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Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG)

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Definition des Begriffs

Das ZDUG bezeichnet das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz, vollständig das Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie. Es war ein deutsches Artikelgesetz vom 25. Juni 2009 und galt im Kern ab dem 31. Oktober 2009. Der Rechtsakt setzte den aufsichtsrechtlichen Teil der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG in deutsches Recht um. Zentrales Element war die Schaffung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2009. Damit entstand ein eigenständiges Aufsichtsregime für Zahlungsdienste außerhalb des klassischen Bankgeschäfts.

 

Einordnung der Relevanz

Das ZDUG ordnete den deutschen Zahlungsverkehr neu. Es löste bestimmte Zahlungsdienste, etwa Finanztransfer-, Karten- und Akquisitionsgeschäfte, aus dem bisherigen Rahmen des Kreditwesengesetzes und unterstellte sie einer spezialisierten Zahlungsdiensteaufsicht. Der Rechtsakt steht im Zusammenhang mit der europäischen Harmonisierung unbarer Zahlungen und dem Binnenmarkt für Zahlungsdienste. Er trennte Zahlungsdienste klarer von Bankgeschäften und schuf eine eigene Institutskategorie. Seit dem Inkrafttreten des ZAG 2018 bildet nicht mehr das ZAG 2009, sondern das modernisierte Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz den aktuellen Rechtsrahmen.

 

Betroffene

Betroffen waren insbesondere:

  • Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste gewerblich erbringen wollten
  • Unternehmen mit Finanztransfer-, Akquisitions-, Karten- oder Überweisungsgeschäft
  • Kreditinstitute, soweit Änderungen im Kreditwesengesetz ihre Tätigkeiten berührten
  • Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Zahlungsinstituten
  • Aufsichtsbehörden, insbesondere die nationale Finanzaufsicht und die Deutsche Bundesbank

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Erlaubnis und Aufsicht
    a. Zahlungsinstitute benötigten eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis.
    b. Geschäftsleiter, Kapitalausstattung und Organisationsstruktur mussten regulatorische Anforderungen erfüllen.
  2. Laufende Pflichten
    a. Institute hatten Melde-, Anzeige- und Dokumentationspflichten einzuhalten.
    b. Interne Kontrollen, Risikosteuerung und Auslagerungen mussten nachvollziehbar organisiert sein.
    c. Entgegengenommene Kundengelder waren organisatorisch und wirtschaftlich abzusichern.
  3. Abgrenzung zum Bankgeschäft
    a. Zahlungsdienste wurden eigenständig definiert.
    b. Mehrere frühere Bank- oder Finanzdienstleistungstatbestände wurden rechtlich neu zugeordnet.

 

Weitere Informationen

Das ZDUG änderte neben dem neu eingeführten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch das Kreditwesengesetz, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das Geldwäschegesetz und weitere Fachgesetze. Es enthielt Übergangs- und Anpassungsregeln für bestehende Geschäftsmodelle. Die Aufsichtspraxis wurde später durch europäische Vorgaben zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie überlagert. Für heutige Erlaubnisfragen, Zahlungsdienste, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste ist vor allem das ZAG 2018 maßgeblich.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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