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Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

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Definition des Begriffs

Die Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die am 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Sie konkretisiert die Verhaltens- und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Verordnung wurde vom Bundesfinanzministerium erlassen und dient der nationalen Umsetzung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593. Die WpDVerOV vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566) ersetzte die Vorgängerverordnung vom 20. Juli 2007 und wird fortlaufend an neue regulatorische Anforderungen angepasst, zuletzt durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz im Februar 2026.

 

Regelungsgegenstand und Anforderungen

Die WpDVerOV enthält detaillierte Vorschriften zu folgenden Bereichen:

  • Kundenklassifizierung und Informationspflichten: Regelungen zur Einstufung von Kunden in Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien sowie Vorgaben für Kundeninformationen, dauerhafte Datenträger, Informationsblätter
  • Zuwendungsregime: Konkretisierung des Verbots der Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie Ausnahmen bei Qualitätsverbesserung, Regelungen zur unabhängigen Honorar-Anlageberatung
  • Produktfreigabeverfahren (Product Governance): Pflichten für Konzepteure und Vertriebsunternehmen zur Zielmarktbestimmung, Produktüberwachung und regelmäßigen Überprüfung
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten: Pflicht zur Dokumentation von Kundengesprächen, Beratungsprotokollen und Geschäften, Aufbewahrungsfristen von fünf bis sieben Jahren
  • Getrennte Vermögensverwahrung: Anforderungen zum Schutz von Kundengeldern und Kundenfinanzinstrumenten
  • Strukturierte Einlagen: Sonderregelungen für diese spezielle Produktkategorie

 

Betroffene Institutionen

Die WpDVerOV gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 WpHG. Dazu zählen insbesondere Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Wertpapierhandelsbanken, Wertpapierhandelshäuser, Finanzdienstleistungsinstitute mit entsprechender Erlaubnis sowie Zweigniederlassungen ausländischer Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Deutschland. Ausgenommen sind grundsätzlich Kapitalverwaltungsgesellschaften, wobei auch für diese bei bestimmten Nebendienstleistungen einzelne Vorgaben der WpDVerOV greifen können. Die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.

 

Relevanz und Zusammenhang mit anderen Regelwerken

Die WpDVerOV ist ein zentraler Baustein der deutschen Umsetzung von MiFID II und ergänzt das WpHG durch konkrete Ausführungsbestimmungen. Sie steht in engem Zusammenhang mit weiteren Regelwerken wie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014), dem Rundschreiben MaComp (Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion), der WpHGMaAnzV (Mitarbeiteranzeigeverordnung) sowie den ESMA-Leitlinien zu verschiedenen Aufsichtsthemen. Durch fortlaufende Novellierungen werden auch Nachhaltigkeitsaspekte (ESG-Präferenzen), digitale Vertriebswege und neue Finanzprodukte zunehmend erfasst.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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