31.01.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
„If not now, when?“ lautet das diesjährige Motto der EZB für die Finanzbranche. Danièle Nouy, oberste Bankaufsehern der EZB, hatte es vergangene Woche im Rahmen des European Banking Federation Boardroom Dialogue in Frankfurt geprägt (Regupedia berichtete). Ihrer Meinung nach war die Zeit nach Ausbruch der Finanzkrise nie günstiger, die aktuellen Herausforderungen der Branche anzugehen. Es herrsche jetzt, nach der Verabschiedung der Basel III-Reformen im Dezember 2017, mehr regulatorische Sicherheit, die Praktiken der Europäischen Bankenaufsicht hätten sich etabliert und die neuen Technologien eröffneten neue Einkommensquellen. Zudem sei das konjunkturelle Umfeld günstig: die europäische Wirtschaft ist auf Wachstumskurs, und zwar nicht nur in einigen europäischen Ländern, sondern auf breiter Basis.
Aufsicht nimmt Bereinigung der Bankbilanzen ins Visier
Die Herausforderungen, mit denen sich die Finanzbranche konfrontiert sieht, sind allerdings dieselben wie im vergangenen Jahr. Das bestätigt auch die Bankenexpertin. Ganz oben auf der Agenda steht für sie die Steigerung der Profitabilität. Nicht alle, aber eben sehr viele Banken in der EU kämpfen u. a. wegen dauerhaft niedriger Zinsen und überholter Geschäftsmodelle mit Profitabilitätsverlusten. Hinzu kommt die bei einigen Instituten dringend gebotene Bereinigung der Bilanzen von Altlasten – Stichwort Non-Performing Loans (NPL). Laut EZB liegt der Bestand leistungsgestörter Kredite, der in den Bilanzen der von der Notenbank beaufsichtigten Institute schlummert, bei fast 800 Mrd. Euro. Grund genug für die EZB, einen Ergänzungsentwurf des Leitfadens für den Abbau von NPL zu veröffentlichen, der nach Ende noch im ersten Quartal 2018 finalisiert werden soll.
Der Abbau von Bilanzrisiken ist eine wesentliche Voraussetzung, um die dritte Säule der Bankenunion - die gemeinsame Einlagensicherung (EDIS) - aufzubauen. Deren Einführung wird aber voraussichtlich noch länger dauern als erwartet. Laut Nouy wird die EZB zuvor noch eine Bilanzprüfung durchführen. Der Startschuss zum Stresstest der EBA 2018 erfolgt bereits heute - er wird zeigen, wie es um europäische Banken zehn Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise bestellt ist.
Unterstützung bei der Umsetzung der Standards
„If not now, when?“ - diese Motto gilt ebenso für Regupedia.de. Bereits heute stellen wir Ihnen das Monitoring und die Analyse deutscher und österreichischer Normen und Standards zur Verfügung, ebenso wie die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene. Allerdings ist die praktische Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für viele Finanzinstitute eine ebenso große Herausforderung wie der Abbau von Altlasten oder die Steigerung der Profitabilität mit neuen Geschäftsstrategien.
Hier setzt ORO Services künftig mit seinen Beratungsdienstleistungen in der Finanzmarktregulierung an. So sind Sie, liebe Leserinnen und Leser, auch bei der Umsetzung der regulatorischen Vorgaben auf der sicheren Seite.
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Senior Consultant ORO Services GmbH
International
Statement des IOSCO: Aspekte zur Nutzung finanzieller Benchmarks
Statusbericht der ICMA: Europäischer Repo-Markt zum Jahresende 2017
Europa
Guidelines des SRB: Meldungen zur MREL
Leitlinien der EBA: Offenlegung nach den Übergangsbestimmungen der CRR / IFRS 9
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten
Europa: Guidelines der EBA - Kreditrisikomanagementpraktiken
Deutschland: Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
Österreich: Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018)
Deutschland
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
Rundschreiben Nr. 04/2018 der Bundesbank
Österreich
Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018_AT)
Rundschreiben der FMA: Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (Januar 2018)
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Grundsatz der Staatsimmunität bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Staatsanleihen aus Griechenland
Urteil des BGH: Erfüllung bei PayPal (VIII ZR 83/16)
Neue Documents by ORO
Agenda Bankenregulierung
Übersicht Verfahrenssteckbriefe
Regupedia Insight
Webinar: Sonderprüfung nach § 44 KWG
Im vorliegenden Statement erörtert die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) Aspekte, welche Nutzer finanzieller Benchmarks bei der Auswahl geeigneter Benchmarks und bei der Notfallplanung beachten müssen. Dies gilt insbesondere für Szenarien, in denen eine Benchmark nicht mehr verfügbar ist.
Das Schreiben berücksichtigt insbesondere die Tatsache, dass den Nutzern von Benchmarks kein Input über deren jeweilige Merkmale zur Verfügung steht, insbesondere, wenn es sich um einen Retailkunden handelt. In solchen Fällen soll der jeweilige Finanzdienstleister stärker Verantwortung übernehmen, um die Interessen seiner Kunden zu wahren.
Der vorliegende Bericht der International Capital Market Association (ICMA) thematisiert den Stand des Repo-Marktes Ende 2017. Der Bericht basiert auf Marktdaten und Interviews mit Marktteilnehmern (Käufer- und Verkäuferseite), um die Marktperformance und deren zugrundeliegenden Faktoren analysieren zu können.
Zum Jahresende 2016 lag am Europäischen Repo-Markt eine hohe Volatilität vor, insbesondere weil ein Defizit von hochwertigen Sicherheiten (hauptsächlich Europäische Staatsanleihen) zu unerwartet hohen Reposätzen führte. Auch 2017 hatte das Jahresende signifikante Effekte auf den Reposatz und die Liquidität. Im Vergleich zum Vorjahr war 2017 jedoch weniger schwankend.
Das Financial Stability Board (FSB) hat Governance-Regelungen für die eindeutige Transaktionskennung (UTI) veröffentlicht. Der UTI ist eine zentrale globale harmonisierte Kennung für das Reporting von OTC-Derivatgeschäften, die insbesondere die effektive Aggregation von Transaktionsberichten erleichtern sollen.
Die Schlussfolgerungen und der Umsetzungsplan des FSB für UTI-Governance-Regelungen ergänzen die Arbeit des CPMI und der IOSCO bei der Entwicklung globaler Leitlinien zur Harmonisierung der an die TR gemeldeten Datenelemente. Am 28. Februar 2017 haben CPMI und IOSCO die Technische Anleitung zur Harmonisierung der eindeutigen Transaktionskennung herausgegeben, die den UTI-Datenstandard enthält.
Das vorliegende Dokument des SRB (Single Resolution Board) bezieht sich auf das veröffentlichte Template für Banken, die gemäß BRRD die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) erfüllen müssen.Zu diesem Zweck und um die Struktur der Verbindlichkeiten besser analysieren zu können hat das SRB das Daten-Template herausgegeben, mit dem Banken die entsprechenden Daten zuliefern müssen.Dabei verfolgt die SRB drei wesentliche Ziele:
Der vorliegende Entwurf der Europäischen Kommission behandelt die Änderung der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute in Bezug auf die Liquidity Coverage Ratio (LCR). Basierend auf ersten Praxiserfahrungen mit der Anwendung der LCR-Bestimmungen und dem Austausch mit den EU-Mitgliedsstaaten plant die Kommission Modifizierungen der gesetzlichen Anforderungen.Die Hauptänderungen beziehen sich auf:
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung der Kommission werden technische Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU festgelegt.
Die DVO regelt u.a.: Name des Kontoanbieters und Kontoinhabers, Datum, Einleitende Hinweise, Tabelle mit Diensten und Entgelten, Präsentation der Dienstleistungspakete, Umfassender Kostenindikator und Firmeneigene Produktbezeichnung.
Der vorliegende Final Report der EBA enthält Leitlinien zur Festlegung eines einheitlichen Formats für institutionelle Offenlegungsanforderungen von IFRS 9 und sinngemäß die Übergangsbestimmung zum Modell der erwarteten Verluste (Expected Credit Loss Model, ECL).
Die Guidelines enthalten Informationen zu Compliance- und Berichtspflichten; Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Format und generellen Offenlegungspflichten.
Der Anhang enthält ein Template zum Vergleich der Eigenmittel, Kapitalkennzahlen und dem Verschuldungsgrad von Instituten mit und ohne Übergangsregelungen für IFRS 9 und andere ECLs.
Der vorliegende Leitfaden der Kommission soll die reibungslose Anwendung der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzbestimmungen in der gesamten EU erleichtern. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Elemente der neuen Datenschutzbestimmungen:
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, den Umfang des konsolidierten Datentickers (CTP) für Nichteigenkapitalinstrumente zu regeln (Erwägungsgrund Nr. 1).
Die Idee ist, dass es dem CTP ermöglicht wird, einen konsolidierten Datenticker zu betreiben, der nur eine Anlageklasse oder mehrere Anlageklassen abdeckt (Erwägungsgrund Nr. 2).
Die Änderungen, die in der Verordnung vorgenommen werden, betreffen die Einfügung von Art. 15a und die Änderung von Art. 21. Art. 15a regelt den Umfang des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.
01.01.2018
Standard des BCBS: Basel III (Rahmenwerk für Verbriefungen)
01.01.2018
Guidelines der EBA: Kreditrisikomanagementpraktiken (final)
02.01.2018
Del. VO der Kommission: Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
03.01.2018
Bericht der ESMA: RTS zur Handelspflicht für Derivate
08.01.2018
Del. VO der Kommission: Beitragszahlungen an den SRB
16.01.2018
Verordnung über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen
31.01.2018
DVO der Kommission: ITS zu Standardformaten bzgl. Entgeltaufstellungen (Zahlungskontenrichtlinie)
01.01.2018
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
01.01.2018
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
01.01.2018
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
02.02.2018
Konsultation des FSB: Grundsätze der Bail-in Ausführung
05.02.2018
Konsultation des BCBS: Net Stable Funding Ratio (NSFR)
05.02.2018
Konsultation der ESMA: Interventionsmaßnahmen bezüglich CFDs und binären Optionen
19.02.2018
Konsultation der Kommission: Update der Anti-Fraud Strategie
01.01.2018
Verordnung der BaFin: Änderung der Groß- und Millionenkreditverordnung
03.01.2018
Verordnung des BMF: Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen des WpDVerOV
03.01.2018
Dritte Änderungsverordnung zur WpAIV
13.01.2018
Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV)
13.01.2018
Umsetzungsgesetz zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD-II-Umsetzungsgesetz)
24.01.2018
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
24.01.2018
Verordnung der BaFin: Änderung der Prüfberichtsverordung (PrüfbV)
01.01.2018
Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung
03.01.2018
Warenderivateverordnung (WDV)
03.01.2018
Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018)
03.01.2018
Querverkaufsverordnung (QVV)
03.01.2018
Änderung der CRR-Begleitverordnung (3. CRR-BV-Novelle)
05.02.2018
Anhörung der BaFin zu Positionslimits
14.02.2018 | Frankfurt
Bargeldsymposium 2018 der Bundesbank
19.02.2018 | LONDON
ESMA und EBA - Öffentliche Anhörung zu RTS zu STS-Meldungen
20.02.2018
Bankgeschäftsmodelle: Strukturelle Veränderungen und ihre systemischen Implikationen
22.02.2018
Handelsblatt Jahrestagung - Zukunftsstrategien für Sparkassen und Landesbanken
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Aufgrund des 2. FiMaNoG wurde die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) neu gefasst. Die neue WpDPV gilt für die Prüfung:
Die WpDPV gliedert sich in vier Abschnitte: Allgemeine Vorschriften, Prüfung, Prüfungsbericht und Fragebogen, Schlussvorschriften sowie einer Anlage mit dem Fragebogen und Ausfüllhinweisen zu § 18 Abs. 1 WpDPV.
Die vorliegende Verordnung der BaFin behandelt die Änderung der Prüfungsberichtsverordnung, diese geht mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie und dessen verbundenen umfassenden Überarbeitungen und neuen Vorgaben einher.
Die Änderungen beinhalten Anpassungen bezüglich Inhalt, Umfang und Darstellung des Prüfberichts in Bezug auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten. Neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen ist u. a. § 26 betroffen: Dieser erhält Ergänzungen bezüglich der Zeiträume der Prüfung auf Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben und des Jahresabschlusses.
Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung befreit die BaFin gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen von ihrer Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR, als systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anzubieten, sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR erfüllt sind.
Mit dem vorliegenden Rundschreiben der Deutschen Bundesbank antwortet diese auf die Vielzahl von eingegangenen Fragen auf das Rundschreiben Nr. 38/2017 bzgl. der Konsistenz der Stamm- und Kreditdaten im Testverfahren für AnaCredit.
Die Bundesbank informiert hier nochmals über die Gewährleistung der Konsistenz von Stamm- und Kreditdaten im Testverfahren und den Unterschied von Produktiv-Piloten und Produktivphase.
Mit der vorliegenden, nach der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation - MiFIR) erlassenen Allgemeinverfügung, verhängt die BaFin neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Die Regelungen treten ab dem 3. Januar 2018 in Kraft und sind bis zum 1. Januar 2019 befristet.
Eine Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der späteren Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften wurde am 22.12.2017 mit einer Frist bis zum 02.01.2018 durchgeführt.
Die vorliegende Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) regelt die Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit dem Rückerwerb, Veräußerung eigener Aktien sowie die Einräumung von Aktienoptionen. Sie ist am 19. Jänner in Kraft getreten und ersetzt die Veröffentlichungsverordnung 2002.
Die Neuerungen im Vergleich zur Veröffentlichungsverordnung 2002 betreffen die Anpassungen der gesetzlichen Verweise an den neu in Kraft getreten § 119 Abs. 7 BörseG 2018, der den § 82 Abs. 8 BörseG 1989 ersetzt hat.
Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Mitteilungspflichten nun gegenüber der FMA und nicht mehr gegenüber der BWA.
Gegenstand des vorliegenden Dokuments ist ein Rundschreiben der FMA zu Grundsätzen der Vergütungspolitik und -praktiken, welche in den §§ 39 Abs. 2 i.V.m. 39b BWG geregelt sind.
Zweck dieser Vergütungsbestimmungen ist, dass Kreditinstitute Vergütungspolitik und -praktiken einführen, die ihre Mitarbeiter zu nachhaltigem und langfristigem Handeln bewegen und deren persönlichen Zielsetzungen an die langfristigen Interessen des Kreditinstituts angleichen. Bei der Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken sind die in § 39b BWG genannten Grundsätze zu beachten.
Das vorliegende Dokument beinhaltet den Entwurf des FMA-Rundschreibens über Basisinformationsblätter (KID) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).
In sachlicher Hinsicht fallen Versicherungsanlageprodukte gem. Art. 4 Z 2 PRIIP-VO in den Anwendungsbereich. Nicht davon betroffen sind die Produkte, die dem Zweck der Altersvorsorge dienen und bei denen typischerweise nicht der Kleinanleger, sondern der Arbeitgeber Vertragspartner ist, z.B. Nichtlebensversicherungsprodukte, Risikolebensversicherungsprodukte, Altersvorsorgeprodukte und betriebliche Altersversorgungssysteme.
XI ZR 796/16
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Grundsatz der Staatsimmunität einer Klage auf Rückzahlung des Werts von Staatanleihen entgegensteht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben über die H. Sparkasse AG und über die D. Bank Privat und Geschäftskunden AG Anleihen, die von der Beklagten - die Hellenische Republik - emittiert waren. Die Anleihebedingungen enthielten keine Umschuldungsklausel und die Anleihen selbst stellten dematerialisierte Wertpapiere dar, die im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert waren und die zunächst nur an in diesem System registrierte "Träger" ausgegeben wurden. [...]
VIII ZR 83/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob im Rahmen des PayPal Zahlungsdienstes die Erfüllungswirkung einer Leistung entfällt, wenn der Käufer vom Käuferschutz gemäß der Käuferschutzrichtlinie von PayPal Gebrauch macht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint.
Der Kläger verkaufte über die eBay Plattform ein Handy an die Beklagte, die eine BGB-Gesellschaft war. Die Parteien vereinbarten einen Versendungskauf und wählten die Zahlungsart PayPal, unter Einbeziehung ihrer Nutzungsbedingungen, zu denen die Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien gehören. Beim Versand wurde keine Versicherung abgeschlossen. [...]
IX ZR 118/17
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten der Altgläubiger hemmt. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH zeigte die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht an und beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung rechtlicher Aufgaben. Dafür stellte der Kläger eine Rechnung, die er nach Beendigung seiner Tätigkeit auch geltend machte. Dies verweigerte der Beklagte mehrmals und wies den Kläger darauf hin, dass er seine Forderung als Masseverbindlichkeit berücksichtigen wird. Nach einem abgelehnten Einigungsversuch seitens des Beklagten erhob der Kläger dagegen Klage, die in zwei Instanzen abgewiesen wurde. [...]
VIII ZR 213/16
Der Bundesgerichtshof entschied auch im Verfahren VIII ZR 213/16 über einen Fall im Zusammenhang mit dem PayPal Zahlungsdienst. Der Unterschied zum Verfahren VIII ZR 83/16 war, dass es in diesem Fall zu einer Lieferung gekommen ist, die Sache aber angeblich mangelhaft war. Die Beklagte stellte den Antrag auf Käuferschutz gem. der Käuferschutzrichtlinie, welchem nach Vorlage eines Privatgutachtens über die angebliche Mangelhaftigkeit der Sache stattgegeben wurde. Daran anknüpfend schrieb PayPal den bezahlten Kaufpreis dem Käufer zurück. Der Verkäufer verlangte die Rückzahlung im Klagewege. [...]
Die Agenda Bankenregulierung (Stand: Dezember 2017) gibt einen umfassenden Drei-Jahres-Überblick über den aktuellen Stand der Entwicklungen europäischer und deutscher Banken- und Finanzmarktregulierung, aufgeschlüsselt nach einzelnen Regulierungsbereichen. Darüber hinaus zeigt sie die wichtigsten Termine / Fristen und Übergangsbestimmungen auf einen Blick.
Die Übersicht Verfahrenssteckbriefe (Stand: Dezember 2017) informiert über die - für die Finanzmarktregulierung relevanten- aktuell laufenden und abgeschlossenen Verfahren auf europäischer Ebene. Über einen direkten Link in der Präsentation kommen Regupedia.de-Kunden direkt auf die Regupedia-Steckbriefe mit weiteren Informationen, wie Kurzbeschreibung, Rechtsgrundlagen, Chronologie der Verfahren oder verbundene Dokumente.
Wenn die Aufsicht eine Sonderprüfung nach § 44 KWG ankündigt, bleibt in aller Regel wenig Zeit, erforderliche Unterlagen zu aktualisieren und aktuelle Prozesse zu überprüfen.
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Die Systemvoraussetzungen finden Sie hier.
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Handelsregister Frankfurt HRB 46846
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