27.03.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
ist die verschärfte Regulierung im Nachgang der Finanzkrise nur oder hauptsächlich für Kreditinstitute relevant? Keineswegs. Regulatorische Vorgaben betreffen den gesamten Finanzsektor - vor allem auch die Wertpapier- und Fondsbranche. Wie aktuell dieses Thema gerade jetzt ist, zeigte das große Interesse der Marktteilnehmer an der Fund Operations Konferenz des deutschen Fondsverbands (BVI) am 22. März 2018 in Frankfurt. So gut besucht wie in diesem Jahr war die Konferenz noch nie. Rund 570 Gäste strömten ins Kap Europa, um sich u. a. über die Trends in der Digitalisierung, in der Cyber-Sicherheit und über die regulatorischen Schwergewichte MiFID II, PRIIPs oder EMIR zu informieren.
Vielfältige Lösungen rund um Reporting, Fonds und Märkte
Cyber-Sicherheitsexperte Stefan Becker vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) gewährte den Teilnehmern einen Einblick in das Ausmaß und die Mittel der Internetkriminalität und über den Grundschutz des BSI. DWS-Europachef Thorsten Michalik erörterte in seinem Vortrag "Go digital or go home" die Chancen der Digitalisierung im Asset Management und die Zukunft des Retail Business mit Blick auf künstliche Intelligenz, Blockchain und Robo Advice. Darüber hinaus präsentierten rund 40 Aussteller - darunter ORO Services mit Regupedia.de - ihre Lösungen rund um die Themen Operations, Daten und Reporting, Fonds und Märkte sowie Depotbanken / Immobilienfonds.
ESG -Vorgaben: Zunehmend wichtiger Aspekt im Asset Management
Ein wichtiges Thema für die Branche ist auch der Aktionsplan zum nachhaltigen Finanzwesen (sustainable finance), den die Kommission vor knapp zwei Wochen auf den Weg brachte. So begrüßt z. B. der BVI explizit die Pläne zur Schaffung eines Kriterienkatalogs für sog. ESG-Faktoren (environmental, social and Governance), warnt aber auch vor einer regulatorischen Verankerung von ESG-Vorgaben (Vorschriften bzgl. Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) bei Anlagestrategien. Anleger sollten immer noch frei entscheiden, inwieweit sie Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Kapitalanlagen berücksichtigen. Die Branche darf gespannt sein, welche legislativen Vorschläge die Kommission im Mai 2018 veröffentlichen wird.
Die bestehenden Normen und Standards sowie die künftigen Regulierungsvorhaben, welche Investmentgesellschaften betreffen, sind ebenso zahlreich wie vielschichtig. Von den mehr als 2000 aufsichtsrechtlichen Dokumenten, die Regupedia.de seit Januar 2017 gesichtet hat, sind mehr als 500 direkt relevant für die Asset Management Branche. Bis Ende des Jahres werden noch einige folgen - ein regulatorisches Monitoring der relevanten Vorgaben ist daher unumgänglich.
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Senior Consultant ORO Services
International
Konsultation des BCBS: Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko
Bericht des BCBS: Basel III Monitoring (März 2018)
Europa
Del. VO der Kommission: RTS zur starken Kundenauthentifizierung
Verordnung der EZB: Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten
Del. VO der Kommission: RTS zur starken Kundenauthentifizierung
Deutschland
Bericht der Bundesbank: Basel III Monitoring (März 2018)
Konsultation der BaFin: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG
Österreich
ArtikelG: Änderung des AIFMG, BaSAG, WiEReG und weitere Änderungen (Entwurf)
Konsultation der FMA: Änderung der JKAB-V
BGH-Urteile
Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen
Regupedia Insight
Webinar: Banken in der Regulatorik-Zange
Aktuelle Blogs
Regulators next hit: Securities Financing Transactions Regulation
Mit dem vorliegenden Dokument stellt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) sein Rahmenwerk der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko zur Konsultation.
Die Änderungen der Eigenkapitalanforderungen für Handelsaktivitäten ist eine Schlüsselkomponente der allgemeinen Bemühungen des Baseler Ausschusses zur Reform globaler Regulierungsstandards als Reaktion auf die globale Finanzkrise.
Mit diesem Konsultationspapier wird eine Neukalibrierung des Basel-II-Standardansatzes für Banken mit weniger signifikanten Marktrisiko vorgeschlagen.
Der vorliegende Bericht des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) wertet Kapitalanforderungen, Verschuldungsgrad und zwei Liquiditätskennzahlen aus. Seit 2011 prüft der BCBS halbjährlich die Auswirkungen der Basel-III-Regelungen für Banken. Nun wurden die Daten von 193 Banken mit Stichtag 30. Juni 2017 erhoben, von denen 106 zu Gruppe-1-Instituten gehören.
Insgesamt 30 dieser 105 Institute sind den global systemrelevanten Banken (G-SIB) zuzurechnen. Banken werden bei der Auswertung in zwei Gruppen eingeteilt, wobei Gruppe 1 für ein Tier-1-Kapital von mehr als 3 Mrd. Euro steht sowie für internationale Aktivität. Alle anderen Institute werden der Gruppe 2 zugeordnet.
Mit dem vorliegendem Dokument stellt die IOSCO ihre vorgeschlagenen Empfehlungen zur Konsultation, welche Handelsplätzen und Aufsichtsbehörden bei der Implementierung von Mechanismen zur Handhabung extremer Volatilität helfen sollen.
Insbesondere empfiehlt der IOSCO, dass Handelplätze Mechanismen zum Management von extremer Volatilität haben sollten. Darüber hinaus sollten Aufsichtsbehörden abwägen, welche Informationen für eine effektive Überwachung benötigt werden und sicherstellen, dass Handelsplätze die entsprechenden Berichte vorlegen.
Die vorliegende Delegierte Verordnung der Kommission ergänzt die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) um technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation. Außerdem legt sie Anforderungen fest, die Zahlungsdienstleister für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen nach der PSD II erfüllen müssen.
Die festgelegten Vorschriften präzisieren insbesondere die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung (SCA) sowie die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Kommunikationsstandards zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern (ASPSP), Zahlungsauslösedienstleistern (PISP), Kontoinformationsdienstleistern (AISP), Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern (PSP).
Die vorliegende Delegierte Verordnung der Kommission soll die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen ergänzen.
Es werden Kriterien der bei der Bewertung für Abwicklungsszenarien anzuwendenden Methoden präzisiert.
Mit dem vorliegenden Dokument ergänzt die EZB ihren Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (NPL). Das Dokument ergänzt den am 20. März 2017 veröffentlichten qualitativen NPL-Leitfaden und legt die aufsichtlichen Erwartungen der EZB hinsichtlich eines umsichtigen Maßes an Risikovorsorge für neue NPL dar.
Die Ergänzung betrifft Kredite, die nach dem 1. April 2018 in die Kategorie „notleidend“ im Sinne der Definition der EBA eingestuft werden. Die Banken sollten entsprechende Vorbereitungen treffen und ihre Kreditvergaberichtlinien und –kriterien im Hinblick auf die Reduzierung neuer NPL überprüfen.
Mit der vorliegenden Verordnung der EZB wird die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken der Wertpapierbestände geändert. Sie konkretisiert das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendate, welches mit der Verordnung (EU) 2016/1384 eingeführt wurde.
Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank können Berichtspflichtige für Gruppendaten die gemeldeten Daten direkt an die EZB melden. Dadurch kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastrukturen ermöglicht werden.
Die vorliegende Delegierte Verordnung dient als Ergänzung der ELTIF Verordnung im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen.
Mit der Delegierten Verordnung werden alle in der ELTIF-Verordnung vorgesehenen RTS zusammengefasst.
Das vorliegende Dokument beinhaltet die Sondierungskonsultation zur Finalisierung des Basel III Rahmenwerks, dessen Umsetzung Änderungen der geltenden Bankenvorschriften, insbesondere der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013), erfordert.
Ziel dieser Sondierungskonsultation ist es, konkrete Beiträge der Interessengruppen zu den verschiedenen Elementen zu erhalten. Sie behandelt die allgemeinen Fragen nach den Auswirkungen der Korrekturen auf die Finanzstabilität und den Auswirkungen der Überarbeitungen auf die Finanzierung der Wirtschaft.
05.03.2018
Leitlinie der EZB: Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)
09.03.2018
Verordnung der EZB: Statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)
14.03.2018
Del. VO der Kommission: RTS zur starken Kundenauthentifizierung
19.03.2018
Verordnung der Kommission: Übernahme von IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung)
22.03.2018
DVO der Kommission: ITS zur Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden
29.03.2018
Del. VO der Kommission: RTS zu Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
10.04.2018
BaFin-Tech 2018
10.04.2018
Bezahlen 2020: digital, instant und global
13.04.2018
Invest – Leitmesse und Kongress für Finanzen und Geldanlagen
04.04.2018
Konsultation der IOSCO: Interessenkonflikte und Verhaltensrisiken bei Eigenkapitalerhöhungen
06.04.2018
Konsultation der FMA: Änderung der JKAB-V
12.04.2018
Sondierungskonsultation der Kommission: Finalisierung Basel III
20.04.2018
Zweite Konsultation der EZB: Veröffentlichung eines neuen unbesicherten Tagesgeldsatzes
27.04.2018
Konsultation der BaFin: Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Der vorliegende Bericht der Deutschen Bundesbank analysiert die Auswirkungen der Eigenkapitalreformen und der neuen Liquiditätsstandards gemäß des Basel III-Regelwerks bzw. der europäischen Umsetzung CRR / CRD IV zum Stichtag 30. Juni 2017.
Der deutsche Teilnehmerkreis umfasst insgesamt sieben Gruppe-1 sowie 29 Gruppe-2-Institute. Zur Gruppe 1 werden diejenigen Institute gezählt, welche Kernkapital gemäß aktueller Regelung von mindestens 3 Mrd. € aufweisen und international aktiv sind.
Sowohl die sieben großen und international tätigen Gruppe-1-Institute mit einer mittleren harten Kernkapitalquote von 12,8%, als auch die restlichen Gruppe-2-Institute mit einer Quote von 17,1%, liegen deutlich über der Mindestanforderung.
Der vorliegende Beitrag der BaFin gibt einen allgemeinen Überblick über den Status Quo deutscher Institute bei der Sanierungsplanung. Um die Standards deutscher Institute bei ihrer Sanierungsplanung zu erheben und zu bewerten, unterzieht die BaFin deren Sanierungspläne regelmäßigen Quervergleichen. Die detaillierten Ergebnisse des Quervergleichs sind in erster Linie für die Aufsicht bestimmt und können nicht veröffentlicht werden.
Der Bericht bietet einen Überblick über Sanierungsindikatoren, Handlungsoptionen und Szenarien.
Der vorliegende Fachartikel der BaFin thematisiert die Mindestanforderungen bei der Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen. Im Sinne des Anlegerschutzes sind daher gem. der Marktmissbrauchsverordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 hohe Anforderungen an die Objektivität, Sorgfalt und Identität derjenigen, die Anlagestrategien- und Anlageempfehlungen erstellen und verbreiten zu stellen. Insbesondere müssen Beziehungen von Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen erstellen oder verbreiten, Beziehungen zu analysierten Unternehmen offenlegen. Dazu zählt auch die Offenlegung von Investitionen in die analysierten Unternehmen.
Mit dem vorliegenden Dokument stellt die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) zur Konsultation.
Mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23. Juni 2017 dar. Es ist beabsichtigt, alle früheren Äußerungen der Bundesanstalt zur Auslegung des Geldwäschegesetzes mit Veröffentlichung dieser Auslegungs- und Anwendungshinweise für gegenstandslos zu erklären.
Mit dem vorliegenden Leitfaden will das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Stellung der Revision in Bezug auf die Informationssicherheit (IS-Revision) klarstellen und die damit verbundenen Aufgaben erläutern. Es wird erläutert, wie eine Organisation die IS-Revision im Haus etablieren kann und welche Maßnahmen, z. B. Auswertung, Planung und Koordinierung von IS-Revisionen, damit verbunden sind. Ziel ist, unternehmensinternen IS-Revisoren eine praktische Orientierungshilfe zur Verfügung zu stellen, die konkrete Vorgaben und Hinweise für die Durchführung einer IS-Revision und der Erstellung daraus resultierender Dokumentationen enthält.
Das vorliegende Dokument beinhaltet den Entwurf eines Artikelgesetzes, das diverse Finanzmarktgesetze an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO - VO (EU) 2016/679), der Verordnung über Geldmarktfonds (VO (EU) 2017/1131) und der Richtlinie 2017/2399/EU anpasst. Rechtsgrundlage für den Entwurf ist Art. 10 Abs. 1 Z 5 und Z 11 Bundesverfassungsgesetz.
Inhalt:
Zu den wesentlichen Änderungen in dem Artikelgesetz gehören somit die terminologischen Anpassungen an die Vorgaben der DSGVO sowie gewisse Verweisänderungen. Darüber hinaus räumt das Gesetz der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Sanktionsbefugnisse im Falle von Verstößen gegen die Verordnung über Geldmarktfonds ein.
Aufgrund steigender Risiken im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung sieht sich die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach eigenen Angaben zu einer intensivierten IT-Aufsicht verpflichtet. Aus diesem Grund hat sie den Entwurf eines Leitfadens zur IT-Sicherheit in Kreditinstituten zur Konsultation gestellt. Dieser gibt auf Grundlage von § 39 Abs. 2b Z 5 und Abs. 4 BWG iVm § 11 KI-RMV (operationelles Risiko) einen Überblick über Ausgestaltung, Anforderungen und Vorkehrungen hinsichtlich der IT-Sicherheit von Kreditinstituten.
Das vorliegende Dokument beinhaltet die Konsultation der FMA über die Verordnung, mit der die Jahres- und Konzernabschlussverordnung geändert wird. Rechtsgrundlage für den Erlass der künftigen Änderungsverordnung ist § 44 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 7, § 74 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 6 BWG. Die künftigen Änderungen betreffen zunächst den Entfall der Meldepflicht bei mehrfacher Konsolidierung.
II ZR 88/16
In dem vorliegenden Urteil ging es um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH zu stellen sind und ob die Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag der Erstellung der Liquiditätsbilanz entstehen (sog. Passiva II), zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen sind. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Sachverhalt:
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH, über deren Vermögen am 1. Mai 2009 die Insolvenz eröffnet wurde. Er behauptet, die K. GmbH war schon am 1. Dezember 2008 zahlungsunfähig und trotzdem hat der Geschäftsführer, der Beklagte, Zahlungen im Zeitraum 01.12.2008 bis zum 01.01.2009 veranlasst. [...]
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Klausel, die eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Klauseln zulässt, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt und ihr nicht standhält.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die angefochtene Klausel auch solche Forderungen betrifft, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses infolge eines erklärten Widerrufs entstehen und die der Verbraucher den Ansprüchen der Bank aus diesem widerrufenen Verhältnis entgegensetzen kann. Wenn eine Aufrechnung nicht zulässig wäre, läge eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts vor, was einen unzulässigen Verstoß gegen § 355 Abs. 3 S. 1 BGB darstellt.
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13. März 2018, dass Bankkundinnen keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen haben.
§28 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetztes, worauf sich die Klägerin berief, ist nach Entscheidung des BGH kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 BGB. Weiterhin verneinte der Bundesgerichtshof eine Benachteiligung i.S.d. § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da es für die Feststellung einer Benachteiligung nicht auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person ankommt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität war auch nicht aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Beklagte die Klägerin in persönlichen Gesprächen und Briefen mit der Anrede „Frau“ ansprach.
Welche Limitierungen ergeben sich im Rahmen der regulatorischen Änderungen durch Basel IV, CRR II / CRD IV und MREL / TLAC für Kreditinstitute?
Dr. Martin Rohman, Geschäftsführer ORO Services GmbH, erläutert im Webinar mit REUTERS News Chef-Korrespondent Banking, Herr Andreas Framke
am Mittwoch, den 25. April 2018,
von 14 - 15 Uhr
die Hintergründe der bankenregulatorischen Agenda (<link fileadmin regupedia_agenda-bankenregulierung_20170925_q4.pdf _blank internal link in current>zur Regupedia-Agenda Bankenregulierung) im Nachgang der Finanzkrise und deren Auswirkungen auf Kreditinstitute.
Folgende regulatorische Schwergewichte werden detailliert beleuchtet:
Bitte registrieren Sie sich zur Teilnahme über die Website unseres Kooperationspartners Thomson Reuters:
Zur Teilnahme an unseren e-Trainings via Telefon oder WebEx benötigen Sie lediglich einen PC mit Internet-Zugang und Adobe Flash Player 10.3 sowie ein Telefon. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung mit den Einwahl-Details.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Mit besten Grüßen,
Ihr Regupedia-Team
Gepostet am 27. März 2018 von Paul Gronau, Senior Manager bei Severn Consultancy GmbH und Marco Iezzi, Mitbegründer von Simplex Advisors in Regularien
Nach MiFID II stehen die Marktteilnehmer bereits vor einer weiteren regulatorischen Herausforderung: der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions Regulation, SFTR). Bislang konnten sich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der regulatorischen Prüfung entziehen, doch mit SFTR kann auch diese Lücke geschlossen werden.
Die Verordnung stärkt die Transparenz bestimmter Aktionen an den Finanzmärkten, wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen.
Dieser Newsletter erscheint monatlich jeweils am Monatsende und kann kostenfrei unter www.regupedia.de abonniert werden. Regupedia-Kunden erhalten den Newsletter automatisch. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung der vergangenen vier Wochen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Impressum & Kontakt
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Handelsregister Frankfurt HRB 46846
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