5. August 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) und verhängte vor dem Hintergrund der durchgeführten Tests ballistischer Raketen durch die DVRK neue, verschärfte Maßnahmen gegen die DVRK. Diese weiten u. a. das Einfuhrverbot für bestimmte Waren aus der DVRK sowie die Beschränkungen für Finanztransaktionen und für Schiffe aus der DVRK aus.
Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zu Märkten für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ist Teil eines Maßnahmenpakets mit dem Ziel, die Überwachung der EU-Finanzmärkte zu verbessern, indem das System der europäischen Aufsichtsbehörden verbessert und die Schaffung der Kapitalmarktunion beschleunigt und ergänzt wird.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer delegierten Verordnung zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte folgt die Europäische Kommission einem Mandat zum Erlass technischer Regulierungsstandards (RTS) nach Artikel 443 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Das Dokument gliedert sich in Offenlegungspflichten für alle Institute (Artikel 1) und zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute (Artikel 2). Die Artikel konkretisieren die Verwendung der Meldebögen hinsichtlich der Angaben zu Beträgen der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte, Informationen über entgegengenommene Sicherheiten und damit verbundener Verbindlichkeiten sowie Auswirkungen des Geschäftsmodells auf die Höhe ihrer Belastungen und deren Bedeutung.
Der vorliegende delegierte Rechtsakt legt die Arten indirekter Clearingvereinbarungen fest, die für börsengehandelte Derivate zu verwenden sind. In der MiFIR-Verordnung wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt, diese technischen Regulierungsstandards zu entwickeln und dabei deren Kohärenz mit den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten Bestimmungen für OTC-Derivate sicherzustellen. Um diese Kohärenz zu gewährleisten, müssen auch bestimmte Aspekte der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 geändert werden.
01.09.2017
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
01.09.2017
3. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
01.09.2017
VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (31.08.2017)
01.09.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (31.08.2017)
02.09.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida (31.08.2017)
06.09.2017
DVO der Kommission: FINREP-Änderungen 2018 / IFRS 9
16.09.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida (14.09.2017)
16.09.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ukraine (14.09.2017)
16.09.2017
VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ukraine (14.09.2017)
16.09.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ukraine (14.09.2017)
16.09.2017
VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (14.09.2017)
16.09.2017
Beschluss des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (14.09.2017)
17.09.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida (15.09.2017)
17.09.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (15.09.2017)
20.09.2017
DVO der Kommission: Änderung der DVO (EU) 2016/2070 zum aufsichtlichen Vergleich 2018
27.09.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Syrien (25.09.2017)
27.09.2017
Durchführungsbeschluss des Rates: Restriktive Maßnahmen - Syrien (25.09.2017)
04.10.2017
Konsultation zum Verfahren 2017/0189 (COD): Änderung der EU-Insolvenzverordnung
05.10.2017
Konsultation von BCBS/IOSCO: Kriterien für kurzfristige STC-Verbriefungen
05.10.2017
Konsultation von BCBS/IOSCO: Kapitalanforderungen für kurzfristige STC-Verbriefungen
13.10.2017
Konsultation der EBA: Guidelines zu Eignungsanforderungen nach der MiFID II
16.10.2017
Konsultation der IOSCO: Empfehlungen zur Transparenz auf Sekundärmärkten für Unternehmensanleihen
31.10.2017
Konsultation des BCBS: Auswirkungen von FinTech-Entwicklungen
04.10.2017 | LONDON
EBA - Öffentliche Anhörung zu FinTechs
05.10.2017 | LONDON
EBA - Öffentliche Anhörung zur Meldung von Betrugsfällen nach der PSD II
16.10.2017 | TORONTO
SIBOS 2017
17.10.2017 | PARIS
ESMA Konferenz 2017
27.10.2017 | FRANKFURT
BaFin-Konferenz: Wohlverhaltensregeln nach der MiFID II
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Seit 2011 prüft die Deutsche Bundesbank halbjährlich die Auswirkungen der Basel-III-Regelungen (umgesetzt durch die Eigenmittelverordnung und -richtlinie - CRR und CRD IV) für Banken. Zum Stichtag 30. Juni 2016 wurden die Daten von insgesamt 39 deutschen Instituten, von denen sieben zu Gruppe-1-Instituten gehören, erhoben. Banken werden bei der Auswertung in zwei Gruppen eingeteilt, wobei Gruppe 1 für ein Tier-1-Kapital über 3 Mrd. Euro sowie für internationale Aktivität steht. Alle anderen Institute werden der Gruppe 2 zugeordnet.
Der Bericht wertet Kapitalanforderungen, Verschuldungsgrad und Liquiditätskennzahlen aus. Der vorliegende Anhang zum Basel-III-Monitoring für deutsche Institute geht in dem methodischen Anhang kurz auf die statistische Datenerhebungsmethode sowie -darstellung ein und liefert im statistischen Anhang ausführlich die einzelnen Daten des Teilnehmerkreises zu den jeweiligen regulatorischen Anforderungen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Schreiben vom 21. Juli 2017 zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds beantwortet. Diese betreffen u. a. die Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 InvStG 2018 und die Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-SpezialInvestmentfonds als steuerbegünstigter Anleger.
© Bundesministerium der Finanzen / www.bundesfinanzministerium.de
Die vorliegende Stellungnahme der Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bezieht sich auf die Konsultation der Leitlinien für die Offenlegungspflichten nach IFRS 9. Aus Sicht der DK wäre eine gesonderte Offenlegung von risikogewichteten Aktiva (RWA) ohne Übergangsbestimmungen nicht sinnvoll.
Die Offenlegung unterschiedlicher RWA-Kennzahlen nach den Basel-III-Übergangsbestimmungen führt derzeit zu Unsicherheiten. Eine Offenlegung von ausschließlich RWAs mit Übergangsregelungen steht nicht im Einklang mit den Vorgaben.
Das vorliegende Diskussionspapier (DP) der BaFin behandelt die Neuausrichtung bankinterner Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit in der Bankensteuerung. Aufgrund zahlreicher Neuregelungen und neuer Anforderungen haben sich in den europäischen Aufsichtsstrukturen und der -praxis signifikante Veränderungen ergeben, welche auch die aufsichtliche Beurteilung der bankeninternen Risikotragfähigkeit beeinflussen. Das Diskussionspapier soll dabei als Basis für die Anpassung der Beurteilungskriterien an die Gegebenheiten innerhalb des SSM dienen. Inhaltlich orientiert sich der enthaltene Leitfaden an den Erwartungen der EZB an den ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process).
Der Bundesgerichtshof hat am 12. September 2017 auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins sein Urteil bezüglich der Unwirksamkeit von Entgeltklauseln, die eine Sparkasse verwendet hat, verkündet.
Demnach sind acht verwendete Entgeltklauseln unwirksam. Die Klauseln 1- 5 sahen ein Entgelt i.H.v. 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung vor. Sie verstoßen gegen § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, da die Leistungen nicht an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet waren, dies aber gesetzlich erforderlich ist.
XI ZR 741/16
In dem vorliegenden Fall ging es zunächst um die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, deren Gegenstand nach erfolgter Auslegung sich auf die Feststellung richtete, dass sich das Verbraucherdarlehen nach erklärtem Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Weiterhin stellte sich die Frage, ob die Beklagte den Kläger in den Pflichtangaben hinreichend über das Widerrufsrecht informiert hat.
Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die Feststellungsklage zulässig war und der Grundsatz der Subsidiarität ihr nicht entgegenstand. Sie stellte auch keine Fehler in der Widerrufsbelehrung fest.
IX ZR 224/16
Im vorliegenden Fall geht es um die insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH, über deren Vermögen am 03. August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Geschäftsführer der GmbH haben im Zeitraum vom 10. April bis 01. August 2012 Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH an ihre damals 14-jährige Tochter vorgenommen, um die Gläubiger der GmbH später befriedigen zu können. Gegen diese Überweisungen geht der Insolvenzverwalter im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung vor.
Die Vorinstanz hat der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben. Dem hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen.
Niedrigzinsen, Regulierung und Digitalisierung sind aktuell die großen Herausforderungen für alle Kreditinstitute. Praktisch alle Bankprozesse werden in den kommenden Jahren von der Digitalisierung in der einen oder anderen Weise zum Teil massiv betroffen sein. Auch Zentralbereiche wie Risikomanagement und Compliance bilden dabei keine Ausnahme.
Aber wie wird die Praxis aussehen? Wie können Banken und Finanzdienstleister sicherstellen, alle regulatorischen und rechtlichen Anforderungen einzuhalten und adäquate Arbeitsprozesse einzurichten, die eben dies gewährleisten?
Am Beispiel der Regulatory Compliance beleuchtete Dr. Martin Rohmann, Geschäftsführer ORO Services GmbH, auf der 3. Konferenz für Finanztechnologie in Frankfurt den aktuellen Stand der Diskussion und gab einen Ausblick auf künftige Entwicklungen und Herausforderungen. Anhand konkreter zukunftsfähiger Lösungen wurde veranschaulicht, wie regulatorische Risiken und Veränderungsprozesse erfolgreich gesteuert werden können.
Regupedia-Kunden finden die Präsentation hier.
Gepostet am 14. September 2017 von Dr. Martin Rohmann, Geschäftsführer ORO Services GmbH in Über Regupedia
Von der Idee über die Realisierung bis hin zu den Perspektiven von Regupedia.de, dem Informationsportal für Banken- und Finanzmarktregulierung.
Seit Jahren sehen sich Banken und Finanzdienstleister einer Flut von Regulierungen ausgesetzt - mit wenig Aussicht auf Besserung. Alles Klagen wird nicht helfen, haben wir uns schon 2014 gesagt und Anfang 2015 ORO Services gegründet, ein Startup-Unternehmen mit der Mission, Banken und Finanzdienstleistern im deutschen Rechtsraum gezielt Dienstleistungen zur Erfüllung der ansteigenden regulatorischen Anforderungen anzubieten.
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