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30.05.2017
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem Einzug des Sommers rückt das Ende der Legislaturperiode des 18. Deutschen Bundestages näher. Bis zur Bundestagswahl am 24. September 2017 wartet noch jede Menge Arbeit auf die Parlamentarier, denn zahlreiche nationale Gesetze sind noch in der Pipeline. So ist der Entwurf des PSD II-Umsetzungsgesetzes vom Februar diesen Jahres, das die Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken soll, noch nicht einmal vom Bundestag verabschiedet worden. Das Gleiche gilt für das eIDAS-Durchführungsgesetz, das die Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der europäischen eIDAS-Verordnung schaffen soll.
Nur noch wenig Zeit bleibt den Parlamentariern für die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht. Die Frist hierfür endet am 26. Juni, also in knapp vier Wochen. Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits verabschiedet; was noch aussteht, ist die Zustimmung des Bundesrates und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Auch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, das mehr Transparenz hinsichtlich der Aktivitäten sogenannter Briefkastenfirmen schaffen soll, wartet noch auf die Zustimmung des Bundesrates und die finale Veröffentlichung.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und das Inkrafttreten stehen unter anderem noch beim NIS-Umsetzungsgesetz, das die europäische NIS-Richtlinie zur Stärkung der Cybersicherheit umsetzen soll, und beim 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) aus. Das sind nur einige Beispiele - die Liste der laufenden nationalen Legislativverfahren finden Sie in unserem Special Issue.
Ansonsten erwarten wir mit Spannung den morgigen Tag, an dem die Regupedia-Anwenderkonferenz stattfindet. Wir freuen uns auf einen anregenden Austausch mit den Teilnehmern. Für alle, die nicht dabei sein können, werden wir im nächsten Newsletter ausführlich darüber berichten.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer,
Geschäftsführer ORO Services GmbH
INHALT
Special Issue
Laufende Legislativverfahren in Deutschland
International
Bericht des FSB: Globales Monitoring von Schattenbanken
Leitfaden der Wolfsberg Group: Politisch exponierte Personen
Europa
ITS der EBA: Änderung der DVO (EU) 2016/2070 zum aufsichtlichen Vergleich 2018
Del. VO der Kommission: Partielle Vermögensübertragung nach Art. 76 BRRD
Normsetzungsverfahren
Del. VO der Kommission: RTS zur Ausgestaltug des KIDs tritt in Kraft
Workshop der BaFin zu Schwarmfinanzierungen
Deutschland
Allgemeinverfügung der BaFin: Finanzielle Differenzgeschäfte
Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Höchstrichterliche Rechtspr.
Urteil des BGH: Frage der Strafbarkeit w- Gläubiger-begünstigung und Bankrott
Urteil des BGH: Einbehalt von Kapitalertragssteuer
Regupedia Insight
Konfiguration des Dashboard
Bericht des FSB: Globales Monitoring von Schattenbanken 2016
Der Finanzstabilitätsrat (FSB) wurde auf dem G20-Gipfel in Cannes beauftragt, detaillierte Empfehlungen zur Regulierung und Beaufsichtigung des sog. Schattenbankensektors herauszuarbeiten. Um die Risiken und Gefahren zu überwachen, welche weltweit aus Schattenbanken hervorgehen, führt der FSB seit 2011 ein jährliches Monitoring durch.
Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse des sechsten jährlichen Monitorings für 2015 präsentiert. Der Bericht basiert auf Bilanzdaten aus 28 Jurisdiktionen, einschließlich Belgien und der Cayman Islands, welche zum ersten Mal an der Studie teilnahmen. Zur Messung der Schattenbankaktivitäten legt der FSB einen aktivitätsbasierten Ansatz zugrunde.
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Bericht des FSB: Reduzierung von Fehlverhaltensrisiken
Der Bericht enthält einen Literaturüberblick zu den möglichen Ursachen von Fehlverhalten. Auf Basis der Bestandsaufnahme werden drei Handlungsfelder identifiziert, in denen der FSB weitere Untersuchungen und eventuelle Folgemaßnahmen für erforderlich hält:
- Kollektive Aktion zur Vorbeugung einer arbeitnehmerinduzierten, fluktuationsbedingten Übertragung von Fehlverhalten auf andere Unternehmen.
- Reduzierung von Fehlverhaltensrisiken durch die klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insb. auf Vorstands- oder Senior-Management-Ebene.
- Reduzierung von Fehlverhaltensrisiken durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Führungskultur und institutsinterner Governance-Mechanismen (z. B. Eskalationsprozesse, Schulung und nicht-monetäre Anreize).
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Leitfaden der Wolfsberg Group: Politisch exponierte Personen (PePs)
Die Wolfsberg Gruppe hat mit dem vorliegenden Dokument einen aktuellen Leitfaden veröffentlicht, der Finanzinstituten helfen soll, die Risiken, die im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen (PePs) auftreten, zu managen. Dieser Leitfaden aktualisiert den ersten, 2003 veröffentlichten, Leitfaden und die entsprechenden FAQ von 2008.
Aus Sicht der Wolfsberg Gruppe ist die Frage, inwieweit von PePs Risiken im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität (insbesondere Korruption / Bestechung) ausgehen, nach wie vor von hoher Bedeutung und muss weiterhin aufmerksam beobachtet und mit effektiven Mitteln bekämpft werden, insbesondere wenn es sich um ranghohe, wichtige oder bekannte PePs handelt, die eine entsprechende Machtposition haben und politischen Einfluss ausüben. Die Kontrollmechanismen sollten Teil des risikobasierten Ansatzes und des Kundenrisikobewertungsprozesses sein.
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Konsultation der EBA: RTS zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach der BRRD
Gegenstand der vorliegenden Konsultation der EBA ist ein Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Kriterien, nach denen festgelegt werden kann, ob bestimmte Institute vereinfachten Anforderungen nach der Richtlinie 2014/59/EU (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, BRRD) unterliegen. Diese Anforderungen gelten im Zusammenhang mit der durch die BRRD eingeführten Sanierungs- und Abwicklungsplanung und den damit zusammenhängenden Informationspflichten der Institute.
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ITS der EBA: Änderung der DVO (EU) 2016/2070 zum aufsichtlichen Vergleich 2018
Mit dem vorliegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 zum aufsichtlichen Vergleich von internen Ansätzen (Benchmarking) werden die Anhänge I bis VI der DVO (EU) 2016/2070 ersetzt. Die vorgesehenen Änderungen betreffen:
- Marktrisikomodelle: Anpassung der Laufzeiten und der Instrumentenmerkmale in den Referenzportfolios.
- Kreditrisikomodelle: Aktualisierung der Liste der Gegenparteien für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und der Liste der Portfoliocluster.
Die Änderungen sind voraussichtlich ab November 2017 anwendbar.
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Del. VO der Kommission: Partielle Vermögensübertragung nach Art. 76 BRRD
Mit der vorliegenden delegierten Verordnung kommt die Europäische Kommission einem Mandat aus Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, BRRD) nach.
Gegenstand dieser delegierten Verordnung sind die Kategorien von Vereinbarungen, die bei einer partiellen Vermögensübertragung oder einer Änderung von Vertragsbedingungen nach Artikel 76 der BRRD zu schützen sind.
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Konsultation der EBA: Guidelines über Sicherheitsmaßnahmen für operationelle und Sicherheitsrisiken
Mit den vorliegenden, zur Konsultation gestellten Leitlinien (Guidelines) kommt die EBA einem Mandat aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD II) nach. Mithilfe dieser Leitlinien sollen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Steuerung von operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten festgelegt werden. Hierfür sieht der Leitlinienentwurf entsprechende organisatorische Vorkehrungen, Maßnahmen, Prozesse und Systeme vor, welche - unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips - von allen Instituten zu implementieren sind, die Zahlungsdienste im Sinne der PSD II anbieten.
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RTS und ITS der EBA: Verbesserung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Gebühren
Mit dem vorliegenden finalen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) und technischer Durchführungsstandards (ITS) folgt die EBA gleich mehreren Mandaten aus der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie, PAD).
Die RTS dienen der Festlegung standardisierter Begriffe der repräsentativsten, auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen, mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste. Damit soll eine europaweit einheitliche Terminologie herbeigeführt und ein besseres Verständnis der Konsumenten für die verwendeten Begriffe gefördert werden.
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Konsultation der EBA: RTS zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach der BRRD
Gegenstand der vorliegenden Konsultation der EBA ist ein Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Kriterien, nach denen festgelegt werden kann, ob bestimmte Institute vereinfachten Anforderungen nach der Richtlinie 2014/59/EU (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, BRRD) unterliegen. Diese Anforderungen gelten im Zusammenhang mit der durch die BRRD eingeführten Sanierungs- und Abwicklungsplanung und den damit zusammenhängenden Informationspflichten der Institute.
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Leitfaden der EZB: Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit
Der vorliegende Leitfaden der EZB enthält Grundsätze, Praktiken und Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender Institute durch die EZB.
Das Leitungsorgan eines Kreditinstituts sollte geeignet sein, seine Aufgabe wahrzunehmen und durch die Zusammensetzung zu einer wirksamen Leitung und ausgewogenen Beschlussfassung beitragen. Dies ist vor dem Hintergrund nicht nur der Sicherheit und Solidität des jeweiligen Instituts, sondern auch des gesamten Bankensektors von Bedeutung.
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Leitfaden der EZB: Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit
Der vorliegende Leitfaden der EZB enthält Grundsätze, Praktiken und Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender Institute durch die EZB.
Das Leitungsorgan eines Kreditinstituts sollte geeignet sein, seine Aufgabe wahrzunehmen und durch die Zusammensetzung zu einer wirksamen Leitung und ausgewogenen Beschlussfassung beitragen. Dies ist vor dem Hintergrund nicht nur der Sicherheit und Solidität des jeweiligen Instituts, sondern auch des gesamten Bankensektors von Bedeutung.
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Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Allgemeinverfügung der BaFin: Finanzielle Differenzgeschäfte
Mit der vorliegenden, nach § 4b Abs. 1 und 2 WpHG erlassenen Allgemeinverfügung beschränkt die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFDs) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpHG. Der Entwurf wurde am 8. Dezember 2016 veröffentlicht; die Beteiligten hatten bis zum 20. Januar 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Umsetzung dieser Beschränkung hat nun bis zum 10. August 2017 zu erfolgen. Drei Monate nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung dürfen CFDs mit Nachschusspflicht Privatkunden somit nicht mehr angeboten werden.
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Referentenentwurf des BMF: Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Aufgrund der Änderungen des WpHG im Zuge der Umsetzung der MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz sowie dem Erlass ausgestaltender Regelungen der Europäischen Kommission, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593, sind weitreichende Überarbeitungen der WpDVerOV erforderlich. Durch die Verordnung werden dabei insbesondere die noch nicht durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzten Teile der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 in nationales Recht übertragen. Zudem werden bestehende Regelungen, die sich künftig aus unmittelbar geltendem Verordnungsrecht ergeben, aufgrund des europarechtlichen Wiederholungsverbotes aus der Verordnung gestrichen.
© Bundesministerium der Finanzen / www.bundesfinanzministerium.de
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Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung § 82 Abs. 1 und 4 der AWV (Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der EU) geändert sowie die Anlage 1 - wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich - gefasst.
In § 82 Abs. 4 der AWV werden nach der neu eingefügten Nummer 12 insb. die Nummern 13 und 14 eingefügt, welche sich auf die Eröffnung und Schließung von Bankkonten beziehen.
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Referentenentwurf des BMF: Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnis-verordnung
Aufgrund der Änderungen der der WpAIV zugrundeliegenden Vorschriften des WpHG durch das Erste und Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. und 2. FiMaNoG) ist eine Überarbeitung der Verordnung erforderlich. Zudem wurde das WpHG durch das 2. FiMaNoG neu nummeriert, sodass die Verweise in der WpAIV entsprechend angepasst werden müssen. Durch vorrangig geltende EU-Regelungen in der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und ihr nachgeordneter Level 2-Rechtsakte müssen einzelne Regelungen der WpAIV aufgehoben werden. Schließlich sind in der WpAIV bestimmte Verweise auf das WpHG durch Verweise auf Vorschriften der MAR zu ersetzen.
© Bundesministerium der Finanzen / www.bundesfinanzministerium.de
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Fachartikel der BaFin: Basisinformationsblatt / PRIIPs
Im vorliegenden Fachartikel gibt die BaFin einen Überblick über die durch die o. g. RTS und die PRIIP-Verordnung neu eingeführten Pflichten und gibt Ausblick zu künftigen Maßnahmen resp. Vorhaben auf europäischer Ebene. Der Fachartikel erläutert u.a.:
- die Historie des Rechtsetzungsverfahrens zur Verabschiedung der RTS zur Ausgestaltung des Basisinformationsblattes
- zentrale Begrifflichkeiten (PRIIP und Basisinformationsblatt) und
- Zweck und Kerninhalte des Basisinformationsblattes (insb. standardisierte, leicht verständliche Inhalte auf drei DIN-A4-Seiten).
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Urteil des BGH: Frage der Strafbarkeit w- Gläubigerbegünstigung und Bankrott
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das landgerichtliche Urteil, mit welchem der Angeklagte vom Vorwurf des Bankrotts freigesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die erhobene Verfahrensrüge ist zulässig; weiterhin liegt auch ein Verfahrensverstoß vor, auf welchem das Urteil beruht.
Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass der Freispruch jedoch auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken begegnet, da die vom LG getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für deren Schlussfolgerungen und rechtliche Würdigung boten.
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Urteil des BGH: Einbehalt von Kapitalertragssteuer
Leitsatz:
a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759).b) [...]
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Veröffentlichung: Urteil des EuG: Rechtssache T-681/14 (El-Qaddafi ./. EU-Rat)
Das Urteil des EuG entscheidet über eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/380/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit darin der Name der Klägerin auf der Liste in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137/GASP belassen wird, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit darin der Name der Klägerin auf der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 belassen wird.
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Beschluss des EuG: Rechtssache T-22/16 (Comprojecto-Projectos e Construcoes, Lda u.a. ./. EZB)
Die Klage
- auf Feststellung, dass die EZB es rechtswidrigerweise unterlassen habe, gegen portugiesische Kreditinstitute im Rahmen der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche tätig zu werden,
- auf Nichtigerklärung der Handlung, mit der die EZB den Klägern die an sie gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden zurückgesendet hat, und
- auf Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens
wird abgewiesen.
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Urteil des BGH: Umwandlung eines Verbraucherdarlehens-vertrages in Rückgewähr-schuldverhältnis
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung gerichteten Klage, ein Verbraucherdarlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - OLG München
LG München I
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