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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

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Definition des Begriffs

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, kurz ZAG, ist das deutsche Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften. Die Abgrenzung einzelner Dienste erfolgt anhand gesetzlicher Tatbestände und Ausnahmen. Es trat in seiner grundlegend neu gefassten Form am 13. Januar 2018 in Kraft und setzte wesentliche Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Aufsichtsrecht um. Das ZAG regelt, wann Zahlungsdienste erlaubnispflichtig sind, welche organisatorischen Anforderungen gelten und wie Zahlungsinstitute sowie E-Geld-Institute beaufsichtigt werden.

 

Einordnung der Relevanz

Das ZAG bildet neben dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdienstevertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch einen zentralen Rechtsrahmen für den deutschen Zahlungsverkehr. Es verbindet europäische Zahlungsdiensteaufsicht mit nationaler Erlaubnispraxis. Relevante Bezüge bestehen insbesondere zur PSD2, zur Geldwäscheprävention, zur starken Kundenauthentifizierung und zu technischen Regulierungsstandards für sichere Kommunikation. Für neue Geschäftsmodelle im FinTech-Bereich ist das Gesetz besonders relevant, weil es kontobezogene Dienste, mobile Zahlungsangebote und E-Geld-Lösungen aufsichtsrechtlich abgrenzt. Dadurch schafft es eine Grundlage für Marktzugang, Verbraucherschutz und operationale Sicherheit im Zahlungsverkehr.

 

Betroffene

Vom ZAG betroffen sind vor allem:

  • Zahlungsinstitute, etwa Anbieter von Zahlungsauslösung, Kontoinformation, Acquiring oder Finanztransfergeschäften
  • E-Geld-Institute, die elektronisches Geld ausgeben
  • Unternehmen, die Zahlungsdienste gewerblich oder in kaufmännischem Umfang erbringen
  • Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Auslagerungsdienstleister

Kreditinstitute und bestimmte öffentliche Stellen können Zahlungsdienste ebenfalls erbringen, unterliegen jedoch teilweise anderen Erlaubnisregimen. Für begrenzte Netze, Handelsvertretermodelle oder technische Dienstleister bestehen Ausnahmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Erlaubnis und Registrierung
    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute benötigen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis.
    • Kontoinformationsdienstleister unterliegen einem Registrierungsverfahren.
  2. Governance und Risikosteuerung
    • Institute müssen Geschäftsleiter mit fachlicher Eignung und Zuverlässigkeit einsetzen.
    • Interne Kontrollsysteme, Sicherheitskonzepte und Notfallverfahren sind erforderlich.
  3. Eigenmittel und Sicherung von Kundengeldern
    • Das ZAG enthält Vorgaben zu Anfangskapital, laufenden Eigenmitteln und Schutzmechanismen für Kundengelder.
  4. Auslagerung und Meldepflichten
    • Wesentliche Auslagerungen, Sicherheitsvorfälle und bestimmte Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Einhaltung des ZAG in Deutschland. Technische Anforderungen werden durch europäische Standards konkretisiert, insbesondere bei Authentifizierung, Schnittstellen und Sicherheitsmeldungen. Das ZAG wird durch Verwaltungspraxis, Auslegungshinweise und europäische Leitlinien fortlaufend präzisiert. Verstöße können Maßnahmen, Auflagen, Abberufungsverlangen, Bußgelder oder den Entzug der Erlaubnis auslösen. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit greifen europäische Anzeigeverfahren, damit Institute Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum erbringen können.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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