27.10.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
der Ruf nach mehr Proportionalität in der Bankenregulierung wird immer lauter. Dabei wird das Thema bereits seit Jahren diesseits und jenseits des Atlantiks diskutiert – allerdings mit eher unbefriedigenden Ergebnissen für die betroffenen kleineren Institute. Schon im Rahmen von Basel II war prominent von doppelter Proportionalität die Rede. Nach dem Grundsatz der Risikoangemessenheit müssten größere Institute mit risikoträchtigen Geschäften entsprechend weit entwickelte Systeme vorhalten, während kleinere Institute mit einem risikoarmen Geschäft nur vergleichsweise wenige Vorkehrungen zu treffen hätten.
Nur gute Vorsätze?
Im Rahmen der aktuellen Regulierungswelle nach der Finanzkrise ist dieser Ansatz wohl wieder vergessen worden. Es wird sich zeigen, ob die aktuelle Diskussion zur „Small Banking Box“ nachhaltig Verbesserungen bringen wird. Jedenfalls ist das Thema auch bei den Bankaufsehern wieder auf der Agenda. Sowohl Sabine Lautenschläger, Vorstandsmitglied der EZB, als auch Andreas Dombret, Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank, haben sich hierzu kürzlich geäußert (S. Lautenschläger: „Is small beautiful? Supervision, regulation and the size of banks“; A. Dombret: „Sometimes small is beautiful, and less is more: A Small Banking Box in EU banking regulation“). Beide kommen zu dem Ergebnis, dass es gute Gründe für eine Proportionalität gibt. Klar ist aber auch, dass Regeln für kleinere Banken zwar weniger stringent sein können, dass sich dies aber nicht auf Mindestkapitalanforderungen, Leverage Ratio oder Liquiditätsanforderungen auswirken kann.
Anpassung der Eigenkapitalregeln notwendig
Ausgangspunkt sind die aktuellen Basel III/CRR/CRD IV – Regelungen, die auf ein Level Playing Field für die großen international tätigen Banken abzielen und daher auch an deren Geschäftsmodellen, Organisationsstrukturen, Systemen und Prozessen ausgerichtet sind. Die ggf. massiv abweichenden Strukturen kleinerer Institute wurden dabei nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass die große Mehrheit der Institute – europaweit etwa 7000 – kleiner sind und diese eine wichtige Rolle für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung haben, spricht jedenfalls auch aus Sicht der Deutschen Bundesbank dafür, dem Thema „Small Banking Box“ und der Verankerung einer angemessenen Proportionalität im Rahmen der Überarbeitung von CRR/CRD IV eine hohe Bedeutung beizumessen.
Herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
INHALT
13. Fortschrittsbericht des BCBS: Umsetzung Basel III
Standard der Wolfsberg Group: Zahlungstransparenz
Europa
Del. VO der Kommission: Änderung der RTS zu Transaktionsregister und Datenstandards
Call for Advice der Kommission an die EBA: gedeckte Schuldverschreibungen
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten:
BdB: Statut des Einlagensicherungsfonds (10/2017)
Kassensicherungsverordnung – KassenSichV
Deutschland
WPdVerOV
Zehnte VO zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Kein Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts
Urteil des BGH: Kommanditistenhaftung im Insolvenzverfahren
Aktuelle Blogs
Falsche Prognose
BCBS 418
Im Fokus des 13. Fortschrittsberichts über die Umsetzung des Basel-III-Rahmenwerks steht die jeweilige nationale Umsetzung der Vorgaben in den BCBS-Mitgliedstaaten. Hierzu gehören u. a.:
Die vorliegenden Standards der Wolfsberg Group zur Zahlungstransparenz richten sich an Anbieter von Zahlungsinfrastrukturen und -vertriebskanälen sowie Finanzinstitute und sollen für folgende Bereiche gelten:
Die Standards sollen die bisherigen Transparenzstandards der Gruppe ergänzen.
Bei ihrem letzten Treffen im März diesen Jahres hatten die Finanzminister und Notenbankpräsidenten der G20-Staaten den Finanzstabilitätsrat (FSB) mit der Erstellung einer Bestandsaufnahme der Normen, Guidance und aufsichtlichen Praxis in der Cybersecurity beauftragt. Im vorliegenden Bericht hat der FSB die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme zusammengefasst. Er enthält auch die Themenschwerpunkte aus einem Workshop des FSB im September, bei dem Teilnehmer des öffentlichen und privaten Sektors über Cybersecurity in der Finanzbranche diskutiert hatten.
Ergänzend zur Bestandsaufnahme hat der FSB am 13. Oktober 2017 ebenfalls eine detaillierte Analyse der Ergebnisse des Berichts veröffentlicht.
Mit der vorliegenden delegierten Verordnung (EU) 2017/1800 soll die delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 über die von Transaktionsregistern zu meldenden Daten und zu verwendenden Datenstandards geändert werden. Die vorliegende Delegierte Verordnung führt standardisierte Daten, einheitliche Funktionsumfänge und ein standardisiertes Nachrichtenformat zur wirksamen Bewertung des Systemrisikos ein.
Der Datenzugang und die Kommunikation sollen demnach über die Methodik von ISO 20022 entwickelte XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten erfolgen.
Der vorliegende Entwurf der Delegierten Verordnung bezieht sich auf eine Folgenabschätzung des Standardentwurfs der EBA.
Der Standard legt fest, ab wann die Schwelle zur Erheblichkeit des Schuldnerausfalls bei einer überfälligen Verbindlichkeit erreicht ist. Dabei sind die Schwellenwerte für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und allen anderen Risikopositionen unterschiedlich. Die Schwellen müssen sich diesem Standard zufolge aus einer absoluten und einer relativen Komponente zusammensetzen.
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) und ändert die VO (EU) 2017/1509 entsprechend ab. Am 5. August und 11. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) bzw. 2375 (2017) und verhängte vor dem Hintergrund der durchgeführten ballistischen und nuklearen Tests durch die DVRK neue, verschärfte Maßnahmen gegen die DVRK. Diese verbieten nun vollständig und umfassend alle EU-Investitionen in alle Sektoren in der DVRK sowie den Verkauf von raffinierten Erdölerzeugnissen und Rohöl an die DVRK.
Mit dem vorliegenden Bericht der Kommission erfüllt diese ihre Pflicht nach Artikel 29 Absatz 3 der SFT-Verordnung einen Bericht zu erstellen, „der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und die Angemessenheit dieser Empfehlungen für Unionsmärkte behandelt“. Um die Empfehlungen des FSB im Zusammenhang zu betrachten und einer Verpflichtung der Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung zur Sondierung „EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen“ nachzukommen, beinhaltet der vorliegende Bericht ferner eine kurze Bewertung der europäischen Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte.
Der vorliegende Konsultationsersuch der Kommission an die EBA betrifft gedeckte Anleihen und europäisch besicherte Schuldverschreibungen (European Secured Notes, ESN) für KMU-Bankdarlehen und Infrastrukturbankdarlehen. Das Ziel ist es, die Bankkapazität zu stärken um die Wirtschaft durch mehr Marktfinanzierung zu unterstützen. Durch ESNs kann die Vielfalt der Finanzierungsquellen für KMUs und nachhaltige Investitionen in Infrastruktur verbessert werden. Da die EBA bereits umfangreiche Erfahrungen mit Covered Bonds hat bittet die Kommission diese um Rat bzgl. der folgenden Punkte: [...]
Die vorliegende Konsultation der Europäischen Kommission behandelt die Verlängerung des Übergangszeitraumes hinsichtlich der eigenmittelbezogenen Behandlung von zentralen Gegenparteien (CCP).
Hintergrund:
Um zu verhindern, dass Institute in der Zeit der Zulassung zu einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (CCP) höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einen Übergangszeitraum vor, in dem alle CCPs als qualifizierte CCPs behandelt werden. Zu diesem Zweck müssen zentrale Gegenparteien laut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) im selben Übergangszeitraum spezielle Meldeanforderungen erfüllen.
01.10.2017
Bundesverband deutscher Banken: Statut des Einlagensicherungsfonds (10/2017)
07.10.2017
Kassensicherungsverordnung – KassenSichV
09.10.2017
VO der EZB: Änderung der Verordnung zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
09.10.2017
VO der EZB: Festlegung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/1538
11.10.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida (09.10.2017)
12.10.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (10.10.2017)
12.10.2017
VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (10.10.2017)
16.10.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (16.10.2017)
16.10.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (16.10.2017)
16.10.2017
VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea (16.10.2017)
02.11.2017
Konsultation der EZB: Leitfadenentwürfe zur Zulassung als FinTech-Kreditinstitut
02.11.2017
Konsultation der EZB: Leitfadenentwürfe zur Bankzulassung
03.11.2017
Konsultation der EBA: Guidelines zur Meldung von Betrugsfällen nach der PSD II
03.11.2017
Konsultation der Kommission: Investitionsstreitbeilegungen
06.11.2017
Diskussionspapier der EBA: Konzept zu FinTechs
14.11.2017
Konsultation der Kommission: Aufsichtliche Offenlegungspflichten
14.11.2017
Konsultation der BaFin: Nachhandelstransparenz unter MiFIR
15.11.2017
Konsultation der Kommission: Verbesserung von Nachhandelsdienstleistungen
17.11.2017
Konsultation des FSB: Harmonisierung des Unique Product Identifier
17.11.2017
Konsultation der BaFin: Solvabilitäts-Meldung
17.11.2017
Konsultation der BaFin: Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch
28.11.2017
Konsultation des CPMI: Vermeidung von Betrug bei Massenzahlungen
30.11.2017
Konsultation der ESMA: Leitlinien zu nicht-signifikanten Benchmarks
09.11.2017 | Eltville am Rhein
Deutsche Bundesbank: The Future of Financial Intermediation
09.11.2017 | Frankfurt
BaFin - Praxisforum "Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt"
17.11.2017 |
EBA - Öffentliche Anhörung zu signifikanten Risikotransfers bei Verbriefungen
22.11.2017 | Frankfurt
Handelsblatt Jahrestagung - European Banking Regulation
30.11.2017 | Frankfurt
BaFin - 5. Verbraucherschutzforum
30.11.2017
EZB - Öffentliche Anhörung zur Ergänzung des Leitfadens zu notleidenden Krediten (NPL)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Hintergrund:
Aufgrund der Änderungen des WpHG im Zuge der Umsetzung der MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz sowie dem Erlass ausgestaltender Regelungen der Europäischen Kommission, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593, sind weitreichende Überarbeitungen der WpDVerOV erforderlich. Durch die Verordnung werden dabei insbesondere die noch nicht durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzten Teile der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 in nationales Recht übertragen. Zudem werden bestehende Regelungen, die sich künftig aus unmittelbar geltendem Verordnungsrecht ergeben, aufgrund des europarechtlichen Wiederholungsverbotes aus der Verordnung gestrichen.
Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September (BGBl. I S. 3515) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest:
© Bundesministerium der Finanzen / www.bundesfinanzministerium.de
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erließ die Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Ihr Ziel ist die Bußgeldbewehrung i.S.d. § 82 der AWV an die Neugliederung der Verbotsvorschriften der EU-Sanktionsverordnung anzupassen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 4 I und III i.V.m. § 12 I S.1 AWG, § 4 II und III i.V.m. §12 I S.2 AWG und § 19 IV AWG (Außenwirtschaftsgesetz).
Zu den wesentlichen Änderungen der Verordnung gehört die Änderung von § 82 Satz 1 AWV, in dem Absatz I S. 1 folglich geändert wurde: die Nummer 4b wird aufgehoben, in Nummer 11 wird das Word "oder" am Ende gestrichen, in Nummer 12 wird am Ende das Wort "oder" angeführt, nach Nummer 12 wird die Nummer 13 angeführt. Absatz 4 wird aufgehoben, die Absätze 5-11 werden neugegliedert in die Absätze 4-10, der neue Absatz 11 führt den Begriff "Ordnungswidrigkeit" ein mit 24 Verstößen.
Das Rundschreiben konkretisiert auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 KWG die Anforderungen, die sich für die Institute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergeben.
Es gilt der Grundsatz, dass Institute die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung auf der Grundlage ihrer internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eigenverantwortlich berechnen und dabei die Vorgaben in Abschnitt 3 und 4 des Rundschreibens einhalten.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
XI ZR 545/15
Der Bundesgerichtshofs hat in zwei - im wesentlichen Punkt parallel gelagerten - Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (a. F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16 schloss die Klägerin 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40 TDM. Der Bausparvertrag war seit 1993 zuteilungsreif. Anfang 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zur Mitte des Jahres 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das LG hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage weitgehend stattgegeben.
V ZB 136/16
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht werden muss, wenn die Gesellschafter einer GbR zum Nachweis der Unrichtigkeit gem. § 22 Abs. 1 GBO einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag und die Erklärungen der Gesellschafter vorlegen (§ 29 GBO).
Sachverhalt:
Eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus zwei Gesellschaftern, ist Eigentümerin des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält eine Nachfolgeklausel, also eine Klausel die besagt, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft entgegen von § 727 Abs. 1 BGB nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird. Nach dem Tod eines der Gesellschafter wurde seine Frau Erbin und dementsprechend Mitgesellschafterin.
V ZR 248/16
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und wann der Sicherungsgeber den Austausch einer Sicherheit von dem Sicherungsnehmer verlangen darf. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Sachverhalt:
Der Beklagte war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, das in drei Wohneinheiten und eine Teileigentumseinheit geteilt wurde. Er verkaufte an die Klägerin zwei Wohneinheiten und die Teileigentumseinheit. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur monatlichen Zahlung einer Rente an den Beklagten. Der Leibrentenanspruch wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek zugunsten des Beklagten abgesichert. Zur Finanzierung des Kaufpreises bestellte die Klägerin eine Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank, wobei ein Rangvorbehalt vereinbart wurde.
II ZR 122/16
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Einlageverpflichtung des Kommanditisten erloschen ist und wann er eine solche Einwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzgläubigern entgegenhalten kann. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Beklagte ist der Kommanditist und gleichzeitig der Direktor der Komplementärin einer Ltd.Co. KG (Schuldnerin), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 03.03.2011 eröffnet worden ist. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter. Mit Vertrag vom 31. Dezember 2008 traf der Beklagte mit der Schuldnerin eine Vereinbarung über die Leistung einer Kommanditeinlage an Erfüllung statt. Danach sollte er seine Einlageverpflichtung von 197.500 € zu einem Teil durch Übereignung von acht Schuldverschreibungen der F. KGaA über je 20.000 € nebst 6 % Zinsen ab dem 11. Februar 2008 erfüllen.
II ZR 235/15
Sachverhalt:
Die Parteien haben eine Unternehmensgruppe, die im Bereich der Energiewirtschaft tätig war. Zu diesen Gesellschaften zählte die E-AG. Ihre alleinige Aktionärin war die U-GmbH. Der Kläger war zu 49 % an der U-GmbH beteiligt und gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der E-AG. Der Beklagte war zu 51 % an der U-GmbH beteiligt und gleichzeitig Vorstandsmitglied der E-AG. Im Laufe der Zeit schlossen die Parteien Vereinbarungen, die auf Streitbeilegung gerichtet waren. Die erste Vereinbarung wurde zwischen dem Kläger, Beklagten und die E-AG geschlossen. Für die E-AG unterschrieben der Kläger und der Beklagte.
Im Rubrum wurden der Kläger und der Beklagte als Parteien ausgewiesen. Daran schlossen sich zwei weiteren Vereinbarung.
Gepostet am 16. Oktober 2017 von Michael Luderer, Geschäftsführer ORO Services GmbH in Regularien
Kennen Sie William Coen? Er ist Generalsekretär des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS). In dieser Rolle sollte er eine gewisse Weitsicht haben und für sein ureigenstes Tätigkeitsfeld zumindest mittelfristig belastbare Prognosen abgeben können. Aber in seinem Fall trifft die alte Binsenweisheit zu: "Prognosen sind schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen".
Herr Coen hat sich im Oktober 2015 zu der Aussage verleiten lassen, dass die Regulierungswelle bald vorbei sei. Dass Zweifel an dieser Aussage angebracht sind, habe ich schon in meinem Blog vom 30. Oktober 2015 hier in Regupedia.de dargelegt. Eigentlich wollte ich die Aussage Coens erst 2020 wieder überprüfen. Ich glaube aber, jetzt ist Zeit für eine Zwischenbilanz.
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