30.03.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
am 31. Mai 2017 findet die erste Regupedia-Anwenderkonferenz statt. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem Austausch und freuen uns über die zahlreichen positiven Rückmeldungen, die uns bestätigen, dass wir mit Regupedia.de ein für Sie wertvolles Instrument aufgebaut haben. Um den Kontakt mit allen Regupedia-Nutzern zu vertiefen und mit Ihnen die Weiterentwicklung sowohl von Regupedia als auch der bankinternen Prozesse rund um das Thema Regulatory Compliance zu diskutieren, laden wir unsere Kunden nach Frankfurt am Main ein. Ausgewiesene Fachexperten aus Bankaufsicht und Praxis werden zur zukunftsweisenden Ausgestaltung der MaRisk-Compliance, zum Aufbau eines Regulatory Office in der Praxis und zur bankaufsichtlichen Prüfung von Geschäftsmodellen referieren.
In dedizierten Workshops wollen wir der Diskussion über Ihr Feedback zu Regupedia und Ihren Wünschen zur Weiterentwicklung, die wir mit Hilfe eines Fragebogens vorab ermitteln, ausreichend Raum geben. Für Ihre Beantwortung des Fragebogens bedanken wir uns schon jetzt. Für die erneute Befragung bitten wir um Verständnis, denn seit der letzten Umfrage haben sich unsere Nutzerzahlen mehr als verdoppelt. Natürlich werden wir unsere Pläne zur Weiterentwicklung von Regupedia vorstellen und mit Ihnen diskutieren.
Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt wird die Ausgestaltung des Regulatory Compliance Prozesses in der Praxis sein, der aktuelle Status Quo, insbesondere aber die zukunftsweisende effiziente Gewährleistung einer Einhaltung aller regulatorischen Anforderungen (zur Agenda). Getrieben durch weiter ansteigende bankaufsichtliche Anforderungen einerseits und praktische Effizienzanforderungen andererseits werden diese Themen künftig noch weiter an Relevanz gewinnen.
Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme und einen intensiven Austausch.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann,
Geschäftsführer ORO Services GmbH
International
2. Konsultation des BCBS: Guidelines zu Step-in-Risiken
Europa
Del. VO der Kommission: RTS zur Ausgestaltung des KIDs
Leitfaden der EZB: Notleidende Kredite (NPL)
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten: Restriktive Maßnahmen Korea
Konsultationsende: Leitlinien zum TRIM
Deutschland
Konsultation der BaFin: Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)
Höchstrichterliche Rechtspr.
Beschluss des EuGH: verbundene Rechtssachen C-568/14 - C-570/14
Urteil des BGH: Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzrecht
Regupedia Insight
Unsere Verfahrenssteckbriefe
Aktuelle Blogs
Bundesbank Symposium 2017: Warten auf Basel III
MiFID II: Haben Sie das Rezept schon gefunden?
BCBS 398
Das vorliegende Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) betrifft die Identifikation und Steuerung von sog. Step-in-Risiken. Step-in Risiken bezeichnen das Risiko, dass eine Bank einer Einheit ohne, oder über eine vertragliche Grundlage hinaus, im Fall finanzieller Schwierigkeiten finanzielle Unterstützung bietet. Eine Ausprägung des Risikos besteht in der Gefahr, dass Krisen im Schattenbankensystem auf Institute übertragen werden, da die Institute finanziellen Beistand leisten.
Bereits im Dezember 2015 führte der BCBS hierzu eine erste Konsultation durch. Gegenstand der vorliegenden Konsultation sind insbesondere Vorlagen für aufsichtliche Meldungen.
Die vorliegende Konsultation des Finanzstabilitätsrates (Financial Stability Board, FSB) dient der Ergänzung eines gemeinsam von CPMI/IOSCO veröffentlichten technischen Leitfadens, mit dessen Hilfe Behörden Vorgaben zur Zuteilung von UTIs zu OTC-Derivatetransaktionen formulieren können.
CPMI/IOSCO definieren darin die Struktur und das Format des UTI. Sie konkretisieren die Umstände, unter denen ein UTI verwendet werden sollte, die für die UTI-Vergabe zuständigen Einheiten und den Einfluss von Produktzyklus-Ereignissen auf den UTI.
Der vorliegende finale Bericht der IOSCO befasst sich mit der Entwicklung der Liquidität in Sekundärmärkten für Unternehmensanleihen. Die Untersuchungen der IOSCO ergaben, dass die Liquidität dieser Märkte keine signifikante Verschlechterung im Vergleich zu historischen Daten aus Nicht-Krisenzeiten vorweist. Zudem wurde keine substanzielle regulierungsbedingte Verschlechterung der Marktliquidität festgestellt.
Die Studie der IOSCO zeigt zudem bedeutende Änderungen der Eigenschaften und Struktur dieser Märkte auf, insbesondere die Änderung der Händlerbestände, eine stärkere Nutzung der Technologie und elektronischer Handelsplätze sowie Änderungen der Rolle von Marktteilnehmern und Ausführungsmodellen.
Nach Ablehnung des ersten Vorschlags einer delegierten Verordnung (C(2016) 3999 final) durch das Europäische Parlament im September 2016 legt die Europäische Kommission den vorliegenden überarbeiteten Vorschlag einer delegierten Verordnung vor. Dieses Dokument enthält technische Regulierungsstandards (RTS) in Bezug auf die Ausgestaltung des Basisinformationsblattes (Key Information Document, KID) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-Verordnung, PRIIPs). Insbesondere enthält der vorliegende Rechtsakt nähere Bestimmungen zur Darstellung (u. a. von Risiken, Performance-Szenarien und Kosten), dem Inhalt, der Überprüfung und Überarbeitung sowie den Bedingungen der rechtzeitigen Bereitstellung von KIDs.
Das vorliegende Dokument enthält den endgültigen Leitfaden der EZB zu notleidenden Krediten (Non-performing Loans - NPL). Der Leitfaden skizziert Maßnahmen, Verfahren und Best Practices, die Banken im Umgang mit NPL berücksichtigen sollten. Die EZB erwartet, dass die Banken den Leitfaden - je nachdem, wie gravierend die NPL-Problematik und wie groß der NPL-Bestand in ihren Portfolios ist - vollumfänglich anwenden.
Mit dem Leitfaden werden die Banken aufgefordert, eine realistische und ehrgeizige Strategie umzusetzen, die darauf abzielt, das NPL-Problem in seiner Gesamtheit anzugehen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wurden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Dieser Beschluss sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Republik untergraben. Der Rat hat aufgrund einer Resolution des UN-Sicherheitsrates den Beschluss (GASP) 2017/412 zur Änderung des vorgenannten Beschlusses angenommen, in welchem die Benennungskriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten geändert werden.
Die vorliegende delegierte Verordnung regelt:
© Europäische Kommission / ec.europa.eu
Das vorliegende Dokument enthält den finalen Leitlinienentwurf der EBA zur Offenlegung der Liquidity Coverage Ratio (LCR).Die vorliegenden Leitlinien der EBA spezifizieren die Informationen dieser wichtigen Kennzahlen und Angaben im Kontext des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der delegierten Verordnung der Kommission zur Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Del. VO (EU) 2015/61) und sollen zudem die allgemeinen Grundsätze der Offenlegung durch Institute harmonisieren.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung folgt die Europäische Kommission einem Mandat zum Erlass technischer Durchführungsstandards nach Art. 9 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR).
Die CSDR sieht vor, dass Institute, die Wertpapierlieferungen und -abrechnungen auf andere Weise als über von Zentralverwahrern ("Abwicklungsinternalisierer") betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ausführen, den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte melden, die sie auf diese Weise abwickeln. Die zuständigen Behörden übermitteln die erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.
01.03.2017
Beschluss (GASP) und VO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea
08.03.2017
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Somalia
09.03.2017
Durchführungsbeschluss (GASP) und DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Sudan
09.03.2017
Durchführungsbeschluss (GASP) und DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Republik Guinea-Bissau
15.03.2017
Beschluss (GASP) und DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ukraine
21.03.2017
Durchführungsbeschluss (GASP) und DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Syrien
23.03.2017
Verordnung zur Änderung der EU-Insolvenzverordnung
23.03.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ägypten
30.03.2017
Del. VO der Kommission: Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen
30.03.2017
Del. VO der Kommission: RTS zu Aufsichtsanforderungen für Zentralverwahrer
30.03.2017
Del. VO der Kommission: RTS zum Inhalt der Meldungen über internalisierte Abwicklungen
30.03.2017
Del. VO der Kommission: RTS zur Zulassung von Zentralverwahrern
30.03.2017
DVO der Kommission: ITS unter der CSDR
11.04.2017
Konsultation Liste der EBA: Teilnehmende Institute / aufsichtliche Referenzportfoliobewertung 2017
13.04.2017
Konsultation der EZB: Leitlinien zum Targeted Review of Internal Models / TRIM
04.04.2017
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) sollen die Erwartungen der Aufsicht transparenter darstellen. Sie bestehen aus acht Themenblöcken, deren Leitsätze auf die entsprechenden Textstellen der MaRisk verweisen, die mit diesem Rundschreiben konkretisiert werden. Analog zu den MaRisk tragen die Anforderungen der BAIT dem Proportionalitätsprinzip Rechnung. Im Übrigen bleiben die in den MaRisk enthaltenen Anforderungen von diesem Rundschreiben unberührt.Sie zielen darauf ab, dem Senior Management auf Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Informationstechnik der Institute, insbesondere auch für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement, vorzugeben.
Das im Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz führte für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten ein. Gleichzeitig wurden zusätzliche Aufsichtskompetenzen auf die BaFin übertragen, um hierdurch einen besseren Schutz der Privatanleger zu gewährleisten.
Der vorliegende Fachartikel der BaFin gibt einen Überblick über aktuelle Fragen im Zusammenhang mit dem Kleinanlegerschutzgesetz (insb. Prospektpflichten und Erstellung von Vermögensanlage-Informationsblättern) und wichtige Themen aus der Praxis sowie Tipps für Anbieter zur Umsetzung der Regelungen.
Der vorliegende Fachartikel bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 182/17) zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849), zur Ausführung der 2. EU-Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) sowie zur Neuorganisation der Zentralstelle der Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wodurch das Geldwäschegesetz (GwG) zwecks Optimierung der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung neu gefasst werden soll.
In diesem Artikel äußert sich die BaFin u. a. zum elektronischen Transparenzregister, zum risikobasierten Ansatz sowie zu Bußgeldern und Sanktionen.
Der BGH hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oberlandesgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Die Erfolglosigkeit beruht darauf, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Es ist aus Sicht des BGH nicht veranlasst, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts (hier: Art. 20 der Richtlinie 2002/22/EG); sie ist bereits zweifelsfrei zu beantworten.
Tenor: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es dem mit einer Individualklage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen, solange es dies für angebracht hält, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, bis ein rechtskräftiges Urteil in einem anhängigen Verbandsklageverfahren ergangen ist, das für die Entscheidung über die Individualklage herangezogen werden kann, wenn solche Maßnahmen erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Gerichtsentscheidung über das Bestehen der vom Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 hergeleiteten Rechte sicherzustellen.
Leitsatz: a) Für die Frage, ob eine natürliche Person einen Kapitalanlagevertrag zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken schließt, spielt die Herkunft des Kapitals grundsätzlich keine Rolle.
b) Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers nicht motiviert worden sein.
[...]
BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16 - OLG München
LG München I
Tenor: Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: [...]
Leitsatz: Wird ein unverzinsliches Darlehen wegen Vermögensverfalls gekündigt, liegt die Gläubigerbenachteiligung im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung.
Die Anfechtung einer Rechtshandlung wegen des Ermöglichens einer Befriedigung setzt nicht voraus, dass der Insolvenzgläubiger nachfolgend außerhalb des Insolvenzverfahrens die Befriedigung erlangt hat.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16 - KG Berlin
LG Berlin
Regupedia bildet sämtliche europäische Gesetzesverfahren ab dem Jahre 2013 ab, die für Banken- und Kapitalmarktregulierung potenziell relevant sind. Um Regupedia-Kunden einen schnellen Überblick über den aktuellen Stand und die damit verbundenen Dokumente zu verschaffen, bündeln unsere Verfahrenssteckbriefe jetzt sämtliche verbundenen Dokumente im Rahmen eines Legislativ- oder Initiativverfahrens in einem Steckbrief. Dazu gehören legislative Entschließungen des Parlaments ebenso wie Folgenabschätzungen, FAQs oder Stellungnahmen – sowohl im Entwurf als auch final.
Ein Legislativverfahren beruht auf dem Vorschlag eines Level-1-Rechtsaktes (Richtlinie oder Verordnung) durch die Kommission. Dieser Vorschlag wird ggf. vom federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments (z. B. ECON) unter Berücksichtigung von Stellungnahmen anderer Ausschüsse überarbeitet. Auf Basis des finalen Entwurfs fasst das Parlament schließlich eine legislative Entschließung – häufig ohne Änderungen an dem finalen Entwurf. Ein Legislativverfahren gilt als abgeschlossen, sobald der jeweilige Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dies wird im jeweiligen Verfahrenssteckbrief unter Verweis auf die Amtsblattfassung vermerkt und der Verfahrenssteckbrief wird als "überholt" gekennzeichnet (zuvor "Entwurf").
Bei einem Initiativverfahren erarbeitet der zuständige Ausschuss im Auftrag des Parlaments und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen anderer Ausschüsse den Entwurf einer Entschließung, ohne dass ein konkreter Vorschlag seitens der Kommission vorliegt. Das Parlament fasst eine Entschließung auf Basis des finalen Entwurfs – häufig ohne Änderungen an dem finalen Entwurf.
Das initiale Dokument (KOM-Entwurf oder INI-Entwurf) ist fest mit dem Steckbrief verknüpft ("Zum Dokument"). Die im weiteren Verlauf des Verfahrens veröffentlichten Dokumente werden chronologisch in den verwandten Dokumenten dargestellt (das aktuellste Dokument steht oben).
Sofern Regupedia-Kunden Interesse an den einzelnen Diskussionsständen haben, können Sie somit über die Verfahrenssteckbriefe direkt auf die jeweiligen Stellungnahmen, FAQs oder Entwürfe legislativer Entschließungen zugreifen. Sollten Sie die ID des gewünschten Dokuments kennen, führt Sie das Search Center direkt zum dazugehörigen Verfahrenssteckbrief.
Ihr Vorteil: Durch die Zusammenfassung und chronologische Darstellung aller relevanten, begleitenden Dokumente in einem Steckbrief bleibt Regupedia übersichtlich. Außerdem ermöglicht der Verfahrenssteckbrief einen raschen Überblick zum aktuellen Stand eines Verfahrens.
Hier finden Sie eine Übersicht aller in Regupedia verfügbaren Verfahrenssteckbriefe mit direktem Link.
Gepostet am 16. März 2017 von Zsuzsanna Csapó, Consultant bei ORO Services GmbH in Veranstaltungen
Zentrales Thema des diesjährigen Bundesbank Symposiums am 15. März war die ausstehende Finalisierung des Basel-III-Rahmenwerks. Besucher des Kap Europa in Frankfurt am Main erwarteten Vorträge über die bisher erzielten Fortschritte und intensive Diskussionen zwischen Vertretern von Instituten, Aufsicht und Wissenschaft über die Zukunft des Bankensektors in einem Umfeld wachsender regulatorischer Anforderungen und zunehmender Digitalisierung.
Gepostet am 09. März 2017 von Wiebke Wolter, Senior Consultant bei Severn Consultancy GmbH in Regularien
Während der Brexit die Finanzmedien fest im Griff hat, werden die Institute durch die Umsetzung der MiFID II auf Trab gehalten. Und das, obwohl die nationalen Vorgaben in Form des 2. FiMaNoG erst noch finalisiert werden müssen. Christian Bock, Abteilungsleiter der noch recht jungen Abteilung Verbraucherschutz der BaFin, verglich auf dem 10. Finanzplatztag in Frankfurt die Herstellung des Verbraucherschutzes unter der MiFID II ganz trefflich mit dem Vorgang des Zubereitens und Servierens einer Speise.
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