28.11.2019
Liebe Leserinnen und Leser,
von wegen grauer November – zumindest mit Blick auf die Themenvielfalt in der Finanzmarktregulierung zeigte sich der vermeintlich trostloseste Monat im Jahr bunt und schillernd. Gleich in der ersten Novemberwoche hatte der Rat der EU auf einen Schlag sieben Gesetzesreformen verabschiedet, die in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Dazu gehören zwei Verordnungen, die das Finanzwesen mithilfe von dezidierten Offenlegungspflichten und neuen Arten von Referenzwerten nachhaltiger gestalten sollen. Darüber hinaus einigten sich die EU-Regulierungsbehörden mit zwei neuen Normen auf die Reform der Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen. Damit werden systemrelevante Firmen künftig wie Kreditinstitute beaufsichtigt, während für kleinere Firmen spezielle Aufsichtsanforderungen gelten.
Weitere Schritte auf dem Weg zur Kapitalmarktunion
Zudem hat der Rat zwei neue Vorschriften über harmonisierte Produktanforderungen und die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen angenommen, die Anlegern ein hohes Maß an Sicherheit bieten soll. Schlussendlich hat der Rat eine Verordnung über KMU-Wachstumsmärkte angenommen, die auch Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung und der Prospektverordnung nach sich zieht. Was diese Reformen und Neuerungen, die allesamt die Kapitalmarktunion stärken sollen, für Finanzdienstleister bedeuten, erfahren Sie auf www.regupedia.de.
Neue Regelungen für Versicherer zur Konsultation
Nicht nur auf europäischer, auch auf nationaler Ebene brachten Regulierungs- und Aufsichtsbehörden im November wieder einige Initiativen voran. Mit gleich zwei Konsultationen richtete die BaFin ihren Fokus u. a. auf die Versicherungsbranche: Die „Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von kleinen Versicherungsunternehmen nach §211 VAG“ (MaGo – kleine VU), die noch bis zum 8. Dezember 2019 zur Konsultation stehen, richten sich an Versicherungsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Solvency II fallen. Mit den "Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz für Versicherungsunternehmen" will die BaFin ihre allgemeinen AuA zum Geldwäschegesetz vom Dezember 2018 für Versicherer konkretisieren.
Mehr als 130 neue aufsichtsrechtlich relevante Dokumente oder Updates im November
Diese Normen und Standards bieten natürlich nur einen kleinen Ausschnitt aus den Regulierungsthemen, mit denen die Finanzbranche derzeit konfrontiert ist. Im November hat die Regupedia-Redaktion mehr als 130 regulatorisch relevante Steckbriefe erstellt oder aktualisiert, die für den Finanzsektor in Deutschland und Österreich von Belang sind (zum Regupedia-Search-Center).
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Teamleiterin Regupedia
ORO Services GmbH
Aktuelle Blogs
Verschärfte Anforderungen an die IT: Auch Spezialinstitute sind betroffen
Regupedia Insight
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International
Konsultation des BCBS: Offenlegungspflichten für Marktrisiken
Artikel des FSI: Bewertung von Klimarisiken im Versicherungssektor
Europa
Del. VO der Kommission: Anpassung der Übergangsregelung für PRIIP-Hersteller
Del. VO der Kommission: RTS zu Anforderungen an die STS-Meldung (Entwurf)
Normsetzungsverfahren
Konsultationsende - EU
Konsultation der BaFin: MaGo für kleine Versicherungsunternehmen
Konsultation der BaFin: AuA zum GwG – Besonderer Teil für Versicherungsunternehmen
Deutschland
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG-EU)
Rundschreiben der BaFin: Risikopositionsarten gem. Art. 128 Abs. 3 CRR
Österreich
Verordnung des BMF: Änderung der Verordnung zur Dürchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch
Gepostet am 22. November 2019 von Norman Nehls, Partner der Severn Consultancy in Regularien
Die BAIT konkretisieren die Anforderungen des KWG und der MaRisk. Dabei gibt es auch für Leasing- und Factoringgesellschaften keinen Verhandlungsspielraum.
BAIT konkretisieren bestehende Anforderungen an die IT
Die Informationstechnik stellt die Basisinfrastruktur für sämtliche Prozesse in den Finanzinstituten dar – ist aber zugleich durch externe Bedrohungen störungsanfälliger denn je. Nicht zuletzt eine Vielzahl von Feststellungen aus internen und externen Prüfungen bestärkten im Jahr 2017 die Finanzaufsicht darin, die Anforderungen an die IT-Organisation von Instituten zu schärfen. Aufbauend auf den MaRisk konkretisieren <link info-center search-center detail-ansicht dokument>die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) den regulatorischen Rahmen für die Nutzung von IT-Services. [...]
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Im neuesten Artikel der Rubrik "Dashboard indivudiell erstellen" zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihr Dashboard in Ihre Bedürfnisse anpassen können. Sie erfahren:
Das Dokument enthält eine Reihe technischer Anpassungen an die Überarbeitungen vom Januar 2019, insbesondere die Einführung eines "Ampelsystems" für die Eigenkapitalanforderungen als Folge des Ergebnisses des GuV-Attributionstests für Banken nach dem Ansatz der internen Modelle. Der Ausschuss schlägt auch eine neue Offenlegungsvorlage für Banken vor, die den vereinfachten Standardansatz verwenden.
In diesem Artikel werden einzelne Regelungsansätze bezüglich der Bewertung von Klimarisiken untersucht und die bereits durchgeführten Maßnahmen beschrieben. Mit Blick auf die Zukunft besteht laut FSI noch Raum für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden, um das Verständnis von Klimarisiken und ihrer möglichen Auswirkungen auf Unternehmen, Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität zu verbessern.
Der BCBS schlägt vor, seine im Juni 2017 veröffentlichten Leitlinien für ein solides Risikomanagement zu ändern, indem er detaillierte und praktische Leitlinien für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bzgl. AML/CFT vorgibt. Diese vorgeschlagenen Leitlinien sollen die Wirksamkeit der Aufsicht über das AML/CFT der Banken verbessern und die Ziele der von der Financial Action Task Force (FATF) herausgegebenen Normen sowie der vom BCBS veröffentlichten Grundsätze und Leitlinien ergänzen.
Mit dieser Delegierten Verordnung wird eine Übergangsregelung eingeführt, die mit der verlängerten Übergangsregelung nach der PRIIPs-Verordnung in Einklang steht. Dadurch wird es den Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Herstellern von Versicherungsanlageprodukten ermöglicht, weiterhin die wesentlichen Informationen bei der Erstellung von PRIIP-Basisinformationsblättern nach Art. 78 bis 81 OGAW IV zu verwenden.
Damit gewährleistet werden kann, dass den Anlegern angemessene Informationen zur Beurteilung der Erfüllung der STS-Kriterien zur Verfügung gestellt werden, unterscheidet der Entwurf zwischen allgemeinen Informationen zur Kennzeichnung der Verbriefung und solchen, welche die Konformität der Verbriefung mit den STS-Kriterien betreffen. Für "kurzfristige" (ABCP-Verbriefung) und "langfristige" Verbriefungen (Nicht-ABCP-Verbriefung) sind jeweils verschiedene STS-Meldungen vorgesehen.
Im Detail stellt die EBA ihre Mindestanforderungen an die Eigenmittel und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) und die Anforderungen an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) zur Konsultation. Dies ist das erste Mal, dass die EBA harmonisierte Berichts- und Offenlegungspflichten für MREL und TLAC einführt, welche zudem an die Baseler Standards der 3. Säule angepasst sind. Die Entwürfe der ITS enthalten Vorschläge für Vorlagen und Tabellen zur Umsetzung der Offenlegungs- und Berichtspflichten.
Die zu konsultierenden aufsichtsrechtlichen Meldepflichten sind die ersten Elemente der durch die überarbeitete Eigenkapitalverordnung (CRR II) im aufsichtsrechtlichen Rahmen der EU eingeführten grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (fundamental review of the trading book, FRTB). Sie enthält unter anderem Vorschläge für Staffelungen zu Grenzwerten, die Einblicke in die Größe der Handelsbücher der Institute und das Volumen ihrer Geschäfte mit Marktrisiken geben.
An der Leitlinie EZB/2012/27 nimmt die EZB unter anderem die folgenden Änderungen vor:
05.11.2019
Leitlinie der EZB: Anpassung TARGET2 (EZB/2019/30)
06.11.2019
Beschluss der EZB: Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über TARGET2-EZB Bedingungen (EZB/2019/32)
25.11.2019
Del. VO der Kommission: RTS zum Antrag auf Zulassung/Registrierung eines Administrators
26.11.2019
Del. VO der Kommission: Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402
28.11.2019
Del. VO der Kommission: Anpassung der Übergangsregelung für PRIIP-Hersteller
01.11.2019
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Änderung des Personalausweisgesetzes
26.11.2019
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG-EU)
10.11.2019
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG
02.12.2019
Konsultation der ESMA: RTS zu FRANDT gemäß EMIR (Entwurf)
04.12.2019
Konsultation des SRB: Erwartung an Banken - Best Practice zu Schlüsselaspekten der Abwicklung
06.12.2019
Konsultation der Kommission: Review der Benchmark-Verordnung
18.12.2019
Konsultationsende: Roadmap der Kommission: Impact Assessment zu Änderungen der CRR und CRD
06.12.2019
Konsultation der BaFin: AuA zum GwG – Besonderer Teil für Versicherungsunternehmen
08.12.2019
Konsultation der BaFin: MaGo für kleine Versicherungsunternehmen
13.12.2019
Konsultation der BaFin: Derivate mit Kryptoassets als Basiswert
02.12.2019
Konsultation des BMF: Gesetz zur Änderung des ZAG 2018
17.12.2019
Geldwäschenovelle 2019 (Entwurf)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Mit dem 2. DSAnpUG-EU werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, wie z.B.:
Darüber hinaus werden durch die Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt.
Mit dem Rundschreiben übernimmt die BaFin die Leitlinien der EBA zur Festlegung von mit hohem Risiko verbundene Risikopositionsarten gemäß Art. 128 Absatz 3 CRR (EBA/GL/2019/01) in ihre Verwaltungspraxis. Ermittelt ein Institut Positionsarten nach Abschnitt 4.3., Teilziffer 7 der Leitlinien, teilt es dies zusammen mit einer Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale dieser Risikopositionen der Bundesanstalt mit.
Diese AuA legen die Verwaltungspraxis der BaFin betreffend der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Versicherungsunternehmen dar. Sie gelten als Ergänzung und Konkretisierung der Allgemeinen AuA zum Geldwäschegesetz vom Dezember 2018 und finden Anwendung für verpflichtete Versicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG.
Mit diesem Rundschreibenentwurf beabsichtigt die BaFin die wichtigen Themen zur Ausgestaltung der Geschäftsorganisation umfassend zu behandeln. Dabei werden zentrale Begriffe wie „Proportionalität“ und „Risikokultur“ erläutert. Darüber hinaus enthält der Rundschreibenentwurf Ausführungen insbesondere zum Risikomanagement- und Internen Kontrollsystem von Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG.
Mit dieser Marktbefragung will die BaFin detaillierte Informationen über den Markt von Derivaten mit Krypto-Assets als Basiswert und den damit verbundenen Risiken erhalten. Die Befragung richtet sich an alle Marktteilnehmer, insbesondere Anleger und Anlageinteressenten, Verbraucherschutzverbände, Anbieter und Emittenten sowie Interessenvertretungen. Hintergrund ist, dass in den vergangen Jahren die Zahl und das Gesamtvolumen an Krypto-Assets stetig gestiegen ist.
Mit dieser Verordnung wird das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz (GMSG) hinsichtlich seiner Durchführung ergänzt. Ziel dieser Verordnung ist es, Finanzinstitute und Konten von der Meldepflicht nach dem GMSG, für die ein geringes Risiko der Steuerhinterziehung besteht und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in § 62 Z 1, 2, 4 oder 5 GMSG genannten Rechtsträger bzw. wie die in § 87 Z 1 bis 6 GMSG beschriebenen Konten aufweisen.
Mit der Neuerlassung der VU-MV sind nationale Meldungen zukünftig direkt an die FMA vorzulegen und nicht mehr wie bisher im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen. Mit der Änderung der FMA-IPV wird normiert, dass Meldungen nach der neuen VU-MV 2020 im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu melden sind.
Das Rundschreiben betrifft den risikoorientierten Ansatz zur Risikoprävention, dessen Implementierung eine Voraussetzung für die effektive Umsetzung des FM-GWG ist. Das Rundschreiben richtet sich an die Verpflichteten des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes. Es gilt als Hilfestellung und seine konkrete Anwendung obliegt den einzelnen Verpflichteten und muss sich an deren Art, Größe, Geschäftsstruktur und Risikopotenzial orientieren.
XI ZR 7/19
Das Urteil des XI. Zivilsenats beschäftigt sich mit einer Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei einer Darlehensablösung.
Der Kläger - ein Verbraucherverband - geht gegen eine Sparkasse vor, da diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt aufgenommen hat, das bei Treuhandaufträgen bei der Ablösung von Kundendarlehen zu zahlen ist. Der Kläger möchte erreichen, dass diese Klausel nicht mehr verwendet wird. [...]
IX ZR 148/18
Dieses Urteil des BGH beschäftigt sich mit der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch im Insolvenzfall.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 23. Januar 2012 am 1. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Beklagte ist eine internationale Spedition, die mit der Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Die Schuldnerin hatte bereits am 14. Oktober 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Daraufhin wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien. [...]
XI ZR 759/17
In diesem Urteil beschäftigt sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteter Willenserklärungen.
Die Beklagte schloss (zusammen mit ihrem Ehemann) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Januar 2005 Darlehensverträge über ca. 210.000 € und ca. 95.000 €. Zur Sicherheit der Ansprüche der Klägerin diente eine Grundschuld. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Klägerin die Beklagte und ihren Ehemann unzureichend (weil nicht nach Maßgabe der Besonderheiten für Fernabsatzverträge gemäß §312c Abs. 2, §312d Abs. 5 Satz 2 und Abs. 2 BGB) über das ihnen zustehende Widerrufsrecht. [...]
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