20.12.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
2017 war einmal mehr in vielerlei Hinsicht ein ereignisreiches Jahr– in jedem Fall auf Seiten der Finanzmarktregulierung. Allein im Themenblock MiFID II/MiFIR veröffentlichten die Regulierer 2017 über 50 Delegierte Verordnungen, RTS und ITS. In Bezug auf die Eigenkapitalregelungen (CRR) gab es neben einigen Level 1- und Level 2-Maßnahmen fast 250 Q&As, die den Detailgrad der Problemstellungen verdeutlichen. Die EU-Kommission hat angekündigt, noch in diesem Jahr den Gesetzesvorschlag für eine Fünfte Geldwäscherichtlinie zu verabschieden, die dann im nächsten Jahr in nationales Recht umzusetzen wäre. Sozusagen erst auf der Zielgeraden sind sowohl die novellierten deutschen MaRisk (zum Steckbrief) als auch die Basel III (bzw. Basel IV)-Reform (zum Regupedia-Special) verabschiedet worden. Das Basel IV-Paket wird in Zukunft eine weitere Anpassung europäischen Rechts nach sich ziehen. Allerdings ist damit wohl nicht vor 2019 zu rechnen.
Aber auch für ORO Services war es ein ereignisreiches Jahr. Über 40 Organisationen bauen inzwischen auf die Expertise von Regupedia.de, dem Informationsportal für Finanzmarktregulierung. So konnten wir nicht nur zwei der größten deutschen Banken als Kunden gewinnen, sondern auch eine Vielzahl von Privatbanken, Leasing- und Investmentfondsgesellschaften. Zudem nutzen inzwischen eine Reihe von österreichischen Instituten Regupedia.de. Grund genug für uns, jetzt auch die aufsichtsrechtlich relevanten Informationen aus Österreich zu überwachen (zur Newsletter-Rubrik). Nicht nur von Regupedia.de, sondern auch von ORO-Beratungsdienstleistungen bei der erfolgreichen Umsetzung regulatorischer Projekte konnten in diesem Jahr unsere Kunden profitieren. Diese Dienstleistung werden wir in 2018 gezielt weiter ausbauen.
Neue regulatorische Herausforderungen
Mit Blick auf die Regulierung der Finanzmärkte wird das Jahr 2018 den Herausforderungen von 2017 in nichts nachstehen. Gleich Anfang Januar müssen die Anforderungen von MiFID II/MiFIR unionsweit angewendet werden. Unseren Erfahrungen aus der Beratung zufolge sind hierfür noch längst nicht alle betroffenen Institute ausreichend vorbereitet.
Die Regulierungsflut geht im Jahresverlauf noch weiter:
Diese kurze und bei weitem nicht vollständige Aufzählung kann nur ein Schlaglicht werfen auf die vielfältigen regulatorischen Anforderungen, denen sich die Finanzindustrie auch in den kommenden Jahren stellen muss. Wir von Regupedia.de bieten auch 2018 die Basis für Ihr regulatorisches Monitoring.
Zur Weiterentwicklung von Regupedia.de haben Sie, liebe Kunden, im vergangenen Jahr einen großen Teil beitragen. Daher möchten wir uns an dieser Stelle herzlich für das Vertrauen und das konstruktive, fast immer ausgesprochen positive Feedback bedanken, das wir als Verpflichtung in das vor uns liegende Jahr mitnehmen.
Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr!
Beste Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
INHALT
Regupedia-Special
Basel III-Reformen
International
Diskussionspapier des Basler Ausschuss: Regulatorische Behandlung von Staatsanleihen
Key Principles der GFMA: Cybersecurity Penetration Testing Framework
Europa
Del. VO der Kommission: Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
DVO der Kommission: Änderung der ITS zu aufsichtlichen Meldungen der Institute
Final Report der ESAs: Änderung der ITS zur Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten:
Del. VO der Kommission: RTS für Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Ausübung des Niederlassungsrechts durch Zahlungsinstitute (DE)
VO der EZB: Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) (EZB/2017/32) (DE)
Änderung der CRR-Begleitverordnung (3. CRR-BV-Novelle) (AT)
Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung (AT)
Deutschland
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Rundschreiben der BaFin: Kapitalanlagerundschreiben
Mitteilung der BaFin: Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen
Österreich
ArtikelG: BörseG 2018 und WAG 2018
AnaCredit-Begleitverordnung 2017
Entwurf: ZaDiG 2018
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Anlageberatung/-vermittlung bei der Portfolioverwaltung
Urteil des BGH: Verwirkung des Widerrufsrechts
Neue Documents by ORO
Webinar: Identifizierung und Beseitigung von Settlement-Risiken
Regupedia Insight
Regupedia für unterwegs
Am 7. Dezember 2017 hat sich das Leitungsgremium des Basler Ausschusses (Group of Central Bank Governors and Heads of Supervision, GHOS) auf den letzten noch offenen Punkt im Basel III-Reformpaket geeinigt. Die beteiligten Notenbankgouverneure und Finanzaufsichtschefs legten die Untergrenze für durch Modelle bestimmte Eigenkapitalanforderungen (Output Floor) auf 72,5 Prozent fest. Bundesbankpräsident Jens Weidmann und BaFin-Präsident Felix Hufeld gehören für Deutschland dem Gremium an. „Der Abschluss des Basel-III-Reformpakets ist wichtig, denn dadurch wird im elften Jahr nach Ausbruch der Finanzkrise endlich eine weitere wesentliche Lehre gezogen. Außerdem wird die regulatorische Unsicherheit, die auf den Banken lastete, beseitigt“, sagte Bundesbankpräsident Weidmann.
Neun Jahre Übergangsfrist
Mit den überarbeiteten Baseler Regelungen sollen vor allem ungewollt hohe Abweichungen bei den mit bankinternen Verfahren berechneten Kapitalanforderungen eingeschränkt werden. Durch den Output Floor wird für Banken, die eigene Verfahren verwenden, die dadurch mögliche Eigenkapitalersparnis gegenüber der Nutzung von Standardmethoden auf 27,5 Prozent beschränkt. Betroffene Banken haben neun Jahre Zeit, sich schrittweise auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Auch die Europäische Bankenaufsicht (EBA), die zeitgleich einen Zusammenfassung der Ergebnisse mit Auswirkungen auf den EU-Bankensektor veröffentlicht hat, begrüßten ebenso wie der Finanzstabilitätsrat (FSB) die Einigung.
Die Regupedia-Steckbriefe zu den Veröffentlichungen des BCBS finden Sie hier.
Der Basler Ausschuss wurde im Januar 2015 damit beauftragt die aufsichtsrechtliche Behandlung von Risiken, die sich aus Staatsanleihen ergeben, zu überprüfen. Diese Überprüfung wurde mit der Veröffentlichung des vorliegenden Diskussionspapiers abgeschlossen.
In seiner Veröffentlichung kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass derzeit keine Anpassungen notwendig sind. Auch wenn die dargelegten Ideen wichtig sind, so konnte kein Konsens erreicht werden. Daher werden die Ideen auch nicht zur Konsultation gestellt, sondern es können stattdessen auf der Website des BIS Kommentare eingereicht werden.
© Basel Committee for Banking Supervision / www.bis.org
Die Global Financial Markets Association (GFMA) hat eine Reihe von Grundsätzen veröffentlicht, um die Entwicklung eines allgemein akzeptierten Rahmens für Penetration-Tests in der Cybersicherheit zu leiten.
Die Aufsichtsbehörden weltweit zeigen zunehmendes Interesse an Penetration-Tests und anderen operationellen Bewertungen wie Netzwerk-Scanning und externe Überwachung von Cyber-Sicherheitsmaßnahmen. Solche Tests sind ein leistungsfähiges Instrument, um den Erfolg von Finanzinstituten bei der Sicherung von Kundendaten sowie der für die Weltwirtschaft kritischen Infrastruktur zu bewerten. Das Ziel der GFMA ist es, den Dialog zwischen der Industrie und den Aufsichtsbehörden zu fördern und Erkenntnisse auszutauschen und dadurch den Nutzen und die Erkenntnisse zugelassener Penetration-Tests zu maximieren und gleichzeitig das Risiko zu minimieren.
Das vorliegende Dokument „Internationale Banken- und Finanzmarktentwicklungen“ ist der Quartalsbericht des Monetary and Economic Department der BIS (Bank for International Settlement), der sich mit der schwierigen Situation auf den Anleihemärkten beschäftigt.
Die wichtigsten Punktes des Berichts sind u.a.:
Mit der vorliegenden Delegierten Verordnung zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte folgt die Europäische Kommission einem Mandat zum Erlass technischer Regulierungsstandards (RTS) nach
Die Artikel konkretisieren die Verwendung der Meldebögen hinsichtlich der Angaben zu Beträgen der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte, Informationen über entgegengenommene Sicherheiten und damit verbundener Verbindlichkeiten sowie Auswirkungen des Geschäftsmodells auf die Höhe ihrer Belastungen und deren Bedeutung.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird die DVO (EU) Nr. 680/2014 geändert. In der zu ändernden DVO (EU) Nr. 680/2014 sind die Anforderungen für die im Rahmen der VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) vorgeschriebenen aufsichtlichen Meldungen der Institute festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wurde die CRR ergänzt und geändert, was gleichzeitig zu einem Anpassungsbedarf bei der DVO zu Meldebestimmungen geführt hat. Aus diesem Grund sollen Änderungen an den Meldeanforderungen in den Bereichen operationelles Risiko und Kreditrisiko sowie im Hinblick auf die Risikopositionen der Institute gegenüber Staaten vorgenommen werden.
Die vorliegenden Leitlinien der EZB zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten basieren auf der Verordnung (EU) 2016/867. Dieser Verordnung zufolge müssen nationale Zentralbanken des Eurosystems eine granulare Datenbank mit Informationen über Kredite vorweisen und Angaben zu den gewährten Krediten an die EZB weiterleiten. Ziel ist die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Kreditdatenbank.
Die Leitlinien legen Verfahren für die Übermittlungen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) fest.
Das vorliegende Dokument der ESAs (der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA) behandelt die geänderten technischen Durchführungsstandards (ITS) zur Abbildung von Kreditbewertungen externer Ratingagenturen (ECAI) für Kreditrisiken. Die ITS sollen sicherstellen, dass nur von externen Ratingagenturen vergebene Ratings oder Zentralbanken, die Ratings ausstellen, für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen von Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen herangezogen werden können.
Seit der Annahme dieser ITS hat die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur zurückgezogen, aber fünf weitere Ratingagenturen anerkannt.
Das vorliegende Dokument handelt von der Änderung der del. Verordnung (EU) 2017/565. Die Änderungen dienen der Präzisierung des Begriffes des „systematischen Internalisierers“ aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der RL 2014/65/EU (MiFID II). Das Ziel der Änderung ist die neuesten technologischen Entwicklungen an den Wertpapiermärkten bei Zusammenführungssystemen, an denen sich Wertpapierfirmen beteiligen können, zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist Art. 4 Abs. 2 MiFID II.
Die Änderungen betreffen den neu einzufügenden Art. 16a, der die Beteiligung an Zusammenführungssystemen regelt. In diesem wird geregelt, dass eine Wertpapierfirma, die de facto risikolose Back-to-Back-Geschäfte abschließt, an Zusammenführungssystemen beteiligt ist, welche nicht mit gruppenangehörigen Unternehmen eingerichtet wurden, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 MiFID II ausgenommen ist.
Mit den vorliegenden Leitlinien kommt die EBA einem Mandat aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD II) nach. Mithilfe dieser Leitlinien sollen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Steuerung von operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten festgelegt werden. Hierfür sehen die Leitlinien entsprechende organisatorische Vorkehrungen, Maßnahmen, Prozesse und Systeme vor, welche – unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips – von allen Instituten zu implementieren sind, die Zahlungsdienste im Sinne der PSD II anbieten.
06.12.2017
VO der EZB: Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) (EZB/2017/32)
06.12.2017
VO der EZB: Änderung des Rechts der EZB zur Sanktionenverhängung
06.12.2017
Beschluss der EZB: Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der VO (EU) Nr. 795/2014
12.12.2017
Del. VO der Kommission: RTS für indirekte Clearingvereinbarungen unter EMIR
15.12.2017
Del. VO der Kommission: Freistellung bestimmter gedeckter Schuldverschreibungen
18.12.2017
Del. VO der Kommission: Auftragspakete mit einem liquiden Markt unter MiFIR
05.01.2018
Konsultation der EIOPA: Spezifische Sachverhalte der Del. VO zu Solvency II
09.01.2018
Konsultation der Kommission: Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf zentrale Bankregister
12.01.2018
Konsultation der EZB: Veröffentlichung eines neuen unbesicherten Tagesgeldsatzes
15.01.2018
Konsultation der ESMA: Leitlinien über Positionsberechnung unter EMIR
25.01.2018
Konsultation der ESMA: RTS zu Transparenzanforderungen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente
31.01.2018
Konsultation der EBA: Leitlinien zur Steuerung des IRRBB
06.12.2017
Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)
06.12.2017
Änderung der CRR-Begleitverordnung (3. CRR-BV-Novelle)
07.12.2017
Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung
07.12.2017
Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung
31.12.2017
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Das vorliegende Dokument behandelt die Verordnung zur Änderung der WpHG- Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV). Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 34 d Abs. 9 S. 1 und 2 WpHG. Die Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Anforderungen der MiFiD II.
Infolge der Änderung des WpHGs ist auch eine Änderung der WpHGMaAnzV erforderlich. Die Änderungen tragen auch den ESMA-Leitlinien durch die vollständige Übernahme deren Inhalte Rechnung.
Die Änderungen der WpHGAnzV betreffen die Konkretisierung der Sachkundeanforderungen an die Mitarbeiter in der Anlageberatung, die Vertriebsmitarbeiter, die Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, an die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten.
Das Kapitalanlagerundschreiben, das die BaFin im Januar konsultiert hatte, ist veröffentlicht. Es enthält Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens und richtet sich an alle Unternehmen, die zum Erstversicherungsgeschäft zugelassen sind und unter die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen fallen (§§ 212 bis 217 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), sowie an deutsche Pensionskassen und Pensionsfonds. Die im Rundschreiben dargestellte Verwaltungspraxis findet ab sofort Anwendung.
Das Kapitalanlagerundschreiben konkretisiert die Vorschriften der Anlageverordnung und Kapitel 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung. Es ersetzt das im Jahr 2011 veröffentlichte Rundschreiben zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Im vorliegenden Dokument stellt die BaFin ihre Ergebnisse zu ihrer neunmonatigen Überwachungsphase der bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen dar.
Die BaFin hatte von Januar bis Ende September 2017 insgesamt 106 neu emittierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen mehrerer Emittenten überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung der Zertifikateindustrie eingehalten wird und weitere aufsichtliche Beschränkungen daher nicht erforderlich sind.
Nach Abschluss ihrer intensiven Überwachungsphase sieht die BaFin nun von einem Verbot endgültig ab, wird die Einhaltung der Selbstverpflichtung aber weiterhin im Rahmen ihrer Markt- und Produktaufsicht beobachten.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Mit dem vorliegenden Bericht hat die BaFin Leitlinien für Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht. Zuvor hatte sie diese öffentlich konsultiert. Die Leitlinien beschreiben die nach Auffassung der BaFin angemessene Ausgestaltung der Liquiditätsstresstests im Kontext des Liquiditätsrisikomanagements.
Das Liquiditätsrisiko, dem Investmentfonds ausgesetzt sind, lässt sich nur schwer erfassen, da Fonds unterschiedlich liquide Vermögensgegenstände halten und Anlegern zugleich eine möglichst kurzfristige Anteilrücknahme anbieten. Die Leitlinien beinhalten daher keine allgemeingültigen Vorgaben für Liquiditätsstresstests, sondern stellen die Kapitalverwaltungsgesellschaften in die Verantwortung, für die Risikosteuerung die am besten geeigneten Werkzeuge anzuwenden.
© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de
Mit dem vorliegenden Artikelgesetz werden das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen sowie Änderungen in bedeutenden Wirtschaftsgesetzen vorgenommen. Die Umsetzung der MiFiD II in das nationale Recht dient der Gewährleistung einer konsistenten und übersichtlichen Regelung von Wertpapierdienstleistern und Handelsplätzen.
Wesentliche Änderungen BörseG 2018 und WAG 2018:
Zu den wesentlichen Änderungen der beiden Gesetze gehört eine Strukturänderung im Vergleich zu dem BörseG 1989 und WAG 2007, z.B. die Regelungen über die Handelsplätze sowie über die neue Organised Trading Facility (OTF), die nunmehr im BörseG 2018 verankert sind. Im Mittelpunkt des BörseG 2018 steht weiterhin die Zusammenführung des amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs in einen geregelten Markt sowie die Einführung des bisher unzulässigen freiwilligen Delisting.
Mit dem vorliegenden Artikelgesetz erfolgt die Umsetzung der FMA-Aufsichtsreform. Die Änderungen zielen vorrangig auf die Steigerung der Transparenz der österreichischen Finanzaufsicht in den Bereichen Organisation, operative Tätigkeiten und Aufsichtskosten.
Das Gesetz nimmt Änderungen am Bankwesengesetz im Bereich der Auslagerung bankbetrieblicher Aufgaben. Weiterhin sieht das Gesetz die Möglichkeit zur Befreiung von dem Erfordernis der Einrichtung einer internen Revision für Kreditinstitute und zu einer risikoorientierten Beschleunigung des Mängelbehebungsprozesses durch das direkte Einschreiten der FMA vor.
Darüber hinaus wird es auch klargestellt, von welchen Verpflichtungen die Kreditinstitute die nicht „von erheblicher Bedeutung“ im Sinne von § 5 Abs. 4 BWG sind, befreit sind.
Das vorliegende Dokument handelt von der AnaCredit-Begleitverordnung der Österreichischen Nationalbank (OeNB).
Gem. Art. 2 Abs. 3 AnaCredit VO kann die OeNB die Berichtspflichtige zur Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten ab dem 31. Dezember 2017 verpflichten. In Erfüllung dieser Befugnis und auf Grundlage von Art. 2 Abs. 3, Art. 7 i.V.m. Anhang II, Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Anhang III AnaCredit VO erlässt die OeNB die AnaCredit-Begleitverordnung.
Die Verordnung enthält Vorschriften über die Meldepflichtigen, die Entstehung der Meldepflicht sowie die Meldepflichtfristen. Darüber bestimmt sie auch Ausnahmen von der Meldepflicht.
Das vorliegende Dokument präsentiert den Entwurf des neuen Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018). Das ZaDiG 2018 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD II – Zahlungsdiensterichtlinie).
Im ZaDiG 2018 werden zum einen die neuen, bis jetzt dem aufsichtsrechtlichen „Graubereich“ zuzuordnenden Zahlungsdienste geregelt, wie die Zahlungsauslösedienste sowie die Kontoinformationendienste. Dies erfolgt u.a. durch:
VI ZR 556/14
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, wann eine Anlageberatung und Anlagevermittlung im Zusammenhang mit einer Portfolioverwaltung erbracht wird.
Sachverhalt:
Die Beklagte empfahl dem Kläger eine Kapitalanlage. Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Auf Veranlassung der Beklagten schloss der Kläger einen Servicevertrag sowie einen Vermögensverwaltungsvertrag mit den beiden früheren Beklagten im Prozess, welche in der Schweiz ansässig waren. Die Verträge beinhalteten eine Finanzportfolioverwaltung. Der Kläger widerrief die Verträge und verlangte Schadensersatz von den Beklagten. Die Klage gegen die beiden in der Schweiz ansässigen Beklagten wurde mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. [...]
XI ZR 393/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, wann ein Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag verwirkt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2003 einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag. Im Jahr 2009 entrichtete der Kläger eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 500 Euro für den Austausch der Sicherheiten. Im Jahr 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Im Anschluss an die Ablösung des Darlehens leistete der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 8.374,96 Euro. Fünf Jahre später widerrief der Kläger den Verbraucherdarlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie der Vorfälligkeitsentschädigung. [...]
Sachverhalt:
Der Crédit Mutuel ist eine dezentrale französische Bankengruppe, die aus einem Netz örtlicher Sparkassen besteht, die als Genossenschaften organisiert sind. Jede örtliche Sparkasse muss einem Regionalverband beitreten, und jeder Verband muss der Confédération nationale du Crédit mutuel (CNCM), dem Zentralorgan des Netzes, beitreten. Der Crédit Mutuel Arkéa ist eine genossenschaftliche Kredit-Aktiengesellschaft mit variablem Grundkapital, die als Kreditinstitut zugelassen ist. Mit zwei Beschlüssen organisierte die EZB ihre Aufsicht über die Institute der Crédit Mutuel-Gruppe auf konsolidierter Basis durch die CNCM. Zudem verlangte die EZB, dass Crédit Mutuel Arkéa einen zusätzlichen Eigenkapitalbetrag vorhalten soll, der zunächst bei 11% und dann bei 10,75 % lag. Dagegen erhob der Crédit Mutuel Arkéa beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung beider Beschlüsse. [...]
IX ZR 218/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob die von einem Alleingesellschafter zusätzlich übernommene stille Einlage als darlehensgleiche Leistung des Gesellschafters anzusehen ist und somit insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht.
Sachverhalt:
Die Beklagte war Alleingesellschafterin der GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Schuldner-GmbH war. Im November 2005 beteiligte sich die Beklagte auch als stille Gesellschafterin an der Schuldnerin. Ihre auf 13 Mio. Euro erhöhte Einlage wurde im Mai 2011 auf 10 Mio. zurückgesetzt. Im Anschluss zahlte die Schuldnerin 2 Mio. Euro an die Beklagte zurück. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Kläger, gestützt auf § 135 Abs. 1 InsO, die Rückzahlung der 2 Mio. Euro. [...]
Referent: Norman Nehls, Partner bei Severn Consultancy GmbH
Durch die zunehmende Vernetzung der Finanzmärkte sowie steigende Komplexität in Produktstrukturen wachsen die Ansprüche an die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit in der Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Eine stetige Optimierung und Weiterentwicklung der Clearing- und Settlement-Prozesse ist daher gefordert. Parallel steht die Sicherung der Kundenbestände mehr denn je im Fokus der Aufsichtsbehörden.
Norman Nehls, Partner der Severn Consultancy, erklärte im ORO-Webinar am 8. Dezember 2017, wie Finanzinstitute Settlement-Risiken identifizieren und effizient beheben können.
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Wenn Sie beispielsweise im Info / Search Center eine Suche mit bestimmten Filterkriterien starten, werden die Ergebnisse nicht wie im Vollbildmodus auf der rechten Seite angezeigt, sondern unter Ihren Suchoptionen. Mit einem Klick auf das gesuchte Dokument landen Sie automatisch im jeweiligen Steckbrief mit der Kurzbeschreibung und weiteren Informationen.
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