04.06.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
während der europäische Finanzsektor mit der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt ist, widmen sich die europäischen Institutionen weiter der Vollendung der Bankenunion. So hat der Rat der EU am 25. Mai 2018 – zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der DSGVO – u. a. den Regelungen zur Änderung des Abwicklungsregimes (BRRD, SRM) und der Eigenkapitalvorgaben (CRR II, CRD IV) zugestimmt.
Erfreulich für kleinere und mittlere Institute ist dabei vor allem die Anhebung der Bilanzsummenschwelle auf 5 Mrd. Euro – den ursprünglichen Vorschlägen der EU zufolge läge die Grenze bei 1,5 Mrd. Euro. Auch die Risikostruktur spielt bei der Einordnung als kleineres Institut eine wichtige Rolle. Je nach Risikogehalt der Geschäfte könnten nach Meinung des Branchenverbandes Deutsche Kreditwirtschaft künftig eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und kleineren Privatbanken von administrativen Belastungen in den Bereichen Offenlegung und Meldewesen befreit werden (zur Regupedia-News).
Nicht nur die Vollendung der Bankenunion, auch die Schaffung einer Kapitalmarktunion genießt bei den europäischen Regulatoren hohe Priorität. Im Mittelpunkt der Kapitalmarktunion steht u. a. die Transformation der Branche in ein nachhaltiges Finanzwesen (sustainable finance). Mehr privates Kapital für nachhaltige Investitionen ist dringend geboten: Laut Informationen der Europäischen Kommission benötigen wir rund 180 Mrd. Euro an zusätzlichen Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, um die EU-Klimaziele für 2030 zu erreichen – und zwar Jahr für Jahr.
Vergangene Woche hat die Kommission daher gleich mehrere Verfahren zur Förderung von sustainable finance eingeleitet. Dazu gehören Vorschläge zur Taxonomie, zur Transparenz, zur Aufnahme neuer Benchmarks und auch ein Vorschlag zur Änderung delegierter Rechtsakte bzgl. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II). Damit sollen sogenannte ESG-Faktoren (Kriterien zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) in die individuelle Beratung von Privatkunden integriert werden. Regupedia.de hat alle finanzmarktrelevanten EU-Verfahren im Mai für Sie aufgelistet.
Angesichts der Vielfalt regulatorischer Anforderungen, die Banken- und Kapitalmarktunion mit sich bringen, sind integrierte Lösungen bei Finanzunternehmen mehr denn je gefragt. Seit kurzem kooperiert ORO Services daher mit dem Medien- und Datenkonzern Thomson Reuters (TR). Wer mehr darüber erfahren möchte, ist herzlich zum TR-Risk and Compliance Summit eingeladen, der am 5. Juni 2018 in Frankfurt stattfindet. ORO Services wird als Gast vor Ort sein und seine Lösungen gemeinsam mit der Risikomanagement-Software Connected Risk von Thomson Reuters präsentieren. Schauen Sie doch vorbei – wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Senior Consultant
ORO Services GmbH
PS: Auch ORO Services nimmt die DSGVO ernst. Wenn Sie den Regupedia-Newsletter nicht mehr erhalten wollen, löschen wir selbstverständlich Ihre E-Mail aus dem Verteiler. Den Link zur Abmeldung finden Sie in der Email ganz unten.
International
Standard des BCBS: Kapitalanforderungen für kurzfristige STC-Verbriefungen
Leitlinien von BCBS/IOSCO: Kriterien für kurzfristige STC-Verbriefungen
Europa
DVO der Kommission: ITS über Meldevorlagen für Geldmarktfondsverwalter nach gem. MMFR
RTS der Kommission: Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos von Drittland-NFCs
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten - EU
DVO der Kommission: Änderung der ITS zur Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch ECAI
Guidelines der ESMA: Zusammenarbeit zwischen Behörden unter der CSDR
Deutschland
Rundschreiben der BaFin: Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement
Rundschreiben der BaFin: Geldwäsche - Hochrisiko-Staaten
Österreich
Änderung des DSG (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018)
Beschluss des Nationalrates: Änderung des BWG und InvFG 2011
Neue Documents by ORO
Checkliste Überprüfung der Umsetzung des BT 12
Whitepaper MaComp
Regupedia Insight
ORO Services auf dem TR-Risk and Compliance Summit
Smarte Kombination: ORO Services und Thomson Reuters
Die Übersicht Verfahrenssteckbriefe informiert über die - für die Finanzmarktregulierung relevanten- aktuell laufenden und abgeschlossenen Verfahren auf europäischer Ebene. Im Folgenden sind die laufenden Verfahren aufgelistet, welche die Europäische Kommission im vergangenen Monat initiiert hat:
Verfahren 2018/0180 (COD): Ergänzung der BMR in Bezug auf kohlenstoffarme Benchmarks
Verfahren 2018/0179 (COD): Offenlegung von nachhaltigen Investments und Nachhaltigkeitsrisiken
Verfahren 2018/0171 (COD): Sovereign Bond-Backed Securities (SBBSs)
Verfahren 2018/0170 (COD): Verordnung zur Änderung OLAF-Verordnung
Verfahren 2018/0165 (COD): Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
Zur vollständigen Übersicht gelangen Regupedia-Kunden hier.
Der vorliegende Standard des BCBS für die Kapitalunterlegung einfacher, transparenter und vergleichbarer (STC) kurzfristiger Verbriefungen ergänzt die Kriterien zur Identifikation solcher Verbriefungsstrukturen.
Das Dokument definiert zusätzliche Leitlinien und Anforderungen für die Anwendung begünstigter Kapitalanforderungen für Banken als Investoren oder Sponsoren solcher Verbriefungsstrukturen, wobei es sich typischerweise um forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (asset-backed commercial paper, ABCP) handelt.
In den vorliegenden Guidelines werden Ziele, Anwendungsbereich und Design der kurzfristigen STC-Kriterien erläutert und im Anhang wird auf die Kriterien zur Identifizierung dieser Verbriefungen eingegangen.
Der in den Leitlinien enthaltene Kriterienkatalog soll Due-Diligence-Maßnahmen hingegen nicht ersetzen; die Kriterien sind zudem nicht abschließend, sodass eine fallspezifische Erweiterung möglich ist. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie gelten für ABCP-Conduits, die sich primär durch die Emission von Geldmarktpapieren finanzieren; SIV (structured investment vehicle) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Die vorliegende Konsultation des FSB behandelt die Offenlegung von Vergütungspraktiken und richtet sich an Aufsichtsbehörden sämtlicher Finanzsektoren in Ergänzung ihrer aufsichtlichen Tätigkeit.
Die Empfehlungen sollen unter Beachtung bestehender legislativer und regulatorischer Rahmenkonzepte Best-Practice-Wissen für die Datenerfassung und -offenlegung präsentieren sowie nationale Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Effektivität von Vergütungspraktiken unterstützen und dabei Fehlverhaltensrisiken reduzieren.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung werden Meldevorlagen gem. Art. 37 MMFR festgelegt.
Nach Art. 37 MMFR müssen Geldmarktfonds den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die Erhebung der einschlägigen Daten durch die zuständigen Behörden in der gesamten Europäischen Union in einheitlicher Weise erfolgt, und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Markt für Geldmarktfonds informiert sind und zu einer Gesamtanalyse der potenziellen Auswirkungen des Markts für Geldmarktfonds in der Union beitragen können, müssen die Daten den zuständigen Behörden in der gesamten EU in einheitlicher Weise übermittelt werden.
Die Aktionärsrechterichtlinie die durch die SRD II vom Mai 2017 geändert wurde, legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechstaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
Der vorliegende Kommissionentwurf zielt darauf ab, abweichende Implementierungen der Vorgaben der SRD II auf nationaler Ebene zu vermeiden, die zu inkompatiblen nationalen Standards führen könnten.
Der vorliegende Entwurf einer delegierten Verordnung (del. VO) der Kommission behandelt technische Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie deren Aufgaben.
Im Sinne der Geldwäscherichtlinie können die Mitgliedstaaten fremden Payment Service Providern/Zahlungsdienstleistern (PSPs) und bestimmten E-Geld-Emittenten vorschreiben, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Stelle zu benennen, um die Compliance mit den nationalen AML/CFT-Anforderungen sicherzustellen. Dieser sog. Central Contact Point (CCP) agiert als Kontaktstelle zwischen den Institutionen und den nationalen Aufsichtsbehörden.
Ziel der RTS ist es, ein klares, verhältnismäßiges, risikobasiertes und effektives System für diesen CCP zu entwickeln.
Die vorliegende Delegierte Verordnung behandelt RTS zu Verfahren, nach denen Geschäfte mit Drittland-NFCs von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können.
Ziel der RTS ist eine EU-weite Harmonisierung der Behandlung von in Drittländern niedergelassenen NFCs im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.
Das Institut wird insbesondere dazu verpflichtet, sich entweder zu Beginn jedes neuen Geschäfts mit Drittland-NFCs oder in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass diese als nichtfinanzielle Gegenpartei i.S.d. Art. 2 Nr. 9 der VO (EU) 648/2012 einzustufen sind, wenn sie in der Union niedergelassen sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer delegierten Verordnung sollen Art. 47, 48, 52 und 54 der Del. VO (EU) 2017/565, die MiFID II in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der MiFID II ergänzt, geändert werden. Ziel der Änderungen ist es, bei Informationen über Finanzinstrumente ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Governance) mit einzubeziehen.
Die künftige Delegierte Verordnung zielt auf die Verbesserung der Informationen über die ESG-Faktoren von Finanzprodukten, die den Kunden vor der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (Ex-ante-Offenlegung von Informationen).
15.05.2018
DVO der Kommission: Änderung der Zuweisung externer Ratings zu Bonitätsstufen nach Solvency II
28.05.2018
Guidelines der ESMA: Zusammenarbeit zwischen Behörden unter der CSDR
05.05.2018
Rundschreiben der BaFin: Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement
15.05.2018
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
25.05.2018
Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
25.05.2018
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
25.05.2018
eIDAS-Durchführungsgesetz
01.05.2018
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
16.05.2018
Änderung des DSG (Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018)
25.05.2018
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
25.05.2018
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
04.06.2018
Verfahren 2018/0076 (COD): Änderung der SEPA-Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen
05.06.2018
Konsultation der EZB: Oversight-Erwartungen zur Cyber-Resilienz
10.06.2018
Konsultation des EPC: SEPA Instant Credit Transfer Rulebook
10.06.2018
Konsultation des EPC: SEPA Credit Transfer Rulebook
14.06.2018
Verfahren 2018/0105 (COD): Zugriff auf zentralisierte Bankkontoregister
15.06.2018
Konsultation der ESAs: RTS zu Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate
15.06.2018
Konsultationspapier der ESAs: RTS zur Änderung der EMIR unter der VerbriefungsVO
19.06.2018
Verfahren 2018/0106 (COD): Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern
08.06.2018
Konsultation der BaFin: MaDepot
20.06.2018
Konsultation des BCBS: Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Das vorliegende Rundschreiben behandelt die Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement, denen folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen:
- CRR-Kreditinstitute, Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland i.S.v. §53 Abs. 1 KWG, die das Einlagen- und
- das Kreditgeschäft betreiben
- Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute
- Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.v. §17 Abs. 1 Satz 1 KAGB hinsichtlich der kollektiven Vermögensverwaltung von OGAW und Publikums-AIF.
Es legt die Anforderungen in Bezug auf die internen Vorkehrungen zum Beschwerdemanagement und zum Verfahren zur Beschwerdebearbeitung fest.
Das vorliegende Rundschreiben der BaFin betrifft Drittstaaten, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (sogenannte Hochrisiko-Staaten).
Das Rundschreiben berücksichtigt dabei sowohl die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 enthaltenen Staaten als auch die von der FATF mit Erklärung im Public Statement (schwarze Liste) und im Informationsbericht der FATF (graue Liste) gelisteten Länder.
Mit der vorliegenden Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen wird die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und –Organisationsverordnung (WpDVerOV) um ein standardisiertes Informationsblatt ergänzt.
Aufgrund des § 64 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 WpHG wird ein standardisiertes Informationsblatt erlassen, welches anstelle des Informationsblattes nach § 64 Abs. 2 S. 3 WpHG für Aktien, die am organisierten Markt gehandelt werden, zur Verfügung gestellt werden kann. Das standardisierte Informationsblatt enthält allgemeine Informationen über Aktien, Anlageformen, Aktionärsrechte, Chancen und Risiken sowie anfallende Kosten.
Das vorliegende Hinweisschreiben der BaFin beinhaltet Auslegungshinweise zu Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II), einer Ausnahmeregelung der MiFID II, die bestimmte Devisentermingeschäfte betrifft. Umfang und Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind in Artikel 10 der Delegierten Verordnung zur MiFID II festgelegt und näher beschrieben.
Es werden auch einige Sonderformen der Sicherungsbeziehungen vor dem Hintergrund dieser Anforderungen behandelt.
Mit dem vorliegenden Gesetz nimmt der österreichische Nationalrat Änderungen am Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
Ziel ist hierbei, im Sinne der Deregulierung im Datenschutzbereich Änderungen im Hinblick auf die Kompetenzrechtslage auf dem Gebiet des Datenschutzes und eine vollständige Neufassung des Grundrechts auf Datenschutz vorzunehmen.
Der Nationalrat hat in dritter Lesung ein Gesetz angenommen, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG) geändert werden.
Das verabschiedete Gesetz ändert das Bankwesengesetz insbesondere im Hinblick auf den Aufsichtsrat und die Compliance-Funktion. Es wird festgelegt, in welchen Fällen ein Aufsichtsratsmitglied nicht unabhängig ist. Außerdem wird erläutert, nach welchen Grundsätzen die Compliance Abteilung einzurichten und zu führen ist.
Die vorliegende Verordnung der Datenschutzbehörde schreibt vor, welche Datenverarbeitungen von der Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 Abs. 1 und 5 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) ausgenommen sind.
Dazu gehören zum einen die in der Anlage aufgeführten Datenverarbeitungen (§ 1 Abs. 1). Zum anderen ausgenommen sind die Datenanwendungen, die gem. § 18 Abs. 2 und § 50c Abs. 1 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden (§ 1 Abs.1 Nr. 1) und diejenigen, die gem. § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtig waren (§ 1 Abs.1 Nr. 2).
Mit dem vorliegenden Dokument wird das "FMA Rundschreiben zu persönlichen Geschäften von Mitarbeitern mit Finanzinstrumenten gem. §§ 23 f. WAG 2007" aktualisiert und zur Konsultation gestellt.
Das Rundschreiben gibt anhand von neun Leitsätzen einen Überblick über die zentralen Anforderungen an Kreditinstitute zur Entsprechung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Feststellung und Überwachung von persönlichen Geschäften von relevanten Personen. Diese Leitsätze berücksichtigen die Rechtsansicht der FMA und geben die Aufsichtspraxis der FMA wieder.
Für die Beschwerdebearbeitung sind interne Vorkehrungen und Verfahren festzulegen und umzusetzen. Aufgrund dessen sollten die bestehenden internen Prozesse und Zuständigkeiten überprüft und erweitert werden.
Aus der Anforderung des Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565, wonach Wertpapierfirmen der zuständigen Behörde Informationen über Beschwerden und deren Abwicklung übermitteln, resultiert der Beschwerdebericht. Der vollumfängliche Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565 ist erstmals bis zum 01.03.2020 einzureichen. Ein Bericht in verkürzter Form ist bis zum 01.03.2019 einzureichen.
Die Vorlage für den Beschwerdebericht hat die BaFin als Anlage BT 12.2 MaComp – Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dargestellt.
Mit unserer Checkliste können Sie die Umsetzung der Anforderungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Das ORO Team unterstützt Sie gerne mit einer fachlichen Beratung.
Zur Checkliste gelangen Regupedia-Kunden <link documents-by-oro checklisten _blank internal link in current>hier.
Die Begriffsbestimmung zur Beschwerde nach BT12.1.1 MaComp umfasst jede Äußerung der Unzufriedenheit, die sich gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen richtet. Dabei bedarf es keiner bestimmten Form. Der Begriff "Beschwerde" muss nicht zwingend verwandt werden. Der Beschwerdebegriff bei Anzeigen ist hingegen enger gefasst. In dem Beschwerderegister der BaFin sollen Beschwerden erfasst werden, die sich auf Tätigkeiten von Anlageberatern beziehen. Ziel ist es, der BaFin einen Überblick darüber zu verschaffen, wo die Schwerpunkte bei den Kundenbeschwerden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens liegen und Kundenbeschwerden risikoorientiert zu bewerten und folglich Missständen in der Anlageberatung effizienter entgegenzuwirken.
Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen.
Analysieren Sie die Erforderlichkeit einer Anzeige mit unserem Quick-Check und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der Entscheidung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung.
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Alle Informationen zu Finanzinstrumenten oder Wertpapier(neben)dienstleistungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen entsprechend der Vorgaben des § 63 Abs. 6 WpHG redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, unabhängig davon, ob diese werblicher Art sind oder nicht.
Analysieren Sie die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen des § 63 Abs. 6 WpHG des BT 3 MaComp mit unserem Quick-Check, und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der vorgenommenen Überprüfung. Die Checkliste zeigt Ihnen im Ergebnis, ob die Information WpHG-konform ist. Formulierungsbeispiele finden Sie in unserer Checkliste „Beispiele zu den Darstellungsvorschriften für Informationen nach BT 3.3 MaComp“.
Zur Checkliste mit dem Quick Check gelangen Regupedia-Kunden hier.
Zur Checkliste mit den Darstellungsbeispielen gelangen Regupedia-Kunden <link documents-by-oro checklisten _blank internal link in current>hier.
Praxisnahe Orientierungshilfe zur effektiveren Umsetzung der Anforderungen gemäß BaFin Rundschreiben 08/2018 verfügbar
Zu den wesentlichen Änderungen der aktualisierten MaComp gehören die neuen Module über Product Governance, Querverkäufe und die besonderen Anforderungen an die Qualifikation von Mitarbeitern. Darüber hinaus hat die <link info-center glossar _blank>BaFin einige Module, z.B. über das Beschwerdemanagement und über die Aufzeichnungspflichten an die neue Rechtslage angepasst.
Das Whitepaper bietet einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Änderungen und leistet Betroffenen auf diese Weise Hilfestellung bei der Implementierung der umfangreichen Vorgaben durch die BaFin.
Zum Whitepaper MaComp gelangen Sie hier.
Auf dem Risk and Compliance Summit des Medien- und Datenkonzerns Thomson Reuters werden in diesem Jahr ORO Services und Regupedia.de zu Gast sein. Das Regupedia-Team freut sich darauf, gemeinsam mit Thomson Reuters seine kombinierten Lösungen zur Bewältigung der Regulierungsflut im Finanzsektor zu präsentieren.
Die Konferenz findet am 5. Juni 2018 im Palais Frankfurt statt. Als Referenten erwarten Sie internationale Experten aus Banken und Industrie, die mit Ihnen über die Herausforderungen im Kampf gegen Geldwäsche, Wirtschaftskriminalität und Korruption diskutieren. Zu den Schwerpunktthemen gehören u.a. Innovationen im Compliance-Bereich, die wahren Kosten der organisierten Kriminalität, ein gesamtheitlicher Blick auf die Geschäftspartnerprüfung sowie Informations- und Cyber-Sicherheit.
Eine detaillierte Agenda und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier.
Seit kurzem kooperiert die auf Beratungsdienstleistungen in der Finanzmarktregulierung spezialisierte ORO Services GmbH ("Outsourced Regulatory Office") mit dem Medien- und Datenkonzern Thomson Reuters. ORO bietet seinen Kunden mit www.regupedia.de das derzeit umfassendste Informationsportal für regulatorische Normen und Standards im Finanzsektor. Mehr als 40 Organisationen profitieren von Regupedia.de, das täglich alle relevanten Informationen zu Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung in Deutschland, Österreich, auf europäischer und teilweise internationaler Ebene liefert.
Thomson Reuters stellt seinen Kunden im Geschäftsbereich TR Enterprise Risk Management Solutions neben der agilen Risiko Management Software Plattform Connected Risk zur Kontrolle von "Non-Financial Risk" (Modellrisiko, Operatives Risiko usw.) auch die umfangreiche Regulatory Research Datenbank Regulatory Intelligence (TRRI) zur Verfügung; wahlweise auch als Feed. TRRI glänzt u.a. mit einer globalen Abdeckung von Finanzmarktregulierungen und Gesetzesaktualisierungen.
Weitere Informationen zur Partnerschaft finden Sie hier.
Dieser Newsletter erscheint monatlich jeweils am Monatsende und kann kostenfrei unter www.regupedia.de abonniert werden. Regupedia-Kunden erhalten den Newsletter automatisch. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung der vergangenen vier Wochen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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