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Zahlungsauslösedienst (ZAD)

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Definition des Begriffs

ZAD steht für Zahlungsauslösedienst. Der Begriff bezeichnet einen regulierten Zahlungsdienst, bei dem ein Dienstleister auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag zu einem online geführten Zahlungskonto auslöst. Das Konto wird bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister geführt, etwa einer Bank. Rechtlich ist der Zahlungsauslösedienst in der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366, und im deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verankert. Zweck ist die sichere Einbindung dritter Anbieter in den elektronischen Zahlungsverkehr. Der Dienst verarbeitet nur die Daten, die für die Auslösung der Zahlung erforderlich sind.

 

Vorkommen und Verwendung

Zahlungsauslösedienste kommen vor allem im Onlinehandel, bei digitalen Plattformen und in Open-Banking-Anwendungen vor. Ein ZAD-Anbieter initiiert eine Überweisung, ohne selbst das Zahlungskonto des Kunden zu führen. Die Ausführung der Zahlung erfolgt weiterhin über die kontoführende Bank. Der Dienst kann sowohl bei einmaligen Zahlungen als auch in standardisierten Checkout-Prozessen eingesetzt werden.

Typische Prüffelder und Prozessschritte sind:

  1. Autorisierung a. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, b. sichere Kundenauthentifizierung, c. eindeutige Zuordnung des Zahlungsauftrags.
  2. Technische Kommunikation a. Zugriff über eine Schnittstelle der Bank, b. verschlüsselte Datenübertragung, c. Identifizierung des Drittanbieters.
  3. Informationspflichten: a. transparente Darstellung von Betrag und Empfänger, b. Mitteilung des Zahlungsstatus, c. Begrenzung der Datennutzung auf den Zahlungszweck.

 

Relevanz

Der ZAD ist ein zentraler Baustein des regulierten Open Banking. Er ermöglicht Zahlungen direkt vom Bankkonto, ohne Zwischenschaltung klassischer Kartenverfahren oder E-Wallets. Für Händler kann dies alternative Bezahlwege eröffnen. Für Zahlungsdienstnutzer ist wesentlich, dass der Dienst nur mit Einwilligung und unter Sicherheitsvorgaben genutzt wird. Für Banken entstehen Pflichten zur Bereitstellung sicherer Kommunikationswege und zur Behandlung berechtigter Drittanbieter. Aufsichtlich relevant sind insbesondere Haftungsfragen, Betrugsprävention und die Abgrenzung zu nicht regulierten technischen Diensten.

 

Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe

Verwandte Begriffe sind:

  • PIS, Payment Initiation Service, englische Bezeichnung für Zahlungsauslösedienst.
  • PISP, Payment Initiation Service Provider, Anbieter eines Zahlungsauslösedienstes.
  • KID, Kontoinformationsdienst, Dienst zum Abruf konsolidierter Kontoinformationen.
  • PSD2, europäischer Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste und Drittanbieterzugang.

 

Weitere Informationen

Wichtige Bezugspunkte sind Artikel 66 PSD2, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und technische Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung. Zuständig sind nationale Aufsichtsbehörden, in Deutschland insbesondere die Finanzaufsicht. Ergänzend prägen europäische Vorgaben zu Schnittstellen, Sicherheit und Risikomanagement die praktische Umsetzung.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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