29.03.2016
Regupedia Newsletter März 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im ersten Quartal 2016 haben die Regulatoren mit unvermindertem Tempo ihre Agenda weiter verfolgt. Die EU-Kommission hat eine Reihe neuer Implementierungsstandards zur CRR/CRD IV verabschiedet, insbesondere zu den Liquiditätsanforderungen. Die Wohnimmobilienrichtlinie ist in Kraft getreten. Allein 49 Konsultationen laufen im ersten Quartal 2016 ab, weitere 8 im zweiten Quartal, darunter u.a. die 5. MaRisk-Novelle, das Basler Rahmenwerk zur Offenlegung gemäß Säule 3 oder zum Standardansatz für operationelle Risiken. All dies wird in der natürlichen Folge zu weiteren neuen oder angepassten regulatorischen Anforderungen führen. Dabei steigt die Komplexität unvermindert an. Die Verschiebung von MiFID 2 kann als ein Beleg dafür gewertet werden, dass auch die Regulatoren nur noch schwer mit dieser Komplexität klar kommen.
Regupedia macht diese Komplexität für Sie transparent. Wir haben inzwischen mehr als 2.800 Dokumente, 4.500 Termine, 560 News-Beiträge, 30 Blogs und vieles mehr erfasst. Das Redaktionsteam durchforstet täglich rund 80 Newsquellen und greift alle Dokumente, Meldungen und Termine auf, die für Bankenregulierung im deutschen Rechtsraum relevant sind.
Damit Sie die Fülle regulatorischer Vorgaben besser bewältigen können, wird Regupedia ständig weiterentwickelt und – mit Ihrer Hilfe und Ihrem Feedback – verbessert. Ab sofort ist eine adressatengerechte Relevanzeinschätzung mit dazugehöriger Ampel verfügbar. Für alle wichtigen Rechtsnormen finden Sie künftig ausführliche Auswirkungsanalysen für eine Standard-Bankorganisation und generische IT-Systeme mit einer Kurzbeschreibung des Handlungsbedarfs – unter anderem ab sofort zu den neuen MaRisk, zur PSD II, zum neuen Basler Rahmenwerk für Marktrisiken und vielem mehr.
Falls noch Anregungen und Wünsche offen sind, nutzen Sie bitte unseren Feedback-Button, der jetzt auf jeder Seite verfügbar ist und Ihre Anmerkungen direkt ans Redaktionsteam weiterleitet.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Basler Ausschuss veröffentlicht Konsultationspapier zur Erweiterung der Säule 3
Konsultation: Standardansatz für die Bewertung des OpRisk
MiFID II / MiFIR: ECON schlägt weitere Anpassungen vor
EBA gibt Methodik und Szenarien für Stresstest bekannt
Gesetz zur Umsetzung der MCD und zur Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften
BGH: Bankensenat weist Klage gegen Griechenland als unzulässig ab
Neuentwurf zur 5. MaRisk-Novelle
Payment Services Directive II (PSD II)
Analytical Credit Dataset (AnaCredit)
Neu: Regupedia mit umfangreicher Analysefunktion
Positives Feedback vom Finanzplatztag 2016
Am 11. März 2016 startete der Basler Ausschuss den Konsultationsprozess zur Erweiterung der Säule 3 des Basler Rahmenwerkes. Gemeinsam mit den im Januar 2015 veröffentlichten überarbeiteten Standards zur Offenlegung sollen die Erweiterungen zukünftig ein eigenes Rahmenwerk zur Offenlegung bilden.
Die Vorschläge des Konsultationspapiers betreffen:
Das Konsultationspapier enthält eine Überarbeitung des Standardansatzes für das operationelle Risiko. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen in Einklang mit den Zielen des Basler Ausschusses (BCBS), der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einfachheit, Vergleichbarkeit und Risikosensitivität anstrebt. Der neue Standardansatz (Standardised Measurement Approach, SMA) adressiert eine Reihe von Schwachstellen im aktuellen Regelwerk und kommt zu folgenden Ergebnissen:
Internationale Verbesserungen sichtbar, aber deutsche Banken hinkten bei der Leverage Ratio hinterher
Seit 2012 prüft das Basler Komitee halbjährlich die Auswirkungen der Basel III Regelungen. Nun wurden die Daten von 230 Banken mit Stichtag 30. Juni 2015 erhoben. Alle Banken werden dabei in zwei Gruppen unterteilt. In Gruppe 1 fallen alle Banken mit einem Tier-1-Kapital über 3 Mrd. Euro sowie internationaler Aktivität, andernfalls fällt die Bank unter Gruppe 2. Innerhalb von Gruppe 2 wird in große (Tier-1-Kapital über 3 Mrd. €), mittlere (1,5 Mrd. € bis 3 Mrd. €) und kleine Institute (unter 1,5 Mrd. €) unterschieden.
Regelungen zum Handel auf eigene Rechnung und Transparenzregime für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf dem Prüfstand
Das ECON veröffentlichte am 03. März 2016 zwei weitere Vorschläge zur Anpassung der MiFID II und der MiFIR.
Anpassung der MiFID II: Handel auf eigene Rechnung
Der Vorschlag des ECON zur Anpassung der MiFID II bezieht sich auf den Art. 2 Abs. 1 Buchst. d (ii) MiFID II. Dieser nimmt Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten betreiben, von den Regelungen der MiFID II aus, sofern sie nicht Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF sind oder einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben.
Link zum Regupedia-Artikel und zur Detailansicht
Der am 24. Januar von der EBA gestartete Stresstest (Regupedia berichtete) soll Aufsicht, Banken und anderen Marktteilnehmern einen gemeinsamen analytischen Rahmen zur Verfügung stellen, um die Widerstandsfähigkeit von EU-Banken gegenüber wirtschaftlichen Schocks einheitlich vergleichen und beurteilen zu können. Für diese Prüfung sind keine Kapitalgrenzen definiert worden, da die Ergebnisse in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Überwachungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) einfließen werden, in dessen Rahmen Entscheidungen über angemessene Kapitalausstattungen getroffen werden. Die Ergebnisse des Stresstests will die EBA im dritten Quartal 2016 veröffentlichen.
Am 01. März 2016 verabschiedete die Europäische Kommission den finalen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Clearingpflicht für Kreditderivate. Demnach müssen außerbörslich gehandelte Kreditderivate (Credit Default Swaps, CDS) der Referenzindizes "iTraxx Europe Main" und "iTraxx Europe Crossover" mit einer Laufzeit von fünf Jahren zukünftig durch zentrale Gegenparteien gecleart werden. Vorbehaltlich möglicher Einwände durch das Europäische Parlament und den Rat soll diese Clearingverpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren stufenweise eingeführt werden, sodass kleineren Marktteilnehmern mehr Zeit zur Umsetzung dieser Anforderungen bleibt. Die Veröffentlichung dieser delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union steht noch aus.
Erweitertes Liquiditätsreporting bedeutet erheblichen Mehraufwand für Institute
Am 05.03.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung für zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung. Diese Verordnung bezieht sich auf Artikel 415 Abs. 3 (b) CRR und dient der Umsetzung zusätzlich erforderlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung. Damit werden die bestehenden Liquiditätsmeldungen zur LCR und NSFR gem. der EBA ITS für zusätzliche Liquiditätsbeobachtungskennzahlen (Additional Liquidity Monitoring Metrics, ALMM) erweitert. Den zuständigen Aufsichtsbehörden wird hierdurch ein umfassender Überblick über Liquiditätsrisikoprofil, Refinanzierungskonzentrationen (nach Produkten und Kontrahenten) sowie über Refinanzierungskonditionen verschafft.
Der konkretisierende Rechtsakt definiert technische Standards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und das Muster für die Übermittlung von Meldungen zu Finanzinstrumenten an die zuständigen Behörden. Die Meldungen sind von Handelsplätzen immer dann vorzunehmen, wenn Finanzinstrumente zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen wurden, erstmals dort gehandelt wurden, bzw. deren Handel eingestellt oder deren Zulassung zum Handel auf diesem Handelsplatz erloschen ist.
Mit der delegierten Verordnung werden technische Regulierungsstandards erlassen, mit denen das Verfahren zur Billigung von Prospekten, die Regeln für die Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbeanzeigen präzisiert werden.
Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 596/2014 (MAR) verpflichtet Marktbetreiber, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes unverzüglich jedes Finanzinstrument zu melden, für das ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz gestellt wird, das zum Handel zugelassen wird oder erstmalig gehandelt worden ist.
Das Insider- und Marktmanipulationsrecht der MAR sieht unter strengen Anforderungen Ausnahmetatbestände für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen oder Stabilisierungsmaßnahmen vor (Art. 5 Abs.1 MAR).
31.03.2016
Merkblatt der Bundesbank: XBRL-Plausibilitätsprüfungen für Meldung über Großkredite
30.03.2016 | CRR/CRD IV
DVO der Kommission: RTS zu aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderungen
25.03.2016 | CRR/CRD IV
DVO der Kommission: Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung
24.03.2016
Del. VO der Kommission: RTS zur Veröffentlichung von Prospekten
21.03.2016 | MCD
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (MCD)
18.03.2016 | OGAW V
OGAW-V Umsetzungsgesetz
15.03.2016
Leitlinie der EZB: Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten unter der SSM-Verordnung
12.03.2016 | MAR
DVO der Kommission: ITS zum Format von Insiderlisten
09.03.2016 | CRR/CRD IV
Durchführungsbeschluss der Kommission: Zur Behandlung von Risikopositionen relevanter Drittländer
01.03.2016 | CRR/CRD IV
Guidelines der EBA: Überarbeitete Indikatoren globaler Systemrelevanz und ihrer Offenlegung
31.03.2016
ESMA: Benchmark-Verordnung
31.03.2016 | MAR
ESMA: Leitlinien zur Marktsondierung unter der MAR
07.04.2016 | MaRisk
BaFin: 5. MaRisk-Novelle
20.04.2016 | CRD IV / CRR
EBA: Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung und marktüblichen Konditionen
22.04.2016
FSB: Maßnahmen zur Wiederverwendung von unbaren Sicherheiten
Novellierung soll steuerliches Gestaltungspotential einschränken, administrativen Aufwand abbauen und Systemfehler im geltenden Recht korrigieren
Am 24.02.2016 verabschiedete die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Investmentsteuerreform. Regupedia hat die Reform begleitet und bereits mehrfach darüber berichtet (vgl. Regupedia Beitrag vom 22.12.2015, 04.09.2015 sowie 28.07.2015).
Wesentliche Ziele der Reform sind:
Gläubiger griechischer Staatsanleihen scheitern mit Klage in Deutschland gegen Griechenland wegen Umschuldung
Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 griechische Staatsanleihen über eine deutsche Bank auf dem Sekundärmarkt, deren Anleihebedingungen auf griechischem Recht basieren. Im Februar 2012 wurde im Rahmen der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes durch das griechische Gesetz 4050/2012 bestimmt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und anschließend durch einen Beschluss des griechischen Ministerrates für allgemeinverbindlich erklärt werden können.
Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtlinie).
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Richtlinie 2014/95/EU) in deutsches Recht. Die Umsetzung wird zugleich zum Anlass genommen, die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) über den Lagebericht und den Konzernlagebericht punktuell zu modernisieren.
Die letzte Novellierung der MaRisk im Jahr 2012 brachte u. a. Neuregelungen zum Risikocontrolling und zur Compliance-Funktion sowie neue Anforderungen an Risikoprozesseund das Liquiditätsrisikomanagement mit sich. Die BaFin veröffentlichte am 18. Februar 2016 einen Entwurf zur Neufassung der MaRisk. Das Konsultationsverfahren endet im April 2016 - eine zeitnahe Verabschiedung noch in diesem Jahr ist zu erwarten. Ziel der geplanten 5. MaRisk-Novelle ist eine Stärkung der Risikokultur in Instituten. Durch die Novellierung werden neben der erweiterten Verantwortung der Geschäftsleitung insbesondere zahlreiche neue Vorgaben an die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung sowie Outsourcing und Interne Revision erwartet.
Nähere Informationen zum Neuentwurf erhalten eingeloggte Nutzer im Whitepaper: Neuentwurf zur 5. MaRisk-Novelle: Stärkung der Risikokultur in Banken
Die Directive on Payment Services II (PSD II) der EU zur Regulierung von Zahlungsdienstleistern ist am 12.01.2016 in Kraft getreten. Dabei haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in das jeweilige nationale Recht zu integrieren. Die PSD II ist eine überarbeitete Fassung der PSD aus dem Jahr 2007, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum festlegt. Die EU hat bei der Entwicklung der PSD II fünf klare Ziele definiert...
Ausführliche Informationen erhalten eingeloggte Nutzer im Whitepaper Payment Services Directive II (PSD II).
Ausgangspunkt der Initiative bildet der im April 2014 von der EZB gefasste Beschluss über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken. Mit diesem Projekt verfolgt die EZB das Ziel, das Kreditmeldewesen im Euroraum durch den Aufbau eines europäischen Zentralkreditregisters in drei Phasen zu vereinheitlichen. Die EZB sieht für Kreditinstitute den Nutzen von AnaCredit darin, dass durch die neuen Meldungen die Kreditrisiken besser eingeschätzt und damit systemische Risiken besser verhindert werden können. Mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Kreditregisters soll folgendes ermöglicht werden...
Nähere Informationen zur AnaCredit-Initiative erhalten eingeloggte Nutzer im Whitepaper Analytical Credit Dataset (AnaCredit)
Das Regupedia-Team hat die Steckbriefe für Regularien mit erweiterten Funktionen und neuem Layout optimiert und so auf das Feedback seiner Kunden reagiert. Ab sofort ist eine adressatengerechte Relevanzeinschätzung mit dazugehöriger Ampel verfügbar. Über diese Ampelfunktion erfahren Regupedia-Nutzer sofort, ob für die ausgewählte Zielgruppe Handlungsbedarf besteht. Für alle wichtigen Rechtsnormen finden Sie darüber hinaus zukünftig in den Steckbriefen ausgewählter Dokumente ausführliche generische Auswirkungsanalysen auf eine Standard-Bankorganisation und generische IT-Systeme mit einer Kurzbeschreibung des Handlungsbedarfs, so unter anderem ab sofort zu den neuen MaRisk, zur PSD II und zum neuen Basler Rahmenwerk für Marktrisiken.
Mit dem komfortablen Schnellstart gelangt man darüber hinaus ohne langes Scrollen per Mausklick auf die Ampel, das Management Summary oder die Auswirkungsanalyse. Letztere lässt sich zudem in Excel speichern und auf diese Weise offline durch unternehmensspezifische eigene Inhalte ergänzen.
Last but not least stellt Regupedia seinen Nutzern auf jeder Seite einen Feedback-Button zur Verfügung. So können Interessenten per Mausklick einfach und komfortabel Anregungen und Wünsche an die Regupedia-Redaktion weiterleiten, die diese umgehend beantwortet.
Am 2. / 3. März fand in Frankfurt der 9. Finanzplatztag in Frankfurt statt, auf dem Branchenvertreter über die Bedeutung Frankfurts als Finanzstandort, die Kapitalmarktunion und das weite Feld der Finanzmarktregulierung lebhaft diskutiert haben. Vom Emittenten über den Informationsdienstleister und institutionellen Investor bis hin zum Regulator war der Branchentreff hoch frequentiert.
Auch das Team von Regupedia war mit einem eigenen Messestand vertreten und tauschte sich mit zahlreichen Interessenten über die Regulierungsflut und ihre Folgen für den Bankensektor aus. Die positive Resonanz auf Regupedia hat uns einmal mehr gezeigt, dass wir mit der Weiterentwicklung des Infoportals für Bankenregulierung auf dem richtigen Weg sind.
Weitere Informationen zum Finanzplatztag finden Sie hier.
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