30.05.2016
Regupedia Newsletter Mai 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie die EZB in ihrem aktuellen Financial Stability Review ausführt, ist der europäische Finanzsektor mit Blick auf die jüngsten globalen Marktturbulenzen mittlerweile gut aufgestellt. Dafür ist sicher nicht zuletzt die steigende Regulierung - insbesondere die damit verbundenen hohen Eigenmittelquoten der Institute - verantwortlich. Ein Ende der Regulierungsvorhaben ist gleichwohl nicht abzusehen, denn viele Projekte sind noch nicht abgeschlossen und werden nach Konsultation mit den Betroffenen - und künftig vermehrten Auswirkungsanalysen - laufend aktualisiert.
So ist auch im Mai wieder Bewegung in die europäische Regulierungslandschaft gekommen, unter anderem in das europäische Anlegerschutz- und Marktorganisationsprojekt MiFiD II / MiFIR. Allein acht neue Regularien hat die Kommission in den vergangenen acht Wochen hierzu veröffentlicht. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, haben wir die Vorschriften in einem Special Feature für Sie aufgelistet. Außerdem haben wir in einem Annex zum bestehenden Whitepaper den aktuellen Stand der konkretisierenden Level-2 und Level-3-Maßnahmen zum Anlegerschutz für unsere Kunden aufbereitet.
Ein weiteres Großprojekt, das europäische Kreditmelderegister AnaCredit, ist ebenfalls weiter fortgeschritten. Nach zahlreichen Rückmeldungen aus dem Bankensektor hat sich die EZB nun entschlossen, AnaCredit zu entschärfen und unter anderem auf Unternehmenskredite zu beschränken. Außerdem stellt die EZB kleineren und mittleren Finanzunternehmen Entlastungen im Berichtswesen in Aussicht.
Aus Deutschland ist indessen über weitere Fortschritte in der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu berichten: Auf Basis zweier Übereinkommen des Europarates hat das Bundeskabinett zwei Gesetzentwürfe zur internationalen Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Korruption beschlossen. Allerdings sind wir hier gut aufgestellt, da der nationale Gesetzgeber viele europäische Vorgaben bereits umgesetzt und die Strafbarkeit von Korruption und Geldwäsche mit dem Korruptionsgesetz aus dem Jahre 2015 verschärft hat.
Nicht nur die Regulatoren, auch die Regupedia-Redakteure haben im Mai ihren Aktionsradius erweitert. Ab sofort sichten wir für unsere Kunden relevante BGH-Entscheidungen im Insolvenzrecht, in der Zwangsvollstreckung, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Steuerrecht. Eine Auswahl zu den erfassten Urteilen und Beschlüssen finden Sie in unserer neuen Rubrik "BGH-Entscheidungen".
Übrigens haben wir nach zahlreichen Anfragen zum Leistungsspektrum der ORO Services GmbH unsere Firmenwebsite live geschaltet. Unter www.oro-services.de erfahren Sie, wie Sie vom Monitoring regulatorischer Anforderungen über maßgeschneiderte Risikoanalysen und Implementierungspläne bis hin zum (In-)Sourcing von ORO profitieren können. Schauen Sie doch mal vorbei!
Herzliche Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Beschluss des BGH: Schadensersatz wegen Falschberatung bzgl. des Erwerbs von Genussscheinen
Urteil des BGH: Verletzung der Aufklärungpflicht einer beratenden Bank bei Abschluss eines Swap-Vertrages
Special Feature MiFID II / MiFIR
Del. VO der Kommission: RTS für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten
Del. VO der Kommission: RTS für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel
Konsultation der EBA: Guidelines zur Offenlegung von Liquiditätskennziffern
Beschluss der EZB: Gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
Inkrafttreten/ Konsultationen
Weitere Termine
Deutschland
Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung
Fortschritte im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität
Neue ORO-Dokumente
Annex zum Whitepaper MiFID II / MiFIR
New Product Process
Poster: 5. MaRisk-Novelle
Regulatory Risk Management mit Regupedia
Aktuelle Blogs
Regulatory Risk Management
Cyber-Securtiy: Anforderungen verschärft
Der BGH hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in einem Verfahren wegen Schadensersatz aufgrund planmäßiger, sittenwidriger Schädigung durch Anlageberater bei Wertpapier-Erwerben und die Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Unterbleiben einer Zeugen-vernehmung im Falle einer gesetzlichen oder beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht bei Amtsträgern zu entscheiden.
Der Kunde, der die beratende Bank wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung in Anspruch nimmt, über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr geschlossenen Swap-Vertrag aufzuklären, muss im Prozess zur Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts nicht vortragen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des OLG Ffm. in Teilen aufgehoben; auf die Berufungen das Urteil des LG Ffm. abgeändert und neu gefasst. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.
Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuld-verschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178).
In dieser Entscheidung hatte der BGH über folgende Fragen zu beschließen: Haftung des anlegerberatenden Unternehmens gem. § 826 BGB wegen nicht anleger-gerechter Beratung und sittenwidrigem Handeln in Bezug auf den Erwerb von Wertpapieren durch die Klägerin, Verletzung rechtl. Gehörs nach Art. 103 GG Zeugenvernehmung von Wirtschaftsprüfern, Amtsträgereigenschaft, -verschwiegenheitspflicht, Vernehmungsverbot bei mangelnder Zustimmung des öffentlichen Dienstherrn, §§ 376, 383 ZPO, 4 FinDAG, 35 WpHG, 44 KWG, staatliches Strafverfolgungsinteresse, Verschwiegenheitspflicht, §§ 8 WpHG, 9 KWG, §§ 11 StGB, 54 StPO, 43 WPO
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des OLG Ffm. in Teilen aufgehoben; auf die Berufungen das Urteil des LG Ffm. abgeändert und neu gefasst. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen. Aus dem Tatbestand des BGH-Urteils: Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Zinsansprüche aus einer von diesem begebenen PAN Euro-Anleihe (die in Inhaber-Schuldverschreibungen ohne Zinsscheine verbrieft war) geltend.
GBO § 47
Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
Nähere Informationen finden Regupedia-Kunden hier.
Ausschuss der Ständigen Vertreter billigt im Namen des Rates einjährige Verschiebung neuer Wertpapiervorschriften
Nachdem der Europäische Rat am 13. Mai 2016 eine politische Einigung über die Anpassung der MiFID II sowie der MiFIR erzielt hatte (Regupedia berichtete), hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) im Namen des Rates die Einigung mit dem Europäischen Parlament über einen einjährigen Aufschub für die angepassten Wertpapiervorschriften bestätigt.
Die vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament besteht bereits seit dem 2. Mai. Demnach wird der Endtermin für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von MiFID II in nationales Recht auf den 3. Juli 2017 verschoben; Für die Anwendungen sowohl von MiFID II als auch von MiFIR wird der 3. Januar 2018 als Endtermin festgelegt.
07.04.2016 - Delegierte Richtlinie der Kommission: Kundenvermögen, Product Governance und Zuwendungen
18.05.2016 - Del. VO der Kommission: Transparenz, Portfoliokomprimierung, Produktinterventionen, Positionen unter MiFIR
18.05.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen unter MiFID II
24.05.2016 - Del. VO der Kommission: RTS für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten
25.04.2016 - Del. VO der Kommission: Organisatorische Anforderungen, Wohlverhaltensregeln, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
26.05.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts
26.05.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zur Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate
26.05.2016 - DVO der Kommission: ITS zur Beschreibung der Funktionsweise von MTF und OTF
Die EZB hat am 20. Mai 2016 die Verordnung zum europäischen Kreditregister AnaCredit veröffentlicht. Aufgrund ihrer Erkenntnisse aus der öffentlichen Konsultation zum Verordnungsentwurf sieht die EZB davon ab, notleidende Kredite (NPL) bereits ab einem Volumen von 100 Euro zu erfassen; stattdessen sollen alle Darlehen an Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor angehören, ab einer Höhe von 25.000 Euro einheitlich erfasst werden. Außerdem wurde die erste Meldung an die EZB um ein halbes Jahr auf den 1. September 2018 verschoben.
In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 419 Abs. 2 der CRR genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt. Diese Ausnahmen sehen vor, dass die Denomination der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Nettomittelabflüsse abweichen darf und/oder die liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank ersetzt werden dürfen.
© Europäische Kommission / ec.europa.eu
Mit diesem Dokument stellt die EBA ihren Entwurf der Leitlinien zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio (LCR) zur Konsultation. Die Leitlinien sollen sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Informationen harmonisieren und spezifizieren, die Institute in Bezug auf die Liquidität - und zwar die LCR - offenlegen müssen.
In diesem finalen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) durch technische Regulierungsstandards (RTS) wird Folgendes präzisiert:
Die EZB legt nun einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit den GLRGs auf Grundlage der Leitlinie (EU) 2015/510 (welche die jederzeitige Abänderungsmöglichkeit von Instrumenten, Anforderungen, Kriterien und Verfahren in Bezug auf geldpolitische Geschäfte des Eurosystems vorsieht) vor.
Diese Leitlinien enthalten die Mindestkriterien, die ein Reorganisationsplan zur Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) erfüllen muss.
Dieser finale Entwurf einer delegierten Verordnung legt angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen fest, mittels derer Personen die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR) einhalten können. Damit werden zusätzliche Voraussetzungen geschaffen, um eine effektive Verwaltung und Kontrolle des in der MAR vorgesehenen Rahmens für Marktsondierungen zu gewährleisten.
© Europäische Kommission / ec.europa.eu
Der Beschluss (EU) /2016/810 vom 28. April 2016 über die zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte EZB/2016/10 erläutert u.a. bestimmte Begriffe (wie GLRG, Referenzgröße für Nettokreditvergabe etc.), legt die Teilnahmebedingungen, den Zinssatz, den Höchstbietungsbetrag, die vorzeitige Rückzahlung und die Meldepflichten fest. Er erklärt weiterhin die Berechnung der Kreditlimite und enthält insb. in Anhang II im Detail die Leitlinien für die meldepflichtigen Daten.
24.05.2016
Datenschutz-Grundverordnung
18.05.2016
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
19.05.2016 | EMIR
Del. VO der Komission: Zentrales Clearing von Kreditderivaten
05.05.2016
Datenschutz-Richtlinie
03.05.2016 | MCD
Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV)
03.05.2016
Beschluss der EZB: Gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
03.05.2016
Beschluss der EZB: Zweite Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte
03.06.2016
Konsultation des BCBS: Standardansatz zur Bewertung des OpRisk
06.06.2016
Konsultation der ESMA: OGAW-Anlageklassen
10.06.2016
Konsultation des BCBS: Überarbeitung des Rahmenwerks zur Offenlegung der Säule 3
14.06.2016
Konsultation der Kommission: Ein wirksamer Insolvenzrahmen in der EU
22.06.2016
Konsultation der EBA: Guidelines zur modifizierten Duration von Schultiteln
24.06.2016
Konsultation des BCBS: Maßnahmen zur Reduzierung der Variation risikogewichteter Aktiva
01.06.2016
ESMA: Öffentliche Anhörung zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
03.06.2016
EZB: Öffentliche Anhörung zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen
13.06.2016
EBA: Öffentliche Anhörung zur Offenlegung von Liquiditätskennziffern
28.06.2016
Konferenz der BaFin: FinTechs / Sicht- und Arbeitsweise der Aufsicht
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der Richtlinie 2014/56/EU (Änderungsrichtlinie zur Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG) sowie der Ausführung der (unmittelbar anwendbaren) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung).
Die beiden vorgenannten EU-Rechtsakte sind am 16. Juni 2014 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Richtlinie muss bis spätestens 17. Juni 2016 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die meisten Regelungen der oben genannten EU-Verordnung anwendbar, sodass bis dahin entsprechende Anpassungen im deutschen Recht vorzunehmen sind. Mit dem Gesetz erfolgt eine eins-zu-eins-Umsetzung der Vorgaben in der zugrundeliegenden Richtlinie.
Die Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV) resultiert aus der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.Sie konkretisiert die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die nach § 18a Absatz 6 Kreditwesengesetz (KWG) alle Mitarbeiter von Banken verfügen müssen, die mit der Vergabe von Immobiliendarlehen an Verbraucher befasst sind.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Bundeskabinett beschließt zwei Gesetzentwürfe zur internationalen Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Korruption; Deutschland gut aufgestellt
Der erste Gesetzentwurf betrifft das Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung des Terrorismus.
Der zweite Gesetzentwurf betrifft das von der BRD bereits unterzeichnete - mangels Erfüllung der europäischen Vorgaben bisher aber noch nicht ratifizierte - Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption aus dem Jahre 1999 sowie das Zusatzprotokoll von 2003.
Dieser Annex zu dem bestehenden ORO-Whitepaper "MiFID II / MiFIR: Die Neuregelung des Anlegerschutzes und der Marktorganisation in Europa" soll einen Überblick zum derzeitigen Stand der konkretisierenden Level-2- und Level-3-Maßnahmen im Bereich des Anlegerschutzes geben. Die entsprechenden Regelungen zu den Marktthemen werden in einem weiteren, bald erscheinenden Annex behandelt.
Nähere Informationen erhalten Kunden hier.
Wenn Kreditinstitute neue Produkte einführen und neue Märkte erschließen, erfordert dies eine risikoorientierte Betrachtung. Die regulatorischen Anforderungen dazu sind in den "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründet. Die MaRisk liefern allerdings nur eine sehr generische Beschreibung der von der BaFin erwarteten inhaltlichen und prozessualen Ausgestaltung.
Entsprechend finden sich in den Banken äußerst unterschiedliche Varianten des sogenannten "New Product Process" (NPP). Unterschiedlich beantwortet werden beispielsweise die Fragen: Was ist ein neues Produkt? Zu welchem Zeitpunkt beginnt der Neue-Produkte-Prozess? Gibt es unterschiedliche Grade von Innovation, die unterschiedlich betrachtet werden müssen?
Nähere Informationen erhalten Kunden hier.
Alle Anforderungen auf einen Blick: Auf Basis des Konsultationspapiers zur 5. MaRisk-Novelle hat ORO die Mindesanforderungen an das Risikomanagement in Banken vom Anwendungsbereich bis zur Auslagerung anschaulich als Poster dargestellt.
Nähere Informationen erhalten Kunden hier.
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Regulierung wurde im Dialog mit einer Vielzahl von Banken ein ganzheitlicher Compliance-Management-Prozess definiert. Das von ORO entwickelte Regulatory Risk Management erhöht die Rechtssicherheit und schafft eine permanente Transparenz in der Einhaltung regulatorischer Anforderungen - bei gleichzeitiger Reduzierung der Gesamtkosten der Regulierung für das Institut.
Nähere Informationen erhalten Sie in diesem ORO-Factsheet.
Gepostet am 17. Mai 2016 von Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy
Immer höher, immer schneller, immer weiter - Die steigende Anzahl regulatorischer Anforderungen hat nicht nur Auswirkungen auf das Geschäftsmodell vieler Banken. Vielmehr wächst durch die Komplexität der Finanzmarktregulierung (Bankenregulierung) die Verantwortung, die geltenden Rechtsnormen jederzeit zu erfüllen. Nicht zuletzt der fehlende Gesamtüberblick erschwert die Erfassung der wesentlichen Risiken, die aus einer mangelhaften Einhaltung der Regularien drohen. Die Konsequenzen sind vielfältig und reichen von direkten Vermögensschäden über Image- und Kundenverlusten bis hin zu Strafzahlungen oder gar Sanktionen.
Gepostet am 20. Mai 2016 von Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy
Vermögensschäden aus der mangelhaften Einhaltung von Rechtsnormen wirksam zu verhindern - dieser Herausforderung müssen sich alle Finanzinstitute regelmäßig stellen. Im vorhergehenden Blog-Beitrag "Keine Chance für Compliance-Risiken" wurden bereits die Schwierigkeiten im tagtäglichen Umgang mit regulatorischen Anforderungen deutlich. Die Vielzahl an geltenden Regelungen und Vorgaben auf der einen - und bislang lückenhafte interne Compliance Prozesse auf der anderen - Seite erfordern zunehmend ganzheitliche Lösungen.
Gepostet am 5. Mai 2016 von Dr. Achim Stein, Manager bei Severn Consultancy
In den letzten Wochen und Monaten hatten zahlreiche Cyber-Attacken im Bereich IT-Security Schlagzeilen gemacht. Nach mehreren Datenskandalen und Berichten über Angriffe auf Behörden und Unternehmen geraten aber auch immer mehr die Unternehmensmitarbeiter, speziell im Finanzdienstleistungsbereich, in den Fokus solcher Angriffe. Mit immer ausgefeilteren Tricks versuchen Betrüger, die Sicherheitssysteme der gängigen Betriebssysteme zu überlisten.
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