28.02.2019
Liebe Leserinnen und Leser,
viel Zeit bleibt nicht mehr; wenn sich die Unterhändler der EU27 nach aktuellem Stand bis zum 29. März 2019 nicht mit dem Vereinigten Königreich (UK) auf ein Austrittsabkommen geeinigt haben, tritt der „no-deal“-Brexit ein. Das bedeutet, das UK wird über Nacht zum Drittland – und damit werden UK-Zweigstellen trotz der vorübergehenden Erlaubnis durch die britische Finanzaufsicht PRA zu Drittlandzweigstellen (zur Regupedia-News). Daher beschäftigt sich die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA schon seit geraumer Zeit mit vorbereitenden Maßnahmen für den Fall der Fälle. Die Regupedia-Redaktion hat jetzt alle Vereinbarungen mit der britischen FCA sowie Erklärungen und Anerkennungen von zentralen Gegenparteien bzw. Zentralverwahrern in einem Steckbrief zusammengefasst, der laufend aktualisiert wird. Um Unternehmen praktische Hilfestellung zu geben, hat die EU-Kommission jetzt sogar einen eigenen Zoll-Leitfaden nebst Factsheet und Checkliste veröffentlicht.
Während die Brexit-Unterhändler bislang noch keine Einigung erzielt haben, ist die Vollendung der europäischen Bankenunion wieder einen Schritt weiter gekommen. Nach langwierigen Verhandlungen hatte der Rat der EU die finalen Entwürfe zur Änderung des sogenannten Bankenpakets gebilligt, darunter die finalen Entwürfe zur Änderung der Eigenkapitalverordnung und –richtlinie (CRR II, CRD V). Bankexperten rechnen nun damit, dass die Entwürfe in den kommenden Monaten durch das EU-Parlament beschlossen und anschließend im Amtsblatt der EU final veröffentlicht werden. Erfolge konnte die EU auch auf dem Weg zur Kapitalmarktunion verbuchen: Anfang Februar erzielte der Rat der EU eine vorläufige Einigung über die Verbesserung des bestehenden Regelungsrahmens für den Markt für außerbörslich gehandelte (OTC-)Derivate (zur Regupedia-News).
Bei der Umsetzung einzelner Rechtsakte besteht hingegen nach wie vor Optimierungspotenzial. Prominentes Beispiel ist hier die Finanzmarktrichtlinie MiFID II. Vor Kurzem hat die BaFin die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung im Rahmen einer Befragung von mehr als 50 Instituten veröffentlicht (zur Regupedia-News). Demnach sind insbesondere hinsichtlich der Kosteninformationen, der Geeignetheitserklärung und der Product Governance Verbesserungen notwendig. Laut BaFin fällt es gerade kleineren Instituten immer schwerer, umfangreiche regulatorische Anforderungen neben dem Tagesgeschäft zu erfüllen. Größere Häuser müssten hingegen neue Prozesse in ein komplexes Geflecht bestehender Prozesse integrieren.
Für Finanzinstitute umso wichtiger sind daher praktische Hilfestellungen zur Umsetzung der regulatorischen Vorgaben, die stets mit Fristen verbunden sind. Für Beschwerden im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist beispielsweise im März 2019 der erste Beschwerdebericht einzureichen. Die regulatorischen Anforderungen gehen inzwischen weit über den Wertpapierbereich hinaus. Welche rechtlichen Vorgaben für Sie relevant sind und was diese genau regeln, erfahren Sie in unserem neuen Whitepaper „Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“. Zur schnellen Orientierung haben wir darin zudem die Umsetzung der Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) in die deutsche Aufsichtspraxis tabellarisch gegenüber gestellt.
Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen
Katrin Jastrau
Teamleiterin Regupedia
ORO Services GmbH
Neue Documents by ORO
Whitepaper Beschwerdemanagement
Checkliste DSGVO Datenschutzbeauftragter
Aktuelle Blogs
Digitalisierung der Geld- und Kapitalmärkte - ein Stück Zukunft
Risikomanagement - Haben Sie die Anfoderungen der MaRisk und der BAIT prüfungssicher umgesetzt?
International
Konsultation der IOSCO: Nachhaltiges Finanzwesen auf Schwellenmärkten
Working Paper des BCBS: Erste Erfahrungen mit dem G-SIB-System
Europa
Del. VO der Kommission: RTS zur Ergänzung der VerbriefungsVO bzgl. Präzisierung von Informationen (Entwurf)
Leitfaden der Kommission: Vorbereitung auf den Brexit
Normsetzungsverfahren
01.02.2019
Gesetz zur Umsetzung der EG-Betriebsaltersversorgung-Aufsichtsrichtlinie
Deutschland
Allgemeinverfügung der BaFin: Netto-Leerverkaufsposition in Aktien der Wirecard AG
Rundschreiben der Bundesbank: Vollmeldung der nach AnaCredit zu berichtenden Daten
Österreich
Änderung der Bausparkassengesetzverordnung
Erlass des KMG 2019 und Änderung weiterer Finanzmarktgesetze (Entwurf)
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Urteil des EuGH: Rechtssache C-630/17
Beschluss des BGH: Voraussetzungen für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Durch zunehmende Regulierung gewinnt das Thema „Beschwerden“ im Finanzsektor immer mehr an Bedeutung. Welche rechtlichen Vorgaben für Sie relevant sind und was diese genau regeln, erfahren Sie in unserem neuen Whitepaper Mindestanforderungen an da Beschwerdemanagement.
ORO Services hat darin zudem die Umsetzung der Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) in die deutsche Aufsichtspraxis tabellarisch gegenüber gestellt.
Mit der Checkliste von ORO-Services können Sie im ersten Schritt überprüfen, ob die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich ist. Darauf folgend werden die Anforderungen zu der Stellung und den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten aufgezeigt.
Ergänzend zu dem "Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk" sind in der "Anlage 1: Erläuterungen zu den MaRisk in der Fassung vom 27.10.2017" (nachfolgend "Erl.") insbesondere für kleinere Institute zahlreiche unbestimmte Begriffe wie grundsätzlich, zeitnah und unverzüglich enthalten, die eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen. Die Checkliste von ORO-Services enthält zahlreiche Beispiele.
Ergänzend zu dem "Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk" sind in der "Anlage 1: Erläuterungen zu den MaRisk in der Fassung vom 27.10.2017" insbesondere für kleinere Institute zahlreiche Öffnungsklauseln enthalten, die eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen. Die Nutzung der Öffnungsklauseln ist nach AT 1 Nr. 5 MaRisk abhängig von der Institutsgröße, den Geschäftsschwerpunkten und der Risikosituation. Die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln ist nach AT 6 MaRisk nachvollziehbar zu dokumentieren und ggf. zu begründen. In der Checkliste von ORO-Services sind zahlreiche Beispiele aufgeführt.
Gepostet am 20. Februar 2019 von Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement
„Angesichts der dynamischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann sich eine moderne Regulierung nicht allein auf die Einhaltung quantitativer Kennziffern verlassen, sondern muss ganz besonders die Qualität des Risikomanagements der Institute im Auge behalten.“ schrieb die BaFin in ihrem <link fileadmin user_upload uploads_redakteure dokumente_verlinkung bafin bafin_-_risikomanagement_-_risikomanagement.pdf>Fachartikel „Risikomanagement“ vom 28. November 2018.
Sechs wesentliche Risiken für weniger bedeutende Institute (LSI-Sektor) haben die BaFin und Deutsche Bundesbank indentifiziert: [...]
Gepostet am 13. Februar 2019 von Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement
"Die Welt ändert sich ständig und wir alle müssen uns daran anpassen - Banken ebenso wie Aufsichtsbehörden". Mit diesem Satz schloss Sabine Lautenschläger, Mitglied des Direktoriums der EZB und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB, ihre Rede auf der Risk Management & Supervisory Conference in Dublin (<link info-center news detail-ansicht artikel aufsichtliche-herausforderungen-im-jahr-2019>zur Regupedia-News).
Agiles Arbeiten ist nicht neu, doch wird es immer wichtiger; besonders bei der stetig wachsenden, erforderlichen Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen und immer komplexeren Projekten. [...]
Gepostet am 05. Februar von Tom Steyer, Consultant bei Severn Consultancy GmbH in Veranstaltungen
Am 30. Januar 2019 hatte GSK STOCKMANN zu einem Workshop rund um die Digitalisierung eingeladen.
Von Tobias Riethmüller, GSK, wurden die Unterschiede zwischen Crowdfunding, Crowdlending und Crowdinvesting erläutert. Zudem standen die Entwicklungen, die es hier in den letzten zehn Jahren gegeben hat, im Mittelpunkt. Außerdem wurde das Thema Robo Advice näher beleuchtet, insbesondere angesichts der Frage, ob es sich bei derartigen Programmen um Anlageberatung, Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung oder eine andere Tätigkeit handelt. Für die Robo-Advice-Anbieter stellt sich die Frage: Auf welche Punkte muss man achten, um hier richtig und aufsichtsgerecht zu agieren? [...]
Im vorliegenden Konsultationspapier befasst sich die internationale Vereinigung für Wertpapiere (IOSCO) mit den Themen und Herausforderungen von nachhaltigem Finanzwesen (Sustainable Finance) für die Kapitalmärkte. Der Fokus liegt dabei auf nachhaltigen Assets auf Schwellenmärkten inklusive der möglichen Maßnahmen seitens der Regulatoren, um entsprechende Marktentwicklungen zu ermöglichen.
Bereits im Jahr 2017 initiierte der Ausschuss für Wachstum und Schwellenmärkte (Growth and Emerging Markets Committee, GEMC) der IOSCO ein Projekt zu diesem Thema. Auf Basis der GEMC-Analyse und des Dialogs mit Marktteilnehmern hat die IOSCO insgesamt elf Empfehlungen erstellt.
Das vorliegende Working Paper des BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) präsentiert eine erste Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem System der global systemrelevanten Banken (G-SIB) und der Methodik zur Bewertung der systemischen Bedeutung von G-SIBs. Zunächst wird untersucht, ob sich G-SIBs und Non-G-SIBs seit der Implementierung des G-SIB-Frameworks unterschiedlich verhalten haben und ob beobachtete Verhaltensunterschiede den Zielen des Frameworks entsprechen.
Der vorliegende Bericht des FSB bewertet die Marktentwicklungen von FinTech im Finanzsystem und die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Der FSB definiert FinTech als technologiegestützte Innovation bei Finanzdienstleistungen, die zu neuen Geschäftsmodellen, Anwendungen, Prozessen oder Produkten mit damit verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen führen könnte.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Verbriefungsverordnung (VO (EU) 2017/2402) durch Technische Regulierungsstandards (RTS) zur Präzisierung von Informationen ergänzt werden. Der Entwurf der Kommission regelt u.a. folgende Aspekte hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen:
In ihrem Zoll-Leitfaden veröffentlicht die Kommission eine Brexit-Checkliste für Unternehmen für den Fall, dass Handelsbeziehungen mit dem UK ab dem 30. März 2019 den allgemeinen Regeln der Welthandelsorganisation ohne Anwendung von Präferenzen unterliegen. Für Unternehmen ergibt sich erheblicher Handlungsbedarf, wenn das Unternehmen im UK wirtschaftlich tätig ist oder Waren durch das UK befördert.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen für alle Risikokapitalfondsverwalter einheitliche Vorschriften festgelegt werden. Damit entfällt das Risiko einer unterschiedlichen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Der Entwurf enthält Regelungen zu Arten von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit qualifizierten Risikokapitalfonds auftreten können sowie zur Festlegung, Umsetzung und Beibehaltung von Grundsätzen zur Behandlung von Interessenkonflikten.
In den vorliegenden Dokumenten befasst sich die ESMA mit dem No-Deal-Szenario im Rahmen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU (Brexit).
Unter anderem hat sich die ESMA mit der britischen Financial Conduct Authority (FCA) und der Bank of England auf Memoranda of Understanding (MoU) geeinigt und Maßnahmen zur Behandlung von Daten bzgl. Derivaten getroffen (Regupedia berichtete).
Im vorliegenden Entwurf einer Del. VO befasst sich die Kommission mit den Arten und dem Umgang von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum auftreten können.
Die Delegierte Verordnung beinhaltet u.a. Regelungen zur Auflistung aller Arten von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum auftreten können und Festlegung von Vorgaben für die Behandlung solcher Konflikte (Art. 1 und 2).
01.02.2019
Gesetz zur Umsetzung der EG-Betriebsaltersversorgung-Aufsichtsrichtlinie
15.02.2019
Rundschreiben der BaFin: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Hochrisiko-Staaten
18.02.2019
Allgemeinverfügung der BaFin: Netto-Leerverkaufsposition in Aktien der Wirecard AG
01.02.2019
Beschluss der ESMA: Verlängerung der Beschränkung von Differenzgeschäften (CFD)
01.03.2019
Konsultation der BaFin: Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (Entwurf)
04.03.2019
Konsultation der BaFin: Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung
13.03.2019
Konsultation der EBA: Guidelines zu ICT-Risiken und Sicherheitsrisikomanagement
19.03.2019
Konsultation der ESMA: Leitlinien zu Offenlegungskriterien bei Kreditratings
20.03.2019
Konsultation der Kommission: Unverbindliche Leitlinien zu nichtfinanziellen Angaben
13.03.2019
Konsultation des BCBS: Offenlegungsanforderungen an die Leverage Ratio
18.03.2019
Konsultation des FSB: Auswirkungen der Reformen in Bezug auf KMU-Finanzierung
07.03.2019
Erlass des KMG 2019 und Änderung weiterer Finanzmarktgesetze (Entwurf)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
In ihrer Allgemeinverfügung verbietet die BaFin die Begründung einer Netto-Leerverkaufsposition sowie die Erhöhung einer bestehenden Netto-Leerverkaufsposition in Bezug auf die ausgegebene Aktie: Wirecard AG (DE0007472060).
Dies gilt auch dann, wenn eine solche Netto-Leerverkaufsposition innerhalb eines Handelstages begründet oder erhöht wird. Ausgenommen von den Verboten sind Geschäfte von Unternehmen, die gemäß EU-LeerverkaufsVO unter die Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten fallen.
Im vorliegenden Rundschreiben nimmt die Deutsche Bundesbank Stellung zu einem Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK).Sie erklärt, dass ein erneutes Zurücksetzen der Datenbank zu Meldemonat März 2019 nicht möglich sei.
Als Begründung führt die Bundesbank an, dass die Situation in Bezug auf die Meldemonate März bis August 2018 sich insofern von der Situation per 31. März 2019 unterschied, als das die damaligen Meldungen für ein nationale Zwecke (ICAS) erhoben und nicht an die EZB weitergeleitet wurden.
Das geplante Rundschreiben legt dar, dass die Bundesanstalt allen Instituten und Unionsmutterunternehmen mitteilt, welche Informationen sie zu übermitteln haben. Solange ein Institut oder Unionsmutterunternehmen keine Unterrichtung erhalten hat, darf es davon ausgehen, dass alle Angaben entbehrlich sind und somit keine Meldebögen und keine weiteren Informationen zu übermitteln sind.
In dem vorliegenden Rundschreiben stellt die Bundesbank klar, wie Änderungen der Limitgestaltung bei laufenden Konten in AnaCredit abzubilden sind. Die Deutsche Bundesbank erläutert dazu die folgenden Themen:
Mit dem vorliegenden Dokument veröffentlicht die BaFin ein Rundschreiben betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
Die FMA nimmt Änderungen an folgenden Bestimmungen vor:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die nach der neuen europäischen Prospektverordnung erforderlichen Begleitvorschriften geschaffen werden, damit die Verordnung in Österreich angewendet werden kann. Hierzu wird das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) erlassen, welches sich insbesondere mit den Regeln für das öffentliche Angebot von Veranlagungen beschäftigt.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie zur Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (RL (EU) 2017/828) umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll dem BörseG 2018 ein fünftes Hauptstück zu den Aktionärsrechten angefügt werden. Am 10. Juni 2019 soll das geplante Gesetz in Kraft treten.
Das VAG 2016 soll dahingehend geändert werden, dass Übergangsregelungen für den Brexit geschaffen werden. Anteile an OGAW, die im UK bewilligt wurden und zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, sollen bis Ende 2020 weiterhin als Anteile an OGAW gelten. Diese Regelung soll aber nur in Kraft treten, wenn der Brexit ohne Austrittsabkommen erfolgt.
Mit dem geplanten Rundschreiben soll den Verpflichteten nach FM-GwG eine Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden. Aus dem Rundschreiben können aber keine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Pflichten entnommen werden, da es die Rechtsauffassung der FMA widerspiegelt.
Tenor:
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden. [...]
III ZR 109/17
In dem vorliegenden Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob eine vom Anleger unterzeichnete vorformulierte Kenntnisnahmebestätigung sowie eine solche Empfangsbekenntnis darauf hindeuten kann, dass er ausreichend Zeit hat, sich mit dem Prospekt vertraut zu machen und daher dem Anlageberater keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Beratung. Aufgrund der Beratung des für die Beklagte tätigen Vertreters hat der Kläger eine Beitrittserklärung zu einem Fonds unterzeichnet. Diese Erklärung beinhaltete eine Rubrik, in der sich unter anderem eine Empfangsbestätigung fand. [...]
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