20.07.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
sicherer, einfacher, fairer - mit diesen drei Worten umreißt Mark Carney den Status Quo des globalen Finanzsystems. Ein Jahrzehnt nach Ausbruch der Finanzkrise haben die Regulatoren und Aufseher nach Meinung des Gouverneurs der Bank of England und Vorsitzenden des Finanzstabilitätsrates viel erreicht. Das ist sicher richtig: Banken verfügen nun über deutlich mehr Eigenkapital und Liquidität als in den Jahren vor 2007, die Finanzmärkte reagieren deutlich gelassener auf externe Schocks, und die systemischen Risiken des Finanzsektors sind insgesamt spürbar gesunken.
Dennoch bleibt viel zu tun; das offenbart auch die Lektüre des 3. Jahresberichts, den Carney und seine Mitstreiter den Teilnehmern des G20-Gipfels in Hamburg Anfang Juli zur Verfügung stellten. Ganz oben auf der internationalen Prioritätenliste steht die Reform des Basel-III-Rahmenwerks, die noch immer auf ihre Vollendung und anschließende Implementierung wartet. Auch die strukturellen Anfälligkeiten im Asset Management, dessen Bedeutung als Finanzierungsquelle im vergangenen Jahrzehnt immens gestiegen ist, sollten stärker adressiert werden. Ebenfalls auf der Agenda der Finanzmarktregulierer stehen neue Finanztechnologien, das rückläufige Korrespondenzbankgeschäft, OTC-Derivate-Märkte, Fehlverhaltensrisiken und - eng damit verbunden - Vergütungspraktiken. Eine Übersicht über alle FSB-Dokumente finden Sie in unserem Special Issue zum G20-Gipfel.
Mit Blick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche gingen die bisherigen Anstrengungen selbst den Staats- und Regierungschefs, die auf dem G20-Gipfel anwesend waren, nicht weit genug. In ihrer Abschlusserklärung verständigten sie sich auf einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und forderten von allen Mitgliedstaaten und Finanzmarktakteuren eine konsequentere Umsetzung der FATF-Standards (Regupedia berichtete).
Die Forderungen nach einer effektiveren Implementierung der bisherigen Regulierungsmaßnahmen und dynamischeren Anpassung an neue Marktgegebenheiten machen deutlich, dass die Regulierung bis auf Weiteres Chefsache bleibt. Damit Sie den Überblick über die aktuellen und künftigen Herausforderungen in der Regulatorik nicht verlieren, informieren wir Sie - diesmal etwas früher als gewohnt - über wesentliche aufsichtsrechtliche Entwicklungen der vergangenen Wochen.
Viel Spaß mit der Lektüre und herzliche Grüße,
Michael Luderer
Geschäftsführer ORO Services
Special Feature
Implementierung der G20-Reformen schreitet voran
International
Konsultation von BCBS/IOSCO: Kriterien für kurzfristige STC-Verbriefungen
Konsultation der IOSCO: Liquiditäts- und Risikomanagement bei offenen Fonds
Europa
Guidelines der Kommission: Anwendung der PRIIP-Verordnung / KID
Konsultation der ESMA: Guidelines zu Meldungen über internalisierte Abwicklungen nach der CSDR
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten:
Neue europäische Prospektverordnung
Verordnung über Geldmarktfonds
Deutschland
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
Anforderungen an Country-by-Country Reporting
Höchstrichterliche Rechtspr.
BGH: Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen
BGH: Kontogebühr bei Bauspardarlehen
Regupedia-Insight
Aufbau und Inhalt der Regupedia-Steckbriefe
Aktuelle Blogs
Mistrade-Fall landet vor dem Landgericht Frankfurt
Um die Teilnehmer des G20-Treffens am 7./8. Juli in Hamburg umfassend über die Fortschritte und Herausfordungen in der Finanzmarktregulierung zu informieren, hatte der Finanzstabilitätsrat (FSB) im Vorfeld zahlreiche Dokumente veröffentlicht. Diese umfassen:
Weitere Informationen zu diesen Berichten und Leitfäden finden Regupedia-Kunden in den jeweiligen Steckbriefen.
BCBS 414
Gegenstand der vorliegenden Konsultation ist ein Leitlinienentwurf des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) zu Kriterien für die Identifikation von einfachen, transparenten und vergleichbaren (STC) kurzfristigen Verbriefungen.
Der in den Leitlinien enthaltene Kriterienkatalog soll Due-Diligence-Maßnahmen hingegen nicht ersetzen; die Kriterien sind zudem nicht abschließend, sodass eine fallspezifische Erweiterung möglich ist. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie gelten für ABCP-Conduits, die sich primär durch die Emission von Geldmarktpapieren finanzieren; SIV (structured investment vehicle) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
BCBS 412
Dieser Bericht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) informiert die G20-Vorsitzenden über den Fortschritt in der Implementierung des Basel-III-Rahmenwerks seit August 2016, als der BCBS den letzten Fortschrittsbericht veröffentlichte. Der vorliegende Bericht fasst die Schritte der BCBS-Mitgliedsstaaten zur Anwendung der Basel-III-Standards zusammen. Dazu gehören:
Der vorliegende Konsultationsbericht der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) beinhaltet praktische Informationen, Beispiele und bewährte Praktiken in Bezug auf das Liquiditäts- und Risikomanagement offener Fonds und ergänzt die zeitgleich veröffentlichte Konsultation zu Empfehlungen zum Liquiditätsmanagement von kollektiven Kapitalanlagen (CIS).
In diesem Zusammenhang hat die IOSCO ihre Liquiditätsrisikomanagement-Standards aus dem Jahre 2013 überprüft und Ergänzungen hierzu vorgeschlagen, die Gegenstand dieser Konsultation sind.
Die vorliegenden unverbindlichen Guidelines (Leitlinien) der Europäischen Kommission sollen Anbieter und Vertreiber von Investmentprodukten, Fonds und Investmentversicherungspolicen bei der Erstellung des obligatorischen Basisinformationsblatts (KID) unterstützen und somit eine reibungslose Umsetzung der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben sicherstellen.
Die Leitlinien behandeln auslegungsbedürftige Fragen, insbesondere die in den Anwendungsbereich der o. g. Verordnung fallenden Produkte, den Anwendungsbeginn und den territorialen Geltungsbereich der rechtlichen Vorgaben, die Nutzung des KID durch OGAW und AIF, die Länge, Änderung und Sprache des KID, zivilrechtliche Haftung sowie Vertriebskanäle.
Die Leitlinien enthalten zwei - aus der BRRD abgeleitete - Grundsätze, welche von den zuständigen Abwicklungsbehörden zu beachten sind.
Außerdem werden hier qualitative Anwendungsgrundsätze festgelegt, welche die Einhaltung der o. g. Grundsätze sicherstellen und den Schutz von grundlegenden - im europäischen Recht kodifizierten - Eigentumsrechten und weiteren Grundsätzen der BRRD gewährleisten sollen.
Gegenstand der vorliegenden Konsultation ist ein Leitlinienentwurf der ESMA zu Meldungen über internalisierte Abwicklungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Central Securities Depository Regulation, CSDR).Die Leitlinien sollen den Umfang der meldepflichtigen Daten konkretisieren sowie die Transaktionsarten und Geschäfte, welche nicht gemeldet werden müssen. Die Leitlinien gelten für Aufsichtsbehörden und Abwicklungsinternalisierer.
Mit der vorliegenden delegierten Verordnung folgt die Europäische Kommission einem Mandat zum Erlass technischer Regulierungsstandards (RTS) nach Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Dieses Mandat betrifft die Bereitstellung von Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb von Gruppen und institutsbezogenen Sicherungssystemen.
Artikel 1 legt den Gegenstand dieser delegierten Verordnung fest. Artikel 2 bis 4 konkretisieren die Kriterien zur Gewährung der Ausnahme.Darüber hinaus gehen mit den Vereinbarungen und der Gewährung der Ausnahme umfangreiche Mitteilungs- und Dokumentationspflichten seitens des Liquiditätsgebers einher.
Artikel 47 Absatz 6 der BRRD mandatiert die EBA zur Erarbeitung von Guidelines (Leitlinien), in welchen konkretisiert wird, unter welchen Umständen die o. g. genannten Maßnahmen jeweils als angemessen zu betrachten wären.
Titel I der Leitlinien legt den Anwendungsbereich fest und enthält Definitionen zu folgenden Begrifflichkeiten:
Gegenstand der vorliegenden Guidelines sind die grundlegenden Aspekte der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen in Ergänzung zur sog. CSR (Corporate Social Responsibility)-Richtlinie (RL 2014/95/EU). Sie wurden gemäß Art. 2 der CSR-Richtlinie von der Kommission verfasst und sollen betroffenen Unternehmen helfen, nichtfinanzielle Informationen auf relevante, zweckdienliche, einheitliche und vergleichbare Weise offenzulegen.
01.07.2017
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
05.07.2017
Transparenzregisterdatenübermittlungs-verordnung (TrDüV)
05.07.2017
Beschluss der EZB: Aufsichtliche Meldungen über Finanzierungspläne von Kreditinstituten
06.07.2017
DVO der Kommission: ITS über die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten
06.07.2017
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
07.07.2017
Del. VO der Kommission: RTS zur Präzisierung der zu übermittelnden Angaben
09.07.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
11.07.2017
DVO der Kommission: ITS zu Positionsmeldungen unter MiFID II
11.07.2017
DVO und Durchführungsbeschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Syrien
12.07.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
12.07.2017
Beschluss der EZB: Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den SRB
13.07.2017
Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung, SFTR)
13.07.2017
DVO der Kommission: ITS zur Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und Mitteilungspflichten
13.07.2017
DVO der Kommission: ITS zur Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen
20.07.2017
Neue europäische Prospektverordnung (Prospectus Regulation, PR)
20.07.2017
Verordnung über Geldmarktfonds (Money Market Fund Regulation, MMFR)
20.07.2017
DVO der Kommission: ITS zum behördlichen Informationsaustausch nach der MAR
28.07.2017
Del. VO der Kommission: Kriterien für grenzüberschreitende gruppeninterne Fazilitäten
02.08.2017
Konsultation der Kommission: Überarbeitung der SEPA-Verordnung
03.08.2017
Datenerhebung der EBA: Revision des Rahmenwerks für MiFID-Wertpapierfirmen (07/2017)
04.08.2017
Anhörung der BaFin: Allgemeinverfügung zur Einreichung von Berichten über Kundenbeschwerden
04.08.2017
Folgenabschätzung der Kommission: Accelerated Loan Security
07.08.2017
Konsultation der EBA: Guidelines über Sicherheitsmaßnahmen für operationelle und Sicherheitsrisiken
08.08.2017
Konsultation der EBA: RTS zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach der BRRD
18.08.2017
Konsultation der EBA: Empfehlungen zum Cloud Computing
24.08.2017
Konsultation der ESMA: Guidelines zum Management von Interessenkonflikten bei CCPs
28.08.2017
Konsultation der EBA: Bericht zur Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme
30.08.2017
Konsultation des FSB: Ergänzende Empfehlung zu soliden Vergütungspraktiken
30.08.2017
3. Konsultation von CPMI/IOSCO: Harmonisierung des Unique Product Identifier
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Um das Datenschutzrecht an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) anzupassen und die Vorgaben der EU-Datenschutz-Richtlinie (RL (EU) 2016/680) in nationales Recht umzusetzen, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats vom 12. Mai 2017 das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU) erlassen. Kernstück des Gesetzes ist die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); es ergänzt die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung um die Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (Transparenzregisterdaten-übermittlungsverordnung - TrDüV) erlassen. Damit wird das Verfahren zur Registrierung in das Transparenzregister, das durch das Geldwäschegesetz (GWG) im Juni eingeführt wurde, geregelt.
Adressaten der Verordnung sind die Mitteilungsverpflichteten nach den § 20 und 21 GWG. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 22 Abs. 4 GWG.
Das vorliegende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) handelt von den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Reporting).
Die Verpflichtung zur Abgabe eines solchen Berichts resultiert aus der Umsetzung des von den G20-Staaten und der OECD initiierten BEPS-Projekts ("Base Erosion and Profit Shifting"), welches sich mit einem Maßnahmenpaket gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen befasst. Der im BEPS-Bericht enthaltene Aktionspunkt 13 sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen vor.
Das vorliegende Gesetz zielt darauf ab, in Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag und dem Regierungsprogramm "Digitale Verwaltung 2020" die weitere Verbreitung der eID-Funktion durch den gezielten Abbau gesetzlicher Hürden für die Verbreitung der eID-Funktion und die gezielte Erweiterung ihrer Anwendungsmöglichkeiten zu fördern.
Weitere Ziele der Novelle sind die Anpassung des Personalausweisrechts an die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) sowie weitere Korrekturen des Pass- und Personalausweisrechts.
Der BGH entschied mit den Urteilen vom 4. Juli 2017 in zwei Verfahren, dass die vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt (Bearbeitungsgebühr) in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern unwirksam sind.Hintergrund für diese Entscheidung sind drei Verfahren, in denen Unternehmer im Sinne von §14 BGB in der Bestimmung über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in ihrem Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung sehen.
XI ZR 308/15
Der Hintergrund für die Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Bausparkasse auf Unterlassung der Verwendung der in ihren Bausparverträgen verwendeten Klausel und den damit korrespondierenden Allgemeinen Bausparbedingungen. Die Klauseln haben folgenden Inhalt:
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie waren der Ansicht, dass die Klauseln der Inhaltskontrolle von § 307 BGB standhalten. Der BGH entschied mit dem Urteil vom 9. Mai 2017, dass diese vorformulierten Bestimmungen unwirksam sind.
II ZR 284/15
Die Klägerin war die Nachfolgerin von einer AG & Co. KG, an der der Beklagte als atypischer stiller Gesellschafter seit 30. Dezember 2003 beteiligt war. Nach dem vom Beklagten gewählten Beteiligungsprogramm war er zur Einlagezahlung in Höhe von 18.000 Euro verpflichtet, zahlbar in monatlich fälligen Raten in Höhe von 100 Euro und eine Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Vertragsmindestlaufzeit betrug 15 Jahre. Das vom Geschäftsführer eingelegte Kapital belief sich auf 500.000 Euro und das stille Gesellschaftskapital betrug bis zu 150 Mio. Euro.
Nach dem atypischen Gesellschaftsvertrag wurden den stillen Gesellschaftern nicht nur die Kontroll- und Informationsrechte gem. § 233 HGB. § 716 BGB eingeräumt, sondern auch eine Beteiligung an Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und an der Vermögenssubstanz.
Momentan sind rund 5700 Steckbriefe zu regulatorisch relevanten Normen und Standards in Regupedia.de gespeichert. Sie enthalten eine kurze Inhaltsangabe, erläutern die Hintergründe und nächsten Schritte und verlinken zum Originaldokument bzw. der deutschen Übersetzung. Es werden immer Quelle, Jurisdiktion, Dokument-Typ und der Status des Dokuments (Konsultation laufend / abgeschlossen, Entwurf, überholt, in Kraft, aufgehoben / ersetzt, veröffentlicht) angegeben.
Zudem werden relevante Rubriken/Adressaten, wichtige Termine sowie verwandte Dokumente (mit den jeweiligen Links) erfasst. Mit der Mouseover-Funktion können Sie für alle Rubriken und Adressaten eine Erklärung des jeweiligen Begriffes einblenden.
Gut zu wissen
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Gepostet am 10. Juli 2017 von Mariya Atanasova, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Regularien
Im Oktober 2017 wird das Landgericht Frankfurt über eine Streitigkeit zwischen einem freien Wertpapierhändler und einer französischen Bank entscheiden. Dieser Fall dürfte in der Branche Aufsehen erregen:
Der Händler kaufte am Freitag, den 8. Dezember 2015, 3000 Zertifikate zum Preis von jeweils 108 Euro, insgesamt 326.000 Euro. Am darauffolgenden Montag belief sich der Preis des Zertifikats auf 54.000 Euro, das bedeutet, der Händler war um 163 Millionen reicher geworden. Der Händler möchte jetzt den Wert der Zertifikate in Höhe von 163 Millionen Euro ausgezahlt bekommen. Die Bank beruft sich darauf, dass der Preis falsch angegeben war und dies für den Händler offensichtlich war.
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