28.02.2017
Deregulierung ante portas?
Liebe Leserinnen und Leser,
steht mit den Plänen der Trump-Administration, die Aufsichtsregeln für die US-amerikanische Finanzbranche zu lockern, eine Deregulierungswelle ins Haus? Wohl kaum.
Obwohl sicher niemand etwas gegen einen Abbau bürokratischer Belastungen einzuwenden hat, ist ein international abgestimmtes Aufsichtsregime für systemrelevante Banken unerlässlich. Aktuell hat die Handlungsunfähigkeit der US-amerikanischen Verhandlungsvertreter im Basler Ausschuss zwar dazu geführt, dass das Paket zur Finalisierung von Basel III (auch Basel IV genannt) vermutlich nicht in der Sitzung des Ausschusses Anfang März behandelt wird. Obwohl dies den Interessen der deutschen Kreditwirtschaft entgegenkommt - besser keine Regelung als eine schlechte, insbesondere zum Output-Floor - dürfte dies einen Aufschub, aber keine Aufhebung dieses Regulierungspaketes bedeuten.
Diverse andere regulatorische Aktivitäten sprechen insgesamt eher für eine weitere Verschärfung des Regulierungsrahmens. Zu nennen wäre hier etwa die Neuordnung der europäischen Aufsichtsbehörden und in diesem Zusammenhang der Vorschlag, bei der ESMA bisher nationale Kompetenzen zu bündeln und diese zu einer europäischen Verbraucherschutz- und Verhaltensaufsicht aufzuwerten. Auch die neuen Regeln der BaFin zu Bußgeldern bei Fehlverhalten im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die "WpHG-Bußgeldleitlinien II", führen zu einer massiven Verschärfung der Bußgeldregelungen, die sich künftig auch in Deutschland im Milliardenbereich bewegen können.
Last but not least haben auch die vielfältigen Diskussionen zur Proportionalität und Entlastung von kleinen und mittleren Instituten bisher kaum zu greifbaren Ergebnissen geführt. Das zeigt, dass die Definition einer "Small Banking Box" alles andere als trivial ist - wie auch die zahlreichen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen verdeutlichen, die wir täglich beobachten und für unsere Kunden in Regupedia aufgreifen und analysieren.
Herzliche Grüße,
Dr. Martin Rohmann,
Geschäftsführer ORO Services GmbH
International
Konsultation des FSB: Leitfaden zur Sanierung Abwicklung von CCP
Bericht der IOSCO: Finanztechnologien / FinTech
Europa
ITS der ESMA: Positionsmeldungen unter MiFID II
Del. VO der Kommission: RTS zur Referenzportfoliobewertung
Normsetzungsverfahren
Inkrafttreten: Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
Deutschland
Regierungsentwurf: Steuerumgehungs-bekämpfungsgesetz (StUmgBG)
Regierungsentwurf: Umsetzungsgesetz zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD-II-Umsetzungsgesetz)
BGH-Entscheidungen
BGH bejaht Kündigungsrecht bei Bausparverträgen
Untersuchungen der Relevanz von Cum-Ex-Geschäftsstrategien
Regupedia Insight
Freitextsuche im Search-Center verfeinern
Aktuelle Blogs
Neue Spielregeln in der Vergütung
Insbesondere vor dem Hintergrund der geschaffenen Verpflichtung zum zentralen Clearing bestimmter, außerbörslich gehandelter Derivate kommt zentralen Gegenparteien (CCPs) eine immer größer werdende Bedeutung im Finanzsystem zu. Es ist unerlässlich dafür zu sorgen, dass CCPs nicht selbst eine neue Quelle des "too-big-to-fail"-Risikos werden.
Im Zuge dessen stellte der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) im August 2016 wesentliche Aspekte der Abwicklungsplanung bei CCPs zur Konsultation. Unter Berücksichtigung der damals eingereichten Stellungnahmen stellt der FSB mit dem vorliegenden Dokument einen konkreten Leitfaden zur Sanierung und Abwicklung von CCPs zur Konsultation.
Der vorliegende Bericht der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) enthält die Ergebnisse von drei - 2015 und 2016 durchgeführten - Studien bezüglich der wachsenden Bedeutung von Finanztechnologien (FinTech) und ihres Zusammenspiels mit kapitalmarktregulatorischen Aspekten.
Der Begriff FinTech beschreibt eine Vielfalt von innovativen Geschäftsmodellen (beispielweise das Angebot von spezifischen Finanzprodukten und -dienstleistungen) und aufkommenden Technologien (beispielsweise künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und Cognitive Computing), welche die Finanzdienstleistungsbranche erheblich beeinflussen und verändern.
Zur Verbesserung der Integrität, Verlässlichkeit und Beaufsichtigung von Financial Benchmarks veröffentlichte die IOSCO im Juli 2013 insgesamt 19 an Administratoren und Übermittler von Benchmarks gerichtete Empfehlungen.
Im Rahmen einer im Jahr 2014 durchgeführten Untersuchung der Umsetzung der Empfehlungen speziell in Bezug auf den WM/Reuters 16 Uhr London Stichtagskurs (WM/Reuters 4 p.m. London Closing Spot Rate) durch den damaligen Administrator, The World Markets Company, wurde eine Einhaltung von gerade einmal zwei der 19 Empfehlungen festgestellt. In dem vorliegenden zweiten Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen bescheinigt die IOSCO dem aktuellen Administrator, Thomson Reuters Benchmark Services Limited (TRBSL), einen signifikanten Fortschritt.
Der vorliegende Entwurf technischer Durchführungsstandards der ESMA betrifft ein Mandat aus Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) zu dem Format und der Aufschlüsselung der von Handelsplatzbetreibern und Wertpapierfirmen zu übermittelnden Positionsmeldungen zu Warenderivaten. Er stellt eine Aktualisierung des infolge dieses Mandats bereits am 11. Dezember 2015 an die Europäische Kommission übermittelten finalen Entwurfs dar. Nach der Übermittlung des Entwurfs traten im Rahmen seiner praktischen Umsetzung technischer Änderungsbedarf auf, den die ESMA für nötig hält, um eine angemessene Funktionsweise der Positionsmeldungen für Warenderivate sicherzustellen.
Mithilfe der vorliegenden Bestimmungen soll die aufsichtliche Bewertung (Benchmarking) der von den Instituten verwendeten internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Unionsebene harmonisiert werden. Die Bewertung der Qualität dieser Ansätze ist essenziell zur Identifizierung einer möglichen - aus der Verwendung interner Ansätze resultierenden - Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen. Um die Transparenz zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass die zuständigen Behörden eine solche potenzielle Eigenmittelunterschätzung - einschließlich der zugrunde liegenden Überlegungen - sowie mögliche und bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen bekanntgeben.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat den finalen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zur Spezifizierung der Ausnahmeregelungen für Geschäfte mit einer in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei (NFC) bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (Credit Value Adjustment - CVA) veröffentlicht.
Ziel des RTS-Entwurfs ist eine EU-weite Harmonisierung der Behandlung von in Drittländern niedergelassenen NFCs im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.
Mit dem vorliegenden finalen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) kommt die EBA einem Mandat aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD II) nach. Artikel 98 der PSD II ermächtigt die EBA zur Ausarbeitung von technischen Regulierungsstandards, in denen: Verfahrensanforderungen an die starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication - SCA), Ausnahmen von der SCA, Sicherheitsanforderungen zum Schutz personenbezogener Daten und Anforderungen an eine gemeinsame und sichere Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern konkretisiert werden sollen.
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.Am 26. Januar 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.
01.02.2017
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
01.02.2017
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG
01.02.2017 | BRRD
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
01.02.2017
Rahmenabkommen: EU-US Datenschutzschild
03.02.2017 | CRR / CRD IV
Del. VO der Kommission: RTS zu Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht
04.02.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DVO der Kommission: Änderung der VO zu wirtschaftlichen und finanziellen Beschränkungen gegen den Irak
08.02.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo (07.02.2017)
08.02.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DB (GASP) des Rates: Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo (07.02.2017)
10.02.2017 | EMIR
DVO der Kommission: Überarbeitung der ITS zu Transaktionsmeldungen
10.02.2017 | EMIR
Del. VO der Kommission: Überarbeitung der RTS zu Transaktionsmeldungen
10.02.2017 | KRIMINALITÄT / SANKTIONEN
DVO der Kommission: Restriktive Maßnahmen - ISIL und Al-Qaida
15.02.2017
Beschluss der EZB: SSM-Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren / 2. Praxistest
23.02.2017 | CRR / CRD IV
Del. VO der Kommission: RTS zur Referenzportfoliobewertung
28.02.2017
Del. VO der Kommission: RTS zu zusätzlichen Liquiditätsabflüssen
07.03.2017 | PSD II
Konsultation der EBA: Guidelines zur Klassifizierung und Meldung schwerwiegender Vorfälle
13.03.2017
Konsultation des FSB: Leitfaden zur Sanierung und Abwicklung von CCP
17.03.2017 | KAPITALMARKTUNION
Konsultation der Kommission: Zwischenbewertung der Kapitalmarktunion 2017
20.03.2017 | CRR / CRD IV / BRRD
Konsultation der EBA: Guidelines zu bedeutenden Zweigstellen
23.03.2017 | PRIIPS
Konsultation der ESAs: Technischer Ratschlag zu PRIIPs mit ökologischen oder sozialen Zielen / EOS PRIIPs
31.03.2017 | EMIR
Konsultation der ESMA: Guidelines zum Datentransfer zwischen Transaktionsregistern
15.03.2017 | FRANKFURT
Bundesbank Symposium "Bankenaufsicht im Dialog"
16.03.2017 | BONN
Informationsveranstaltung der BaFin: IT-Aufsicht bei Banken
20.03.2017 | TELEFONKONFERENZ
EZB: Öffentliche Anhörung zur Änderung der Verordnung zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften erschwert werden. Diese auch "Briefkastenfirmen" genannten Unternehmen, die häufig im Ausland angesiedelt sind, sind nach dem Recht des Sitzstaates formal errichtet und rechtlich existent, jedoch tatsächlich nicht wirtschaftlich aktiv. Die Gründung und Unterhaltung dieser Unternehmen ist zwar nicht per se illegal, geht jedoch typischerweise mit der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten einher.
Der vorliegende gemeinsame Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD II) vom 25. November 2015. Diese löst die Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdiensterichtlinie, PSD) ab, passt die Vorschriften für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt an und ist bis zum 13. Januar 2018 in den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur - bis 26. Juni 2017 erforderlichen - Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) und zur Ausführung der 2. EU-Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) sowie zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beschlossen, um die Präventionen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu aktualisieren und zu stärken.
Die neuen Regelungen sehen laut Regierungsentwurf u. a. folgende Neuerungen vor: Stärkung des risikobasierten Ansatzes, Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters und Harmonisierung des Bußgeldes bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und der EU-Datenschutz-Richtlinie (RL (EU) 2016/680) zu erfüllen, die Rat / Kommission am 27. April 2016 verabschiedet hatten, ist bis Mai 2018 eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechts nötig. Aus diesem Grund hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zum Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU) beschlossen, dessen Kernstück die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist. Der Entwurf ergänzt künftig die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung um die Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben.
Seit November 2015 bzw. Juli 2016 kann die nach § 40 WpHG für die Verfolgung zuständige BaFin bei Verstößen gegen das WpHG wesentlich höhere Sanktionen bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie bei der Finanzberichterstattung verhängen. Mit den hier vorliegenden WpHG-Bußgeldleitlinien II werden die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie durch das Gesetz zu deren Umsetzung (TRL-ÄndRL-UmsG, BGBl. I 2015, 2029) sowie des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (1. FiMaNoG) in die Praxis umgesetzt und konkretisiert.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen darf, wenn diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch für den Fall, dass diese noch nicht voll bespart sind.
In beiden Fällen waren die klagenden Bausparer der Ansicht, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht der Verträge zusteht, und gingen nach Abweisung der Klagen durch das zuständige Landgericht in Berufung. Das zuständige Berufungsgericht hat wiederum in beiden Fällen den Klagen - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen - stattgegeben und die Urteile entsprechend geändert. Daraufhin sind beide Fälle in dritter Instanz am BGH verhandelt worden. Dieser hatte die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden war, und die Urteile der Landesgerichte in erster Instanz wiederhergestellt.
Der Deutsche Bundestag hatte auf Antrag von Oppositionsabgeordneten einen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag eingesetzt, Gestaltungsmodelle der sog. Cum/Ex-Geschäfte (mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde) u. a. im Hinblick auf:
zu untersuchen und zu klären.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des LG wird zurückgewiesen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubigerin gegen die Schuldnerin erließ das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend einen Zahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin, gegen welchen die Schuldnerin Beschwerde einlegte, die jedoch zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbeschwerde der Schuldernin auf Aufhebung des Beschlusses wurde zugelassen, ist aber erfolglos.
Leitsatz: a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
b) Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.
c) Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 - OLG Frankfurt am MainLG Frankfurt am Main
Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil (in welchem dieser weiterhin noch wegen Beleidigung, Körperverletzung und Nötigung verurteilt wurde) wird das Verfahren wegen veruntreuender Unterschlagung und Computerbetruges aus prozessökonomischen Gründen eingestellt sowie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch geändert. Aufgrund der Einstellung musste der BGH nicht mehr über die Frage der unbefugten Datenverwendung und des Computerbetrugs entscheiden.
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Gepostet am 06. Februar 2017 von Katrin Jastrau, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Regularien
Mit einiger Verzögerung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 19. Januar 2017 die überarbeitete Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Die Reform der bestehenden Verordnung aus dem Jahre 2013 war dringend notwendig, um die Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22) in deutsches Recht umzusetzen. Dem reformierten Regelwerk schickte die BaFin im August/ September 2016 eine Konsultation voraus, die unter Vertretern der Kreditwirtschaft für reichlich Gesprächsstoff sorgte.
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