21.01.2019
Liebe Leserinnen und Leser,
die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewinnt weiterhin an Bedeutung. Die BaFin ist sich ihrer Schlüsselrolle bewusst: Erstmals veranstaltete sie am 12. Dezember 2018 eine Geldwäsche-Fachtagung für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz.
Nachdem sie im März 2018 den Entwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz mit der <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Konsultation 05/2018 zur Verfügung stellte, veröffentlichte sie einen Tag vor der Geldwäsche-Fachtagung die <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz.
Die BaFin bezieht sich in den <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz in den Inhaltspunkten 10. Verdachtsmeldeverfahren und 3.2 Geldwäschebeauftragter auf den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10. April 2018. Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. geht es um eine angabegemäß vorsätzliche Pflichtverletzung; insbesondere im Hinblick auf die verspätet abgegebene Verdachtsmeldungen sowie fehlende Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherelevanten Vorschriften.
Auf ihrer Fachtagung „Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ präsentierte die BaFin die neuen AuA und in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis der BaFin-AuA zu den bisher geltenden DK-AuA. Die Vortragsunterlagen hat die BaFin auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Das ORO-Team hat die Inhalte der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG in einem Whitepaper dargestellt. Selbstverständlich begleiten wir Sie auch gerne persönlich bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an!
Herzliche Grüße,
Xenia Eckert
Senior Consultant
ORO Services GmbH
Whitepaper
Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG
5. EU-Geldwäscherichtlinie
News und Termine
Israel wird Mitglied der FATF
Fachtagung der BaFin: Geldwäscheprävention
Checklisten
Geldwäsche-Verdachtsmeldung: Vortaten der Geldwäsche nach § 261 StGB
Interne Sicherungsmaßnahmen und allgemeine Sorgfaltspflichten nach dem GwG
Aktuelle Blogs
Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz - Was erwartet die Institute?
Die wichtigsten Regularien zur Geldwäsche
5. EU-Geldwäscherichtlinie
Richtlinie des Parlaments und des Rates: Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz vom Dezember 2018 geben konkretisierende Hinweise zu den gesetzlichen Vorschriften, die die Verpflichteten bei der Umsetzung der ihnen obliegenden Pflichten unterstützen sollen.
Von unserem Whitepaper profitieren Regupedia-Kunden in doppelter Hinsicht: Zum einen analysieren wir die aktuell gültigen AuA und zeigen wesentliche Änderungen sowie Ergänzungen gegenüber der BaFin-Konsultation 05/2018 auf bzw. interpretieren diese. Zum anderen erhalten Sie als Add-On ein PDF-Dokument, welches den Wortlaut der Konsultation mit dem der finalen Version der Aua der BaFin vergleicht und die Änderungen markiert.
Die <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>5. Geldwäscherichtlinie - eine der wichtigsten europaweiten Regelwerke im Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention - stand schon vor der Umsetzung ihres Vorgängers, der <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>4. Geldwäscherichtlinie, zur Konsultation.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehört die Aufnahme der Anbieter von virtuellen Währungen (z.B. Bitcoin) und der Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Verpflichtetenkreis sowie das Recht auf Einsicht in das Transparenzregister, ohne einen berechtigten Grund nachweisen zu müssen.
ORO Services hat die 5. Geldwäscherichtlinie für seine Kunden analysiert:
Die Financial Action Task Force gab am 10. Dezember 2018 bekannt, dass Israel ab sofort als Vollmitglied der Financial Action Task Force aufgenommen wurde.
Israel zählte seit 2016 zu den "Observern" der FATF und arbeitete seitdem daran, in die FATF als vollwertiges Mitglied aufgenommen zu werden. Eng verbunden in die Arbeit des FATF war Isreal durch seine Mitgliedschaft bei der Organisation Moneyval; dabei handelte es sich um den Expertenausschuss des Europarates zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Am 12. Dezember 2018 fand die erste Fachtagung der BaFin zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung statt.
Die BaFin informierte über die neusten Entwicklungen im regulatorischen und aufsichtlichen Bereich. Im Blickpunkt der Veranstaltung standen unter anderem die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz sowie die bevorstehende Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie.
Als Geldwäsche-Beauftragte/r ist es Ihre Aufgabe, Verdachtsfälle zu bearbeiten, die Voraussetzungen einer Meldung nach § 43 GwG zu prüfen und daraus resultierende Verdachtsmeldungen an die FIU weiterzuleiten.
Als Hilfsmittel für Ihre tägliche Arbeit hat das ORO Team die Vortaten des § 261 StGB als Checkliste aufgeschlüsselt, sodass Sie schnell einen Überblick über relevante Sachverhalte erhalten.
Nach § 6 GwG haben Sie als Verpflichteter angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Ziel ist es, erkannte Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - abgeleitet aus der Risikoanalyse - zu steuern und zu minimieren.
Unsere Checkliste unterstützt Sie bei der Beurteilung der Auslagerbarkeit von internen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Unter bestimmten, in § 6 Absatz 7 GwG genannten Voraussetzungen, ist eine vertragliche Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten oder einzelner Geldwäsche-Tätigkeiten an einen Dritten (Dienstleister) möglich.
Mit unserer Checkliste können Sie die Umsetzung der Anforderungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Das ORO Team unterstützt Sie gerne mit einer fachlichen Beratung.
Bei der geplanten Verlagerung von Aktivitäten und Prozessen gilt es zunächst abzugrenzen, ob es sich um eine Auslagerung oder um einen sonstigen Fremdbezug handelt. AT 9 der MaRisk definiert den Auslagerungsbegriff und grenzt ihn von dem sonstigen Fremdbezug ab.
Mit der Checkliste von ORO-Services erhalten Sie eine Orientierungshilfe, ob es sich bei einer verlagernden Tätigkeit um eine Auslagerung oder einen sonstigen Fremdbezug handelt.
Die Zuständigkeiten bei einer beabsichtigten Auslagerung erstrecken sich neben dem Fachverantwortlichen und der Geschäftsleitung auf verschiedene weitere Organisationseinheiten. Für die Platzierung Ihres Vorhabens ist es wichtig, den betroffenen Personen einen Überblick über die geplante Auslagerung zu verschaffen, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten.
Die Checkliste von ORO Services dient als Grundlage, um erste Informationen strukturiert darzustellen.
Die BaFin bezieht sich in den <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz in den Inhaltspunkten 10. Verdachtsmeldeverfahren und 3.2 Geldwäschebeauftragter auf den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10. April 2018 (Az.: 2Ss-OWi 1059/17). Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. geht es um eine vorsätzliche Pflichtverletzung; insbesondere im Hinblick auf die verspätet abgegebene Verdachtsmeldungen sowie fehlende Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherelevanter Vorschriften.
Virtuelle Währungen können Gegenstand von strafrechtlichen Tatbeständen sein. Kriminellen Handlungen wie Geldwäsche bieten virtuelle Währungen eine Möglichkeit, anonyme oder pseudonyme Transaktionen vorzunehmen, denn sie lassen sich - insbesondere durch die hohe Anzahl der Transaktionen - kaum zurückverfolgen.
Täter von strafbaren Handlungen haben in der Regel das Ziel, einen Profit zu generieren. Damit kommt das Thema Geldwäsche auf; illegal erlangte Vermögenswerte sollen unauffällig in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen und keine Rückschlüsse auf Straftaten zulassen. Dies passiert nicht mit einer einzigen Handlung, sondern hierfür findet ein Prozess statt, der sich in die nachfolgend dargestellten Phasen unterteilt. [...]
Der neue Informationsbericht der FATF „Improving Global AML/CFT Compliance: On-going Process - 19 October 2018“ gibt im Hinblick auf den Stand der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Auskünfte zu Ländern, die immer noch strategische Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF aufweisen. Neu aufgenommen sind die Bahamas, Botswana und Ghana.
Neben der Meldepflicht aufgrund möglicher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht die Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Offenlegungspflicht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Anforderungen der DSGVO der Datenverarbeitung entgegen stehen und ob der Kunde der Datenverarbeitung widersprechen kann.
Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen bedarf gem. § 6 Abs. 7 GwG nicht mehr der Zustimmung der BaFin. Als Verpflichteter müssen Sie der BaFin die Übertragung jedoch vorab anzeigen. Dabei ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Nach AT 9 Tz. 4 <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>MaRisk sind grundsätzlich alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>KWG nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen.
Am 19. Juni 2018 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültige Fassung der <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>5. Geldwäscherichtlinie. Ein schnell ins Leben gerufenes Regelwerk, das schon vor der Umsetzung seines Vorgängers – der <link info-center search-center detail-ansicht dokument _blank internal link in current>4. Geldwäscherichtlinie - zur Konsultation stand. Und dies nicht ohne Grund.
Am 19. Juni 2018 veröffentlichte die EU Kommission die 5. Geldwäscherichtlinie. Sie zielt auf eine Verschärfung der Transparenzanforderungen und Gewährleistung einer effektiveren Geldwäscheprävention ab. Die Richtlinie tritt am 9. Juli 2018 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Eines der Ziele der neuen Richtlinie ist es, mehr Transparenz im Bezug auf E-Geldprodukte zu schaffen.
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der EU zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Richtlinie ersetzt die 3. EG-Geldwäscherichtlinie (Umsetzung bis Juni 2017) und tritt am 25.06.2015 in Kraft. Außerdem dient sie der Umsetzung der 40-FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012 in den EU-Rechtsrahmen.
Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines am 21. Dezember 2016 veröffentlichten Maßnahmenpakets, mit dem die Kommission die Finanzierung von Terrorismus und organisierter Kriminalität europaweit wirksamer bekämpfen will. Sie basiert auf dem Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vom Februar 2016 und zielt darauf ab, die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäschedelikten zu verschärfen und EU-weit zu harmonisieren.
Mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23. Juni 2017 dar. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen. Es ist beabsichtigt, alle früheren Äußerungen der Bundesanstalt zur Auslegung des Geldwäschegesetzes mit Veröffentlichung dieser Auslegungs- und Anwendungshinweise für gegenstandslos zu erklären.
Mit der vorliegenden Konsultation stellt die BaFin ein Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen vor. Es geht um Hinweise für ein angemessenes risikoorientiertes Vorgehen.
Die zur Geldwäscheprävention Verpflichteten müssen bei Geschäften mit virtuellen Währungen die damit verbundenen Risiken bewerten und geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen.
Das vorliegende Rundschreiben der BaFin betrifft Drittstaaten, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (sogenannte Hochrisiko-Staaten).
Der vorliegende Informationsbericht der FATF gibt im Hinblick auf den Stand der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Auskünfte zu Ländern, die immer noch strategische Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF aufweisen.
Die vorliegende Erklärung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) listet Länder auf, bei denen die FATF gravierende Defizite in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt hat. Im Hinblick auf Nordkorea ruft die FATF alle Jurisdiktionen zu Gegenmaßnahmen auf, um die Integrität des internationalen Finanzsystems zu schützen.
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