29.07.2016
Regupedia Newsletter Juli 2016
Sommerpause? Der Schein trügt!
Sehr geehrte Damen und Herren,
denken Sie, die Bankenregulatoren haben sich längst in die Sommerpause verabschiedet? Der Schein trügt! Angesichts der Fülle von veröffentlichten Detailregelungen in den vergangenen Wochen und den damit verbundenen erheblichen Implementierungsaufwänden wird leicht übersehen, dass insbesondere aus Basel neue weitreichende Regelungen auf die Banken zukommen. Deren Bedeutung ist noch nicht voll erkannt, geschweige denn gänzlich absehbar. Neben der Neukonzeption der Standardansätze, insbesondere des Standardansatzes für Kreditrisiken (KSA), hat der Basler Ausschuss im März eine Konsultation mit dem euphemistischen Titel "Reduzierung der Variabilität risikogewichteter Kreditaktiva - Beschränkungen bei der Nutzung interner Ratingmodelle" gestartet.
Zusätzlich zu der Behebung von Schwachstellen soll vor allem die Vergleichbarkeit über Länder und Geschäftsmodelle hinweg verbessert werden. Faktisch werden für viele Kreditsegmente interne Modelle in Frage gestellt - mit weitreichenden Folgen auf das Geschäftsmodell von den Banken, die genau in den fraglichen Segmenten ihre Schwerpunkte haben und interne Modelle nutzen. Granulare risikosensitive interne Modelle, in die die Banken seit der Einführung von Basel II erheblich investiert haben, werden durch Floors begrenzt oder drohen durch einfache Standardansätze ersetzt zu werden.
Der Basler Ausschuss will alle diese Vorhaben bis Ende 2016 abschließen und hat stets betont, dass damit keine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen verbunden sein soll. Ob dies gelingt darf zumindest angezweifelt werden, handelt es sich doch um eine fundamentale Überarbeitung der erst mit Basel II eingeführten Regelungen, die aus gutem Grund im Allgemeinen mit Basel IV betitelt werden. Anstelle der oftmals geforderten Regulierungspause kann dies mit Recht als neuer Höhepunkt der Regulierungswelle betrachtet werden.
Herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Standard des BCBS: Basel III
Konsultation des FSB: Kompensationsmittel zur Adressierung von Fehlverhalten
Special Feature MiFID II / MiFIR
Kommission veröffentlicht 9 finale Entwürfe del. VO
Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung
Parlament billigt EU-weite Cybervorschriften
Inkrafttreten: erstes FiMaNoG
Investmentsteuerreformgesetz
FMSA-Neuordnungsgesetz
Urteil des BGH: Kenntnis von Zahlungseinstellung
Regupedia feiert im Juli einjähriges Bestehen
Aktuelle Blogs
Neue Runde im Kampf gegen Cyberattacken
Dieses Rahmenwerk des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), welches ab Januar 2018 gelten soll, ist Teil der Basel-III-Agenda des Ausschusses zur Verbesserung der regulatorischen Standards als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise 2007/08 und zur Stärkung der Krisenresilienz des Bankensektors. Dieses Dokument enthält das überarbeitete Rahmenwerk für Verbriefungen, welches zusammen mit dem Konsultationspapier "Capital treatment for simple, transparent and comparable securitisations" im Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
Diese FAQs des Basler Aussschusses für Bankenaufsicht (BCBS) enthalten wichtige Fragen und Antworten bezüglich der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR). Die NSFR ist eine durch das Basel-III-Rahmenwerk eingefügte Liquiditätskennzahl, mit deren Hilfe die strukturelle Liquidität von Banken für einen Zeitraum von einem Jahr beurteilt werden kann.
Die FAQs werden durch den Ausschuss in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Dieses Dokument des Finanzstabilitätsrates (FSB) ist eine Zusammenfassung der im Mai 2016 stattgefundenen Gesprächsrunde über die Verwendung von Kompensationsmitteln (Compensation Tools) zur Adressierung von Fehlverhalten in Banken. Hierbei wurden Prozesse zur Steuerung und Anwendung von Kompensationsmaßnahmen (u. a. Leistungsziele, Vergütungspraktiken) sowie Risikomanagementinstrumente zur besseren Identifikation, Abmilderung und Reduzierung von Fehlverhaltensrisiken berücksichtigt. Der FSB begrüßt Kommentare zu den in diesem Dokument zusammengefassten Maßnahmen und Erkenntnissen.
Bei der Umsetzung des MiFID II / MiFIR-Regelwerks sind weitere Fortschritte zu verzeichnen. Im Juli veröffentlichte die Europäische Kommission insgesamt 9 finale Entwürfe delegierter Verordnungen zum Erlass technischer Standards. Darüber hinaus publizierte die ESMA Leitlinien zu Querverkäufen unter MiFID II:
19.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zu organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen mit algorithmischem Handel
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zu Datenstandards und -formaten
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zu organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zum Tick-Größen-System
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zur Zulassung von Wertpapierfirmen
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: Transparenzanforderungen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zu Transparenzanforderungen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zur Registrierung von Drittlandfirmen
14.07.2016 - Del. VO der Kommission: RTS zum Informationsaustausch von Behörden
11.07.2016 - Guidelines der ESMA: Querverkäufe unter MiFID II
Auf ihrer Website hat die Europäische Kommission eine Tabelle zur Verfügung gestellt, die einen Überblick über die Mandate, die ihr gemäß MiFID II / MiFIR erteilt wurden, und deren Status Quo gibt. Die laufend aktualisierte Tabelle finden Sie hier.
Diese Durchführungsverordnung der Kommission zur Abwicklungsrichtlinie (BRRD) enthält technische Durchführungsstandards (ITS) zur Bereitstellung von Informationen durch die Institute an die zuständigen Behörden.
Gemäß BRRD haben Abwicklungsbehörden die Aufgabe, Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu erstellen und sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei den Instituten die notwendigen Informationen anzufordern. Die Institute sind verpflichtet, mit den Abwicklungsbehörden in dem nötigen Umfang zusammenzuarbeiten.
Vorgaben zur Eindämmung von Steuervermeidung und Doppelbesteuerung im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zielt darauf ab, eine Besteuerung am Ort der Gewinnerzielung zu gewährleisten, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen.
Mit der del. VO: RTS zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt die Europäische Kommission mehreren Mandaten aus der RL 2014/59/EU (Abwicklungsrichtlinie, BRRD). Dabei werden unter anderem folgende Anforderungen der BRRD konkretisiert:
Am 6. Juli 2016 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) in zweiter Lesung gebilligt. Mit der NIS-Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union erreicht werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu optimieren. Sie spezifiziert strengere Sicherheitsvorschriften für die Betreiber wesentlicher und digitaler Dienste. Außerdem sind laut Richtlinie alle EU-Länder verpflichtet, eine oder mehrere nationale Behörden zur Kontrolle der Vorgaben zu benennen und eine Strategie zur Bekämpfung von Cyberkriminalität festzulegen.
Diese delegierte Verordnung enthält Regelungen hinsichtlich der Clearingpflicht bei OTC-Zinsderivaten, wonach zukünftig OTC-Zinsderivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Konkret erstreckt sich die Clearingpflicht auf folgende Kontrakte und Währungen: Fixed-to-Float-Zinsswaps (NOK, PLN, SEK) und Forward-Rate-Agreements (NOK, PLN, SEK).
Am 5. Juli 2016 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht, um neue Vorgehensweisen im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung zu etablieren, die Transparenz im Kampf gegen Geldwäsche zu verstärken und einen Beitrag zur besseren Bekämpfung der Steuervermeidung zu leisten. Der Kommissionsvorschlag ist die erste Initiative zur Umsetzung des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vom Februar 2016 (Regupedia berichtete).
01.07.2016
Änderungsbeschluss der EZB: Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten
01.07.2016 | MiFID II/MiFIR
Verordnung zur Verschiebung der MiFIR
01.07.2016 | MiFID II/MiFIR
Richtlinie zur Verschiebung der MiFID II
01.07.2016 | MAR
Del. VO der Kommission: RTS zu Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen unter der MAR
01.07.2016 | MAR
DVO der Kommission: ITS zur Bekanntgabe von Insiderinformationen
01.07.2016 | AML/AFC
DVO der Kommission: Änderung der Anti-Terrorismus-VO über Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
02.07.2016 | CSDR/PRIIPS
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
03.07.2016
Guidelines der ESMA: Alternative Profitkennzahlen (APM)
03.07.2016
Guidelines der ESMA: Alternative Leistungskennzahlen
03.07.2016
Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung (MarVerstMeldV)
04.07.2016
Zweite Änderungsverordnung zur WpAIV
05.07.2016
Richtlinie: Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Trade Secrets Directive)
07.07.2016 | BRRD
DVO der Kommission: ITS zur Informationsübermittlung durch die zuständigen Behörden
10.07.2016 | AML/AFC
DVO der Kommission: Änderung der Anti-Terrorismus-VO über Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
13.07.2016
Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung, SFTR)
14.07.2016 | AML/AFC
DVO des Rates: Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (13.07.2016)
19.07.2016 | CRR
Verordnung zur Verlängerung der Ausnahmen für Warenhändler
22.07.2016 | EMIR
Durchführungsbeschluss der Kommission: Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den USA nach EMIR
23.07.2016
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
26.07.2016 | BRRD
DVO der Kommission: ITS zur Bereitstellung von Informationen für Abwicklungspläne
28.07.2016 | BRRD
Del. VO der Kommission: RTS zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen
04.08.2016
Diskussionspapier der EBA: Nutzen der Verbraucherdaten für Finanzinstitute
11.08.2016
Konsultation der EBA: Guidelines zur Offenlegung von Liquiditätskennziffern / der LCR
12.08.2016
Konsultation des EPC: SEPA Cards Standardisation Volume, Version 7.5
22.08.2016
Konsultation der ESMA: Guidelines zur Validierung und Überprüfung von Ratingmethoden
30.08.2016
Konsultation der EBA: Bericht zur Umsetzung von MREL
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 19. Juli 2016 das vorliegende Gesetz beschlossen.
Hier wird zukünftig zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen, je nach Art des Fonds, unterschieden. Für Publikums-Investmentfonds wird ein neues, einfacheres, leichter administrierbares und gestaltungssicheres Besteuerungssystem eingeführt. Bei Spezialfonds wird das bestehende Besteuerungsrecht weitgehend fortgeführt mit der Folge, dass diese von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit sind und die Besteuerung grundsätzlich auf der Ebene der Anleger erfolgt.
Das Bundeskabinett hat am 20. Juli 2016 einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem die Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung in Deutschland bis Anfang 2018 neu geordnet werden sollen (FMSA-Neuordnungsgesetz, FMSANeuOG). Laut Gesetzesentwurf soll der Bereich "Nationale Abwicklungsbehörde" der FMSA als eigenständiger Geschäftsbereich in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden.
Ziel dabei ist, die Zusammenarbeit der Bankenaufsicht und der von ihr operativ unabhängigen Funktion der Bankenabwicklung zu stärken. Die Aufgaben der FMSA im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds sollen in die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) integriert werden.
Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus den Empfehlungen des BEPS ("Base Erosion and Profit Shifting")-Projektes der OECD und der G20-Staaten vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie einheitlich umgesetzt und in nationales Recht überführt werden.
Ziel ist der Abbau von Informationsdefiziten der Steuerverwaltung, die damit verbundene erhöhte Transparenz der Besteuerung internationaler Konzerne und die verstärkte Zusammenarbeit der EU-Steuerverwaltungen zum Zwecke der Eindämmung unfairen Steuerwettbewerbs.
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit. (Veröffentlichung:
BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15 - OLG München
LG Ingolstadt
BGB §§ 495 Abs. 1, 355
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des OLG wurde zurückgewiesen. Dem Kläger steht als Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB kein Widerrufsrecht zu, wenn er mit der darlehensgebenden Bank nach dem Auslaufen der Zinsbindungsfrist nur neue Konditionen vereinbarte und diese Anpassung dem ursprünglichen Darlehensvertrag entspricht. Dies gilt auch für die zeitlich vorgezogene Neuregelung von Zins und Tilgung bei einem Forward-Darlehen, bei welchem den Klägern als Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.
BGB § 675 Abs. 2
a) Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.
b) Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15 -KG Berlin
LG Berlin
Der BGH entschied mit dem Urteil über die Wirksamkeit des Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger hatten mit der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher mit Grundpfandrechten besichert war. Die Beklagte hatte sie über ihr Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hatten, widerriefen sie ihre Willenserklärung und leisteten noch weitere Beträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. (Veröffentlichung: 12. Juli 2016)
© BGH Pressemitteilung Nr. 119/16
StGB; StPO §§ 153a, 243 Abs. 4, 349 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2
Die von einem der Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg erzielt. Der Angeklagte war vom LG u. a. wegen Steuerhinterziehung, Kredit- und Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Die Revision führt zu einer Teileinstellung und Änderung des Schuldspruchs. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen. (Veröffentlichung: 10. Mai 2016)
Regupedia.de®, DAS Informationsportal für Bankenregulierung, zieht nach einem Jahr Marktpräsenz eine positive Bilanz. Angesichts der zahlreichen Normengeber und Interessenverbände ist die Notwendigkeit, alle Normen und Standards in der Finanzmarktregulierung zu bündeln und zu analysieren, enorm gestiegen. Auch die Zahl der Regularien, die für Banken im deutschen Rechtsraum verbindlich ist, hat in den letzten Jahren deutlich zugelegt.
So zählt Regupedia nach einem Jahr Marktpräsenz inzwischen mehr als 10.000 Datensätze, darunter mehr als 3.600 Normen und Standards aus dem Bereich der Banken- und Finanzmarktregulierung mit Kurzbeschreibungen, Relevanzeinschätzungen und Auswirkungsanalysen - ergänzt um eigene Whitepaper, Factsheets und Checklisten.
Ein Ende der Regulierungsflut ist derzeit nicht in Sicht: Aktuell liegen Regupedia mehr als 100 neue, für Banken im deutschen Rechtsraum relevante Rechtsnormen im Entwurf oder als Konsultation vor.
"Wir haben Regupedia so konzipiert, dass unsere Kunden intelligent und strukturiert mit der Regulierungsflut umgehen können. Denn kein Finanzinstitut kann es sich heute noch leisten, auf ein anwenderfreundliches und effizientes Tool für strukturiertes Regulatory Monitoring zu verzichten."
Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
"Mit Regupedia sind unsere Kunden nicht nur in der Lage, alle wichtigen Normen und Standards zeitnah zu identifizieren, sondern auch Neuerungen frühzeitig zu erkennen und so alle regulatorischen Anforderungen effektiv zu managen."
Michael Luderer
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Gepostet am 26. Juli 2016 von Dr. Achim Stein, Manager bei Severn Consultancy
Die Bedrohungen im Bereich Cybercrime haben sich zu einem immer schwerer zu kalkulierenden Risiko für Unternehmen und Behörden entwickelt. Daher hat die rechtzeitige Reaktion auf erkannte Bedrohungen sowie die proaktive Sicherung der IT-Systeme vor IT-Risiken nun auch neben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) das Bundeskriminalamt und den Verfassungsschutz auf den Plan gerufen.
Gespostet am 15. Juli 2016 von Dr. Martin Rohmann, Geschäftsführer von ORO Services
Auf jede Flut folgt bekanntlich eine Ebbe - was in der Natur ein fest verankertes Gesetz ist, lässt sich auf die Bankenregulierung derzeit nicht anwenden: Hier hat sich die Regulierungsflut vielmehr als Normalzustand eingependelt. Darauf müssen sich Banken einstellen, um mit den Neuerungen in der Finanzmarktregulierung Schritt halten und zeitnah auf die für sie relevanten Entwicklungen reagieren zu können. Das stellt viele vor enorme Herausforderungen.
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