28.08.2017
Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem die Aufseher und Gesetzgeber im Juni / Juli eine rekordverdächtige Anzahl an Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben etc. veröffentlicht haben, ist es im August wesentlich ruhiger. Das haben wir zum Anlass genommen, nach mehr als zwei Jahren Marktpräsenz eine Bilanz aus Regupedia.de, dem Informationsportal für Banken- und Finanzmarktregulierung, zu ziehen und unsere Wachstumsstory Revue passieren zu lassen.
Die Idee, Banken und Finanzdienstleistern im deutschen Rechtsraum gezielt Dienstleistungen zur Erfüllung der steigenden regulatorischen Anforderungen zu bieten, entstand im Jahr 2014. Schon damals sah sich die Finanzbranche mit einer Fülle an Regulierungen konfrontiert – mit wenig Aussicht auf Besserung. Nach einer intensiven Konzeptions- und Aufbauphase war es dann Mitte 2015 endlich soweit und wir konnten Regupedia.de live schalten.
Als Neueinsteiger und Start-Up mussten wir natürlich erst einmal bekannt werden und uns einen Namen machen. Und uns war auch klar: Wir müssen mit Qualität, Schnelligkeit und Verlässlichkeit punkten und beweisen, dass wir keine Eintagsfliege sind. Mit unserem tagesaktuellen Regulatory Monitoring aller aufsichtsrechtlich relevanten Normen und Standards einschließlich weiterführender Analysen haben wir immer mehr Kunden vom hohen Mehrwert unserer Regulatorik-Datenbank überzeugt. Dabei war die Mundpropaganda unserer begeisterten Kunden das beste Marketing-Instrument in der Neukundengewinnung - herzlichen Dank hierfür!
Heute bauen rund 40 Kreditinstitute und Finanzdienstleister auf Regupedia.de. Sie verlassen sich auf unsere tagesaktuellen und strukturierten Informationen, bauen ihre internen Compliance-Prozesse darauf auf und befüllen ihr internes Rechtsinventar zur Erfüllung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) regelmäßig mit neuen Dokumenten aus Regupedia.de. Überflüssig zu betonen, dass noch kein Kunde seine einmal erworbene Lizenz gekündigt hat, sondern im Gegenteil viele Kunden die Anzahl ihrer Zugangslizenzen erhöht haben.
Der intensive Austausch mit unseren Kunden – wie insbesondere auf der ersten Anwenderkonferenz im Frühjahr dieses Jahres – hat uns aber auch gezeigt, dass die Digitalisierung der institutsinternen Compliance- und Risikomanagementprozesse noch in den Kinderschuhen steckt und für Branchenvertreter ein echtes Thema ist. Dies ist der Ansporn für uns, uns näher mit diesem Thema zu befassen und das Angebot für unsere Kunden gezielt auszubauen.
Auch nach dem zweijährigen Firmenjubiläum bleibt uns daher keine Zeit zum Ausruhen. Am 13. September halte ich auf der 3. Konferenz für Finanztechnologie in Frankfurt am Main einen Vortrag über das Spannungsfeld zwischen Regulierungsflut und Digitalisierung. Ich würde mich freuen, dort mit Ihnen in den Dialog zu treten!
Bis dahin, herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
International
Konsultation der IOSCO: Empfehlungen zur Transparenz auf Sekundärmärkten für Unternehmensanleihen
Artikel des FSI: Proportionalität in der Bankenregulierung
Europa
Guidelines der EBA: Klassifizierung und Meldung schwerwiegender Vorfälle
Konsultation der EZB: Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle
DVO der Kommission: FINREP-Änderungen 2018 / IFRS 9
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten: PSD II-Umsetzungsgesetz
Konsultationsende: Standard über Alternative zum Marktrisiko-Standardansatz (BCBS)
Sonstige Termine: 3. Konferenz für Finanztechnologie in Frankfurt
Deutschland
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Konsultation der BaFin: Verordnung zu Mindestanforderungen an Sanierungspläne (MaSanV)
Höchstrichterliche Rechtspr.
BGH: Entgelt für smsTAN
BGH: Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen / Verjährungsbeginn
Regupedia-Insight
Die verschiedenen Status der Normen und Standards
Im vorliegenden Konsultationspapier untersucht die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) Aspekte des aufsichtlichen Meldewesens, der Transparenz und der Sammlung sowie Auswertung von Daten zu Unternehmensanleihen in den IOSCO-Mitgliedsstaaten. Es enthält sieben Empfehlungen für höhere Transparenz und Informationsdichte auf den Sekundärmärkten, unter anderem:
Gegenstand des vorliegenden Dokuments ist ein Artikel des Finanzstabilitätsinstituts (FSI) zur Anwendung des Proportionalitätsprinzips mithilfe eines Vergleichs der unterschiedlichen Proportionalitätsansätze in verschiedenen Jurisdiktionen. Nach Meinung des FSI sollte die Anwendung des Proportionalitätsprinzips, unabhängig von den zur Segmentierung der Banken angewendeten Kriterien, die Belastungen durch die Erfüllung operationeller Standards bei kleinen, weniger komplexen Banken durch Vereinfachungen der Regularien senken, ohne sie hierbei weniger stringent zu gestalten.
Das vorliegende Working Paper der BIS thematisiert Möglichkeiten, die sich durch FinTechs für den Finanzmarkt ergeben und zeigt auf, wie diese durch einen neuen regulatorischen Ansatz gefördert werden können. Dabei kommen die Autoren zu dem Schluss, dass sich Vermittlungskosten seit der globalen Finanzkrise nur marginal verringert haben. Verbesserungen für das Gemeinwohl seien daher nicht nur durch verbesserte Dienstleistungen und höhere Anforderungen an diese allein zu erreichen, es müssten vor allem Einstiegsbarrieren für neue, innovative Markteinsteiger beseitigt werden.
In den Leitlinien werden die Kriterien, die Grenzwerte sowie das Verfahren festgelegt, die die Zahlungsdienstleister zur Feststellung, ob ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend anzusehen ist und deswegen an die zuständigen Behörden gemeldet werden muss, verwenden müssen. Desweiteren ist eine Vorlage enthalten, die die Zahlungsdienstleister verwenden müssen, um einen schwerwiegenden Vorfall zu melden, sowie eine Vorlage für die Berichte, die sie während der Dauer des Sicherungsvorfalls abgeben müssen.
Die Leitlinien bestimmen auch den Zeitrahmen, in dem eine solche Meldung und Berichterstattung erfolgen soll. Außerdem legen sie eine Reihe von Kriterien fest, die die zuständigen Behörden als Indikatoren verwenden müssen, um die Relevanz eines schwerwiegenden Sicherungsvorfalls für andere inländische Behörden im Rahmen der PSD II zu beurteilen.
Der Leitfaden gibt einen Überblick über den allgemeinen Rahmen für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, beschreibt die verschiedenen Prüfungsphasen und legt Grundsätze für die Banken und Prüfungsteams fest. Aufsichtsbereiche, welche nicht in den Geltungsbereich des SSM fallen – wie z. B. Anlegerschutz, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) – werden durch dieses Dokument nicht erfasst.
Mit dem vorliegenden finalen Entwurf einer delegierten Verordnung folgt die Europäische Kommission einem Mandat aus Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) zur Festlegung einer Methodik, mit der festgestellt werden kann, für welche Auftragspakete ("package orders") ein liquider Markt besteht.
Der Entwurf basiert auf einem technischen Regulierungsstandard (RTS) der ESMA bezüglich Auftragspakete mit einem liquiden Markt, der vorab Gegenstand einer öffentlichen Konsultation war und der Kommission am 28. Februar 2017 vorgelegt wurde.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer delegierten Verordnung bezüglich der Freistellung bestimmter gedeckter Schuldverschreibungen von den Eigenmittelanforderungen folgt die Europäische Kommission einem Mandat aus Artikel 503 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zur Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
Mit diesem delegierten Rechtsakt soll das Ablaufdatum der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 496 Absatz 1 der CRR aufgehoben und aus Gründen der Rechtssicherheit ab 1. Januar 2018 dauerhaft eingeführt werden.
Die vorliegende Durchführungsverordnung (DVO) der Europäischen Kommission enthält Meldewesenbestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 hinsichtlich technischer Durchführungsstandards (ITS) für das aufsichtsrechtliche Meldewesen. Durch diese DVO werden die Anhänge III bis V der DVO (EU) Nr. 680/2014 durch die Anhänge dieser DVO vollständig ersetzt.
Die vorliegende Verordnung des Rates bezieht sich auf den Beschluss (GASP) 2015/1333, mit dem restriktive Maßnahmen (wie insb. das Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten, Finanzierungsverbote, Einfuhr-, Ausfuhr- und Reisebeschränkungen) gegen bestimmte – in den Anhängen aufgelisteten – Personen, Organisationen und Schiffen aus Libyen verhängt wurden. Mit diesem Beschluss werden die restriktiven Maßnahmen ausgeweitet und der o. g. Beschluss entsprechend geändert.
04.08.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
04.08.2017
Beschluss (GASP) und DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Ukraine
04.08.2017
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
05.08.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - Libyen
06.08.2017
Beschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Libyen
06.08.2017
Beschluss (GASP) und DVO des Rates: Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
11.08.2017
Durchführungsbeschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Libyen
11.08.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea
11.08.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - Libyen
11.08.2017
Durchführungsbeschluss (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Volksrepublik Korea
17.08.2017
Änderungsbeschluss der EBA: Gleichwertigkeit von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen
20.08.2017
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
22.08.2017
Umsetzungsgesetz zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD-II-Umsetzungsgesetz)
22.08.2017
Änderungsbeschluss der EZB : Lieferung aufsichtlicher Daten an die EZB
04.09.2017
Konsultation der ESMA: Evaluierung bestimmter Elemente der Leerverkaufsverordnung
04.09.2017
Konsultation 10/2017 der BaFin: Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
06.09.2017
Folgenabschätzung der Kommission: Zugriff von Strafverfolgungbehörden auf zentrale Bankregister
13.09.2017
Konsultation der EBA: Guidelines zu Übergangsbestimmungen für IFRS 9
14.09.2017
Konsultation der ESMA: Guidelines zu Meldungen über internalisierte Abwicklungen nach der CSDR
15.09.2017
Konsultation der EZB: Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle
15.09.2017
Konsultation der EBA: RTS und ITS zur Führung des elektronischen zentralen Registers
18.09.2017
Konsultation der IOSCO: Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement von CIS
18.09.2017
Konsultation der IOSCO: Liquiditäts- und Risikomanagement bei offenen Fonds
22.09.2017
Diskussionspapier der EBA: Behandlung von strukturellen Fremdwährungspositionen
22.09.2017
Konsultation des BCBS: Leitfaden zu Stresstests für zentrale Gegenparteien (CCPs)
27.09.2017
Konsultation des BCBS: Standard über Alternative zum Marktrisiko-Standardansatz
28.09.2017
Konsultation der ESMA: Technischer Ratschlag zum Inhalt und Format des Prospekts
28.09.2017
Konsultation der ESMA: Technischer Ratschlag zum Inhalt und Format des EU-Wachstumsprospekts
29.09.2017
Konsultation der EBA: RTS zur Benennung einer zentralen Kontaktstelle nach der PSD II
29.09.2017
Konsultation 09/2017 der BaFin: Merkblatt zur Sanierungsplanung
29.09.2017
Konsultation 09/2017 der BaFin: Verordnung zu Mindestanforderungen an Sanierungspläne (MaSanV)
04.09.2017 | LONDON
EBA - Öffentliche Anhörung zur Führung des elektronischen zentralen Registers
06.09.2017 | FRANKFURT
Handelsblatt Jahrestagung - Banken im Umbruch
12.09.2017 | KARLSRUHE
BGH - Verhandlungstermin in Sachen XI ZR 590/15 (Zur Frage der Wirksamkeit verschiedener Klauseln einer Sparkasse)
13.09.2017 | FRANKFURT
3. Konferenz für Finanztechnologie
27.09.2017 | DÜSSELDORF
Forum Bundesbank - Digitalisierung im Zahlungsverkehr
29.09.2017 | BRÜSSEL
Zweite Konferenz des Single Resolution Board
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Mit der vorliegenden Verordnung legt die BaFin Regelungen hinsichtlich der zulässigen Vergütungssysteme und -praktiken von Instituten für ihre Mitarbeiter, insbesondere für Risikoträger bedeutender Institute, fest. Vergütungen im Sinne der Verordnung sind sämtliche finanzielle und nichtfinanzielle Bezüge, die ein Mitarbeiter für seine berufliche Tätigkeit für das Institut erhält. Vergütungssysteme sollen der Vermeidung von Anreizen zu unverhältnismäßig hoher Risikoaufnahme durch die Mitarbeiter und der Einhaltung des Gebots von § 511 BGB, bei beratenden Dienstleistungen im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln, dienen.
Hintergrund der Änderung ist die nationale Umsetzung der am 27. Juli 2016 von der EBA veröffentlichten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22) gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR).
Gegenstand der vorliegenden Konsultation der BaFin ist ein Verordnungsentwurf zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV).
Hintergrund:
Alle CRR-Kreditinstitute und -Wertpapierfirmen müssen im Einklang mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) einen Sanierungsplan erstellen, in welchem die vom Institut zu ergreifenden Maßnahmen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung seiner finanziellen Stabilität im sog. Krisenfall darzulegen sind.
Die vorliegende Konsultation der BaFin behandelt die Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV), welche mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie und dessen verbundenen umfassenden Überarbeitungen und neuen Vorgaben einhergehen. Neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen sind vor allem die folgenden Paragrafen betroffen:
Die Deutsche Bundesbank weist im vorliegenden Rundschreiben Nr. 53/2017 auf die Ausnahmeregelung von der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderung für ihre Geschäfte in Ausübung ihrer Geld- und Finanzstabilitätspolitik hin. Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) sind Geschäfte mit Nicht-Eigenkapitalinstrumenten, bei denen die Gegenpartei Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist und die Geschäfte von dieser Gegenpartei im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis zur Durchführung der Geld-, Währungsreserve- oder Finanzstabilitätspolitik getätigt werden, von der Veröffentlichungspflicht von Handelsdaten ausgenommen. Jedoch muss die Gegenpartei vor Abschluss des Geschäfts über die Ausnahmeregelung in Kenntnis gesetzt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied am 25. Juli 2017, dass die Verwendung einer vorformulierten Klausel mit dem Wortlaut „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ bei vertraglichen Zahlungsdiensten zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unzulässig ist. Hintergrund für die Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gem. § 1 UKlaG.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Insbesondere war die Verwendung der Klausel durch die Beklagte streitig. Das Oberlandesgericht hielt die Klausel für eine Preishauptabrede, die gem. § 307 III BGB nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 I und II BGB unterliegt. Auf die Frage der Verwendung der Klausel ist es somit nicht eingegangen.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies sie zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht zurück. [...]
XI ZR 233/16
Der Bundesgerichtshof hat am 4. Juli 2017 seine Urteile bezüglich der Unzulässigkeit des laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts bei Unternehmerdarlehen verkündet. Darüber haben wir bereits am 5. Juli 2017 berichtet. Nunmehr ist das Urteil in dem Fall BGH XI ZR 233/16 am 18. August veröffentlicht. Den Sachverhalt finden Sie in dem verlinkten Dokument.
In der Urteilsbegründung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass viele der Grundsätze, die für Verbraucherdarlehensverträge aufgestellt wurden, auch für Unternehmerdarlehen gelten. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Argumenten:
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Bedingungen keine Individualvereinbarung darstellen, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, sondern überprüfbare Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 ff BGB unterliegen. [...]
VI ZR 424/16
Sachverhalt:
Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrats einer AG, die sich damit beschäftigte, Lebensversicherungen von ihren Kunden zu einem Preis zu kaufen, der deutlich höher als die Summe war, die die Kunden im Falle der eigenen Kündigung der Lebensversicherung bekommen würden. Sodann kündigte die X-AG die Policen und ließ sich die Summe auszahlen. Der Kunde bekam anfangs einen Teil der Summe und nach einem gewissen Zeitraum den Restbetrag. Beim Geschäftsaufbau der X-AG holten ihre Organe einen rechtlichen Rat bezüglich der Frage, ob ihre Tätigkeit gem. § 32 KWG erlaubnispflichtig ist, ein. Die auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigen Anwälte verneinten die Erlaubnispflichtigkeit nach Prüfung der Rechtslage. [...]
XI ZR 562/15
Der Bundesgerichtshof hat am 18. August 2017 seine Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen Gebühren, diesmal im Verfahren XI 562/15 veröffentlicht. Über die Urteilsverkündung am 4. Juli 2017 haben wir am 5. Juli 2017 berichtet. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs überschneidet sich im Wesentlichen mit der Argumentation der Entscheidung BGH XI 233/16.
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung den Fokus auf die Verjährung der Ansprüche gerichtet, da die Frage aufgeworfen wurde, wann die Ansprüche wegen der Herausgabe einer Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zu verjähren beginnen. Dies wurde von den zwei Instanzen und von der weiteren Rechtsprechung nämlich unterschiedlich beurteilt. [...]
XI ZR 72/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufs wegen einer falschen Widerrufsbelehrung. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass kein Widerrufsrecht bestand, da sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 2 BGB – InfoV in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung (a. F.) berufen darf. Die Vorinstanz hat zwei Fehler übersehen und ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie die beanstandete Widerrufsbelehrung nur im Hinblick auf die vorgetragenen Fehler mit der Musterbelehrung abgleichen soll, da der Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht gilt. [...]
Aktuell sind rund 6000 Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Auslegungshilfen, FAQ, etc., in Regupedia.de gespeichert, die auf unterschiedlichen Entwicklungsstufen stehen. Anhand unserer Status im Regupedia-Steckbrief erfahren Sie, in welchem Stadium sich das jeweilige Regupedia-Dokument befindet:
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