29.04.2016
Regupedia Newsletter April 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
der weltweite Aufruhr im Zuge der Veröffentlichung der Panama Papers Anfang April hat offenbar auch Regierungsvertreter und Regulierer erfasst. Am Rande der IWF-Frühjahrstagung in Washington startete die G20 einen gemeinsamen Vorstoß gegen Steueroasen und forderte alle Länder und Finanzzentren zum automatischen Informationsaustausch auf, um die Transparenz über globale Steuerdaten zu erhöhen.
Darüber hinaus plädiert die EU-Kommission für mehr Transparenz in der Unternehmensbesteuerung und legte daher einen Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie vor. Mit der Initiative "Payments Data Quality" rief der SWIFT einen neuen Service ins Leben, der den Informationsaustausch bei Zahlungsdatenmeldungen im Sinne der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessern soll.
Auch im Datenschutzrecht sind Fortschritte zu verzeichnen. Die im Dezember aufgestellte Datenschutzgrundverordnung wurde im April von Parlament und Rat verabschiedet. Mit dem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht wird nicht nur der Persönlichkeitsschutz gestärkt, sondern auch der EU-weite Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden.
Insgesamt hat die Regupedia-Redaktion im April mehr als 130 Dokumente mit bankenregulatorisch relevanten Inhalten in die Datenbank aufgenommen, rubriziert und für Sie ausgewertet. Aus einigen Regularien ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf für Banken und / oder Kapitalmarktteilnehmer - die Regupedia mit adressatengerechter Relevanzeinschätzung und Ampelfunktion informativ für Sie aufbereitet hat. Dazu gehören beispielsweise die Konsultationen des BCBS zur Überarbeitung des Basel III-Rahmenwerks in Bezug auf die Leverage Ratio oder zu den Guidelines zur Definition von Problemkrediten und ihrer Stundung ebenso wie das Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie und das erste FimaNoG.
Auf europäischer Ebene hat sich ebenfalls viel getan: Für Banken ergibt sich unter anderem aus der delegierten Richtlinie der Kommission zu Kundenvermögen, Product Governance und Zuwendungen im Kontext von MiFID II und den Guidelines der EBA zur Offenlegung vertraulicher Informationen im Kontext der BRRD ein direkter Handlungsbedarf.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Konsultation: Überarbeitung des Basel III-Rahmenwerks zur Leverage Ratio
Standard: Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch
Guidelines der EBA: Offenlegung vertraulicher Informationen
Parlament beschließt Datenschutzgrundverordnung
Inkrafttreten
Del. VO der Kommission: Detailregelungen unter der MAR
DVO des Rates: Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie
Abschlussprüferaufsichts-reformgesetz
Bundesregierung beschließt Finanzmarktnovellierung
SWIFT Business Forum London - Nachlese
Interne Ratingmodelle auf dem Abstellgleis
Finalisierung der Ausgestaltung und Kalibrierung der Leverage Ratio bis Ende 2016
Das Basel III-Rahmenwerk hat eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Leverage Ratio (LR) eingeführt, um eine zuverlässige zusätzliche Messgröße neben den risikobasierten Kapitalvorschriften zu erhalten. Im Januar 2016 diskutierte das Aufsichtsgremium des BCBS, die Group of Central Bank Governors and Heads of Supervision (GHOS), die finale Ausgestaltung und Kalibrierung der Basel III-Leverage Ratio. Die GHOS war damit einverstanden, dass die Leverage Ratio auf einer Säule-1 Kapitaldefinition basiert und ein Mindestlevel von 3% umfasst. Des Weiteren wurden zusätzliche Vorschriften für G-SIBs diskutiert. Ebenso stimmte die GHOS für eine finale Kalibrierung der LR noch im Jahr 2016, um diese in einem angemessenen Zeitfenster bis Januar 2018 zu implementieren.
Link zum Regupedia-Artikel und zur Detailansicht der Konsultation
Mit diesen Standards zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB) hat der BCBS die "Grundsätze für das Management und die Beaufsichtigung des Zinsrisikos" aus dem Jahr 2004 zur Identifizierung, Messung, Monitoring, Überwachung und Beaufsichtigung des IRRBB überarbeitet. Wesentliche Verbesserungen gegenüber den Grundsätzen sind u. a. die umfangreiche Anleitung für den IRRBB-Managementprozess in den Bereichen der Entwicklung von Schocks und Stressszenarien sowie für wesentliche Modellschätzungen zur Messung des IRRBB.
Derzeit kategorisieren Banken Problemkredite auf verschiedene Art und Weise, da es keine international gültigen Standards gibt. Die vorgeschlagenen Definitionen des BCBS sollen zur Harmonisierung in der Messung und Anwendung zweier wichtiger Maßnahmen zur Assetqualität beitragen und dadurch die Konsistenz des Reportings und der Offenlegung von Banken fördern.
Dieser finale Entwurf beruht auf insgesamt 19 Mandaten aus der MiFID II. Er soll insbesondere die Vorschriften festlegen, die sich auf eine Befreiung, die organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, Datenbereitstellungsdienste, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die KMU-Wachstumsmärkte, die Grenzwerte, ab denen die Pflichten zur Meldung von Positionen gelten, und die Kriterien, nach denen die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden können, beziehen.
Mit dieser delegierten Richtlinie erfüllt die Kommission einen Teil der ihr erteilten Mandate in MiFID II:
Art. 16 Abs. 12 MiFID II: Schutz von Kundenvermögen (Art. 16 Abs. 8 bis 10 MiFID II)
Die delegierte Richtlinie spezifiziert Anforderungen an die durch eine Wertpapierfirma zu treffenden "geeigneten Vorkehrungen", um die Eigentumsrechte der Kunden an ihren von der Wertpapierfirma gehaltenen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden und die Rechte der Kunden an ihren von der Wertpapierfirma gehaltenen Geldern zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder eines Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
Mit diesem Dokument wird der Entwurf der RTS zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten gemäß Art. 443 CRR zur Konsultation gestellt. Dieser Entwurf baut auf den 2014 veröffentlichten Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03) auf und präzisiert die Offenlegungsanforderungen.
Diese delegierte Verordnung der Europäischen Kommission legt weitere clearingpflichtige OTC-Derivate fest. Demnach müssen Kreditderivate (Credit Default Swaps) der Referenzindizes "iTraxx Europe Main" und "iTraxx Europe Crossover" mit einer Laufzeit von fünf Jahren zukünftig durch zentrale Gegenparteien gecleart werden. Diese Clearingverpflichtung soll über einen Zeitraum von drei Jahren stufenweise eingeführt werden, sodass kleineren Marktteilnehmern mehr Zeit zur Umsetzung dieser Anforderungen bleibt.
Diese Durchführungsverordnung der Kommission beinhaltet eine Vorlage für die Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften gem. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR). Sie legt ferner fest, dass die Meldung mit elektronischen Hilfsmitteln zu erfolgen hat.
Diese finalen Leitlinien der EBA beschreiben die Offenlegung vertraulicher Informationen. Artikel 84(7) der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) legt fest, wie Informationen in allgemeiner oder in zusammengefasster Form aufzubereiten sind, sodass die Institute und Organisationen nach Offenlegung ihrer Informationen nicht mehr eindeutig identifiziert werden können.
Kommission begrüßt Annahme europaweit einheitlicher DatenschutzbestimmungenAm 14. April hat das Parlament dem neuen Datenschutz-Regulierungsrahmen zugestimmt, der mit der Datenschutz-Grundverordnung und einer Datenschutz-Richtlinie europaweit einheitliche Regeln zum persönlichen Datenschutz aufstellt und bis 2018 in allen EU-Ländern anzuwenden ist.
Dieser finale Entwurf technischer Regulierungsstandards der ESMA dient der Überarbeitung bestehender RTS unter der EMIR, die den Zugang, die Aggregation und die Vergleichbarkeit von Daten über Transaktionsregister hinweg betreffen.
Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen unter der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR), u. a. im Hinblick auf die Ausweitung der Ausnahme von den in der MAR festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung.
29.04.2016
Beschluss der EZB: Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016
25.04.2016 | MAR
Del. VO der Kommission: Detailregelungen unter der MAR
23.04.2016
DVO des Rates: Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
20.04.2016 | CRR / CRD IV
DVO der Kommission: RTS zu aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Verschuldungsquote
20.04.2016
Beschluss der EZB: Untersuchungen des Europäischen Amtest für Betrugsbekämpfung in der EZB
19.04.2016
Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie
19.04.2016
Del. VO der Kommission: Anlagestrategie und Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds
13.04.201
Del. VO der Kommission: Pflichten der Verwahrstelle unter der OGAW IV
06.04.2016 | MAR
DVO der Kommission: Meldung der Eigengeschäfte von Führungspersonen unter der MAR
05.04.2016 | EMIR
Durchführungsbeschluss der Kommission: Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens für US-Amerikanische CCP
02.04.2016
Del. VO der Kommission: Anforderungen an qualifizierte Infrastrukturvorhaben unter Solvabilität II
01.04.2016
Vorgaben des EPC: Interne Regeln zum SEPA-Systemmanagement
20.05.2016
Konsultation der ESMA: Guidelines zur Offenlegung auf Märkten für Warenderivate und Spot-Märkten
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, ein neues Besteuerungssystem für Publikumsinvestmentfonds einzuführen, das wesentlich einfacher, leichter administrierbar und gestaltungssicherer ist.Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird daneben zwar fortgeführt, aber nur noch für Spezial-Investmentfonds, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen. Aufgrund der beschränkten Anlegerzahl von maximal 100 Anlegern und des Umstandes, dass alle Anleger bekannt sind, kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auch die Einhaltung von sehr komplexen Besteuerungsvorschriften sichergestellt werden. Der damit verbundene administrative Aufwand ist hier angemessen, da in Spezial-Investmentfonds typischerweise nur Großanleger investieren.
Quelle: Regierungsentwurf
Das APAReG setzt die sogenannte Abschlussprüferrichtlinie (RL 2014/56/EU) um. Diese Richtlinie stellt seit 2006 den rechtlichen Rahmen für die Zulassung und Registrierung von Personen, die Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen zu deren Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Berufsgrundsätze. Sie wurde zuletzt 2014 novelliert, um die Bestimmungen europaweit weiter zu harmonisieren. Die nationale Umsetzung erfolgt mit diesem Gesetz.
Ebenso dient das Gesetz der Ausführung der Verordnung zu spezifischen Anforderungen an die Abschlussprüfung im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (VO (EU) Nr. 537/2014). Die Verordnung enthält Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch die Unternehmen.
Das Zahlungskontengesetz setzt die Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie in das deutsche Recht um. Mit diesem Gesetz hat in Zukunft jeder Antragsteller die Möglichkeit, ein Basiskonto in einem beliebigen Kreditinstitut zu eröffnen. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Banken künftig zur Veröffentlichung einer Broschüre mit Informationen über Entgelte, das Filial- und Geldautomatennetz sowie dem Sollzins, um so die Transparenz für die Kunden zu erhöhen. Auch ein Kontowechsel soll zukünftig unkomplizierter sein. Dazu werden Kreditinstitute zum gegenseitigen Informationsaustausch, beispielsweise über Daueraufträge des Kunden, verpflichtet. Ebenso können sich nun Betreiber von Web-Vergleichsportalen, die einen entgeltfreien Vergleich von Konten anbieten, nach dem Zahlungskontengesetz zertifizieren lassen. Damit sollen Verbraucher vor unseriösen Anbietern geschützt werden.
Bundesregierung will mit dem 1. FiMaNoG vor allem die Rechte und den Schutz von privaten Kleinanlegern stärken
Der Bundestag hat am 15. April 2016 das "Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte" (1. FiMaNoG) beschlossen, das bis zum 3. Juli 2016 in Kraft treten soll (Regupedia berichtete). Das Gesetz sieht die Umsetzung europäischer Richtlinien und Verordnungen in deutsches Recht vor, die der europäische Gesetzgeber infolge der Finanzkrise erlassen hatte. Ziel ist hierbei, die Transparenz und Integrität der Finanzmärkte zu stärken, aber auch den Anlegerschutz zu verbessern. Folgende EU-Regularien werden mit dem 1. FiMaNoG in nationales Recht umgewandelt:
Um diese Vorschriften in nationales Recht umzuwandeln, sind u. a. Anpassungen im Wertpapierhandels-, Kreditwesen- und Börsengesetz erforderlich. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf härtere Strafen und mehr Pflichten für Anlageberater vor, die ihren Privatkunden künftig eine "Geeignetheitserklärung" vorlegen müssen, die das vor wenigen Jahren eingeführte Beratungsprotokoll ersetzen soll.
Gepostet am 22. April 2016 von Michael Luderer, Geschäftsführer von ORO Services
Das SWIFT Business Forum 2016 in London machte wieder einmal sehr klar deutlich, wer der führende Finanzplatz in Europa ist. Über 1.300 Teilnehmer besuchten die Veranstaltung in London's Tobacco Dock. Die schiere Anzahl an Teilnehmern machte einen Umzug vom bisherigen Veranstaltungsort "The Brewery" notwendig. Dagegen nahm sich das am Tag vorher veranstaltete Business Forum in Frankfurt mit rund 170 Teilnehmern eher bescheiden aus. Die Teilnehmer in London hatten die Auswahl aus über 30 Vorträgen und Diskussionsrunden zu den Themen Securities, Payments und Technology sowie SWIFT-spezifischen Veranstaltungen. Nachfolgend einige, aus unserer Sicht, besondere Highlights.
Gepostet am 15. April 2016 von Dr. Martin Rohmann, Geschäftsführer von ORO Services
Ginge es nach dem Basler Ausschuss, wäre die Verwendung interner Ratingmodelle zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Banken für viele Geschäftssegmente bald passé. So ist es zumindest im Konsultationspapier zu lesen, das der Ausschuss am 24. März veröffentlicht hat. Demnach soll der IRB-Ansatz (Ansatz für Interne Ratings) künftig vollständig für Banken und Finanzinstitute, für große Firmenkunden (Large Corporates) mit einer Bilanzsumme im Konzern größer als 50 Mrd. Euro, Spezialfinanzier oder das kommerzielle Immobiliengeschäft sowie für Beteiligungen entfallen.
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Handelsregister Frankfurt HRB 46846
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