30.11.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
es ist vollbracht: vor knapp einem Monat veröffentlichte die BaFin ihr lang erwartetes Rundschreiben zur 5. MaRisk-Novelle – mehr als anderthalb Jahre nach der ursprünglichen Konsultation. Mit dem Ziel, die Unternehmens- und Risikokultur in Banken zu stärken, wirken sich die Neuregelungen auf nahezu alle wesentlichen Bankbereiche aus. Generell richten sich die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) unabhängig von Größe und Struktur an alle Institute. Regupedia, das Informationsportal für Finanzmarktregulierung, hat die wichtigsten Neuerungen der Novelle in Form einer Impactanalyse und eines Whitepapers analysiert und konkrete Handlungsempfehlungen formuliert (zum Regupedia-Special). Keine zwei Wochen nach der Veröffentlichung der MaRisk folgte das im März 2017 zur Konsultation gestellte Rundschreiben zu den Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT), mit dem die BaFin die aktuellen Anforderungen der MaRisk im Bereich der Informationssicherheit konkretisiert (zum Regupedia-Steckbrief).
Basel III: Auf der Zielgeraden?
Auch auf internationaler Ebene ist Bewegung in der Finanzmarktregulierung, zum Beispiel beim Thema Basel III. Seit Monaten schon ringen die Mitglieder des Basler Ausschusses um die Verabschiedung der Basel III-Reformen. Diese sollen die Kapitalausstattung von Banken weltweit auf eine stabilere Basis stellen und letztlich das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherstellen. Uneins sind sich die Bankenexperten vor allem mit Blick auf den sogenannten Output Floor, der festlegt, inwieweit der mit internen Modellen berechnete Eigenkapitalbedarf maximal von der Berechnung mit dem Standardansatz abweichen darf. Ein Kompromiss der Basel III-Reform sei in Reichweite, betonte Bundesbank-Vorstand Andreas Dombret jüngst auf der Euro-Finance Week (zu Regupedia-News). Am 7. Dezember tagt das Führungsgremium des Basler Ausschusses wieder in Frankfurt – wir sind gespannt, ob die Finalisierung der Basel III-Reformen dann greifbar ist.
Regupedia mit neuer Reichweite
Nicht nur die Finanzmarktaufsicht, auch Regupedia wird zum Jahresende einige Neuerungen präsentieren. Mit dem neuen Release, das Anfang Dezember live geschaltet wird, stellen wir das Informationsportal für Finanzmarktregulierung auf die neueste technische Basis. Nur so können wir gewährleisten, dass Sie, liebe Kunden, weiterhin schnell und komfortabel auf www.regupedia.de zugreifen können. Und nicht nur das: Ab der kommenden Woche werden wir auch die Normen und Standards der Finanzmarktregulierung in Österreich in die Datenbank aufnehmen und analysieren. Was bei unseren Nachbarn aktuell ganz oben auf der Regulierungsagenda steht und wer die entscheidenden Regulierungsplayer sind, erfahren Sie in Kürze.
Bis dahin herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Senior Consultant ORO Services GmbH
INHALT
International
Guidelines der FATF: AML, CFT, finanzielle Inklusion und Customer Due Diligence
Bericht der IOSCO: Regulierung von Geldmarktfonds
Europa
Guidelines der EBA: Anwendung des IRB-Ansatzes
Del. VO der Kommission: RTS zur Kundenauthentifizierung (Entwurf)
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten:
Del. VO der Kommission: Änderung der RTS zu Transaktionsregister und Datenstandards
Verordnung der Kommission: Übernahme von IAS 12
Deutschland
Rundschreiben der BaFin - Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)
Konsultation der BaFin: Befreiung von der Quotierungspflicht unter MiFIR
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
Beschluss des BGH: Beurkundungsgebühr bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH
Neue Documents by ORO
Whitepaper: Rundschreiben zur 5. MaRisk-Novelle
Aktuelle Blogs
Neue MaRisk - Das Warten hat ein Ende!
Die längst erwarteten neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (5. MaRisk) sind Gegenstand des 9. Rundschreibens der BaFin. Es beinhaltet wesentliche Neuerungen, welche die Bereiche Datenaggregation und Risikoberichterstattung, Risikokultur und Auslagerung betreffen.
Ziel der Anforderungen der 5. MaRisk ist eine Stärkung der Unternehmens- und Risikokultur in Instituten. Die Novelle umfasst neue Vorgaben hinsichtlich der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (AT 3), der Auslagerung (AT 9) und der Internen Revision (BT 2) sowie der neu eingeführten Module bezüglich Risikodatenaggregation (AT 4.3.4) und Risikoberichterstattung (BT 3.1).
Das Rundschreiben richtet sich unabhängig von der Größe und Struktur an alle Institute. Die BaFin wird mit der 5. Novelle weiterhin die prinzipienorientierte Ausgestaltung beibehalten und misst dem Proportionalitätsgrundsatz enorme Bedeutung zu. So werden Anforderungen eingeführt, die nur von großen und komplexen Banken angewendet werden müssen.
Regupedia hat für seine Kunden umfangreiches Informationsmaterial zur 5. MaRisk-Novelle zusammengestellt:
- zum Regupedia-Steckbrief inklusive einer Auswirkungsanalyse für Banken
- zum Regupedia-Whitepaper mit Lösungen von ORO Services / Severn Consultancy
- zum Regupedia-Blog mit Neuerungen auf einen Blick (barrierefrei)
Die vorliegenden Leitlinien der Financial Action Task Force (FATF) sollen Ländern und ihren Finanzinstitutionen bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen, die dem nationalen Ziel der finanziellen Inklusion entsprechen, ohne die zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung bestehenden Maßnahmen zu beeinträchtigen.
Dazu wurden die Leitlinien von Februar 2013 um das Kapitel „2017 Supplement on Customer Due Diligence and Financial Inclusion“ ergänzt.
In dem Bericht der IOSCO wird der Umsetzungsstand der Empfehlungen zur Regulierung von Verbriefungen in 24 Rechtssystemen dokumentiert. Thematisiert wird der Fortschritt der IOSCO bezüglich der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Regularien und anderen Regeln der G20 vorrangigen Reformpaketen. Es wurden dieselben Aspekte wie im Bericht von 2015 behandelt und auf den aktuellen Umsetzungsstand gebracht:
Der Bericht der IOSCO bezieht sich auf den Vorgängerbericht von 2015 und untersucht den heutigen Umsetzungsstand von Regulierungen bzgl. Geldmarktfonds. Thematisiert wird der Fortschritt der IOSCO bezüglich der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Regularien und anderen Regeln der G20-Reformpakete. Es wurden dieselben Aspekte wie im vorherigen Bericht behandelt und auf den aktuellen Umsetzungsstand gebracht:
Die vorliegenden Leitlinien der EBA befassen sich mit der Definition und den Modellierungstechniken zur Bestimmung von Risikoparametern für sowohl ausgefallene als auch nicht-ausgefallene Risikopositionen. Sie sind Teil der umfangreichen Überarbeitung des IRB-Ansatzes durch die EBA mit dem Ziel, die Variabilität der Ergebnisse von Berechnungen mit internen Modellen bei gleichzeitiger Bewahrung der Risikosensitivität für Kapitalanforderungen zu reduzieren.
In Bezug auf nicht-ausgefallene Risikopositionen bieten die Leitlinien detaillierte Klarstellungen zur Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD, Propability of default) und der Verlustquote bei Kreditausfall (loss given default – LGD).
Mit den vorliegenden finalen Leitlinien (Guidelines) folgt die EBA einem Mandat aus Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD II) zur Ausarbeitung von Guidelines im Zusammenhang mit der Beantragung der Zulassung von Zahlungsinstituten. Diese konkretisieren die bei den Behörden einzureichenden Informationen bei Antragsstellung.
Die bei der Antragsstellung einzureichenden Informationen variieren in Abhängigkeit von der Art der angebotenen Zahlungsdienstleistungen. Die Leitlinien sind daher in vier einzelne Abschnitte eingeteilt, die jeweils an Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienste und an E-Geld-Institute adressiert sind. Ein vierter Teil richtet sich an Aufsichtsbehörden und umfasst die Beurteilung der Vollständigkeit der eingereichten Anträge.
Die RTS beinhalten detaillierte Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) und Clearingmitglieder für den Umgang mit indirekten Clearingvereinbarungen. Insbesondere werden folgende Themen behandelt:
Der vorliegende Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) der europäischen Kommission präzisiert gemäß Art. 98 der 2. Zahlungsdienstrichtlinie (PSD II):
Nach Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen bis zum 31. Dezember 2017 von der - in Artikel 129 Abs. 1 d Ziffer ii und Artikel 129 Abs. 1 f Ziffer ii der besagten Verordnung genannten - 10%-Schwelle freistellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine dauerhafte Ausnahmeregelung gewährt werden, die am Tag nach dem Auslaufen der derzeitigen Ausnahmeregelung in Kraft tritt. Ab 1. Januar 2018 soll das Ablaufdatum dieser Ausnahmeregelung entfallen und diese Regelung somit dauerhaft gelten.
Die RTS erläutern, dass bei Clearingvereinbarungen mit Kunden getrennte Einzelkonten angeboten werden müssen. Für indirekte Clearingvereinbarungen sollten jedoch neben Sammelkonten für indirekte Kunden, die eine Aufrechnung ermöglichen, lediglich Brutto-Sammelkontenstrukturen für indirekte Kunden angeboten werden müssen, die einen Mechanismus zur Übertragung von Einschussforderungen und, falls so vereinbart, von über die Einschussforderung hinausgehenden Überschüssen vom indirekten Kunden bis hinauf zur zentralen Gegenpartei vorsehen und bei denen eine Aufrechnung von Positionen verschiedener indirekter Kunden innerhalb desselben Brutto-Sammelkontos nicht möglich ist.
01.11.2017
Del. VO der Kommission: Änderung der RTS zu Transaktionsregister und Datenstandards
06.11.2017
Rundschreiben der BaFin - Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)
12.11.2017
Verordnung der Kommission: Übernahme von IAS 12 (Ertragssteuern)
13.11.2017
Leitlinie der EZB: Änderung der Leitlinie EZB/2012/27
15.11.2017
Del. VO der Kommission: RTS zur Zulassung von Wertpapierfirmen
15.11.2017
DVO der Kommission: ITS zum behördlichen Konsultationsprozess beim geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung (26.10.2017)
15.11.2017
DVO der Kommission: ITS zur Zulassung Wertpapierfirmen
15.11.2017
VO des Rates zur Änderung der VO (EG) Nr. 2580/2001 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
15.11.2017
Beschluss der EZB: Änderung des Beschlusses EZB/2010/9 über TARGET2 2010
18.11.2017
Guidelines des EPC: SEPA-Überweisungssystem für Sofortzahlungen Bank-Bank
29.11.2017
Verordnung der Kommission: Übernahme von IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden)
29.11.2017
Verordnung der Kommission: Übernahme von IAS 7 (Kapitalflussrechnung)
29.11.2017
Verordnung der Kommission: Übernahme von IFRS 4 (Versicherungsverträge)
29.11.2017
Verordnung der Kommission: Übernahme von IFRS 16 (Leasingverhältnisse)
30.11.2017
VO des Parlaments und Rates: Änderung von EuSEF und EuVECA
01.12.2017
Konsultation der BaFin: Befreiung von der Quotierungspflicht unter MiFIR
05.12. - 06.12.2017 | FRANKFURT
Handelsblatt Jahrestagung - Banken-Technologie
08.12.2017 | FRANKFURT
Webinar: Identifizierung und Beseitigung von Settlement-Risiken
11.12.2017 | FRANKFURT
Workshop für Emittenten zum Thema Marktmissbrauch
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) sollen die Erwartungen der Aufsicht transparenter darstellen. Sie bestehen aus acht Themenblöcken, deren Leitsätze auf die entsprechenden Textstellen der MaRisk verweisen, die mit diesem Rundschreiben konkretisiert werden. Analog zu den MaRisk tragen die Anforderungen der BAIT dem Proportionalitätsprinzip Rechnung. Im Übrigen bleiben die in den MaRisk enthaltenen Anforderungen von diesem Rundschreiben unberührt.
Die Vorgaben zielen darauf ab, dem Senior Management auf Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Informationstechnik der Institute, insbesondere auch für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement, vorzugeben. Darüber hinaus konkretisiert es die Anforderungen des § 25a Abs. 3 KWG hinsichtlich des Risikomanagements auf Gruppenebene sowie des § 25b KWG hinsichtlich Aspekten der Auslagerung.
Die BaFin plant eine Allgemeinverfügung, die systematische Internalisierer unter den Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 MiFIR in Bezug auf illiquide Finanzinstrumente von dieser Pflicht befreit.
Unter die Befreiung fallen Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht.
Stellungnahmen können per Email bei der BaFin eingereicht werden.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Der vorliegende Fachartikel der Bafin behandelt Risiken, rechtliche Hintergründe und Hinweise für Verbraucher zu sogenannten Initial Coin Offerings (ICO) (je nach Ausgestaltung auch Tokens).
ICOs unterliegen derzeit oft nicht dem Kapitalmarktrecht und müssen daher einige Informations-, Kontroll- und Stimmrechte nicht enthalten.
Die BaFin entscheidet fallweise, ob ein Anbieter Erlaubnis- und Prospektpflichten unterliegt. In der Regel stellen Tokens ein Finanzinstrument dar und beinhalten für die damit verbundenen Dienstleistungen eine Erlaubnispflicht.
Mit der vorliegenden Verordnung werden einige Paragraphen der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) überarbeitet. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird neugefasst.
Im Abschnitt 3 „Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung“ wird Paragraph 3a um den Absatz 5 erweitert. Die Paragraphen 5 und 5a werden aufgehoben. Des Weiteren werden einige Anpassungen im 3. Unterabschnitt „Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung“ vorgenommen. Daraus ergeben sich weitere Änderungen in der Anlage.
II ZR 375/15
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob bestimmte Verfahrensverstöße während der Hauptversammlung zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führen.
Der Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Vorstand der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft. Mit gerichtlicher Ermächtigung vom 02. Oktober 2013 hielt die Beklagte am 08. Oktober 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung ab, in der der Aufsichtsrat abberufen und ein neuer bestellt wurde. Der neue Aufsichtsrat bestellte schon am selben Tag den Kläger als Vorstand ab. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung, da die Einladungsfrist zu kurz bemessen war und somit die Beschlüsse nichtig waren.[...]
II ZB 27/16
In dem vorliegenden Beschluss geht es um die Frage, ob die Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse zweier GmbHs zwei Beurkundungsgegenstände i.S.v. § 93 GNotKO darstellt und welche Gebühr der Notar dafür verlangen darf.
Sachverhalt:
Die Beklagte (B) ist eine GmbH und gleichzeitige Gesellschafterin in zwei weiteren GmbHs. Mit beiden Unternehmen hat sie einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag bzw. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Im August vereinbarte B mit den GmbHs die Aufhebung der Verträge. Im Anschluss hielt B, vertreten durch den Bevollmächtigten, die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften bezüglich der Aufhebung der Verträge ab. [...]
III ZR 254/15
In dem vorliegenden Urteil ging es um die Frage, wie die Managementfee, also die Verwaltungsvergütung, die der Manager eines Zielfonds für die Verwaltung und Anlage der Mittel vom Limited Partner (dem Investor) erhält, bei Dachfonds zu errechnen ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach erfolgter Anlageberatung erwarben die Klägerin und ihr Ehemann Beteiligungen an einem Dachfonds. Laut Emissionsprospekt sollte der Dachfonds in fünf bis zwölf Private-Equity-Zielfonds investieren, wovon vier bereits benannt waren. In dem Prospekt wurde ausgewiesen, dass neben der Managementfee auch eine Gewinnbeteiligung, der sog. Carried Interest, abzuführen sei. Sie sollte laut Prospekt bei der Erreichung eines bestimmten Mindestgewinns einen branchenüblichen Anteil von 20 % am Gewinn betragen. [...]
Autoren: Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy GmbH und Tim Klippstein, Consultant bei Severn Consultancy GmbH
Die letzte Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken(4. MaRisk-Novelle vom 14.12.2012) brachte u.a. Neuregelungen zum Risikocontrollingund zu einer Compliance-Funktion sowie geänderte Anforderungen an Risikoprozesseund das Liquiditätsrisikomanagement mit sich.
Die BaFin veröffentlichte am 27. Oktober 2017, über eineinhalb Jahre nach Erscheinen derKonsultation, die endgültige Fassung des neuen MaRisk-Rundschreibens (5. MaRisk-Novelle).
Ziel der erweiterten Anforderungen der MaRisk ist eine Stärkung der Unternehmens- und Risikokultur in Instituten.
Gepostet am 15. November 2017 von Norman Nehls, Partner und Tim Klippstein, Consultant bei Severn Consultancy in Compliance/Riskmanagement
"Was lange währt, wird endlich gut!" Dieser Volksweisheit kann man zumindest in einigen grundlegenden Punkten zustimmen, denn die MaRisk sichern den betroffenen Instituten gewisse Gestaltungsspielräume, um die zahlreichen Neuregelungen zu erfüllen.
Spekulationen zur Änderung der Rechtsstellung - weg vom Charakter eines Rundschreibens, hin zur Verordnung - wurden nicht erfüllt. Stattdessen findet das Proportionalitätsprinzip in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten besondere Berücksichtigung für diverse Neuerungen.
Dieser Newsletter erscheint monatlich jeweils am Monatsende und kann kostenfrei unter www.regupedia.de abonniert werden. Regupedia-Kunden erhalten den Newsletter automatisch. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung der vergangenen vier Wochen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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