30.10.2019
Alarmstufe Rot ist vielleicht übertrieben, aber der Handlungsbedarf ist offensichtlich: In Deutschland ist das Risiko, zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, mittel bis hoch. Das geht aus der sog. Ersten Nationalen Risikoanalyse hervor, die das Bundesfinanzministerium am 19. Oktober veröffentlichte. Zu den identifizierten Risikofeldern gehören u. a. Finanztransfergeschäfte, Großbanken, grenzüberschreitende Geschäftskonstellationen und FinTech. Wichtig zu wissen: Laut Ministerium müssen die Ergebnisse der Analyse, die ein Kernelement der FATF ist und sich an die 4. Geldwäscherichtlinie anlehnt, künftig auch von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Auch im Rahmen der Gesetzgebung sollen die Findings künftig Berücksichtigung finden.
BaFin verschärft Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
Knapp zwei Jahre nach Veröffentlichung der Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) lenkt die BaFin ihren Blick verstärkt auf Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen). Das Rundschreiben zur KAIT, das bereits im April dieses Jahres zur Konsultation stand, ist seit dem 1. Oktober anzuwenden. Aufbau und Inhalt sind dabei denen der BAIT sehr ähnlich. So ist die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten auch bei KVGen grundsätzlich im eigenen Haus vorzuhalten – anders als bei den BAIT kann die Funktion jedoch in bestimmten Fällen auch auf einen Dritten übertragen werden. Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie die Anforderungen der Aufsicht erfüllen können und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten, sprechen Sie uns einfach an! (redaktion(at)oro-services(dot)de)
Wertpapieraufsicht: Höhere Bußgelder als in den Vorjahren
Höher, schneller, weiter: Unter dieses Motto hätte die BaFin nach eigenen Angaben die Veranstaltung zur Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht Ende September in Frankfurt stellen können. Höher als in den Vorjahren fallen nach Einschätzung der Aufsicht die Bußgelder des laufenden Kalenderjahres aus, schneller ist das Verfahren selbst – nicht zuletzt, weil sich die BaFin mit vielen der betroffenen Institute einigte. Derweil entwickelt sich das aktuelle Kapitalmarktrecht beständig weiter, was auch den Bereich der Sanktionen erweitert. In unserem aktuellen Blog erfahren Sie, wie Experten aus Aufsicht und Wissenschaft die einzelnen Facetten des Sanktionsrechts beleuchten.
Alle Normen und Standards im Visier
Einen Überblick über den Status Quo der wichtigsten Legislativmaßnahmen, vom Anlegerschutz über Eigenmittel und Liquidität bis hin zur IT-Sicherheit, finden Sie übrigens in unserer Agenda Finanzmarktregulierung, die wir zum dritten Quartal 2019 wieder für Sie aktualisiert haben. Unser Tipp: Mit der Änderungshistorie am Schluss erkennen Sie auf einen Blick, was sich im Vergleich zum Vorquartal geändert hat.
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Teamleiterin Regupedia
ORO Services GmbH
Neue Documents by ORO
Agenda Finanzmarktregulierung Q3 2019
Aktuelle Blogs
Im Blickpunkt: Die Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht
Regupedia Insight
Infos zum Regupedia-Newsletter
International
Bericht des FSB: Fortschritt der Reform der OTC-Derivatemärkte 2019
Working Paper der BIS: Fragmentierung der globalen Finanzmärkte
Europa
Del. VO der Kommission: Alternativer Standardansatz für Marktrisiken (Entwurf)
DVO der Kommission: RTS zur Ergänzung der Verbriefungs-Verordnung
Normsetzungsverfahren
In Kraft: Verordnung der EZB: Änderung der Verordnung über Geldmarktrisiken
Konsultationsende: Call for Evidence der ESMA: Auswirkungen von Produktinterventionsmaßnahmen
Deutschland
Rundschreiben der BaFin: Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT)
VO des BMWi: Zweite Verordnung zur Änderung der FinVermV
Österreich
Gesetz zur Änderung des ZAG 2018 (Entwurf)
Konsultation der FMA: Mindeststandards für die interne Revision
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Risikoaufklärung bei Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds
Die quartalsweise aktualisierte Agenda Finanzmarktregulierung (Stand: September 2019) enthält einen umfassenden Zwei-Jahres-Überblick über den aktuellen Stand der Entwicklungen europäischer, deutscher und österreichischer Finanzmarktregulierung. Thematische Schwerpunkte sind u. a. Wohlverhaltensregeln und Anlegerschutz, Eigenmittel und Liquidität, Marktinfrastruktur und Harmonisierung, Kredit und Verbriefung, Sanierung und Abwicklung sowie IT-Sicherheit und Datenschutz.
Auf einen Blick:
Zur Agenda Finanzmarktregulierung gelangen Regupedia-Kunden hier.
Gepostet am 02. Oktober 2019 von Marius Tippmann, Consultant bei der ORO Services GmbH in Veranstaltungen
Am 19. September 2019 fand in Frankfurt am Main die 3. Vortragsveranstaltung der BaFin zum Thema "Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht" statt. Experten aus Wissenschaft und Aufsicht erläuterten die Facetten des Sanktionenrechts, u.a. die Möglichkeit eines einvernehmlichen Verfahrensabschlusses sowie die Begrenzung von Risiken durch Compliance-Maßnahmen. Die BaFin vermerkt einen stetigen Anstieg der Höhe der in einem Jahr festgesetzten Geldbußen. Bereits im August 2019 entspricht die Höhe der festgesetzten Geldbußen einer Quote von knapp 84% der Gesamtsumme des Jahres 2018. [...]
Der Newsletter von Regupedia erscheint regelmäßig am Monatsende und gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen aus dem Bereich der nationalen, europäischen und internationalen Finanzmarktregulierung der vergangenen vier Wochen.
Im neusten Regupedia-Artikel erfahren Sie:
Wichtig zu wissen:
Der Newsletter bietet nur einen Ausschnitt über die regulatorischen Entwicklungen im laufenden Monat, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Übersicht über alle Normen und Standards, die für den deutschsprachigen Raum relevant sind, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Daily Bulletin, das jeden Morgen per E-Mail verschickt wird (nur für Regupedia-Kunden).
Bei dem Dokument des Financial Stability Boards (FSB) handelt es sich um den jährlichen Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Reformen der OTC-Derivatemärkte. 23 von 24 FSB-Mitgliedern haben umfassende Meldevorschriften eingeführt. Jurisdiktionen bemühen sich um den Abbau von Berichtsbarrieren, während Behörden weiterhin Daten von diversen Transaktionsregistern sammeln.
In dem Bericht werden die Auswirkungen des ursprünglich im Jahr 2010 vereinbarten Basel-III-Rahmens sowie die Auswirkungen der Fertigstellung der Basel-III-Reformen durch den Ausschuss im Dezember 2017 dargestellt. Zum ersten Mal bezieht der Bericht auch die Finalisierung des Marktrisikorahmens von Januar 2019 mit ein. Der Bericht enthält zudem Daten über die ursprünglichen Basel III-Mindestkapitalanforderungen, die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Liquiditätsanforderungen von Basel III.
Mit Blick auf die Verbriefungsverordnung befasst sich die IOSCO in der vorliegenden sog. Peer Review mit den Hintergründen, der Methodik und den Ergebnissen in Bezug auf den Umsetzungsstand der Regularie. Im Fokus stehen die Themen Anreizvereinbarungen und Offenlegungspflichten im Kontext von Verbriefungen. Der IOSCO kommt zu dem Schluss, dass die Fortschritte bei der Umsetzung sehr unterschiedlich sind.
Der Entwurf einer Delegierten Verordnung der Kommission wird zur Konsultation gestellt. Mit der Del. VO soll die CRR geändert bzw. ergänzt werden. Es werden nur bestimmte Elemente der SBM (sensitivities based method) ergänzt, um die Berichtspflichten, welche in der CRR enthalten sind, umzusetzen. Es wird spezifiziert wie Institute die Berechnung durchführen und deren Ergebnisse melden müssen.
Der Verordnungsentwurf beinhaltet neben einigen Begriffsbestimmungen Regelungen zu den bereitzustellenden Informationen für Verbriefungen. Laut dem Entwurf müssen hierfür Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen sowie Anlegerberichte bereitgestellt werden. Weiterhin regelt der Entwurf auch die Granularität der bereitzustellenden Informationen.
Der allumfassende ITS bietet einen vollständigen Offenlegungsrahmen für Säule 3, der darauf abzielt, die Umsetzung durch die Institute zu erleichtern und die Klarheit für die Nutzer von Informationen zu verbessern. Die Offenlegungs-ITS wurden entwickelt, um die Konsistenz mit der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung zu fördern und es wird eine Zuordnung zwischen quantitativen Offenlegungsdaten und der Berichterstattung vorgenommen, um die Einhaltung durch die Institute zu erleichtern.
In der Konsultation behandelt die ESMA verschiedene Themenbereiche. Zum einen geht es um Clearinganreize und die identifizierten Issues beim Zugang zu Clearing-Services. Weiterhin erbittet die ESMA Feedback zu den Kosten, die mit dem Clearing in Verbindung stehen. In der nächsten Sektion der Konsultation werden die FRANDT-Prinzipien beschrieben.
Die Guidelines regeln u.a. die Identifizierung und Offenlegung von Risiken die spezifisch beim jeweiligen Anlageprodukt entstehen. Dies dient den Informationszwecken der Anlieger und soll davor bewahren, zu allgemeine Aussagen bezüglich einer Anlage zu treffen. Weiterhin besagen die Guidelines, dass die ermittelten Risiken zu kategorisieren sind, bspw. in rechtliche und regulatorische Risiken.
28.10.2019
Verordnung der EZB: Änderung der Verordnung über Geldmarktrisiken
01.10.2019
Allgemeinverfügung der BaFin: Erhebung von Pensionsdaten
19.10.2019
Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfbericht
12.11.2019
Verbraucherschutzforum 2019
04.11.2019
Call for Evidence der ESMA: Auswirkungen von Produktinterventionsmaßnahmen
22.11.2019
Konsultation der ESMA: Anpassung der MiFIR an die Änderungen durch EMIR Refit
25.11.2019
Diskussionspapier der EBA: STS-Verbriefungsrahmen für synthetische Verbriefungen
29.11.2019
Konsultation der ESMA: Review der MAR
03.11.2019
Merkblatt der BaFin: Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) veröffentlicht. Aufbau und Inhalt sind dabei denen der Anforderungen an die IT von Banken (BAIT) sehr ähnlich und weichen nur in wenigen Punkten ab. Das Rundschreiben findet Anwendung auf alle Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Kapital-anlagegesetzbuch (KAGB), soweit diese über eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB verfügen.
Mit der Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wird von der erweiterten Verordnungsermächtigung in § 34g der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht. Zur Umsetzung der Vorgaben der MiFID II werden zusätzliche Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgenommen bzw. bestehende Regelungen an die Vorgaben der MiFID II angepasst.
Um dieses Ziel zu erreichen sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Dies beinhaltet auch die Aktualisierung feststehender Begrifflichkeiten. Weiterhin werden in den Entwurf Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und für den Kontowechsel aufgenommen sowie der Pfändungsschutz bei debitorischen Kunden verbessert.
Mit dem vorliegenden Dokument stellt die BaFin den überarbeiteten Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) zur Konsultation. § 19 Absatz 1 SAG sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für Institute, die nicht potentiell systemgefährdend sind (Nicht-PSI), vereinfachte Anforderungen an die Sanierungsplanung festlegen kann.
Die Erste Nationale Risikoanalyse startete Deutschland im Dezember 2017. Sie dient dazu, bestehende und künftige Risken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und das nationale Risikobewusstsein in Deutschland weiter zu schärfen. Die Bedrohungen durch terroristische Organisationen, die Finanzierungsaktivitäten in Deutschland entfalten, wurden als mittel bis hoch bewertet.
Damit die Verordnung zur Änderung der SEPA-Verordnung in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (VO (EU) 2019/518) in Österreich wirksam werden kann, sind Anpassungen am Zahlungsdienstegesetz (ZADIG 2018) notwendig. Es werden Sanktionen für Verstöße gegen die in Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 3a und 3b der Verordnung (EU) 2019/518 genannten Pflichten als Verwaltungsstrafen in österreichisches Recht implementiert.
In den Mindeststandards werden die Rechte und Pflichten der internen Revision adressiert. Sie regeln, welche Grundsätze für die interne Revision gelten, insb. auch ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, und welche Aufgaben sie wahrzunehmen hat. Daneben sind die Anforderungen der EBA Leitlinien zur internen Governance zu berücksichtigen.
Diese Verordnung ändert die Verordnung über die Anlage zum Prüfbericht. Die Änderungen beziehen sich auf § 5, dem Abs. 15 angefügt wird. Dieser besagt, dass die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 306/2019 erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
III ZR 205/17
Der III. Zivilsenat des BGH hat vorliegend über die ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und der diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entschieden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Ebenso unbegründet sind die Rügen der Anschlussrevisionen gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz eines Zinsausfallsschadens.
IV ZR 20/18
Der IV. Zivilsenat des BGH befasst sich mit der Frage, ob eine Invaliditätsleistung zurückgefordert werden kann, wenn ein Neubemessungsvorbehalt i.S.d. Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 1999 (AUB 1999) fehlt oder ob dies aus anderen Gründen unzulässig sein kann. Mit seiner Klage forderte der Kläger eine weitergehende Invaliditätsleistung. Die Revision ist nicht erfolgreich. Die Beklagte kann aufgrund unzulässiger Rechtsausübung die Invaliditätsleistung nicht zurückfordern.
II ZR 121/16
Der II. Zivilsenat hat mit dem vorliegenden Urteil über die Fortführung und Auflösung eines unwirksam zustande gekommenen Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass in unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden.
Dieser Newsletter erscheint monatlich jeweils am Monatsende und kann kostenfrei unter www.regupedia.de abonniert werden. Regupedia-Kunden erhalten den Newsletter automatisch. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung der vergangenen vier Wochen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Impressum & Kontakt
Severn Consultancy GmbH
Hansa Haus, Berner Straße 74, 60437 Frankfurt
T +49 69 950 900-0, F +49 69 950 900-50
www.regupedia.de | redaktion@severn.de
Geschäftsführung
Michael Luderer, Christian H. Moerler
Handelsregister Frankfurt HRB 46846
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.