29.06.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
insbesondere im Finanzsektor kommt Hinweisgebern eine wachsende Bedeutung zu: Sie können das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufdecken und so letztlich wirtschaftliche Schäden eindämmen bzw. vermeiden.
Die EU-Kommission ist sich dieser Schlüsselrolle bewusst. Mit dem Entwurf der Richtlinie zur Stärkung des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, sollen Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, insbesondere vor Kündigungen, Zurückstufungen und anderen repressiven Maßnahmen geschützt werden.
Bis zum 19. Juni 2018 hatten Interessenvertreter die Gelegenheit, im Rahmen einer Konsultation ihre Stellungnahme zum <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>Verfahren 2018/0106 (COD): Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern abzugeben. Mit der nationalen Umsetzung ist voraussichtlich im ersten Quartal 2019 zu rechnen.
Besserer Schutz für Whistleblower
Mit dieser Richtlinie soll der Schutz von Hinweisgebern durch klare Schutzmechanismen und wirksame Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden.
Doch gänzlich neu ist das Thema nicht, denn bereits seit Anfang 2014 müssen Kreditinstitute ein Hinweisgebersystem vorhalten. Um den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 Nr. 6 Nr. 3 KWG gerecht zu werden, müssen Kreditinstitute einen Prozess einrichten, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stellen zu berichten.
Die Wahrung der Vertraulichkeit oder gar Anonymität und damit der Schutz des Hinweisgebers ist eine zentrale Voraussetzung, um das Vertrauen von Hinweisgebern zu gewinnen und von möglichen Verstößen intern zu erfahren, bevor externe Prüfer Defizite aufdecken.
Das ORO-Team hat für seine Regupedia-Kunden eine Checkliste erstellt. Mithilfe unseres QuickCheck können Sie Ihr Hinweisgebersystem und die bestehenden organisatorischen Regelungen analysieren und erkennen, wo noch Handlungsbedarf besteht.
Die Anforderungen, die aus der anstehenden nationalen Umsetzung der Richtlinie resultieren, werden wir in unsere Checkliste integrieren und Sie in unseren nachfolgenden Newslettern darüber informieren. Selbstverständlich begleiten wir Sie auch gerne persönlich bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns einfach an!
Herzliche Grüße
Xenia Eckert
Senior Consultant
ORO Services GmbH
International
Bericht des FSB: Thematische Überprüfung zu Abwicklungsplänen von Banken
Konsultation des FSB: Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard
Europa
5. EU-Geldwäscherichtlinie
Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie / automatischer Informationszugang
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten - EU
Beschluss der ESMA: Vorübergehendes Verbot der Vermarktung, Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen
Deutschland
Rundschreiben der Bundesbank: AnaCredit Anpassung von Meldevorgaben und Codelisten
Rundschreiben der BaFin: Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle
Österreich
Verordnung zur Aufhebung der GMF-V (Entwurf)
Änderung des BWG, BörseG 2018 und weitere Änderungen (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
BGH-Urteile
Pressemitteilung des BGH: Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr
Urteil des BGH: Zur Prospekthaftung im weiteren Sinne eines Treuhandkommanditisten
Regupedia Insight
SAVE THE DATE: Zweite Anwenderkonferenz Regupedia
Aktuelle Blogs
Sustainable Finance: Aus der Nische in Richtung Mainstream?
WHISTLEBLOWING IM FOKUS DER REGULATOREN: Checkliste zur Überprüfung Ihres Hinweisgebersystems
Nicht nur der Aufsicht, auch ORO Services ist Compliance im Finanzsektor ein besonderes Anliegen. Um den aktiven Austausch zwischen Compliance- und Geldwäsche-Beauftragten zu fördern, hat ORO die Xing-Gruppe „Praxistipps Compliance / Geldwäsche“ ins Leben gerufen. In dieser Gruppe stehen die Themen Compliance nach WpHG und MaRisk, Geldwäsche und das Hinweisgebersystem im Mittelpunkt.
Wir laden Sie als Compliance- und Geldwäsche-Beauftragte sowie als Spezialisten der Hinweisgeberstelle herzlich ein, der Gruppe beizutreten! Da es sich um eine geschlossene Gruppe handelt, sind Ihre Beiträge nur für die Gruppen-Mitglieder sichtbar. Hier können Sie Kontakte zu anderen Compliance- und Geldwäsche-Beauftragten knüpfen, regulatorische Entwicklungen zeitnah mitverfolgen und unsere Praxistipps für Ihren Alltag nutzen.
Wir freuen uns, bereits über 80 Mitglieder in unserer Gruppe begrüßen zu dürfen. Wenn Sie Xing-Mitglied sind, dann schreiben Sie uns unter redaktion(at)oro-services(dot)de – wir laden Sie über Xing zur Compliance-Gruppe ein und freuen uns über Ihre Teilnahme! Natürlich finden Sie unsere Gruppe auch direkt in Xing unter dem Gruppen-Namen „ORO Services GmbH: Praxistipps Compliance / Geldwäsche“.
Die vorliegende thematische Überprüfung des FSB soll untersuchen, in welchem Ausmaß die Anforderungen an Abwicklungpläne in den FSB-Jurisdiktionen übernommen wurden sowie zukünftig geplante Reformen und Fortschritte seit dem zweiten Peer Review erläutern.
Es werden insbesondere folgende Themen behandelt:
Mit dieser Konsultation möchte der Finanzstabilitätsrat (FSB) Stellungnahmen zum Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard einholen.
Der TLAC-Standard wird ab Januar 2019 schrittweise eingeführt. Der FSB hat sich verpflichtet, bis zum G20 Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im Juni 2019 darüber zu berichten, ob die Umsetzung des TLAC-Standards in Einklang mit den Fristen und Zielen erfolgt, die im TLAC-Standard festgelegt sind und über technische Probleme oder operative Herausforderungen bei der Implementierung zu informieren.
Der vorliegende Bericht verfolgt das Ziel, die Fortschritte von Banken hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze zu analysieren, die wesentlichen Mängel zu identifizieren und Empfehlungen für die Umsetzung auszusprechen.
Es bestehen weiterhin Schwierigkeiten vor allem aufgrund der Interdependenzen und Komplexität der IT-Verbesserungsprojekte. Damit verzögert sich das Erfüllungsdatum für viele Banken. Außerdem sollten sie sich auf ihre Implementierungspläne für Prizipien konzentrieren und weitere Deadlineverschiebungen vermeiden. Des Weiteren sollten Banken betrachten, inwieweit die Implementierung der Prinzipien anderen Initiativen zugute kommt.
Am 19. Juni 2018 veröffentlichte die EU Kommission die 5. Geldwäscherichtlinie. Sie zielt auf eine Verschärfung der Transparenzanforderungen und Gewährleistung einer effektiveren Geldwäscheprävention ab. Die Richtlinie tritt am 9. Juli 2018 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.
Neu in den Anwendungsbereich einbezogen sind Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (Wallets) für virtuelle Währungen (z.B. Bitcoins), damit ihre Nutzer durch die Anwendung der Sorgfaltspflichten leichter zu identifizieren sind. Darüber hinaus sind u.a. Immobilienmakler in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, wenn sie auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR beläuft, vom Anwendungsbereich erfasst.
Die vorliegende Richtlinie des Rates ändert die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie).
Um neue Initiativen im Bereich der Steuertransparenz auf Unionsebene zu berücksichtigen, wurde die Richtlinie 2011/16/EU in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. So wurde mit der Richtlinie 2014/107/EU der von der OECD entwickelte gemeinsame Meldestandard für Informationen über Finanzkonten innerhalb der Union eingeführt.
Das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen sollte darin bestehen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Deshalb ist es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Mit diesem Beschluss beschränkt die ESMA vorübergehend Differenzgeschäfte (CFD).
Die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden haben in den letzten Jahren eine rapide Zunahme der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Differenzgeschäften (CFD) an Kleinanleger in der gesamten Union festgestellt. CFD sind von Natur aus mit Risiken behaftete und komplexe Produkte, die häufig spekulativ gehandelt werden. Die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden haben erhebliche Bedenken darüber geäußert, dass immer mehr Kleinanleger mit diesen Produkten handeln und ihr Geld verlieren. Die ESMA hat diese Bedenken gebührend berücksichtigt und ist zum Entschluss gekommen, den Vertrieb und Verkauf von CFD an Kleinanleger vorübergehend zu beschränken.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission wird der Übergangszeitraum hinsichtlich der eigenmittelbezogenen Behandlung von zentralen Gegenparteien verlängert.
Um zu verhindern, dass Institute in der Zeit der Zulassung zu einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (CCP) höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einen Übergangszeitraum vor, in dem alle CCPs als qualifizierte CCPs behandelt werden. Zu diesem Zweck müssen zentrale Gegenparteien laut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) im selben Übergangszeitraum spezielle Meldeanforderungen erfüllen.
Mit dieser DVO wird daher der in Artikel 497 Absatz 2 CRR und der in Artikel 89 Absatz 5a EMIR vorgesehene Übergangszeitraum, der zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 verlängert wurde, um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2018 verlängert.
Der vorliegende Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission behandelt Änderungen der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und STS-Verbriefungen.
Mit der delegierten Verordnung soll der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende aufsichtsrechtliche Rahmen angepasst werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und Klarheit und Kohärenz sicherzustellen, soweit sich der überarbeitete Rechtsrahmen für Verbriefungen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission überschneiden.
02.06.2018
Beschluss der ESMA: Vorübergehendes Verbot der Vermarktung, Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen
02.06.2018
Beschluss der ESMA: Vorübergehenden Beschränkung von Differenzgeschäften (CFD)
04.06.2018
DVO der Kommission: ITS über Meldevorlagen für Geldmarktfondsverwalternach gem. MMFR
07.06.2018
RTS der Kommission: Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos von Drittland-NFCs
25.06.2018
Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie / automatischer Informationszugang
30.06.2018
Leitlinien der EBA: Interne Governance
07.06.2018
Rundschreiben der BaFin: Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle
01.06.2018
ArtikelG: Zahlungsdienstegesetz 2018 und weitere Änderungen
01.06.2018
Bankwesengesetz (BWG)
01.06.2018
Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011)
01.06.2018
Kapitalabfluss-Meldegesetz
01.06.2018
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
05.06.2018
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (04.06.2018)
30.06.2018
ArtikelG: 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
04.07.2018 | FRANKFURT
2. GSK PSD 2 Konferenz
25.07.2018 | LONDON
Öffentliche Anhörung der EBA: Gedeckte Schuldverschreibungen
04.07.2018
Bericht des FSB: Thematische Überprüfung zu Abwicklungsplänen von Banken
06.07.2018
Konsultation des FSB: Empfehlungen zur Offenlegung von Vergütungsinstrumenten
24.07.2018
Konsultation der IOSCO: Bewährte Verfahren für Prüfungsausschüsse
17.07.2018
Konsultation der EBA: Risikoreiche Positionen
19.07.2018
Verfahren 2018/0171 (COD): Sovereign Bond-Backed Securities (SBBSs)
20.07.2018
Konsultation der EBA: Leitlinien über STS-Kriterien bei Nicht-ABCP Verbriefungen (Entwurf)
20.07.2018
Konsultation der EBA: Leitlinien über STS-Kriterien bei ABCP-Verbriefungen (Entwurf)
20.07.2018
Verfahren 2018/0170 (COD): Verordnung zur Änderung OLAF-Verordnung
23.07.2018
Verfahren 2018/0165 (COD): Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
23.07.2018
Verfahren 2018/0180 (COD): Ergänzung der BMR in Bezug auf kohlenstoffarme Benchmarks
27.07.2018
Konsultation der EBA: Offenlegung von NPL und NPE
11.07.2018
Rundschreiben der FMA: Fit & Proper - Rundschreiben (Entwurf)
16.07.2018
Leitfaden der FMA: IT-Sicherheit in WPF und WPDLU (Entwurf)
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Im vorliegenden Rundschreiben informiert die Bundesbank über Anpassungen der AnaCredit-Meldevorgaben.
Diese gelten ab dem 1. September 2018, bis dahin behalten die alten Vorgaben ihre Gültigkeit. Betroffen sind:
Sowohl die alten als auch die neuen Meldevorgaben finden Sie im <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>Steckbrief der AnaCredit Verordnung.
Das vorliegende Rundschreiben regelt die Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle. Das Rundschreiben setzt die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß PSD 2 um und konkretisiert damit die Anforderungen des § 54 ZAG.
Zahlungsdienstleister haben demnach die BaFin unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Das Rundschreiben enthält Kriterien darüber, wann ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall schwerwiegend und damit meldepflichtig ist. Auch enthält es Regelungen über Format und Verfahren der Meldungen. Das Rundschreiben beabsichtigt eine inhaltliche Eins-zu-eins Umsetzung der erwähnten EBA-Leitlinien.
Das vorliegende Rundschreiben der BaFin zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch richtet sich an deutsche Institute und enthält überarbeitete Vorgaben zur Berechnung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung (Baseler Standardschock).
Das Rundschreiben konkretisiert auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 KWG die Anforderungen, die sich für die Institute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergeben.
Die BaFin setzt mit diesem Rundschreiben die Leitlinien der EBA zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch in nationales Recht um.
Der vorliegende Fachartikel der BaFin behandelt die Änderungen insbesondere bei der Nutzung des Online-Bankings und beim Bezahlen im Internet, die mit der Starken Kundenauthentifizierung einhergehen.
Die neuen Regeln über die Starke Kundenauthentifizierung sind ab dem 14. September 2019 anzuwenden. Viele Bankkunden werden die damit verbundenen Änderungen aber schon früher bemerken, weil Banken bereits jetzt dabei sind, ihre Systeme anzupassen.
Mit dem vorliegenden Entwurf stellt die FMS eine Verordnung zur Konsultation, mit der die Geldmarktfondsverordnung (GMF-V, BGBl. II Nr. 262/2011), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 7/2015, mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft treten soll.
Die GMF-V enthält derzeit ausschließlich Bestimmungen für Fonds, die als Geldmarktfonds oder Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur bezeichnet oder vermarktet werden (§ 1 GMF-V). Aufgrund der Vollharmonisierung der für Geldmarktfonds geltenden Bestimmungen durch die Verordnung (EU) 2017/1131 soll die GMF-V aufgehoben werden.
Mit dem 2. Materien-Datenschutzanpassungsgesetz werden Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums, des Außenministeriums, des Gesundheitsministeriums, des Sportministeriums und des Verkehrsministeriums geändert. Dabei geht es vorrangig um terminologische und inhaltliche Anpassungen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie um die Nutzung von der EU eingeräumter Spielräume.
Ziel des Gesetzes ist es, die österreichische Rechtslage mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen und ein weiterhin hohes Datenschutzniveau im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Insgesamt werde 16 Gesetze geändert, die den Finanzsektor betreffen.
Das vorliegende Gesetz konkretisiert den Umfang der anzuwendenden Vorgaben der Leitlinien der EBA und ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen und die Leitlinien der EBA zur internen Governance im BWG. Dies soll zur Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und für die betroffenen Kreditinstitute beitragen.
Die Änderungen am BWG und InvFG 2011 betreffen die Festlegung organisatorischer Maßnahmen im Hinblick auf die Zusammensetzung bestimmter Einheiten des Kreditinstituts und der Gewährleistung der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder.
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob die Verwendung von vorformulierten Klauseln über Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Verbraucherdarlehensverträgen zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint.
Sachverhalt:
Die Entscheidung folgte auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen die Verwendung der Klauseln mit variablem Zinssatz bei Darlehensverträgen. Durch diese Klauseln erhebt die Bank von ihren Kunden die sog. Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren. Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung der Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern.
Gründe:
Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der AGB-Kontrolle nicht standhalten, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB abweichen. [...]
II ZR 265/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Haftung eines Treuhandkommanditisten aus Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne bei Einschaltung von Vermittlungspersonen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Direktkommanditist bei der P.M. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin, die neben ihren Tätigkeiten für die Treugeber auch Aufgaben als Direktkommanditistin wahrnahm.
Der Kläger trat der GmbH & Co. KG nach einem Beratungsgespräch mit dem Vermittler E bei. In der Beitrittserklärung unterzeichnete der Vermittler die vorformulierte Zeile „vermittelt sowie Legitimationsprüfung durchgeführt“. Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss der Kläger auch einen Verwaltungsvertrag mit der Beklagten ab, nach welchem die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten der Direktkommanditisten wahrnahm, soweit diese ihre Rechte nicht ausübten. [...]
Zwei Veranstaltungen rund um regulatorische Themen
Aus organisatorischen Gründen haben wir die Konferenz in zwei Veranstaltungen unterteilt: Am 19. September präsentieren Ihnen drei ausgewählte Compliance Management Tool-Anbieter ihre Workflow-Lösungen für Ihr Regulatory Office.
Am 20. September referieren Branchenexperten (u.a. von der Deutschen Bundesbank) zu aktuellen Herausforderungen in der Finanzmarktregulierung, wie Outsourcing gemäß MaRisk. Ein weiterer Themenschwerpunkt wird der aktuelle Umsetzungsstand von Regulatory Offices sein. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen aus erster Hand über die Weiterentwicklung und Perspektiven von Regupedia.de, dem Informationsportal für Finanzmarktregulierung.
Als Regupedia-Kunde erhalten Sie demnächst eine persönliche Einladung mit detaillierter Agenda.
Wir freuen uns schon jetzt auf ein Wiedersehen mit Ihnen und informative, erfolgreiche Konferenztage.
Ihr Regupedia-Team
Gepostet am 12. Juni 2018 von Katrin Jastrau, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Regularien
Ein Megatrend ist es nicht, aber auch längst kein Nischenphänomen mehr: Sustainable Finance - nachhaltiges Finanzwesen - ist inzwischen ein bedeutendes Thema am Kapitalmarkt. Glaubt man Finanzmarktexperten, werden im laufenden Jahr u.a. Investitionen und Emissionsvolumina in "grüne Anleihen" (green bonds) stark zunehmen. [...]
Gepostet am 22. Juni 2018 von Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement
Die aktuellen regulatorischen Entwicklungen sind der beste Beweis: Das Thema Whistleblowing gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hinweisgeber, so genannte Whistleblower, können das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufdecken und so letztlich wirtschaftlichen Schaden abwenden.
Whistleblowing-Fälle können unterschiedlichster Art sein. Beispielsweise können bei Verpflichteten nach dem GWG Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vorliegen, die Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität an geeignete Stellen berichten. [...]
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