30.08.2016
Regupedia Newsletter August 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
der August war ein ruhiger Monat; er war geprägt von der Veröffentlichung eher technischer Papiere und der Ausarbeitung von Detailregelungen mit wenig großen Vorhaben. Umso interessanter dürfte der Herbst werden.
Die BaFin wird voraussichtlich die finale MaRisk-Novelle veröffentlichen. Der Basler Ausschuss wird weitere Teile des Maßnahmenpakets „Basel III-Abschlussarbeiten“ (Basel IV) finalisieren, um bis Ende 2016 die G20 über den Abschluss aller krisenbedingten Reformen zu informieren. Zur Diskussion stehen v. a. noch die neuen Standardansätze für Kreditrisiko (KSA) und operationelles Risiko (SMA). Weiterhin soll die Anwendung interner Ratingmodelle stark eingeschränkt und deren Auswirkung auf die Eigenmittelunterlegung durch Floors limitiert werden. Auch ob und wie Staatsschuldtitel zukünftig mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, wird derzeit erörtert.
Seitens der EU-Kommission wird voraussichtlich noch in diesem Jahr ein Vorschlag für die Überarbeitung der EU-Eigenmittelverordnung CRR und der EU-Eigenmittelrichtlinie CRD IV vorgelegt werden. Insbesondere die Vorgaben des Basler Ausschusses zur Net Stable Funding Ratio (NSFR), zur Überarbeitung der Handelsbuchregelungen (FRTB) und die Empfehlungen des FSB zur Total-Loss-Absorbing Capacity (TLAC) sollen damit in der EU umgesetzt werden.
Nicht zuletzt müssen die Leitlinien der EBA aus dem Jahr 2014 zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) seit Anfang 2016 berücksichtigt und künftig auch auf weniger bedeutende Institute angewendet werden, von denen die Ersten in diesem Jahr einen SREP-Kapitalzuschlag erhalten.
Herzliche Grüße,
Michael Luderer und Dr. Martin Rohmann
Geschäftsführer ORO Services GmbH
Abwicklung von Finanzinstituten
Sanierung von CCPs
EBA veröffentlicht finale Stresstest-Ergebnisse
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Im Unionsrecht eröffnete Optionen und Ermessensspielräume
RL zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken
Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie
Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Teilwiderruf von Allgemeinverfügungen
Urteil des BGH: Prospekt für geschlossenen Immobilienfonds
Der Finanzstabilitätsrat (FSB) hat am 18. August 2016 ein Maßnahmenpaket zur Abwicklung von Finanzinstituten veröffentlicht. Dieses umfasst:
Am 16. August 2016 veröffentlichten CPMI und IOSCO einen Fortschrittsbericht zur Umsetzung ihrer gemeinsamen Standards für Finanzmarktinfrastrukturen aus 2012. Die Untersuchung befasste sich mit dem Finanz-Risikomanagement und Sanierungspraktiken bei zehn CCPs im Derivatemarkt. CPMI und IOSCO kamen zu dem Schluss, dass CCPs bedeutende Fortschritte in der Schaffung solcher Regelungen erzielt haben, die zu einer konsistenten Umsetzung der Standards beitragen. Nichtsdestotrotz wurden Lücken und Unzulänglichkeiten in der aktuellen Umsetzung identifiziert. Diese betreffen insbesondere die Bereiche der Sanierungsplanung und des Kredit- und Liquiditätsrisikomanagements. Infolgedessen begannen ebenfalls am 16. August 2016 zwei Konsultationen zur Sanierung von CCPs. Diese werden vom Finanzstabilitätsrat (FSB) sowie CPMI/IOSCO durchgeführt.
Konsultationsgegenstand ist die Überprüfung (Peer Review) der Umsetzung der OECD-Standards zu Corporate Governance in den FSB-Mitgliedsländern. Das Dokument enthält Erläuterungen zu den Zielen, dem Umfang und dem aktuellen Prozessstand der Überprüfung. Stellungnahmen werden insbesondere zu folgenden Themen erwartet:
Der Abschlussbericht mit den Analyseergebnissen wird voraussichtlich im Frühjahr 2017 vom FSB veröffentlicht.
Die EBA veröffentlichte am 29. Juli 2016 die Ergebnisse des EU-weiten Stresstests. Der von der EBA koordinierte Stresstest umfasste 51 europäische Banken – darunter 37 bedeutende, direkt von der EZB beaufsichtigte Institute – welche rund 70 % der Bankaktiva im Euroraum repräsentieren. Das Ziel des Stresstests besteht darin, Aufsichtsbehörden, Instituten und anderen Marktteilnehmern ein allgemeines analytisches Rahmenwerk zum Vergleich und zur Messung der Resilienz der europäischen Banken gegenüber adversen ökonomischen Entwicklungen zu bieten.
Weitere Informationen finden Sie in unserer News vom 1. August 2016.
Die EZB veröffentlichte am 10. August 2016 einen Konsultationsbericht zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen. Auf Basis der Ergebnisse der Konsultation veröffentlichte sie am selben Tag ein Dokument, welches sich mit acht Optionen sowie Ermessensspielräumen befasst und den bestehenden Leitfaden und die Verordnung (VO (EU) 2016/445), die am 24. März 2016 veröffentlicht wurden, ergänzt.
Gegenstand dieser Konsultation sind von der EBA erarbeitete RTS im Sinne eines Mandats aus Artikel 98 der RL (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie II, PSD II). Die RTS enthalten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung, den Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale sowie gemeinsame, sichere und offene Standards für die Kommunikation. Zudem enthält das Dokument Erläuterungen zur Implementierung dieser RTS. Stellungnahmen sind bis zum 12. Oktober 2016 möglich.
Dieser finale Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) enthält Anpassungen am ITS-Entwurf zum aufsichtlichen Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen (EBA/ITS/2015/01). Der zu modifizierende Entwurf konkretisiert Artikel 78 der RL 2013/36/EU (CRD IV). Dieser verlangt von den zuständigen Aufsichtsbehörden eine mindestens jährliche Überprüfung der Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Instituten ermittelten und gemeldeten risikogewichteten Positionsbeträgen, die sich aus den internen Ansätzen (für Markt- und Kreditrisiken) dieser Institute ergeben.
Durch diesen ITS-Entwurf werden die Anhänge I-VI des ursprünglichen Entwurfs geändert, um die Referenzportfolios für Kredit- und Marktrisiken für den aufsichtlichen Vergleich 2017 anzupassen. Der aufsichtliche Vergleich für Kreditrisiken wird sich in 2017 auf Portfolios mit einer geringen Ausfallwahrscheinlichkeit (low-default portfolios) fokussieren.
Als Umsetzungsfrist hat die EBA den 1. November 2016 vorgesehen.
Gemäß der VO (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) haben Wertpapierfirmen die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten von Geschäften mit Finanzinstrumenten spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags zu melden.
In diesem Zusammenhang wird der ESMA durch Artikel 26 Absatz 9 der MiFIR die Befugnis zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards (RTS) übertragen, um die Vorschriften für die durch Wertpapierfirmen vorzunehmende Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden zu präzisieren.
Diese delegierte Verordnung enthält Vorschriften für die harmonisierte Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest, die den zuständigen Behörden zu melden sind. Des Weiteren wird durch die vorliegende delegierte Verordnung präzisiert, welche Geschäfte und Aufträge meldepflichtig sind.
21.08.2016
DVO der Kommission: Finanzielle Beschränkungen gegen den Irak
15.08.2016 | OGAW IV
DVO der Kommission: ITS zur Informationsübermittlung nach OGAW IV
13.08.2016 | Benchmarks
DVO der Kommission: Liste kritischer Referenzwerte
11.08.2016 | CRR
Beschluss der EBA: Gleichwertigkeit von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen
09.08.2016 | EMIR
Del. VO der Kommission: RTS zur Clearingpflicht für OTC-Zinsderivate (NOK, PLN, SEK)
08.08.2016
Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken
08.08.2016
Netz- und Informationssicherheits-Richtlinie (NIS)
06.08.2016
DVO des Rates: Restriktive Maßnahmen - Libyen (05.08.2016)
05.08.2016
Beschluss der EZB: Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen
01.09.2016
Konsultation des EPC: Whitepaper zu Mobile Payments
02.09.2016
Diskussionspapier der ESMA: Distributed Ledger Technologie auf Wertpapiermärkten
02.09.2016
Konsultation der EBA: Referenzpunkt zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
02.09.2016
Anhörung der BaFin: Verbot von Bonitätsanleihen
05.09.2016
Konsultation der ESMA: Verschiebung der Clearingpflicht für kleine finanzielle Gegenparteien
09.09.2016
Konsultation des FSB: Umsetzung der Standards zu Corporate Governance
12.09.2016
Konsultation der BaFin: Änderung der Institutsvergütungsverordnung
20.09.2016
Konsultation der Kommission: FICOD
21.09.2016
Konsultation des FSB: Strukturelle Schwachstellen resultierend aus Vermögensverwaltungstätigkeiten
23.09.2016
Call for Evidence der ESMA: Verwahrungsgeschäft
29.09.2016
Konsultation der EBA: Guidelines zu Offenlegungspflichten
30.09.2016
Konsultation der IOSCO: Liquidität der Sekundärmärkte für Unternehmensanleihen
30.09.2016
2. Konsultation von CPMI/IOSCO: Harmonisierung des Unique Product Identifier
31.08.2016 - 01.09.2016
ECON Meeting: Ausgestaltung des KIDs und weitere delegierte Rechtsakte
31.08.2016 - 01.09.2016
ECON Meeting: Solvency II
01.09.2016
Forum Bundesbank: Bankenaufsicht / Mehr Stabilität durch mehr Kontrolle?
21.09.2016
31.08.2016 - 01.09.2016
21. Handelsblatt-Jahrestagung: Banken im Umbruch
07.09.2016
5. Bankenaufsichtskonferenz
14.09.2016
2. Konferenz für Finanztechnologie
15.09.2016
MarketRisk-Forum
26.09.2016 – 29.09.2016
SIBOS 2016
Die Konsultation der BaFin bezieht sich auf den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV). Eine Änderung ist nötig, um die am 27. Juli 2016 von der EBA veröffentlichten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/2) gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) auf nationaler Ebene umzusetzen.
Eine begleitend veröffentlichte Auslegungshilfe erläutert detailliert die Anpassungen in den einzelnen Paragraphen, die zum besseren Verständnis teilweise mit Beispielen veranschaulicht werden.
Mit diesem Schreiben werden die folgenden Allgemeinverfügungen der BaFin zur VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) teilweise widerrufen:
Diese Verfügungen gelten ab dem 1. Oktober 2016 aufgrund der VO (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume nicht mehr für bedeutende, unter EZB-Aufsicht fallende Institute. Die EZB-Verordnung sieht in Artikel 3 eine mit der Allgemeinverfügung der BaFin identische Risikogewichtung von 1.250 % vor, sodass sich hier lediglich die Rechtsgrundlage verändert hat. Zeitwertbasierte nicht realisierte Verluste müssen hingegen zu den in Artikel 14 der EZB-Verordnung festgelegten Prozentsätzen bei der Eigenmittelberechnung berücksichtigt werden.
BaFin, Deutsche Bundesbank und FMSA haben eine gemeinsame Auslegungshilfe zur insolvenzrechtlichen Einordnung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten nach § 46f Absätze 5-7 Kreditwesengesetz neue Fassung (KWG n. F.) erstellt.
Mit der Auslegungshilfe beseitigen die drei Behörden Unklarheiten hinsichtlich der Einstufung strukturierter Schuldtitel bzw. Geldmarktinstrumente.
BGB §§ 280, 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
Leitsatz:
Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds informiert den Anlageinteressenten zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (sog. Weichkosten), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.
StGB § 266
Dem Angeklagten liegt zur Last, als stellvertretender Filialleiter einer Commerzbank Niederlassung in kollusivem Zusammenwirken mit Kreditvermittlern Konsumenten- und Ratenkredite - die zum Großteil notleidend wurden - aufgrund gefälschter Bonitätsunterlagen und unter Missachtung bankinterner Anweisungen (Regionalprinzip und Verbot von "Zuführergeschäften") trotz fehlender Kreditwürdigkeit ausgereicht zu haben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 16 Fällen wird das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
BGB §§ 812, 171 f., 177 analog, 138 f., ZPO § 531
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des OLG, welches den klägerischen Rückzahlungsanspruch im Hauptantrag gem. § 812 BGB bejaht hatte, wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über Ansprüche bzgl. der Finanzierung eines Wohnungskaufs des Klägers durch die beklagte Bank. Gesprächsgegenstand mit dem Anlagevermittler war hierbei auch der Verkaufsprospekt u.a. mit dem Inhalt der Beauftragung sowohl eines unabhängigen Treuhänders als auch eines Finanzierungsvermittlers. Die Treuhänderin hatte im Hinblick auf die Finanzierung bereits im Vorfeld mit der Bank einen Globalvertrag geschlossen, die Finanzierungsvermittlerin sollte eine Provision für ihre Tätigkeit erhalten. Der Kläger schloss mit der Treuhänderin daraufhin einen Geschäftsbesorgungsvertrag, welche dann - aufgrund Vollmacht - mit der Beklagten Finanzierungsverträge abschloss. Nach Ablösung des Darlehens begehrte der Kläger Erstattung dieses Betrages u. a. aufgrund von angeblicher Unwirksamkeit des Zustandekommens der Darlehensverträge, Missbrauch der Vollmacht durch die Treuhänderin/Interessenkollision, mangelnde Rechtfertigung des Provisionsanspruches der Finanzierungsvermittlerin. Sein Begehren richtet sich auch auf Schadensersatzes w- arglistiger Täuschung.
Urteil des EuGH zu staatlichen Beihilfen an 5 slowenische Banken und der Gültigkeit der Bankenmitteilung der Kommission: Keine Bedenken gegen Maßnahmen, sofern sie zur Schließung einer Kapitallücke der Bank erforderlich sind
Der EuGH hat entschieden, dass die „Bankenmitteilung“ der Kommission gültig ist, jedoch keine Bindungswirkung gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten hat. Insbesondere verstoße die Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten – im Hinblick auf die Genehmigung staatlicher Beihilfen zugunsten einer notleidenden Bank durch die Kommission – nicht gegen Unionsrecht.
StGB §§ 20 f., 22 f., 253 Abs. 1 und 4
Der Angeklagte war wegen der Drohung der Weitergabe von 4 Mio. Datensätzen von Bankkunden, die er als Softwareberater entwendet hatte, und der Nötigung zur Zahlung von mehr als 200 Mio. Euro im Jahre 2012 wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft forderte er im Jahre 2014 nochmals 29 Mio. Euro zum Erwerb der Presse-, Buch- und Filmrechte. In beiden Fällen kam es zu keiner Zahlung der Bank.
Die vom LG getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, der Strafausspruch ist jedoch rechtsfehlerhaft im Hinblick auf die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Auf die – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte – Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Stuttgart im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
In den kommenden Wochen wird die ORO Services GmbH wieder auf Konferenzen Präsenz zeigen und für Kunden von Regupedia.de über ausgewählte Themen berichten.
Am 31. August und 1. September besuchen wir die 21. Handelsblatt-Jahrestagung zu Banken im Umbruch. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung sowie weltweiten Finanz- und Staatenkrise hat die Bankenbranche in den letzten Jahren einen tiefgreifenden Wandel erlebt. Eine umfassende Regulierung, volatile Märkte und niedrige Zinsen bestimmen unverändert die Rahmenbedingungen. Daneben stellt die rasante Digitalisierung das Banking vor neue Herausforderungen. In diesem Umfeld setzt die 21. Handelsblatt-Jahrestagung wieder auf den Austausch zwischen CEOs und Politik.
Vom 26. September bis zum 29. September findet die diesjährige SIBOS in Genf statt. Wie bereits im vergangenen Jahr besuchen wir erneut die von der SWIFT organisierte Fachmesse, die in diesem Jahr unter dem Motto "Transforming the Landscape" steht. Vorgestellt werden unter anderem Trends aus der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierindustrie, News aus der Financial Crime Compliance sowie technologische Innovationen, Möglichkeiten und Herausforderungen.
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