30.06.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist heute der letzte Schultag vor den Sommerferien - viele andere Bundesländer haben ihre Schüler bereits in die lang ersehnten Ferien entlassen. Die bankenregulatorischen Standardsetzer scheinen hingegen noch weit von der Sommerpause entfernt zu sein. Im Juni haben die Regulatoren und Aufseher mehr als 80 Normen und Standards in der Banken- und Finanzmarktregulierung veröffentlicht bzw. verabschiedet.
In Deutschland traten allein in der vergangenen Woche einige Mammutgesetze in Kraft, wie das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, das NIS-Umsetzungsgesetz, das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz oder das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG). Die Tragweite dieser Gesetze ist nicht zu unterschätzen - daher dürften die Compliance-und Regulierungs-Verantwortlichen in Banken und Finanzinstituten auch über den Sommer hinweg mit deren Umsetzung beschäftigt sein.
Das 2. FiMaNoG setzt unter anderem die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie samt der zugehörigen Verordnung (MiFID II / MiFIR) in deutsches Recht um. Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz will der Gesetzgeber in erster Linie die Steuerumgehung mithilfe von Briefkastenfirmen erschweren. Durch das Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie wird insbesondere das Geldwäschegesetz neu gefasst, aber auch weitere Gesetze, wie die Abgabenordnung, das Kreditwesengesetz oder das Kapitalanlagegesetzbuch werden angepasst. Das NIS-Umsetzungsgesetz soll für mehr Cybersicherheit, nicht nur in der Finanzwirtschaft, sorgen und erweitert in diesem Kontext die Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Was diesen vier Gesetzen gemein ist: Die Verbesserung der Transparenz gegenüber Stakeholdern und Aufsichtsbehörden hat oberste Priorität. Auch wir von Regupedia.de schaffen mit unserem täglichen Regulatory Monitoring und den daraus resultierenden Analysen für unsere Kunden mehr Transparenz im Regulierungsdschungel. Eine Sommerpause gibt es bei uns übrigens nicht: Auch im Juli und August werden wir Sie wie gewohnt über die neuesten Entwicklungen in der Regulatorik informieren. Und vielleicht ist ja auch das eine oder andere große Vorhaben dabei, immerhin warten wir ja noch auf die schon lange angekündigte MaRisk-Novelle.
Herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann,
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Special Feature
Weitere Fortschritte bei MiFID II / MiFIR
International
Guidelines des BCBS: Risikomanagement bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (06/2017)
Europa
Verfahren 2017/0138 (CNS): Änderung der Amtshilferichtlinie
Guidelines der EBA: Offenlegung von Liquiditätskennziffern
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten: Del. VO der Kommission: Partielle Vermögensübertragung nach Art. 76 BRRD
GSK Breakfast Briefing - Geldwäscheprävention / Das neu gefasste Geldwäschegesetz
Deutschland
2. FiMaNoG
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
Höchstrichterliche Rechtspr.
Beschluss des BGH: Vollstreckbarerklärung eines Zahlungsurteils
Aktuelle Blogs
Neue Runde in der IT-Aufsicht eingeläutet
Neue Documents by ORO
Alle Präsentationen der Ersten Anwenderkonferenz Regupedia
Im Zusammenhang mit der Konkretisierung der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) samt der zugehörigen Verordnung (MiFIR), die in knapp einem halben Jahr gelten werden, ist wieder Bewegung in die Regulatorik gekommen. Die Kommission hat im Juni 2017 insgesamt acht Durchführungsverordnungen und zwei delegierte Verordnungen veröffentlicht:
Die Steckbriefe der jeweiligen Rechtsakte finden Regupedia-Kunden hier.
Darüber hinaus ist am 24. Juni das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz in Kraft getreten, das die Vorgaben der MiFID II / MiFIR, der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie der Benchmark-Verordnung in nationales Recht umsetzt.
Eine aktuelle Übersicht über Level-2-Maßnahmen unter der MiFID II finden Regupedia-Kunden hier. Die Level-2-Maßnahmen unter der MiFIR sind hier aufgelistet.
BCBS 405
In diesen aktuellen Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) werden die Anhänge 2 und 4 der konsolidierten Guidelines BCBS 353 (in der im Februar 2016 überarbeiteten Version von Januar 2014) zu den im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigenden Risiken überarbeitet. Die Revision entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Finanzstabilitätsrat (FSB), der einen 4-Punkte-Plan zur Verhinderung von De-Risking koordiniert und Handlungsbedarf in Form von überarbeiteten Leitlinien des BCBS sah, welche im November 2016 zur Konsultation gestellt wurden (BCBS 389).
Dieser Bericht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) thematisiert unterschiedliche Umsetzungspraktiken für den antizyklischen Kapitalpuffer (CCyB), der 2010 als Bestandteil der Basel-III-Reformen eingeführt und in nationales Recht umgesetzt wurde. Das makroprudenzielle Ziel des CCyB war insbesondere der Schutz des Bankensektors vor der zunehmenden Bedrohung durch Systemrisiken aus Phasen mit übermäßig hohem aggregierten Kreditvolumenwachstum.
Grundlage des Berichts bildet die vom Ausschuss betriebene Website zu CCyB-Entscheidungen, die Auskunft über nationale Rahmenbedingungen zum antizyklischen Kapitalpuffer gibt und deren operative Aspekte herausstellt.
Die ergänzenden Empfehlung enthält Anmerkungen bezüglich der Governance, Ausrichtung und Überwachung eines Vergütungssystems und dem Risiko von Fehlverhalten u. a. im Hinblick auf:
Die Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) soll dahingehend geändert werden, dass die Intermediäre und - gegebenenfalls im Rückgriff - die Steuerpflichtigen primär dazu verpflichtet werden, potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle gegenüber ihren Steuerbehörden unaufgefordert offenzulegen.
Die Kommission hat mehrere Hauptkennzeichen ermittelt, zu denen auch die Nutzung von Verlusten zur Senkung der Steuerlast, günstige Steuersonderregelungen und Vereinbarungen unter Beteiligung von Ländern gehören, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln nicht einhalten.
Die Offenlegung der LCR ist ein wichtiger Punkt zur Beurteilung der Steuerung des Liquiditätsrisikos und für den Entscheidungsfindungsprozess von Marktteilnehmern. Daher sollen die vorliegenden Leitlinien, welche die EBA aus eigener Initiative heraus entwickelt, einheitliche Tools für das Rahmenwerk zur Offenlegung der Liquidität zur Verfügung stellen. Sie beinhalten unter anderem:
Im Interesse der einheitlichen Anwendung der CSDR-Vorgaben wird der ESMA in Art. 41 Abs. 4 CSDR die Befugnis übertragen, entsprechende Guidelines herauszugeben. Von dieser Befugnis macht die ESMA mit den vorliegenden Guidelines Gebrauch. Sie geht dabei auf folgende Aspekte ein:
Ziel des vorliegenden Verfahrens ist eine Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmenwerks für zentrale Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Abwicklung von Derivategeschäften aus der EU und aus Drittstaaten. Dazu sollen Anpassungen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) vorgenommen werden.
Durch die Einführung eines "Zwei-Stufen-Systems" für die Einstufung von CCP aus Drittstaaten sollen nicht systemrelevante CCP ihre Tätigkeiten weiterhin im Rahmen der bestehenden EMIR ausüben können. Systemrelevante CCP ("Tier 2-CCP") sollen dagegen strengeren Anforderungen unterliegen.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission wird der in Artikel 497 Absatz 2 der CRR und in Artikel 89 Absatz 5a der EMIR vorgesehene Übergangszeitraum bis zum 15. Dezember 2017 verlängert.
Hintergrund:
Um zu verhindern, dass Institute in der Zeit der Zulassung zu einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (CCP) höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einen Übergangszeitraum vor, in dem alle CCPs als qualifizierte CCPs behandelt werden. Zu diesem Zweck müssen zentrale Gegenparteien laut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) im selben Übergangszeitraum spezielle Meldeanforderungen erfüllen.
Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) verpflichtet Zentralverwahrer (CSDs) dazu, anderen Marktinfrastrukturen (zentralen Gegenparteien (CCPs) und Handelsplätzen) in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu ihren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu gewähren. Genauso werden andere Marktinfrastrukturen dazu verpflichtet, CSDs in nicht diskriminierender und transparenter Weise auf deren Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen eines Mandats aus Art. 53 Abs. 4 CSDR erstellte die ESMA bereits Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS), in denen spezifiziert wird, welche Risiken CSDs und zuständige Behörden berücksichtigen müssen, wenn ein CSD einen Zugangsantrag einer anderen Marktinfrastruktur ablehnt.
09.06.2017
Del. VO der Kommission: Partielle Vermögensübertragung nach Art. 76 BRRD
10.06.2017
DVO des Rates und Beschluss (GASP): Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
10.06.2017
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
15.06.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
21.06.2017
DVO und Durchführungsbeschluss des Rates: Restriktive Maßnahmen - Zentralafrikanische Republik
21.06.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
25.06.2017
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
25.06.2017
DVO und Durchführungsbeschluss des Rates: Restriktive Maßnahmen - Iran
25.06.2017
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
26.06.2017
Gesetz zur Durchführung der EU-Insolvenzverordnung
26.06.2017
Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
26.06.2017
DVO der Kommission: Formulare zur EU-Insolvenzverordnung
26.06.2017
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
27.06.2017
DVO der Kommission: ITS zu dem Format und dem Zeitpunkt von Positionsmeldungen
27.06.2017
Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei hybriden Gestaltungen mit Drittländern
30.06.2017
Del. VO der Kommission: Änderung der EMIR / Liste der ausgenommenen Einrichtungen
03.07.2017
Überarbeitung der Guidelines zur Übernahme von Ratings aus Drittländern
11.07.2017
Konsultation der ESAs: RTS zur Minderung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
12.07.2017
Konsultation der BaFin: Änderungen der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
18.07.2017
Del. VO der Kommission: Begriffsänderung Systematischer Internalisierer (Entwurf)
20.07.2017
Konsultation der EZB: Überprüfung der Verordnung über Aufsichtsgebühren
20.07.2017
Folgenabschätzung der Kommission: Sekundärmärkte für notleidende Kredite / NPL
20.07.2017
Del. VO der Kommission: Technische Aspekte der Begriffsbestimmungen (Entwurf)
20.07.2017
Del. VO der Kommission: Wertberechnungen im Zusammenhang mit Benchmarks (Entwurf)
30.07.2017
Konsultation 05/2017 der BaFin: Rundschreiben zur qualifizierten Beteiligung an einer CCP
31.07.2017
Konsultation der ESMA: RTS zur Handelspflicht für Derivate
20.07.2017
Del. VO der Kommission: Auswirkungen der Einstellung oder Änderung eines Referenzwerts (Entwurf)
20.07.2017
Del. VO der Kommission: Qualitativen Kriterien für kritische Benchmarks (Entwurf)
20.07.2017
Folgenabschätzung der Kommission: Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds
04.07.2017 | KARLSRUHE
BGH - Verhandlungstermin in den Sachen XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16 (Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen)
05.07.2017 | BERLIN
11.07.2017 | MÜNCHEN
GSK Breakfast Briefing - Geldwäscheprävention / Das neu gefasste Geldwäschegesetz
25.07.2017 | KARLSRUHE
BGH - Verhandlungstermin in Sachen XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16 (Kündigung durch Bausparkasse)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Das Gesetz setzt die Vorgaben der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) samt der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), der Verordnung (EU) 2015/2365 (Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung) und der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) in nationales Recht um.
Die Umsetzung dieser EU-Regelungen erfordert insbesondere Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kreditwesengesetz (KWG) und Börsengesetz (BörsG), aber auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Wesentlicher Inhalt und Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfs ist somit die Schaffung von Transparenz über "beherrschende" Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen die Geschäftsführung ihren Sitz in Staaten oder Territorien hat, die nicht Mitglieder der EU oder der EFTA sind (sog. Drittstaat-Gesellschaften) sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit steuerlicher Überwachung. Dem Steuerpflichtigen werden erweiterte Mitwirkungspflichten auferlegt; die Finanzbehörden erhalten neue Ermittlungsbefugnisse. Mittels des Aufdeckungsrisikos zielt das Gesetz auch auf eine präventive Wirkung ab.
Das vorliegende Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz dient der weiteren Regulierung der Wohnimmobilienkreditvergabe in der Bundesrepublik Deutschland.
Zweck: Durch dieses Gesetz werden neue makroprudenzielle Instrumente zur Sicherstellung der Systemstabilität und der Abwehr systemischer Risiken geschaffen. Die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde wird demnach mit mehr Befugnissen ausgestattet. Zur Erreichung der verfolgten Ziele sind Änderungen und Ergänzungen an mehreren Gesetzen erforderlich.
Die neuen Regelungen im vorliegenden Gesetz dienen zur - bis 26. Juni 2017 erforderlichen - Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849), zur Ausführung der 2. EU-Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) und zur Neuorganisation der FIU bezwecken eine Aktualisierung und Stärkung der Präventionen gegen Geldwäsche und Terrorismus. Sie sehen u. a. die Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen wie juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, vor.
Mit diesem Gesetz, das auf dem Regierungsentwurf vom 27. Januar 2017 basiert, setzt der deutsche Gesetzgeber die am 8. August 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Informations- und Netzsicherheit (NIS-Richtlinie) in nationales Recht um.
Zur Umsetzung der Vorgaben der NIS-Richtlinie werden im Wesentlichen die Befugnisse des BSI zur Überprüfung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen, die Nachweispflicht der Betreiber nach § 8a BSIG und die Regelungen in § 8b BSIG um Vorgaben für das Verfahren bei grenzüberschreitenden Vorfällen erweitert. Ergänzend werden Regelungen zu Mobilen Incident Response Teams (MIRTs) aufgenommen, mit denen das BSI andere Organisationen bei der Wiederherstellung ihrer IT-Systeme im Falle von Cyberattacken unterstützen wird.
Mit der vorliegenden Ersten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung werden insb. die noch ausstehenden Festlegungen zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen in den in § 2 Abs. 10 Nummer 1 BSI-Gesetz genannten Sektoren Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr getroffen und damit die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-Richtlinie) bzw. § 10 Absatz 1 Satz 1 BSI-Gesetz nunmehr abschließend umgesetzt. In den anderen Sektoren wurden bereits mit der im Mai 2016 in Kraft getretenen BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) die entsprechenden Anlagen bestimmt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Die Antragstellerin hatte eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung erhoben und rügt die Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts sowie einer gezielt fehlerhaften Schulung der Vermittler und Berater im Hinblick auf die Beteiligung als Kommanditistin an einer KG. Sie stellte daher einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen, die den Prospekt und die Schulungsinhalte betrafen.
Leitsatz:
a) Die Restschuldbefreiung kann nicht rückwirkend erteilt werden.
b) Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung.
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZB 87/16 - LG Gera
AG Gera
Auf die erfolgreichen Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des OLG und des LG aufgehoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden mazedonischen Urteils wird vom BGH wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist nicht auf mazedonische Gerichtsentscheidungen anwendbar, da Mazedonien nicht EU-Mitglied ist. Weiterhin wurde mit Mazedonien kein völkerrechtlicher Vertrag bzw. Abkommen geschlossen. Eine Vollstreckbarerklärung kann nur mit einer Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erreicht werden.
Leitsatz:
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - VII ZB 38/16 - LG München II, AG Miesbach
Die Beschwerde gegen den - die Berufung der Klägerin zurückweisenden - OLG-Beschluss wird zurückgewiesen, da sie zwar zulässig, jedoch unbegründet ist.Leistungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung führen zur Tilgung der titulierten Forderung, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Die (weitere) Tilgungswirkung nach §§ 366 ABs. 2, 367 BGB ist nur innerhalb dieses Rahmens zu bestimmen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Verrechnung von Leistungen des Schulders in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung führt.
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Diese Präsentation von Michael Luderer, Geschäftsführer ORO Services, erläutert die Idee und Umsetzung des ORO (Outsourced Regulatory Office) im Rahmen der Ersten Anwenderkonferenz Regupedia.
Diese Präsentation fasst die geplanten Weiterentwicklungen in Regupedia und die Anregungen unserer Kunden im Rahmen der Ersten Anwenderkonferenz Regupedia zusammen.
Diese Präsentation erläutert die Herausforderungen und Prozesse im Regulatory Risk and Change Management im Rahmen der Ersten Anwenderkonferenz Regupedia.
Die Präsentation von Dr. Markus Escher, Partner unseres Kooperationspartners GSK Stockmann, gibt einen Überblick über die rechtlichen und praktischen Aspekte aus der Anwenderpraxis im Rahmen der Ersten Anwenderkonferenz Regupedia.
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Gepostet am 20. Juni 2017 von Dr. Achim Stein, Manager bei Severn Consultancy in IT-Sicherheit
Zu Beginn der Urlaubszeit denken viele IT-Sicherheitsverantwortliche in Finanzunternehmen sicher bereits an Sonne und Strand. Im Ozean der aufsichtsrechtlichen Normen und Standards ist allerdings weiterhin kein Land zu sehen. Nachdem mit der Konsultation zu "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT) der BaFin vom 23. Februar 2017 die erste Welle an neuen Vorgaben etwas abgeebbt war, meldet sich das Thema IT-Sicherheit nun mit voller Wucht zurück.
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