30.01.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
mit Spannung erwarten nicht nur wir, sondern die gesamte Bankbranche die Veröffentlichung der 5. MaRisk-Novelle. Die überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement, welche die BaFin zum Jahresauftakt angekündigt hat, werden wir selbstverständlich ausführlich analysieren und Ihnen zeitnah auf www.regupedia.de zur Verfügung stellen.
Heute wollen wir Ihr Augenmerk auf eine Anforderung aus den bestehenden MaRisk lenken: den strukturierten Regulatory Change Management Prozess, der zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben notwendig ist. Um die für sie relevanten Normen und Standards zu identifizieren, müssen Kreditinstitute regelmäßig eine Risikoanalyse bzw. Bestandsaufnahme durchführen. Mindestens einmal pro Jahr sowie anlassbezogen muss der Compliance-Verantwortliche der Geschäftsleitung einen Bericht vorlegen, in dem er auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Vorgaben eingeht. Ferner muss der Bericht auch Angaben zu möglichen Defiziten sowie zu Maßnahmen zu deren Behebung enthalten.
Nach einer Vielzahl von Gesprächen mit unterschiedlichen Instituten stellen wir fest, dass hier der Diskussions- und Umsetzungsstand eine große Bandbreite aufweist und noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Große Institute diskutieren die Integration aller nichtfinanziellen Risiken und das Zusammenführen des Compliance Management-Prozesses mit anderen Funktionen wie dem Operationalen Risikomanagement oder dem Internen Kontrollsystem. Darüber hinaus pflegen die meisten Institute regelmäßig ein Rechtsinventar (Legal Inventory), in dem alle wesentlichen Regelungen aufgeführt sind sowie unternehmensintern Verantwortlichen zugewiesen und überwacht werden. Dennoch hat sich auf diesem Gebiet noch kein echter Standard etabliert.
Unserer Erfahrung nach variieren die Anforderungen an die Gestaltung eines Regulatory Change Management Prozesses von Institut zu Institut sehr stark. Daher sollten Führungskräfte zunächst die grundsätzlichen organisatorischen und prozessualen Fragen klären – und erst danach über eine sinnvolle Systemunterstützung nachdenken. Denn eines ist sicher: Eine nachhaltige Legal Compliance wird ohne einen strukturierten Prozess und eine der Komplexität des Unternehmens angemessene Systemunterstützung künftig kaum mehr zu gewährleisten sein.
Mit Regupedia.de decken Sie den ersten Prozessschritt, das Regulatory Monitoring, zuverlässig ab. Zu den weiteren Schritten gibt Ihnen unser Fact Sheet „Regulatory Risk Management mit REGUPEDIA®“ ein konzeptionelles Gerüst, das sich an die spezifischen Anforderungen Ihrer Organisation adaptieren lässt. Mit unserem umfassenden Serviceangebot in diesem Bereich unterstützen wir Sie sehr gerne bei der Entwicklung eines effektiven und effizienten Regulatory Change Management Prozesses.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer,
Geschäftsführer ORO Services GmbH
International
FSB veröffentlicht Standard und Bericht zur Regulierung von Schattenbanken
Qualified Intermediary Agreement: Revenue Procedure 2017-15
Europa
Verordnungsentwurf der BaFin: Institutsvergütungsverordnung
Regierungsentwurf: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
Normsetzungsverfahren
Aktienrechtsnovelle 2016
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
Deutschland
Grundsätze der Verbände: Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (CRR/CRD IV)
BGH-Entscheidungen
Beschluss des BGH: Keine Straflosigkeit w/Insiderhandel und Marktmanipulation
Urteil des BGH: Klausel zur Darlehensgebühr bei Bausparvertrag
Im Fokus
Regulatory Risk Management
Regupedia Insight
Regularien im Entwurfsstadium filtern
Aktuelle Blogs
Aufsichtliche Anforderungen an die IT - Neue Herausforderungen für Banken
Der aktuelle Bericht des Finanzstabilitätsrats (FSB) behandelt potentielle Finanzstabilitätsrisiken, die Entwicklung von Marktpraktiken und aktuelle regulatorische Ansätze - sowohl in Bezug auf die Weiterverpfändung von Kundenvermögen als auch auf die Wiederverwendung von Sicherheiten. Der daraus abgeleitete, aktuelle Standard dient der Ergänzung eines bestehenden Standards um neue Maße, Berechnungsmethoden und Datenelemente in Bezug auf die Wiederverwendung von Sicherheiten.
Bericht des FSB: Weiterverpfändung von Kundenvermögen und Wiederverwendung von Sicherheiten
Standard des FSB: Maßnahmen und Metriken zur Wiederverwendung von unbaren Sicherheiten
Das aus dem US-amerikanischen Steuerrecht stammende Qualified Intermediary Agreement (QI-Agreement) erlaubt es Auslandsbanken, einen Vertrag mit der US-amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) zu schließen und so
Die Empfehlungen des FSB beziehen sich gleichermaßen auf Asset Manager und Aufsichtsbehörden und thematisieren insbesondere folgende Bereiche:
Die delegierte Verordnung (EU) 2017/72 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) um eine Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht.
Die Verordnung legt zwingende Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden Instituten gemäß Vorgaben der CRR die Genehmigungen erteilen dürfen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden ("Genehmigungen zum Datenverzicht").
Das vorliegende Dokument der EBA enthält Guidelines (Leitlinien) zur Anwendung der Ausfalldefinition im Kreditrisiko. Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) spezifiziert den Begriff der Ausfalldefinition, wie er im Rahmen des IRB-Ansatzes (vgl. Art. 142 ff. CRR) bzw. für den Standardansatz (vgl. Art. 127 CRR) herangezogen wird. Die vorliegenden Leitlinien beinhalten detaillierte Erläuterungen zur Anwendung der Ausfalldefinition, zum Überfälligkeitskriterium, zur Ausfallwahrscheinlichkeit, Bedingungen zur Aufhebung des Default-Status, Erläuterungen zur Verwendung externer Daten und spezifische Aspekte zum Mengengeschäft.
Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) bieten diese Leitlinien eine nicht erschöpfende indikative Liste von Informationen, deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann oder die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf den betreffenden Warenderivate- oder Spotmärkten offengelegt werden müssen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der MAR ausgeführt.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) werden alle Gegenparteien (auch CCPs) verpflichtet, sämtliche Derivatekontrakte, einschließlich Änderungen und Beendigungen, an ein Transaktionsregister zu melden. Mit der vorliegenden del. VO wird eine bestehende del. VO zur Festlegung der Einzelheiten und Art der Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien geändert, um die Meldeanforderungen aus der EMIR und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) aneinander anzupassen und den jüngsten Entwicklungen und Erfahrungen im Meldewesen angemessen Rechnung zu tragen.
Die vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission wird zusammen mit der delegierten Verordnung (EU) 2017/104 veröffentlicht, welche bestehende technische Regulierungsstandards zu Meldeanforderungen unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) überarbeitet.
Mit dieser Durchführungsverordnung werden die entsprechenden technischen Durchführungsstandards in der DVO (EU) Nr. 1247/2012 bezüglich Format und Frequenz von Transaktionsmeldungen geändert.
01.01.2017
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV
01.01.2017
Aktienrechtsnovelle 2016
bzgl. Art 1 Nr. 5
01.01.2017 | BRRD
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
Art. 2 Nr. 23 Buchstabe b
01.01.2017
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
01.01.2017
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Inkrafttreten der Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16
01.01.2017 | BRRD
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 5, vgl. Artikel 11 (4)
01.01.2017
Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
Inkrafttreten von Artikel 4, vgl. Artikel 5 (3)
04.01.2017 | EMIR
Del. VO der Kommission: RTS zu Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate
05.01.2017 | EMIR
Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Kommission:
CCPs / Indien
CCPs / Vereinigte Arabische Emirate
CCPs / Dubai
CCPs / Brasilien
CCPs / Japan
CCPs / Neuseeland
05.01.2017 | EMIR
Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Kommission:
Finanzmärkte / Australien
Börsen und Warenbörsen / Japan
Börsen / Kanada
Börsen / Singapur
10.01.2017 | CRR / CRD IV
Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission: Behandlung von Risikopositionen (Änderung 12/2016)
12.01.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DVO der Kommission: Wirtschaftliche und finanzielle Beschränkungen gegen den Irak
13.01.2017
Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung, SFTR)
18.01.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Iran
02.02.2017 | CRR/CRD IV
Diskussionspapier der EBA: Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen
03.02.2017 | PSD II
Konsultation der EBA: Guidelines zur Beantragung der Zulassung von Zahlungsinstituten
08.02.2017 | CRR/CRD IV
Konsultation der EBA: RTS und ITS zur Zulassung von Kreditinstituten
10.02.2017 | CRR/CRD IV
Konsultation der EBA: Guidelines zur Anwendung des IRB-Ansatzes
10.02.2017
Konsultation des FSB: Leitlinien zur internen TLAC
10.02.2017
Konsultation des FSB: Leitfaden zum Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
12.02.2017
Konsultation des FSB: Empfehlungen zur klimabezogenen Finanzberichterstattung
14.02.2017 | CRR/CRD IV
Konsultation der EZB: Leitfaden zur Beurteilung der Wesentlichkeit (EGMA)
15.02.2017 | EMIR
Konsultation der ESMA: Überarbeitung der RTS zu Transaktionsregistern und Datenstandards
16.02.2017
Konsultation der Kommission: Verhinderung von aggressiver Steuerplanung
20.02.2017 | CRR/CRD IV
Datenerhebung der EBA: Revision des Rahmenwerks für MiFID-Wertpapierfirmen / Warenderivate
20.02.2017
Konsultation der EZB: Beschluss zu Sanktionen bei Verstößen gegen Aufsichtsregeln für SIPS
21.02.2017
Konsultation der IOSCO: Orderrouting-Anreize
22.02.2017 | Kriminalität/Sanktionen
Konsultation des BCBS: Überarbeitung der Guidelines zu Risikomanagement bei AML und AFC
24.02.2017
Konsultation der EZB: Nutzeranforderungen an die Abwicklung von TARGET-Sofortzahlungen
24.02.2017
Konsultation der EZB: Marktinteresse an TARGET-Sofortzahlungen
01.02.2017
Technischer Workshop des SRB: Liability Data Template 2017
09.02.2017
EBA: Öffentliche Anhörung zur Klassifizierung und Meldung schwerwiegender Vorfälle
16.02.2017
MiFID II / MiFIR: Workshop der BaFin zu markt- und transparenzbezogenen Themen
21.02.2017
BGH: Verhandlungstermin in Sachen XI ZR 272/16 (Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Die BaFin hat den überarbeiteten Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Sie soll, wie bereits angekündigt, voraussichtlich im Februar erlassen werden und am 1. März 2017 in Kraft treten. Die Überarbeitung diente im Wesentlichen der Umsetzung der Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA, die seit dem 1. Januar 2017 gelten.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) nebst der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), der Verordnung (EU) 2015/2365 (Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung) und der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) in nationales Recht um.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Januar 2017 dient der weiteren Regulierung der Wohnimmobilienkreditvergabe in der Bundesrepublik Deutschland.
Durch das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz sollen neue makroprudenzielle Instrumente zur Sicherstellung der Systemstabilität und der Abwehr systemischer Risiken geschaffen werden. Die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde soll demnach mit mehr Befugnissen ausgestattet werden. Zur Erreichung der verfolgten Ziele sind Änderungen und Ergänzungen an mehreren Gesetzen erforderlich.
Die BaFin hat ein Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) veröffentlicht. Inhaltlich handelt es sich um eine Überarbeitung des InvMaRisk-Rundschreibens (Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften).
Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass die KAMaRisk an die delegierte Verordnung zur AIFM-Richtlinie (Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds - Alternative Investment Fund Managers Directive) angepasst wurden. Sie konkretisieren bestimmte Vorgaben der delegierten Verordnung zur Organisation, zum Risikomanagement sowie zur Auslagerung.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Die vorliegende Allgemeinverfügung der BaFin regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit Erlaubnis der BaFin als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können und unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile vorab genehmigt ist. Sie gilt bis Ende 2017.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
5 StR 532/16
Der BGH hat mit diesem Beschluss die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 11.04.2016 als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten (einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft) wegen der in 2007 begangenen Taten wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße in Höhe von 650 TEUR verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten traf es eine Verfallsentscheidung, der die - von einem Mitangeklagten begangene - Straftat des Insiderhandels zugrunde lag. Die hiergegen gerichteten Revisionen decken jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf.
XI ZR 552/15
Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel "§ 10 Darlehensgebühr: Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
XI ZR 187/14
Leitsatz: § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).
BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 187/14 - OLG München
LG Landshut
XI ZR 9/15
Leitsatz: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
XI ZR 292/14
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des OLG München insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache mangels Entscheidungsreife zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Um die Anforderungen der Compliance-Funktion nach den Vorgaben der MaRisk zu erfüllen, ist ein nachhaltiges regulatorisches Risikomanagement (Regulatory Risk Management) erforderlich. Es basiert auf einem Prozessmodell, das sich am Bedarf von Banken orientiert und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen gewährleistet. Das Modell umfasst folgenden Sechs-Punkte-Plan:
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem gleichnamigen Factsheet.
Regupedia.de ist ein Tool zum Regulatory Monitoring, das statusorientiert aufgebaut ist. Das bedeutet: Zur Konsultation gestellte und sonstige öffentlich zugängliche Entwürfe - also Dokumente, die (noch) nicht final sind - können folgende Status haben:
Nach Auswahl des für Sie relevanten Dokumenten-Typs (z. B. RTS-/ITS-Entwürfe, Leitlinien, etc.) wählen Sie im Filter "Status" die drei oben aufgeführten Status aus. Eine Filterung nach anderen Kriterien (z. B. Quelle, Thema, Suchbegriff) ist ebenfalls möglich.
Beispiel:
Wenn Sie sich für Leitlinien-Entwürfe der EBA interessieren, dann filtern Sie nach dem Dokument-Typ "Leitlinie", der Quelle "EBA" und den Status "Konsultation laufend", "Konsultation abgeschlossen" und "Entwurf". Auf diese Weise erhalten Sie alle aktuellen Leitlinien-Entwürfe der EBA, die (noch) keine finale Fassung haben.
Weitere Antworten auf Ihre Fragen zu Regupedia finden Sie in unseren FAQ.
Gepostet am 20. Januar 2017 von Dr. Achim Stein, Manager bei Severn Consultancy GmbH in IT-Sicherheit
Bereits heute müssen Finanzdienstleistungsinstitute, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, umfangreiche aufsichtliche Anforderungen erfüllen. Mit den sog. Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Fokus auf die Informationstechnologie (IT) - in Anlehnung an die Anforderungen aus der für Anfang dieses Jahres angekündigten 5. MaRisk-Novelle - weiter verschärfen.
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