31.07.2018
Liebe Leserinnen und Leser,
trotz Rekordtemperaturen ist im regulatorischen Umfeld noch nichts von einer Sommerpause zu spüren – zumindest nicht im Juli. Mit dem Gesetz zur Ausübung von Optionen unter der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzgesetze werden Anbieter öffentlicher Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als 8 Mio. Euro künftig von der Prospektpflicht befreit. In diesem Fall ist ein wesentlich kürzeres Informationsblatt ausreichend, das nach Veröffentlichung bei der BaFin hinterlegt werden soll. Damit hat der deutsche Gesetzgeber den in der EU-Prospektverordnung eingeräumten Spielraum voll ausgeschöpft. Wie der Name schon vermuten lässt, zieht das Gesetz eine Reihe von weiteren Gesetzesänderungen nach sich, u. a. am WpPG, aber auch am KWG und am HGB (<link info-center search-center detail-ansicht dokument>zum Regupedia-Steckbrief).
Risikotragfähigkeitsprüfung – ein aufsichtsrechtlicher Dauerbrenner bei Banken
Die BaFin hat im Juli u. a. den neuen Risikotragfähigkeitsleitfaden für Banken ins Visier genommen, der angabegemäß auf eine völlig neue Basis gestellt wurde. Im Rahmen des sog. SREP muss die Aufsicht bewerten, ob die Eigenmittelausstattung eines Instituts angemessen ist, um eine ausreichende Abdeckung der kapitalisierbaren Risiken zu gewährleisten, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann. Die SREP-Kapitalquantifizierung erfolgt von nun an einem Zyklus, über den die BaFin ausführliche Informationen zusammengestellt hat (<link info-center search-center detail-ansicht dokument>zum Regupedia-Steckbrief).
Geldwäscheprävention tritt in eine neue Phase
Auf europäischer Ebene ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in eine neue Phase getreten. Am 9. Juli trat die 5. Geldwäscherichtlinie in Kraft, die mit einer erheblichen Verschärfung der Transparenzanforderungen verbunden ist. Neu in den Anwendungsbereich einbezogen sind beispielsweise Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen, deren Nutzer dank strenger Sorgfaltspflichten nun leichter zu identifizieren sind. Welche Änderungen auf den Finanzsektor zukommen und welche Bereiche akut betroffen sind, erfahren Regupedia-Kunden in unserem Management-Summary und unserer Impact Analyse (zum Regupedia-Steckbrief). Wer noch kein Kunde ist, kann sich in unserem aktuellen <link aktuell detail artikel die-5-geldwaescherichtlinie-tritt-in-kraft-was-erwartet-uns-in-deutschland-und-oesterreich>Blog darüber informieren.
Regupedia lädt zur Anwenderkonferenz ein
Auch wir von Regupedia waren im Juli aktiv und haben neben dem täglichen Monitoring und der Analyse aufsichtsrechtlicher Entwicklungen die Vorbereitungen für unsere 2. Anwenderkonferenz am 19. / 20. September abgeschlossen. In diesem Jahr haben wir nicht nur wieder hochkarätige Referenten rund um die Themen Auslagerungsmanagement, Regulatory Compliance und Change Management gewinnen können. Auf vielfachen Wunsch unserer Kunden haben wir zusätzlich einen halben Konferenztag für drei ausgewählte Anbieter smarter Workflowlösungen für das Regulatory Office reserviert (zur Regupedia-News). Alle Regupedia-Kunden sind herzlich zur Konferenz eingeladen – wir freuen uns auf Sie!
Herzliche Grüße,
Katrin Jastrau
Senior Consultant
ORO Services GmbH
Special
Delegierte Rechtsakte bzgl. der Benchmark-Verordnung
International
Rahmenwerk des BCBS: Global systemrelevante Bank (G-SIB) (Juli 2018)
Konsultation der FATF: Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz für den Wertpapiersektor
Europa
Del. VO der Kommission: Ergänzung der MMFR bezüglich STS-Verbriefungen und ABCP
Del. VO der Kommission: Änderung der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Entwurf)
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten - EU
5. EU-Geldwäscherichtlinie
Deutschland
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung
Verordnung der BaFin: Zweite Änderung der FinaRisikoV
Österreich
Meldeverordnung FinStab 2018
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018)
BGH-Urteile
Urteil des BGH: Unwirksamkeit einer "Bearbeitungsgebühr" bei Avalkrediten
Urteil des BGH: Kein Auskunftsanspruch über die von der Bank gezogenen Nutzungen nach Widerruf
Neue Documents by ORO
Checkliste zur Umsetzung des BT 2 MaComp Überwachung persönlicher Geschäfte
Agenda Bankenregulierung Q2 2018
Regupedia Insight
Neue Zusammenarbeit mit der FOCONIS AG
Aktuelle Blogs
Die 5. Geldwäscherichtlinie tritt in Kraft - Was erwartet uns in Deutschland und Österreich?
Im Juli hat die Kommission insgesamt zehn delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung der Benchmark-Verordnung (BMR) vom 30. Juni 2016 veröffentlicht. Die Gesetzesentwürfe waren Gegenstand des ECON-Meetings vom 11. Juli 2018 und beziehen sich auf:
Das vorliegende Dokument enthält das überarbeitete Rahmenwerk des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) zur Messung der Systemrelevanz und zur Identifikation von global systemrelevanten Banken (G-SIBs). Das Rahmenwerk dient insbesondere der Senkung der Ausfallwahrscheinlichkeit von international tätigen, systemrelevanten Instituten. Zur Erfüllung dieses Zwecks sind identifizierte G-SIBs angehalten, höhere Kapitalanforderungen (HLA-Anforderung) zu erfüllen.
Aus der Konsultation lässt sich die allgemeine Anerkennung ableiten, dass das vorliegende Rahmenwerk den primären Zielen nach höheren Kapitalpuffern und der Reduzierung der systematischen Bedeutung entspricht.
Mit dem vorliegenden Entwurf stellt die FATF den Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz (RBA) bzgl. AML/CFT für den Wertpapiersektor zur Konsultation. Der Leitfaden soll Unternehmen und Aufsichtsbehörden unterstützen, indem er sich auf ML/TF-Risiken (Money Laundering/Terror Financing) konzentriert.
Der Leitfaden ist im Zusammenhang mit dem 2009 erschienenen Bericht der FATF zu Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verstehen. Die wichtigsten Prinzipien werden erläutert und generelle Regeln und konkrete Beispiele aufgeführt, die dabei helfen sollen, einen risikobasierten Ansatz umzusetzen. Auf diese Weise sollen Implementierung und Überwachung der Ansätze verbessert werden.
Der vorliegende Artikel des Finanzstabilitätsinstituts (FSI) erörtert die Nutzung innovativer Technologien in der Finanzaufsicht (suptech, Supervisory technology) unter Berücksichtigung erster Erfahrungen von Finanzaufsichtsbehörden, die suptech bereits nutzen.
Dabei kommen die Autoren zu dem Schluss, dass innovative Technologien in Verbindung mit erhöhter Datenverfügbarkeit weiteren Spielraum zur Stärkung der finanziellen Aufsicht bieten und sowohl den Aufsehern als auch den beaufsichtigten Instituten von Nutzen sind.
Darüber hinaus können suptech-Anwendungen zur Datenanalyse potentiell das Risiko- und Compliance-Monitoring in einen Prozess umwandeln, der weniger rückwärtsgerichtet als proaktiv und vorausschauend ist.
Mit der vorliegenden Delegierten Verordnung wird die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (Money Market Funds Regulation, MMFR) geändert und an die Verordnung (EU) 2017/2402 über STS-Verbriefungen angepasst.
Ihr Ziel ist die Wahrung der Integrität und Stabilität des Binnenmarkts. Sie soll Geldmarktfonds widerstandsfähiger machen und Ansteckungswege für andere Finanzinstitute einschränken. Die mit der Delegierten Verordnung einhergehenden Änderungen beziehen sich insbesondere auf Kriterien für die Identifizierung einer einfachen, transparenten und standardisierten (STS-) Verbriefung oder eines einfachen, transparenten und standardisierten forderungsbesicherten Geldmarktpapiers (STS-ABCP) sowie auf Kriterien für die Bewertung der Kreditqualität.
Der vorliegende Entwurf einer Delegierten Verordnung behandelt die Änderung der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere:
Die vorliegende Konsultation betrifft Änderungen an dem Entwurf von RTS bezüglich der Behandlung von gruppeninternen Geschäften mit einem Unternehmen der Gruppe, welches in einem Drittland ansässig ist.
Die Clearingpflicht verlangt, dass eine Vielzahl von Zins- und Kreditderivaten gecleart werden muss. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen gruppeninterne Geschäfte, sofern bestimmte Bedingungen gegeben sind, aufgrund der hinausgeschobenen Implementierungsfristen der Del. VO (EU) 2015/2205, Del. VO (EU) 2016/1178 und der Del. VO (EU) 2016/592 noch nicht gecleart werden.
Mit der Konsultation nennt die ESMA Gründe, die Implementierungsfristen für gruppeninterne Geschäfte mit in Drittländern ansässigen Unternehmen weiter nach hinten zu verschieben.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer delegierten Verordnung soll die Del. VO (EU) Nr. 2016/438 geändert werden, um die Aufbewahrungspflichten von OGAWs anzupassen.
Obwohl es keine Harmonisierung von Wertpapierrecht und Insolvenzrecht auf EU Ebene gibt, sind einheitliche Regeln wichtig, um die Vermögenswerte zu schützen, die bei Verwahrstellen verwahrt werden. Daher sollte eine klare Identifikation von Vermögenswerten möglich sein, die zu einem bestimmten OGAW gehören.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über OGAW Kunden sowie die Mindestanforderungen an die Trennung von Vermögenswerten für Dritte, die mit der Verwahrung beauftragt sind.
Die vorliegende Stellungnahme der Europäischen Zentralbank behandelt die Änderung der CRR in Bezug auf die minimale Verlustabdeckung für notleidende Kredite (Non-Performing Exposures, NPE).
Vor dem Hintergrund der Bankenunion wurde das Ziel gesetzt notleidende Kredite (NPLs) abzubauen. Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung der Thematik ist der rasche Abbau der aktuellen (teilweise hohen) NPL-Bestände bei gleichzeitiger Verhinderung einer künftigen Anhäufung von neuen NPL eine der wesentlichen politischen Zielsetzungen des Rates.
Der Verordnungsvorschlag steht im Einklang mit den aufsichtlichen Prioritäten der EZB im Rahmen des SSM. Außerdem begrüßt sie die Klarstellung, dass der Verordnungsvorschlag zuständige Aufsichtsbehörden im Hinblick auf den aufsichtlichen Backstop für NPE nicht von ihren Aufsichtsbefugnissen befreit.
09.07.2018
5. EU-Geldwäscherichtlinie
26.07.2018
VO des Parlaments und Rates: Änderung der Anhänge der EU-Insolvenzverordnung
01.07.2018
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
01.07.2018
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
13.07.2018
Verordnung der BaFin: Zweite Änderung der FinaRisikoV
21.07.2018
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung
24.07.2018
Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
01.07.2018
ArtikelG: Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG und weitere Änderungen
01.07.2018
ArtikelG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG und weitere Änderungen
01.07.2018
Bankwesengesetz (BWG)
01.07.2018
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
01.07.2018
Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
06.07.2018
Aufhebung der Zentralkreditregister-Austauschverordnung
06.07.2018
Aufhebung der Geldmarktfondsverordnung
17.08.2018
Konsultation der FATF: Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz für den Wertpapiersektor
22.08.2018
Konsultation des FSB: Auswirkungen regulatorischer Reformen auf Infrastrukturfinanzierung
29.08.2018
Konsultation der IOSCO: Gute und solide Praktiken zur Lagerung und Lieferung von Rohstoffen
13.08.2018
Leitlinien der EBA: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme von Notfallmaßnahmen
17.08.2018
Konsultation der EZB: Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten
30.08.2018
Konsultation der ESMA: Clearingpflichten nach EMIR (Nr. 6)
03.08.2018
Konsultation der BaFin: Rundschreiben zu außervertraglicher Kreditunterstützung
17.08.2018
Konsultation der BaFin: Leitlinien zu verbundenen Kunden
31.08.2018
Konsultation der BaFin: Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote
03.08.2018
Konsultation der FMA: Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016
31.08.2018
Konsultation der FMA: Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten nach FM-GWG
Die Informationen über in Kraft getretene Standards, endende Konsultationen, Veranstaltungen und sonstige Termine stellen eine Auswahl der in Regupedia enthaltenen Angaben dar. Ausführliche Informationen über relevante Termine und damit zusammenhängende Normen und Standards finden Sie unter www.regupedia.de.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die von der EU-Prospektverordnung eingeräumten Optionen zur Gestaltung der Prospektpflicht umgesetzt.
Der Vollzug der Verordnung wird insbesondere durch eine Anpassung des WpPG erfolgen:
Das vorliegende Dokument behandelt eine zweite Verordnung zur Änderung der FinaRisikoV. Das vorrangige Ziel der Änderungen ist, weniger bedeutenden Gruppen und Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, Meldeerleichterungen einzuräumen.
Die Verordnung hebt die Angaben zu den Anlagen 10-12 auf.
Darüber hinaus erfolgt u.a. eine Anpassung der Einreichungsfrist aus § 3 Abs. 2 FinaRisikoV. Die Finanzinformationen müssten demnach bis zum Geschäftsabschluss der 12.05., 11.08., 11.11. und 11.02. eingereicht werden
Mit dem vorliegenden Dokument stellt die BaFin das Rundschreiben bzgl. der Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote zur Ergänzung der Offenlegung des Liquiditätsrisikomanagements gemäß Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Konsultation.
Die Leitlinien konkretisieren, welche Aufsichtspraktiken der Offenlegung innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems aus Sicht der EBA angemessen sind und wie das Unionsrecht in diesem Bereich angewendet werden sollte. Das Rundschreiben soll die Leitlinien der EBA umsetzen, die die Vorgaben zur Offenlegung des Liquiditätsrisikomanagements gemäß Artikel 435 der Eigenmittelverordnung (CRR) ergänzen. Erster Stichtag für die Offenlegung soll der 31. Dezember 2018 sein.
Mit der vorliegenden Verordnung des Bundesministerium der Finanzen werden die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung geregelt.
Die Verordnung regelt das Betreiben einer Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontogesetz sowie die einzuhaltenden und zu beachtenden Anforderungen und Kriterien eines Betreibers. Dabei wird der Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Falls keine Vollständigkeit gewährleistet werden kann, muss dies eindeutig und gut ersichtlich auf der Website erkenntlich gemacht werden.
Mit dem vorliegenden Dokument wird ein geplantes Rundschreiben zur Konsultation gestellt, welches die EBA Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen (EBA/GL/2016/08) umsetzen soll.
Dieses Rundschreiben präzisiert, was gemäß Artikel 248 der CRR unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Außerdem werden in dem Rundschreiben die Melde- und Dokumentationspflichten gemäß Artikel 248 Absatz 1 der CRR weiter ausgearbeitet.
Im vorliegenden Rundschreiben informiert die Bundesbank darüber, dass ein Teil der Validierungsregeln aus dem Rundschreiben 33/2018 nun angewendet werden. Diese waren in der Produktivpilotphase der Kreditdaten deaktiviert.
Die Validierungsregeln der Vollständigkeit - Kreditbezogene Datensätze gelten für ab dem 1. Juli 2018 eingereichte Kreditanmeldungen.
Die Validierungsregeln der Vollständigkeit - Vertragspartber-Stammdaten bleiben weiterhin deaktiviert.
Das vorliegende Dokument behandelt die Meldeverordnung FinStab 2018. Die Meldeverordnung FinStab 2018 ersetzt die Meldeverordnung FinStab 1/2015 zum 31. März 2019.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 44 b II NBG 1984.
Die Verordnung legt die Meldung der Daten an die OeNB in Bezug auf das Kredit-, Länderrisiko sowie in Bezug auf die Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite fest. Darüber hinaus regelt sie die Meldung von Finanzinformationen betreffend der Auslandstochterbanken. Die Verordnung legt auch die Meldestichtage, die Meldefristen sowie die meldetechnischen Bestimmungen fest.
Das vorliegende Dokument handelt von der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018), durch die die FMA die konkreten Meldeinhalte in Bezug auf die Meldeverpflichtungen zur Erhebung granularer Kreditdaten spezifiziert. Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 75 Abs. 4 BWG.
Während § 75 Abs. 1, 1a und 2 BWG die Meldepflicht statuiert, darf die FMA auf Grundlage der Ermächtigung aus § 75 Abs.4 BWG die maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten, und Risikoinformationen, den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen gemäß § 75 Abs. 1, 1a und 2 BWG festlegen.
Das vorliegende Datenmodellverordnung 2018 regelt auf Grundlage des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, insbesondere folgende Punkte:
Mit dem vorliegenden Dokument werden die vorgeschlagenen Änderungen an der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung (ZEIMV) zur Konsultation gestellt. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Anpassung der Verordnung an das Zahlungsdienstegesetz 2018 und an die Stammdatenmeldungsverordnung 2016.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Ergänzung der Anlagen A1 und A2 um die neu geregelten Zahlungsdienste aus § 1 Abs. 1 ZaDiG 2018 und somit die Aufnahme von neu geschaffenen Meldepositionen. Die Stammdatenmeldung in Anlage A3 wird an die Anlage A1 der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 angepasst.
XI ZR 238/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob eine vorformulierte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in einer Krediturkunde auch bei Avalkrediten wirksam ist. Dies hat der BGH verneint. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Sachverhalt:
Ein selbstständiger Immobilienprojektentwickler schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge, darunter auch einen "Verbraucherdarlehensvertrag" mit der beklagten Bank ab. In dem Vertrag verpflichtete sich die Bank, dem Immobilienprojektentwickler ein Darlehen i.H.v. 8.000.000 € zur Verfügung zu stellen, welches er nach Absprache mit der Bank als Kontokorrentkredit, in Form von Termingeldern (EURIBOR-Tranchen) oder in Form von Avalen nutzen durfte. [...]
XI ZR 446/16
Das vorliegende Urteil behandelt die Frage, ob ein Darlehensnehmer nach Widerruf des Verbraucherdarlehens einen Anspruch gegen die Bank auf Auskunft über die Nutzungen, die sie aus den vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat, geltend machen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt:
Die Kläger schlossen fünf Verbraucherdarlehensverträge mit der beklagten Bank ab. Bei einem dieser Verträge war die Widerrufsbelehrung unzureichend; ein anderer Vertrag sah für den Beginn der Widerrufsfrist vor, dass sie "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat“ anzulaufen hat. [...]
XI ZR 30/16
Das vorliegende Urteil beantwortet die Frage, ob bei einem Sparkonto, sog. Oder-Konto, der Ehepartner einen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank hat, wenn sie die Summe an den anderen Ehepartner auszahlt. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Seine Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Überlegungen.
Sachverhalt:
Der Kläger und seine inzwischen von ihm getrennte Ehefrau eröffneten im Jahr 2005 ein Sparkonto mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, wobei beide Eheleute einzelverfügungsbefugt waren. Nach den AGBs der Bank konnten von Spareinlagen ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Am 27. Dezember 2012 verfasste der Kläger ein Schreiben an die Bank, in dem er u.a. bittet, die Hälfte des Guthabens an ihn zurückzuüberweisen. [...]
XI ZR 213/16
In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob eine vorformulierte Bearbeitungsgebühr zwischen Unternehmern unwirksam ist. Dies hat der BGH auch bejaht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Sachverhalt:
Ein selbstständiger Immobilienprojektentwickler schloss mit der beklagten Bank in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils siebenstellige Darlehenssummen ab, darunter auch einen "Verbraucherdarlehensvertrag". In Ziffer 2 des Vertrages war eine "einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen" in Höhe von 23.800 € vorgesehen. [...]
Haben Sie relevante Personen nach BT 2.1 MaComp und persönliche Geschäfte nach BT 2.2 MaComp in Ihrem Institut?
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Die Agenda Bankenregulierung (Stand: Juli 2018) gibt einen umfassenden Zwei-Jahres-Überblick über den aktuellen Stand der Entwicklungen europäischer und deutscher Banken- und Finanzmarktregulierung, aufgeschlüsselt nach einzelnen Regulierungsbereichen. Darüber hinaus zeigt sie die wichtigsten Termine / Fristen und Übergangsbestimmungen auf einen Blick.
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Gepostet am 06. Juli 2018 von Mariya Atanasova, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement
Am 19. Juni 2018 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültige Fassung der <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>5. Geldwäscherichtlinie. Ein schnell ins Leben gerufenes Regelwerk, das schon vor der Umsetzung seines Vorgängers – der <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>4. Geldwäscherichtlinie - zur Konsultation stand. Und dies nicht ohne Grund: Die Skandale um die Panama Papers sowie die deutlich gestiegene Bedeutung der virtuellen Währungen aufgrund der vorhandenen Anonymität und das daraus resultierende mögliche kriminelle Verhalten sind nicht von der Hand zu weisen. [...]
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