28.08.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
das Thema Auslagerung hat sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung als regulatorischer Dauerbrenner etabliert.
Erstmals in AT 9 der "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) im Jahre 2012 erfasst, hat die BaFin die Anforderungen an die Steuerung und Überwachung von Auslagerungen in der 5. MaRisk-Novelle vom November 2017 umfassend ergänzt und konkretisiert. Mehr als 20 Seiten und damit gut die Hälfte der gesamten MaRisk sind diesem Thema gewidmet. Auch die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT), die in Abschnitt 8 Auslagerungen und sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen regeln, sind in diesem Kontext zu erwähnen. Nicht nur die deutsche Bankenaufsicht, auch andere Behörden wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA beschäftigt dieses Thema.
BaFin-Präsident Felix Hufeld hat u.a. in einem Handelsblatt-Beitrag zu Recht darauf hingewiesen, dass sich durch die Digitalisierung und künstliche Intelligenz die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen grundlegend ändert. Als Konsequenz muss auch das Konzept der Auslagerung regulatorisch überdacht werden. In Zukunft werden Wertschöpfungsketten auch in der Finanzindustrie durch das Zusammenwirken einer Vielzahl einzelner Akteure gekennzeichnet sein. Das traditionelle Verständnis einer sporadischen Auslagerung ist damit schwer vereinbar. Hierfür müsse auch die Finanzregulierung zu neuen aufsichtlichen Konzepten finden, forderte Hufeld.
Nach Auskunft der BaFin kommen z.B. viele der im Zusammenhang mit der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 gemachten Prüfungsfeststellungen aus einem Auslagerungszusammenhang. Es ist also keineswegs eine einfache Aufgabe, hier neue Wege in der Regulierung zu finden. Für die Institute steigt aktuell der Leidensdruck, weil z.B. Nutzungen von Cloud-Dienstleistungen automatisch als Auslagerung gewertet werden, die somit entsprechende Prüfungsmöglichkeiten bei den Anbietern erfordern. Nicht zu erwarten ist, dass die Aufsicht auf diese Prüfungsmöglichkeiten verzichten wird. Da es andererseits auch schwer vorstellbar ist, dass alle betroffenen Institute selbst entsprechende vertragliche Prüfungsmöglichkeiten bei Amazon, Google oder einem der anderen großen Cloud-Anbieter erhalten, darf man gespannt sein, wie dieses Problem letztlich gelöst werden wird.
All dies hat uns veranlasst, dem Thema Auslagerungsmanagement gemäß MaRisk ein Schwerpunktthema in Regupedia.de zu widmen. Es umfasst praxisnahe und anwenderfreundliche Checklisten und Blogs, welche Regupedia-Kunden die Umsetzung der komplexen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erleichtern (zum Special "Auslagerungen").
Darüber hinaus haben wir das Thema mit einem Experten der Deutschen Bundesbank und einer Local Partnerin unseres Kooperationspartners GSK Stockmann prominent auf die Agenda unserer diesjährigen Regupedia-Anwenderkonferenz am 20. September gesetzt. Wir sind gespannt, wie sich die Diskussion aus aufsichtlicher und Anwender-Sicht gestaltet. Aber auch die übrigen Themen, wie Herausforderungen der Regulatory Compliance, Regulatory Chance Management und Umsetzung des Geldwäschegesetzes orientieren sich an aktuellen Trends der Finanzmarktregulierung.
Last but not least haben wir auf vielfachen Kundenwunsch am Vortag zudem drei ausgewählte Anbieter von Workflow-Tools für das Regulatory Office bzw. die Compliance-Funktion eingeladen, die über ihre Lösungen zur Prozessoptimierung informieren. Wir freuen uns, Sie als Regupedia-Kunden an beiden Konferenztagen begrüßen zu dürfen!
Herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer
ORO Services GmbH
Reminder: 2. Regupedia-Anwenderkonferenz
am 19. / 20. September in Frankfurt a. Main
Special: Auslagerungen
Wissenswertes rund um Auslagerungen
International
Konsultation des CPMI & IOSCO: Governance Regelungen für krititsche Datenelemente von OTC-Derivaten
Positionspapier der ICMA: Aussetzungen vom Handel nach MiFID II
Europa
Del. VO (EU) 2018/1108 der Kommission: RTS bzgl.der Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten
DVO der Kommission: ITS zu Mustern für die Konformitätserklärung für Administratoren gemäß BMR
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten - EU
Del. VO der Kommission: Ergänzung der MMFR bezüglich STS-Verbriefungen und ABCP
Deutschland
Rundschreiben der Bundesbank:
Vollabzug der Vertragspartnerstammdaten und Kreditstammdaten
Konsultation der BaFin: Auslegungsschreiben zur Bestimmung der Anlegergruppe
Österreich
Änderung des AIFMG, ImmoInvFG sowie InvFG 2011
Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung (JKAB-V)
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Aktionärsschutz gegen Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Neue Documents by ORO
Whitepaper: CRR II/ CRD V-Maßnahmenpaket
Regupedia Insight
ORO sponsort 9. Kapitalmarktkonferenz von ICMA und bwf
In nicht einmal drei Wochen - am 19. / 20. September 2018 - findet in Frankfurt am Main die 2. Anwenderkonferenz Regupedia statt, zu der auch Spätentschlossene herzlich willkommen sind. Die Teilnahme ist für Sie natürlich kostenlos.
Es erwarten Sie hochkarätige Referenten, die aktuelle aufsichtsrechtliche Entwicklungen beleuchten und Ihnen wertvolle Praxistipps vermitteln. Auf vielfachen Wunsch unserer Kunden haben wir zudem drei Anbieter von Workflow-Lösungen für das Regulatory Office eingeladen, die Sie über die Optimierung von Regulatorik-Prozessen informieren.
Detaillierte Informationen zur Agenda, zu den Schwerpunktthemen und den Referenten finden Sie in unserer Konferenzbroschüre. Dort können Sie sich auch ganz bequem per Email über den Anmeldelink registrieren - selbstverständlich auch für beide Konferenztage separat.
Hier geht's zur Konferenzbroschüre und zur Anmeldung.
Mit Blick auf die stetig wachsenden und komplexen Anforderungen an die spezifischen Auslagerungsbereiche hat ORO Services praxisnahe und anwenderfreundliche Checklisten und Blogs erstellt, damit Sie die rechtlichen Anforderungen leichter identifizieren und umsetzen können.
Das ORO-Schwerpunktthema, mit dem sich www.regupedia.de aktuell befasst, beinhaltet:
Antworten auf die Frage „Ist die Second- und Third-Line-of Defense auslagerbar?“ und Informationen zur "Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen und insbesondere allgemeinen Sorgfaltspflichten" finden Sie im Regupedia-Blog.
Die Unterlagen werden in den kommenden Tagen nach und nach veröffentlicht. Für Regupedia-Kunden empfiehlt sich das tägliche Daily Bulletin - hier gelangen Sie per Mausklick schnell und bequem zu den für Sie relevanten Inhalten.
Die vorliegende Konsultation der CPMI und IOSCO behandelt Governance Regelungen für kritische Datenelemente von OTC-Derivaten, die nicht den Unique Transaction Identifier (UTI) und den Unique Product Identifier (UPI) (CDE) betreffen.
Wesentliche Aspekte hierbei sind:
Mit dem vorliegenden Konsultationsdokument des BCBS, CPMI, FSB und IOSCO (im Folgenden die "Komitees") wird eine Evaluierung der Effekte der G20 Reformen zur Finanzmarktregulatorik vorgenommen, um Anreize für ein zentrales Clearing von OTC-Derivaten zu identifizieren.
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Reformen – insbesondere bezogen auf bestimmte Eigenkapitalanforderungen, Clearing Mandate und Margin-Anforderungen für nicht zentral geclearte Derivate – ihre Ziel der Förderung des zentralen Clearings erreichen; vor allem bei systematischen Marktteilnehmern. Dies geht einher mit der Reduzierung der Komplexität und der Verbesserung von Transparenz und Standardisierung der OTC-Derivate-Märkte. Bei anderen Marktteilnehmern, die nicht zum Netzwerk von CCPs, Händlern, Clearing-Anbietern oder sonstigen größeren und aktiven Teilnehmern gehören, sind die Anreize zum zentralen Clearing weniger stark ausgeprägt.
Im vorliegenden Dokument bezieht die internationale Kapitalmarktvereinigung ICMA zur Handelsaussetzung gemäß den Vorgaben von MiFID II Stellung.
Nach Auffassung der ICMA gibt es viele Szenarien, in denen Fremdkapitalinstrumente oder damit verbundene Derivate, die vom Handel ausgesetzt oder ausgeschlossen wurden, im Interesse von Investoren und mit Blick auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte weiterhin auf OTC-Märkten gehandelt werden sollten. Diese könnten für die nötige Liquidität sorgen - dabei könnten auch SIs eine wichtige Rolle spielen. Bevor in solchen Fällen die Art. 32 und 52 der MiFID automatisch angewendet werden, empfiehlt ICMA den NCAs, sich mit den jeweiligen Marktteilnehmern, einschließlich der betroffenen Investoren, SIs, anderen Liquiditätsgebern oder Handelsplätzen zu beraten - vor der geplanten Aussetzung oder des Ausschlusses betroffener Finanzinstrumente vom Handel.
Die vorliegende Delegierte Verordnung (Del. VO) regelt die Voraussetzungen, nach denen sich bestimmt, ob eine Kontaktstelle für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister benannt werden sollte (Art. 3) und die Aufgaben, die diese Kontaktstelle zu erfüllen hat (Art. 4, 5, 6). Demnach kann eine Verpflichtung zur Benennung einer Kontaktstelle auferlegt werden, wenn eins der folgenden drei Kriterien erfüllt wird:
Die vorliegende DVO enthält ITS zu den Mustern für die Konformitätserklärung, die Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) zu veröffentlichen und zu pflegen haben.
Nach Art. 25 Abs. 7 Benchmark-Verordnung müssen die Administratoren signifikanter Referenzwerte, die sich entschieden haben, eine oder mehrere spezifische Anforderungen der genannten Verordnung nicht zu erfüllen, eine Konformitätserklärung veröffentlichen, in der angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass sie diese Anforderungen nicht einhalten. Art. 26 Abs. 3 Benchmark-Verordnung sieht eine ähnliche Verpflichtung für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte vor, die sich aber auf eine größere Bandbreite von Anforderungen bezieht.
Die DVO enthält das Muster für die in Art. 25 Abs. 7 Benchmark-Verordnung genannte Konformitätserklärung in Anhang I. Das Muster für die in Art. 26 Abs. 3 Benchmark-Verordnung genannte Konformitätserklärung ist in Anhang II enthalten.
© Europäische Kommission / ec.europa.eu
Die vorliegende Durchführungsverordnung (DVO) legt technische Durchführungsstandards (ITS) zu den Verfahren und Formularen fest, welche die zuständigen Behörden der ESMA gemäß der Benchmark-Verordnung (BMR, VO (EU) 2016/2011) zu übermitteln haben. Da die technischen Durchführungsstandards nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber für Marktteilnehmer unmittelbar von Belang sind, wurde der Standardentwurf der ESMA, der dieser DVO voraus ging, nicht öffentlich konsultiert.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 Benchmark-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der ESMA alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu gehören auch personenbezogene Daten und andere sensible Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Kommunikation ist es erforderlich, dass zuständige Behörden und ESMA genau festgelegte Kommunikationskanäle sowie benannte Kontaktpersonen und Standardformulare, nutzen.
Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit den Vorgaben zur Auftragsvergabe im Rahmen des TIBER-EU-Rahmenwerks der EZB vom Mai 2018.
Das sog. Threat Intelligence-based Ethical Red Teaming (TIBER-EU) ist das erste europäische Rahmenwerk, auf dessen Basis Aufsichtsbehörden und Finanzmarktakteure mit kontrollierten und individuell zugeschnittenen Cyber-Hackingangriffen die Widerstandsfähigkeit ihrer Organisation testen können. Dabei werden die Taktiken, Techniken und Vorgehensweise echter Hacker nachgeahmt, die eine ernsthafte Bedrohung für den Finanzsektor darstellen können. Die Aufsichtsbehörden können selbst entscheiden, ob sie TIBER-EU in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden. Finanzmarktakteure können den Test entweder freiwillig durchführen oder sie können von der zuständigen Behörde, auf nationaler oder europäischer Ebene, dazu aufgefordert werden.
02.08.2018
Del. VO der Kommission: Ergänzung der MMFR bezüglich STS-Verbriefungen und ABCP
25.08.2018
Mitteilung der Bundesbank: Änderung der AGB zum 25. August 2018
01.08.2018
Änderung des Kapitalmarktgesetzes (KMG) und des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG)
01.08.2018
Änderung des BWG, BörseG 2018 und weitere Änderungen (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
01.08.2018
Änderung der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)
19./20.09.2018
Zweite Anwenderkonferenz Regupedia inklusive Präsentation von Workflow-Lösungen für das Regulatory Office
20.09.2018
BVI Asset Management Konferenz 2018
27.09.2018
Informationsveranstaltung der BaFin - IT-Aufsicht bei Banken
04.09.2018
Konsultation des FSB: Selbstbewertung von künftigen UPI Dienstleistern
07.09.2018
Konsultation von BCBS, CPMI, FSB, IOSCO: Anreize zum zentralen Clearing von OTC-Derivaten
21.09.2018
Bericht des FSB: Thematische Überprüfung zur Umsetzung des LEI
10.09.2018
Änderung der Geldmarktstatistik
19.09.2018
Konsultation der EBA: RTS zur Berechnung von KIRB
24.09.2018
Konsultation der EBA: Outsourcing
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Im vorliegenden Rundschreiben zu AnaCredit bittet die Bundesbank um nochmalige Einreichung eines Vollabzugs der Vertragspartner- sowie Kreditstammdaten zum Meldestichtag 30. September 2018. Gründe hierfür sind vor allem andauernde Probleme in puncto Datenqualität, der fristgerechten Bereitstellung der Delete-Funktion sowie Schwierigkeiten bei der Erstellung von Delta-Abzügen bei vielen Instituten.
Für den Fall, dass ein Institut von der Übergangsfrist zur Umstellung des Meldeschemas, gemäß dem Rundschreiben 50/2018 vom 27. Juni 2018, Gebrauch macht, ist der Vollabzug für den Meldestichtag 30. September 2018 mit dem Ablauf der Übergangsfrist zum 1. November 2018, jedoch vor der Einreichung der Meldung zum Meldestichtag 31.10.2018, einzureichen.
© Deutsche Bundesbank / www.bundesbank.de
Mit dem vorliegenden Rundschreiben informiert die Bundesbank darüber, welche Änderungen am "Leitfaden für TARGET2-Nutzer" im November 2018 zu erwarten sind.
Ab der kommenden Version des Leitfadens (Version 12.0), die im November 2018 veröffentlicht werden soll, müssen alle Teilnehmer am TARGET2 eine sogenannte "Selbstzertifizierung" abgeben und jedes Jahr erneuern. Zudem müssen kritische Teilnehmer diese Zertifizierung auch von der internen oder externen Revision unterschreiben lassen.
Dem heutigen Rundschreiben sind die Sicherheitsanforderungen und das Meldeformular als Anhang beigefügt.
Der vorliegende Fachartikel der BaFin beschäftigt sich mit Zuwendungen nach § 70 Absatz 2 Satz 1 WpHG sowie deren Verbot mit einigen Ausnahmen.
Dabei geht der Artikel auf folgende Punkte ein:
Im vorliegenden Dokument stellt die BaFin die Auslegungshinweise zur Bestimmung der Anlegergruppe (Zielmarkt) in Verkaufsprospekten und in Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zur Konsultation.
In Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen ist seit dem 3. Januar 2018 die Anlegergruppe anzugeben, auf die die Vermögensanlage abzielt. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers sowie seine Fähigkeit, Verluste zu tragen, die sich aus der Vermögensanlage ergeben könnten. Diese Angabe ist seit Mitte Juli aufgrund des Gesetzes zur Ausübung von Optionen nach der EU-Prospektverordnung zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze auch in das VIB aufzunehmen.
Folgende Q&As wurden nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis aufgenommen:
Q&As der EBA
Das Rundschreiben beinhaltet einen Kalender mit den für die Mindestreservehaltung im Jahr 2019 maßgeblichen Daten. Neben den Mindestreserve-Erfüllungsperioden, deren Dauer und den für die jeweilige Ermittlung des Reserve-Solls maßgeblichen Berichtsmonaten, sind die Kalendertage genannt, bis zu denen die Deutsche Bundesbank im Jahr 2019 spätestens Berichtigungen zu der in der Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik gemeldeten Berechnung des Reserve-Solls für die dann beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode entgegennimmt (drei Geschäftstage vor Beginn der Erfüllungsperiode).
© Deutsche Bundesbank / www.bundesbank.de
Mit dem vorliegenden Dokument wird ein Bundesgesetz erlassen, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) sowie das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) geändert werden.
Dabei werden Regelungen aus der MMFR bezüglich Sanktionen in das österreichische Recht umgesetzt. Entsprechend der Ausgestaltung des Geldmarktfonds entweder als OGAW oder als AIF werden das InvFG 2011 bzw. das AIFMG geändert. Sonstige begleitende Verfahrens- oder Aufsichtsvorschriften müssen daher nicht geschaffen werden. Darüber hinaus werden Änderungen vorgenommen, die sich aus den Erfahrungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde, wie etwa die Erhöhung der maximalen Anlegerzahl bei Immobilienspezialfonds, oder aus Anliegen der Fondswirtschaft zur Erleichterung des Vertriebs ergeben.
Zu den vorgeschlagenen Neuerungen gehört die Schaffung von neuen Schwellenwerten für die Abgrenzung zwischen dem KMG und dem AltFG. In Zukunft sollen daher Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, diejenigen, die darüber liegen, fallen unter das KMG. Dabei ist die Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen.
Unterhalb des Schwellenwertes von 250.000 Euro müsste weder ein Informationsdokument nach AltFG noch ein Prospekt nach KMG erstellt werden. Im Bereich zwischen 250.000 Euro und zwei Millionen Euro ist laut Gesetz ein Informationsdokument nach AltFG zu erstellen. Bei Gesamtgegenwerten von mehr als zwei Millionen Euro ist ein Prospekt nach KMG zu erstellen.
Das vorliegende Dokument beinhaltet die Verordnung der FMA, mit der die Jahres- und Konzernabschlussverordnung (KJAB-V) geändert wird. Rechtsgrundlage für den Erlass der künftigen Änderungsverordnung ist § 44 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 7, § 74 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 6 BWG.
Die künftigen Änderungen betreffen zunächst den Entfall von § 5a (Meldungspflicht bei mehrfacher Konsolidierung) der JKAB-V. Die Änderungen bzgl. Anlage 3 betreffen die Anpassung der Vorschriften an die BVK-FBIV, wobei die Meldung von Bargeldbeständen als Untergliederung unverändert bleibt.
Die Anlage A3, die erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden ist, finden Sie im Regupedia-Steckbrief.
Mit der vorliegenden Verordnung der FMA wird die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), BGBl. II Nr. 305/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017, geändert.
Die Grundlage für diese Änderung ergibt sich aus § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes (BWG, BGBl. Nr. 532/1993), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018.
Die Änderung betrifft § 5, in dem in Absatz 14 ein Hinweis erfolgt, wonach die Anlage in der Fassung der vorliegenden Verordnung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
Die Anlage finden Sie im Regupedia-Steckbrief.
II ZR 120/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, welche Aktionärsschutzrechte gegen Verwaltungsbeschlüsse des Vorstands bestehen und an welche Voraussetzungen sie anknüpfen.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und die Klägerin ist eine Aktionärin der Beklagten. Die Hauptversammlung ermächtigte den Vorstand zur Kapitalerhöhung bis zu 2 Mio. EUR, die an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden war. Das Bezugsrecht der Aktionäre durfte dabei unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Am 08.12.2011 beschloss der Vorstand eine Kapitalerhöhung um 400.000 EUR unter Bezugsrechtsausschluss. Die Aktien sollten von der B-Bank platziert und gezeichnet werden. Am 12. Dezember 2011 stimmte der Aufsichtsrat dem Beschluss zu. Am 19.12.2011 wurde die Kapitalmaßnahme ins Handelsregister eingetragen. Am selben Tag erfuhr die Klägerin von der Kapitalerhöhung und teilte der Beklagten mit, dass sie sie für rechtswidrig halte. Nach Zeichnung der Aktien durch die B-Bank erwarb ein anderer AG-Aktionär – L., der auch dem Vorstand der Beklagten angehört, - am 22.12.2011 diese Aktien. Dass L. alle Aktien erhalten hatte, erfuhr die Klägerin am 23.12.2012. [...]
XI ZR 702/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem beendeten Verbraucherdarlehensvertrag verwirkt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint.
Sachverhalt
Am 18.02.2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der beklagten Bank, dessen Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Den Vertrag kündigten die Kläger infolge der Veräußerung der Immobilie zum 1. September 2013. Die Bank stellte dann eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 4.392,01 in Rechnung, die die Kläger auch beglichen. Am 8. Mai 2015 widerriefen die Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Herausgabe der Zins- und Tilgungszahlungen.
VI ZR 263/17
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob die "Annahme von Lebensversicherungen" ein Einlagengeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG darstellt und somit die Erlaubnispflicht gem. § 32 KWG auslöst. Diese Frage hat der BGH bejaht.
Der Kläger war alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat der in der Schweiz ansässigen S. AG, die ein Anlagemodell in Deutschland anbot, wonach die Anleger ihre Ansprüche aus Versicherungen, Bausparverträgen und ähnlichen Kapitalanlagen an die S. AG abtreten. Die S. AG sollte die Verträge kündigen und die Zahlungen vereinnahmen. Die S. AG verfügte weder über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG noch war sie eine registrierte Person i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 RDG. Der Kläger unterzeichnete am 10. Dezember 2010 ein als "Kauf- und Abtretungsvertrag" überschriebenes Formular der S. AG, in dem u.a. auch ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart war.
II ZR 13/17
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann eine Sachwalterstellung für die Bejahung eines Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (i.w.S.) anzunehmen ist.
Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich an einer Fondsgesellschaft aufgrund eines im Ergebnis fehlerhaften Prospekts. Die Beklagte war im Prospekt als Initiatorin, Anbieterin und Vermittlerin des Eigen- und Fremdkapitals des Fonds ausgewiesen. Darüber hinaus stand im Prospekt, dass sie die Konzeption entwickelt hat und für die Geschäftsbesorgung zuständig war. Der Kläger nahm sie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Wegen der Stellung der Beklagten trat sie nach ihrer Ansicht als Sachwalterin auf. Darüber hinaus nahmen sie auch an, dass der fehlerhafte Prospekt, obwohl die Klägerin keine Kenntnis davon hatte, Grundlage für die Beratung und somit für die Anlageentscheidung war. Dem schloss sich der BGH aus folgenden rechtlichen Überlegungen nicht an. [...]
Die Vorschläge umfassen im Wesentlichen die Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote (Leverage Ratio, LR), einer verbindlichen strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) sowie risikosensiblere Kapitalanforderungen. Außerdem behandeln die Vorschläge Anforderungen an eine Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (total loss-absorbing capacity, TLAC) für global systemrelevante Institute (G-SIBs) in Abstimmung mit der BRRD sowie Anforderungen an den KMU-Unterstützungsfaktor.
Das Whitepaper bietet einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Änderungen und leistet Betroffenen auf diese Weise Hilfestellung bei der Implementierung der umfangreichen Vorgaben.
Zum Whitepaper gelangen Regupedia-Kunden hier.
Auf der diesjährigen Kapitalmarktkonferenz, die gemeinsam vom Bundesverband der Wertpapierfirmen (bwf) und von der internationalen Kapitalmarktvereinigung (ICMA) ausgerichtet wird, ist ORO Services mit www.regupedia.de als Aussteller und Sponsor vertreten.
Die Konferenz findet bereits zum 9. Mal statt - in diesem Jahr am 18. Oktober 2018 in der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Situation auf den europäischen Anleihemärkten, der Status-Quo hinsichtlich der Implementierung des MiFID II / MiFIR-Maßnahmenpaketes und das neue prudentielle Regime für Investmentfirmen.
Als Referenten treten hochkarätige Experten aus der Finanzbranche und relevanten Verbänden auf. Die Teilnahme an der eintägigen Konferenz ist für alle Interessenten kostenlos.
Eine detaillierte Agenda und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
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